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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1634

BGBl. 2017 I S. 1634 · 72.425 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1634
                                     Erstes Gesetz
                    zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
                                                Vom 16. Juni 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
          Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
  Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April
1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 2 des

Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                          „Gesetz
             über die Voraussetzungen und das
        Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des

       Bundes und den Schutz von Verschlusssachen
         (Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG)“.
 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe

      eingefügt:

       „§ 3a   Geheimschutzbeauftragte,       Sabotage-

               schutzbeauftragte“.

   b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

       „§ 4    Allgemeine Grundsätze zum Schutz von
               Verschlusssachen, Mitwirkung des Bun-
               desamtes für Sicherheit in der Informa-
               tionstechnik“.
   c) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
       „§ 6    Rechte der betroffenen Person und der
               mitbetroffenen Person“.

   d) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

       „§ 12   Maßnahmen bei den einzelnen Überprü-

               fungsarten, Überprüfungszeitraum“.

   e) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe

      eingefügt:
       „§ 15a Unterrichtung durch die personalverwal-
              tende Stelle“.

   f) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
       „§ 17   Aktualisierung und Wiederholungsüber-
               prüfung“.

  g) Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie
     folgt gefasst:
                     „Fünfter Abschnitt
                     Sonderregelungen
             für den nichtöffentlichen Bereich“.
  h) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

     „§ 28    Aktualisierung“.

  i) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
     „§ 34    Verordnungsermächtigung“.
  j) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
     „§ 38    Übergangsregelung“.

  k) Die Angabe zu § 38a wird gestrichen.

3. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma und die Wörter „sowie den Schutz von

     Verschlusssachen.“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „überstaat-

     licher“ durch die Wörter „über- oder zwischen-

     staatlicher“ ersetzt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „(Betroffener)“
         durch die Wörter „(betroffene Person)“ er-
         setzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-
         nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
         son“ ersetzt.

     cc) In Satz 3 werden das Komma und die Wörter

         „aber nicht in elektronischer Form“ gestri-

         chen.

     dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

         „Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann ver-
         zichtet werden, wenn für die betroffene Per-
         son bereits vor weniger als fünf Jahren eine
         gleich- oder höherwertige Überprüfung ab-
         geschlossen wurde, ohne dass ein Sicher-
         heitsrisiko festgestellt worden ist.“
BGBl. 2017, Seite 1635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1635
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) In die Sicherheitsüberprüfung nach § 9
     Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach
     § 10 soll einbezogen werden:

     1. die volljährige Ehegattin oder der volljährige
        Ehegatte der betroffenen Person,
     2. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner
        der betroffenen Person oder
     3. die volljährige Partnerin oder der volljährige
        Partner, mit der oder dem die betroffene Per-
        son in einer auf Dauer angelegten Gemein-
        schaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebens-
        gefährte).
     Über Ausnahmen entscheidet die zuständige
     Stelle. Die Einbeziehung bedarf der Zustimmung
     dieser Person. Die Zustimmung ist schriftlich zu
     erteilen. Sofern die Person im Sinne des Satzes 1
     in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird,
     ist sie mitbetroffene Person. Geht die betroffene
     Person die Ehe während oder nach der Sicher-
     heitsüberprüfung ein oder begründet sie die
     Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer an-
     gelegte Gemeinschaft während oder nach der
     Sicherheitsüberprüfung, so hat die betroffene
     Person die zuständige Stelle unverzüglich zu un-
     terrichten. Das gleiche gilt, wenn die Volljährig-
     keit der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebens-
     gefährtin oder des Lebensgefährten während
     oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
         Wörter „Dieses Gesetz gilt nicht“ durch die
         Wörter „Eine Sicherheitsüberprüfung ist
         nicht durchzuführen“ ersetzt.
     bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
         eingefügt:

         „1a. die in der Bundesrepublik Deutschland
              gewählten Mitglieder des Europäischen
              Parlaments,“.

     cc) In Nummer 2 werden dem Wort „Richter“ die
         Wörter „Richterinnen und“ vorangestellt.
     dd) In Nummer 3 wird das Wort „zwischenstaat-
         licher“ durch die Wörter „über- oder zwi-
         schenstaatlicher“ und der Punkt am Ende
         durch ein Semikolon und die Wörter „Rege-
         lungen über- oder zwischenstaatlicher Ein-
         richtungen und Stellen bleiben unberührt.“
         ersetzt.
     ee) Folgender Satz wird angefügt:
         „Die in Satz 1 Nummer 1 bis 2 genannten
         Personen erhalten den Zugang zu Ver-
         schlusssachen kraft Amtes.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
     und 1a ersetzt:
       „(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüber-
     prüfung ist
     1. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle
        des Bundes, die eine betroffene Person mit
        einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit be-
        trauen will,

   2. das Bundesministerium des Innern als Na-
      tionale Sicherheitsbehörde für deutsche
      Staatsangehörige, die mit einer sicherheits-
      empfindlichen Tätigkeit bei über- oder zwi-
      schenstaatlichen Einrichtungen und Stellen
      betraut werden sollen, soweit nichts anderes
      bestimmt ist,
   3. die politische Partei nach Artikel 21 des
      Grundgesetzes, die eine betroffene Person
      mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
      innerhalb der Partei oder ihrer Stiftung be-
      trauen will,
   4. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle
      des Bundes, die eine Verschlusssache an
      eine nichtöffentliche Stelle weitergeben will,
      für eine betroffene Person dieser nichtöffent-
      lichen Stelle, sofern sich die Zuständigkeit
      nicht nach dem Fünften Abschnitt richtet,
   5. bei der Durchführung von Bauangelegenhei-
      ten des Bundes im Wege der Organleihe

      a) im zivilen Bereich die Bundesanstalt für
         Immobilienaufgaben,
      b) im Geschäftsbereich des Bundesministe-
         riums der Verteidigung die nutzende Ver-
         waltung,
      für eine betroffene Person einer nichtöffent-
      lichen Stelle, sofern sich die Zuständigkeit
      nicht nach dem Fünften Abschnitt richtet.

   In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 4 kann
   die oberste Bundesbehörde für ihren jeweiligen
   Geschäftsbereich abweichende Regelungen
   treffen. Ist eine andere Bundesbehörde als die
   Bundesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder
   nutzen soll, nach Satz 1 Nummer 1 oder 5 zu-
   ständige Stelle, obliegt es der Bundesbehörde,
   die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, die
   sicherheitsempfindliche Tätigkeit festzustellen
   und im Bedarfsfall die Art der Sicherheitsüber-
   prüfung festzulegen.

      (1a) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind
   von einer von der Personalverwaltung, der oder
   dem Beauftragten für den Datenschutz und der
   Ansprechperson für Korruptionsprävention ge-
   trennten Organisationseinheit wahrzunehmen.“
b) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 3 Abs. 2 Nr. 1,
   2 und 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1
   Nummer 1, 2 und 4“ und das Wort „zwischen-
   staatlicher“ durch die Wörter „über- oder zwi-
   schenstaatlicher“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Der Bundesnachrichtendienst, das Bun-
   desamt für Verfassungsschutz und der Militä-
   rische Abschirmdienst sind
   1. für Bewerberinnen und Bewerber sowie für
      Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des eigenen
      Nachrichtendienstes und
   2. für andere betroffene Personen, wenn diese
      mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
      nach § 1 Absatz 2 beim jeweiligen Nachrich-
      tendienst betraut werden sollen,
   jeweils zuständige Stelle für die Sicherheitsüber-
   prüfung und mitwirkende Behörde zugleich. Sie
BGBl. 2017, Seite 1636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1636
       wenden hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes
       an. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der Bun-
       desnachrichtendienst, das Bundesamt für Ver-
       fassungsschutz oder der Militärische Abschirm-
       dienst ihre jeweils alleinige Zuständigkeit nach

       Art oder Dauer der sicherheitsempfindlichen

       Tätigkeit für entbehrlich halten.“

6. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
                          „§ 3a

               Geheimschutzbeauftragte,

               Sabotageschutzbeauftragte

      (1) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4

  und 5 für den Bereich des Geheimschutzes zustän-

  digen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben

  eine Geheimschutzbeauftragte oder einen Geheim-

  schutzbeauftragten sowie eine zur Vertretung

  berechtigte Person bestellen. Soweit eine Geheim-
  schutzbeauftragte oder ein Geheimschutzbeauf-
  tragter nicht bestellt wird, nimmt die Dienststellen-
  leitung die Aufgaben der oder des Geheimschutz-
  beauftragten wahr. Die oder der Geheimschutz-
  beauftragte sorgt in ihrer oder seiner Behörde oder
  sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes für die
  Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergan-
  genen Regelungen.
     (2) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5
  für den Bereich des vorbeugenden personellen
  Sabotageschutzes zuständigen Stellen sollen zur
  Erfüllung ihrer Aufgaben eine Sabotageschutzbe-
  auftragte oder einen Sabotageschutzbeauftragten
  sowie eine zur Vertretung berechtigte Person be-
  stellen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
     (3) Das Bundesministerium der Verteidigung trifft
  für seinen Geschäftsbereich die organisatorischen
  Maßnahmen zur Einrichtung von Geheimschutz-
  beauftragten und Sabotageschutzbeauftragten.

     (4) Die näheren Aufgaben der Geheimschutz-
  beauftragten und der Sabotageschutzbeauftragten
  regeln die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im
  Sinne des § 35.“

7. § 4 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4

                Allgemeine Grundsätze zum

              Schutz von Verschlusssachen,

               Mitwirkung des Bundesamtes

         für Sicherheit in der Informationstechnik

     (1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Inte-
  resse, insbesondere zum Schutz des Wohles des
  Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürf-

  tige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, un-

  abhängig von ihrer Darstellungsform. Verschlusssa-

  chen können auch Produkte und die dazugehören-

  den Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel

  zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertra-

  gung von Informationen sein (Kryptomittel). Ge-

  heimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse

  können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-,

  Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder

  Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein.

    (1a) Von einer Verschlusssache dürfen nur Per-
  sonen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufga-

benerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person
darf über eine Verschlusssache umfassender oder
eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der
Aufgabenerfüllung notwendig ist.

  (2) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer

Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle des

Bundes oder auf deren Veranlassung in folgende
Geheimhaltungsgrade eingestuft:
1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme
   durch Unbefugte den Bestand oder lebenswich-

   tige Interessen der Bundesrepublik Deutschland

   oder eines ihrer Länder gefährden kann,

2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbe-

   fugte die Sicherheit der Bundesrepublik

   Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden

   oder ihren Interessen schweren Schaden zufü-

   gen kann,

3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme
   durch Unbefugte für die Interessen der Bundes-
   republik Deutschland oder eines ihrer Länder
   schädlich sein kann,
4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn
   die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die In-
   teressen der Bundesrepublik Deutschland oder
   eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
  (3) Wer auf Grund dieses Gesetzes oder sonst in
berechtigter Weise Zugang zu einer Verschluss-
sache erlangt,

1. ist zur Verschwiegenheit über die ihm dadurch
   zur Kenntnis gelangten Informationen verpflich-
   tet und
2. hat durch Einhaltung der Schutzmaßnahmen, die
   auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden
   sind, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbe-
   fugte Person Kenntnis von der Verschlusssache
   erlangt.

   (4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen
des Bundes sind verpflichtet, Verschlusssachen
durch Maßnahmen des materiellen Geheimschut-
zes nach der jeweils für sie geltenden allgemeinen
Verwaltungsvorschrift, die nach § 35 zu erlassen ist,
so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Ver-
traulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hin-

zuwirken, dass solche Versuche erkannt und auf-

geklärt werden können. Dies gilt auch für die Wei-

tergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche

Stellen. Die eine Verschlusssache herausgebende
Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Ver-
schlusssache treffen.

   (5) Bei der Durchführung der nach § 35 Absatz 1

erster Halbsatz zu erlassenden allgemeinen Verwal-

tungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz

wirkt das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-

tionstechnik mit. Bei der Durchführung der nach

§ 35 Absatz 3 zu erlassenden allgemeinen Verwal-

tungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz

wirkt der Militärische Abschirmdienst mit. Bei der

Betreuung der nichtöffentlichen Stellen im materiel-

len Geheimschutz sowie bei den Nachrichtendiens-

ten des Bundes wirkt das Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik auf Ersuchen der jeweils
zuständigen Behörde mit.
BGBl. 2017, Seite 1637 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1637
     (6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz, der
  Militärische Abschirmdienst und der Bundesnach-
  richtendienst teilen dem Bundesamt für Sicherheit
  in der Informationstechnik nichtpersonenbezogene
  Erkenntnisse, die für den Schutz von Verschlusssa-
  chen oder die Aufrechterhaltung des Geheimschut-
  zes von Bedeutung sein können, unverzüglich mit.
  Das gilt nicht, soweit die Erkenntnisse einem Wei-
  tergabeverbot unterliegen. § 23 des Bundesverfas-
  sungsschutzgesetzes gilt entsprechend.“
8. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicher-
  heitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
  Folgendes begründen:

  1. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen
     Person bei der Wahrnehmung einer sicherheits-
     empfindlichen Tätigkeit,

  2. eine besondere Gefährdung der betroffenen Per-
     son, insbesondere die Besorgnis der Erpress-
     barkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Wer-
     bungsversuchen
     a) ausländischer Nachrichtendienste,

     b) von Vereinigungen im Sinne der §§ 129

        bis 129b des Strafgesetzbuches oder

     c) extremistischer Organisationen, die Bestre-

        bungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bun-

        desverfassungsschutzgesetzes verfolgen,

     oder

  3. Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person
     zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
     im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeiti-
     gen Eintreten für deren Erhaltung.
  Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsäch-
  licher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummer 1 bis 3
  im Hinblick auf die mitbetroffene Person vorliegen.“
9. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 6

                 Rechte der betroffenen

         Person und der mitbetroffenen Person“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ablehnung der
         Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen
         Tätigkeit“ durch die Wörter „der Feststellung
         eines Sicherheitsrisikos“ und die Wörter
         „dem Betroffenen“ durch die Wörter „der
         betroffenen Person“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Die betroffene Person kann im Rahmen der
         Anhörung eine Rechtsanwältin oder einen
         Rechtsanwalt beiziehen.“
     cc) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Sicher-
         heitsüberprüfungen der“ die Wörter „Bewer-
         berinnen und“ eingefügt.
  c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Liegen im Hinblick auf die mitbetroffene Person
     tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 5 Ab-
     satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor, ist ihr Gele-
     genheit zu geben, sich vor der Feststellung eines

      Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Ent-
      scheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.“
10. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen
      und der einbezogenen Person“ durch die Wörter
      „der betroffenen Person“ ersetzt.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „§ 2 Absatz 2 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend;
      § 12 Absatz 5 bleibt unberührt.“
11. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die zuständige Stelle kann von der Sicher-
   heitsüberprüfung absehen, wenn

   1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1

      a) die Zuverlässigkeit der betroffenen Person
         durch eine Überprüfung nach dem Luftsicher-
         heitsgesetz festgestellt wurde,

      b) die Betrauung mit der sicherheitsempfind-
         lichen Tätigkeit unaufschiebbar ist,
      c) die Einstufung der Verschlusssache voraus-
         sichtlich vor Abschluss der Sicherheitsüber-
         prüfung wieder aufgehoben wird und

      d) das Bundesministerium des Innern dem zu-

         gestimmt hat,

   2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Art oder

      Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

   § 2 Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt.“

12. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Num-
      mer 3 nach dem Wort „Stelle“ die Wörter „in den
      Fällen der Nummern 1 und 2“ eingefügt.
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Sofern eine sicherheitsempfindliche Stelle
      im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 3 neu festgestellt
      wird, ist die Sicherheitsüberprüfung für eine dort
      tätige Person nach Absatz 1 Nummer 3 unver-

      züglich durchzuführen.“

13. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene“

          durch die Wörter „Die betroffene Person“ er-
          setzt.
      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 3 Ab-
          satz 3 Satz 1 kann die Angabe der erheben-
          den Stelle gegenüber den sonstigen zu be-
          fragenden Personen oder öffentlichen und
          nichtöffentlichen Stellen unterbleiben, wenn
          dies zum Schutz der betroffenen Person oder
          des Nachrichtendienstes erforderlich ist.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Betroffe-
          nen oder bei dem in die Sicherheitsüberprü-
          fung einbezogenen Ehegatten, Lebenspart-
          ners oder Lebensgefährte“ durch die Wörter
          „bei der betroffenen Person oder bei der mit-
          betroffenen Person“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-
          nen oder seines Ehegatten, Lebenspartners
BGBl. 2017, Seite 1638 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1638
           oder Lebensgefährten“ durch die Wörter
           „der betroffenen Person oder der mitbetrof-
           fenen Person“ ersetzt.

14. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden ein Komma und das
      Wort „Überprüfungszeitraum“ angefügt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 2 wird durch die folgenden Num-
           mern 2 und 2a ersetzt:
           „2. Einholung einer unbeschränkten Aus-
               kunft aus dem Bundeszentralregister und
               Ersuchen um eine Datenübermittlung aus
               dem Zentralen staatsanwaltschaftlichen
               Verfahrensregister,
           2a. soweit im Einzelfall erforderlich, bei aus-

               ländischen betroffenen Personen, die
               keine freizügigkeitsberechtigten Unions-
               bürger sind, Ersuchen um eine Übermitt-
               lung der nach § 3 Absatz 1 und 2 Num-
               mer 5, 6 und 9 des AZR-Gesetzes ge-
               speicherten Daten,“.
       bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
           „4. Anfragen an ausländische Sicherheits-
               behörden oder nach dortigem Recht für
               solche Anfragen zuständige öffentliche

               Stellen bei Auslandsaufenthalten von un-

               unterbrochen längerer Dauer als sechs

               Monaten in den vergangenen fünf Jah-
               ren.“
   c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
          „(1a) Eine Anfrage nach Absatz 1 Nummer 4
       bedarf der gesonderten Zustimmung. Bei einer
       Anfrage dürfen an die ausländischen Sicher-
       heitsbehörden oder an die nach dortigem Recht
       für eine solche Anfrage zuständigen öffentlichen
       Stellen nur folgende Daten übermittelt werden:

       1. Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere,
       2. Geburtsdatum, -ort,

       3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und wei-

          tere Staatsangehörigkeiten,
       4. Wohnsitze, Adressen des Aufenthalts in dem

          Staat, dessen Sicherheitsbehörde oder zu-

          ständige öffentliche Stelle angefragt werden
          soll,

       5. aktueller Wohnsitz, sofern erforderlich,

       6. Pass- oder Personalausweisnummer oder
          Kopie des Ausweisdokuments, sofern erfor-
          derlich,
       7. Angaben zu den Eltern, sofern erforderlich,
          sowie

       8. Anlass der Anfrage.
       Die Anfrage unterbleibt, wenn ihr entgegenste-
       hen:

       1. auswärtige Belange        der   Bundesrepublik
          Deutschland,

   2. Sicherheitsinteressen   der     Bundesrepublik
      Deutschland oder

   3. unter Berücksichtigung des besonderen öf-
      fentlichen Interesses der Anfrage überwie-
      gende schutzwürdige Interessen der betroffe-
      nen Person oder der mitbetroffenen Person.

   Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffe-
   nen Person oder der mitbetroffenen Person ge-
   hört auch das Vorhandensein eines angemesse-
   nen Datenschutzniveaus im angefragten Staat.
   Wird eine Anfrage aus den in Satz 3 genannten
   Gründen nicht durchgeführt oder wurde sie nicht
   beantwortet, ist Absatz 5 entsprechend anzu-
   wenden.“
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aaa) In Nummer 1 werden die Wörter
            „Wohnsitze des Betroffenen“ durch die
            Wörter „Wohnsitze im Inland der be-
            troffenen Person“ ersetzt.
       bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „des
            Betroffenen“ durch die Wörter „der be-
            troffenen Person“ ersetzt.
   bb) Satz 2 wird aufgehoben.
e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:

     „(2a) Für die mitbetroffene Person trifft die

   mitwirkende Behörde die in den Absätzen 1 bis 2

   genannten Maßnahmen.“

f) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10
   befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich von
   der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklä-
   rung angegebene Referenzpersonen und weitere
   geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob
   die Angaben der betroffenen Person zutreffen
   und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen,
   die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. In
   den Fällen des § 10 Nummer 3 sind diese Maß-
   nahmen in der Regel auch im Hinblick auf die
   mitbetroffene Person durchzuführen. Ist die be-
   troffene Person Bewerberin oder Bewerber oder

   Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Nachrichten-
   dienstes, kann sie auch selbst befragt werden.“

g) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-

   fügt:

      „(3a) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach
   den §§ 8, 9 und 10 kann zu der betroffenen Per-

   son in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich
   sichtbare Internetseiten genommen werden mit
   Ausnahme des öffentlich sichtbaren Teils sozia-
   ler Netzwerke. Bei der Sicherheitsüberprüfung
   nach den §§ 9 und 10 kann zu der betroffenen
   Person zusätzlich in erforderlichem Maße in den
   öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke Ein-
   sicht genommen werden. Satz 2 gilt auch bei der
   Sicherheitsüberprüfung nach § 8, soweit die be-
   troffene Person dem Geschäftsbereich des Bun-
   desministeriums der Verteidigung angehört.“

h) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2017, Seite 1639 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1639
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
          nen oder der einbezogenen“ durch die Wör-
          ter „der betroffenen Person oder der mitbe-
          troffenen“ und die Wörter „der Betroffene
          oder die einbezogene“ durch die Wörter „die
          betroffene Person oder die mitbetroffene“ er-

          setzt und wird das Wort „ehemaligen“ je-
          weils gestrichen.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Die Anfrage bezieht sich auch auf Hinweise
          über frühere Verbindungen zu einem auslän-
          dischen Nachrichtendienst.“

   i) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
      und 6 ersetzt:
         „(5) Soweit es eine sicherheitserhebliche Er-
      kenntnis erfordert, können die betroffene und
      die mitbetroffene Person selbst befragt werden.
      Reicht diese Befragung nicht aus, stehen ihr
      schutzwürdige Interessen entgegen oder erfor-
      dert es die Prüfung der Identität, kann die mit-
      wirkende Behörde neben den Maßnahmen nach
      den Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Aus-
      kunftspersonen oder andere geeignete Stellen
      befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthö-
      heren Art der Sicherheitsüberprüfung durchfüh-
      ren. Ferner kann die betroffene Person aufgefor-
      dert werden, für die Aufklärung der sicherheits-
      erheblichen Erkenntnis geeignete Unterlagen bei-
      zubringen. Zusätzlich können von öffentlichen
      Stellen Akten beigezogen werden, von Gerichten,
      Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch
      über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat
      im Sinne des § 369 der Abgabenordnung.

         (6) Die Überprüfung erstreckt sich in der Re-
      gel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, bei
      den in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Per-
      sonen auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre.
      Internationale Vorschriften, die einen anderen
      Zeitraum vorsehen, bleiben unberührt.“
15. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa)     In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
                   die Wörter „vom Betroffenen“ durch
                   die Wörter „von der betroffenen Per-
                   son“ ersetzt.
          bbb)     In Nummer 1 werden nach dem Wort
                   „Vornamen“ ein Komma und die Wör-
                   ter „auch frühere“ eingefügt.
          ccc)     Nach Nummer 2 wird folgende Num-
                   mer 2a eingefügt:

                   „2a. Geschlecht,“.

          ddd)     In Nummer 3 wird das Wort „doppel-
                   te“ durch das Wort „weitere“ ersetzt.
          eee)     In Nummer 4 werden nach dem Wort
                   „Familienstand“ die Wörter „und das
                   Bestehen einer auf Dauer angelegten
                   Gemeinschaft“ eingefügt.

          fff)     Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
                   „5. Wohnsitze und Aufenthalte von
                       längerer Dauer als zwei Monate,

           und zwar im Inland in den vergan-
           genen fünf Jahren, im Ausland
           grundsätzlich ab dem 18. Le-
           bensjahr, in jedem Fall aber in
           den vergangenen fünf Jahren,“.

ggg)   Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

       „8. private und berufliche telefoni-
           sche oder elektronische Erreich-

           barkeit,“.

hhh)   In Nummer 9 wird nach dem Wort
       „Geburtsdatum“ das Wort „und“
       durch ein Komma ersetzt und werden
       nach dem Wort „Geburtsort“ ein
       Komma und die Wörter „Staatsange-
       hörigkeit, Geschlecht“ eingefügt.
iii)   In Nummer 11 werden nach dem Wort
       „Anschriften“ ein Komma und die
       Wörter „für Zeiten der Nichtbeschäfti-
       gung den Aufenthaltsort, sofern der
       jeweilige Zeitraum ununterbrochen
       mehr als drei Monate umfasst“ einge-
       fügt.

jjj)   In Nummer 12 werden nach dem Wort
       „Reisepasses“ die Wörter „sowie die
       ausstellende Behörde und das Aus-
       stellungsdatum“ eingefügt.
kkk)   Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

       „13. laufende oder in den vergange-
            nen fünf Jahren abgeschlossene
            Insolvenzverfahren, in den ver-
            gangenen fünf Jahren gegen sie
            durchgeführte Zwangsvollstre-
            ckungsmaßnahmen und ob zur-
            zeit die finanziellen Verpflichtun-
            gen erfüllt werden können,“.

lll)   In Nummer 14 wird das Wort „ehema-
       ligen“ gestrichen.
mmm) Nummer 16 wird durch die folgenden
     Nummern 16 und 16a ersetzt:

       „16. anhängige Strafverfahren ein-

            schließlich Ermittlungsverfahren
            und Disziplinarverfahren,

       16a. strafrechtliche Verurteilungen im
            Ausland,“.
nnn)   Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
       „17. Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen,
            nahe Angehörige und sonstige
            Beziehungen in und zu Staaten,
            in denen nach Feststellung des
            Bundesministeriums des Innern

            besondere Sicherheitsrisiken für
            die mit sicherheitsempfindlicher
            Tätigkeit befassten Personen zu
            besorgen sind,“.
ooo)   Nummer 18 wird aufgehoben.

ppp)   Nummer 19 wird Nummer 18 und nach
       dem Wort „Vornamen“ werden ein
       Komma und die Wörter „Geburtsda-
       tum, Geburtsort, Geschlecht“ einge-
       fügt und das Wort „Rufnummern“ wird
BGBl. 2017, Seite 1640 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1640
                  durch die Wörter „telefonische oder
                  elektronische Erreichbarkeit“ ersetzt.
           qqq)   Die bisherige Nummer 20 wird durch
                  folgende Nummern 19 und 20 ersetzt:
                  „19. frühere Sicherheitsüberprüfun-
                       gen und Zuverlässigkeitsüber-
                       prüfungen,
                  20. die Adressen eigener Internet-
                      seiten und die Mitgliedschaften
                      in sozialen Netzwerken im Inter-
                      net nur bei einer Sicherheitsüber-
                      prüfung nach den §§ 9, 10 und
                      bei einer Sicherheitsüberprüfung
                      nach § 8 für Angehörige des
                      Geschäftsbereichs des Bundes-
                      ministeriums der Verteidigung.“

       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8
       entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nummer 11
       und 12; Angaben zu Absatz 1 Nummer 12 dürfen
       nachträglich erhoben werden, soweit Maßnah-
       men nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 zu treffen
       sind. Angaben zu Absatz 1 Nummer 10 entfallen,
       soweit die dort genannten Personen nicht in ei-
       nem Haushalt mit der betroffenen Person leben.
       Zur Person der Ehegattin, des Ehegatten, der Le-
       benspartnerin, des Lebenspartners, der Lebens-
       gefährtin oder des Lebensgefährten sind mit
       deren Einverständnis die in Absatz 1 Nummer 1
       bis 4, 14 und 15 genannten Daten anzugeben.“

  c) In Absatz 2a werden die Wörter „Satz 1 Num-
     mer 4, 8, 9, 10, 11, 18 und Satz 2“ durch die
     Wörter „Nummer 4, 9 und 10“ und die Wörter
     „Satz 1 Nummer 13, 14 und 17“ durch die Wör-
     ter „Nummer 11, 13, 14 und 17“ ersetzt.

  d) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden
     Absätze 3 bis 4a ersetzt:
          „(3) Zur mitbetroffenen Person sind zusätzlich
       die in Absatz 1 Nummer 5 bis 7, 12, 13, 16, 16a
       und 17 genannten Daten anzugeben.
          (4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3
       Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen
       sind zusätzlich anzugeben:

       1. die Wohnsitze seit der Geburt,

       2. die Kinder,
       3. die Geschwister,

       4. abgeschlossene Strafverfahren einschließlich
          Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,
       5. alle Kontakte zu ausländischen Nachrichten-
          diensten oder zu Nachrichtendiensten der
          Deutschen Demokratischen Republik,

       6. zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen,
          Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefo-
          nische oder elektronische Erreichbarkeit und
          Verhältnis zur Person) zur Identitätsprüfung
          der betroffenen Person,
       7. im Falle des Vorhandenseins einer mitbetrof-
          fenen Person zwei Auskunftspersonen (Na-
          men, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort,
          Anschrift, telefonische oder elektronische

         Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person) zu
         deren Identitätsprüfung.
      Außerdem sind zwei aktuelle Lichtbilder der be-
      troffenen Person mit der Angabe des Jahres der
      Aufnahme beizufügen.
         (4a) Von Angehörigen des Geschäftsbereichs
      des Bundesministeriums der Verteidigung sowie
      von Angehörigen der Behörden des Bundes mit
      Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsemp-
      findlichkeit wie die der Nachrichtendienste des
      Bundes sind zusätzlich die Anzahl der Kinder
      anzugeben.“

   e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

          „Die betroffene Person kann Angaben ver-
          weigern, die für sie, eine nahe Angehörige
          oder einen nahen Angehörigen im Sinne
          des § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung
          oder die Lebensgefährtin oder den Lebens-
          gefährten die Gefahr strafrechtlicher oder
          disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung
          oder Kündigung begründen könnten. Dies
          gilt auch, soweit für eine nahe Angehörige
          oder einen nahen Angehörigen der mitbe-
          troffenen Person eine solche Gefahr begrün-
          det werden könnte.“
      bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „der
          Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene
          Person“ ersetzt.

   f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Betroffe-
          nen“ durch die Wörter „von der betroffenen
          Person“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-
          nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
          son“ ersetzt.
      cc) In Satz 3 werden die Wörter „können die Per-
          sonalakten“ durch die Wörter „kann die Per-
          sonalakte“ ersetzt.

      dd) In Satz 5 werden die Wörter „des Betroffe-
          nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
          son“ ersetzt.

16. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:

         „(2a) Kommt die mitwirkende Behörde zu
      dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung
      nicht abgeschlossen werden kann, unterrichtet
      sie unter Darlegung der Gründe die zuständige
      Stelle. Kommt die mitwirkende Behörde zu dem
      Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht
      abgeschlossen werden kann, weil die betroffene
      Person in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 ge-
      nannten Zeitraum nicht überprüfbar ist, teilt sie
      der zuständigen Stelle zusätzlich mit, welche
      Maßnahmen sie nach § 12 getroffen hat und
      welche sicherheitserheblichen Erkenntnisse sich
      hieraus ergeben haben. Die Mitteilungen erfol-
      gen schriftlich oder elektronisch.“
BGBl. 2017, Seite 1641 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1641
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Be-
      troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
      son“ ersetzt.
   c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
      und 5 ersetzt:

         „(4) Die zuständige Stelle unterrichtet die be-
      troffene Person über das Ergebnis der Sicher-
      heitsüberprüfung. Die Unterrichtung unterbleibt
      für Bewerberinnen und Bewerber bei den Nach-
      richtendiensten des Bundes sowie für Personen
      im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.
        (5) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheits-
      überprüfung ein, wenn die betroffene Person
      oder die mitbetroffene Person

      1. der für den Abschluss der Sicherheitsüber-
         prüfung erforderlichen Mitwirkung an der Si-
         cherheitsüberprüfung nicht nachkommt oder

      2. in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten

         Zeitraum nicht überprüfbar ist.

      Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprü-
      fung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicher-
      heitsrisiko vorliegt, darf die betroffene Person
      nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätig-
      keit betraut werden. § 2 Absatz 1 Satz 5, § 8
      Absatz 2, § 9 Absatz 2 und 3 und § 15 bleiben
      unberührt.“

17. In § 15 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
    Wörter „§ 2 Abs. 1 die sicherheitsempfindliche Tä-
    tigkeit des Betroffenen vor Abschluss der Sicher-
    heitsüberprüfung erlauben“ durch die Wörter „§ 2
    Absatz 1 die betroffene Person vor Abschluss der
    Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsemp-
    findlichen Tätigkeit betrauen“ ersetzt.
18. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

                          „§ 15a

                     Unterrichtung
          durch die personalverwaltende Stelle
      Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die
   für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle
   unverzüglich über Veränderungen der persönlichen,
   dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der
   Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen
   Tätigkeit betraut werden sollen oder bereits betraut
   sind. Dazu zählen:

   1. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Aus-

      scheiden aus dem Dienst,

   2. Änderungen des Familienstandes, des Namens,

      eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,

   3. Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere
      Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mit-
      teilungen über abgeschlossene Insolvenzverfah-
      ren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insol-
      venzverfahrens und zur Restschuldbefreiung,

   4. Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie
      dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen,
   5. Nebentätigkeiten,
   6. sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsmä-
      ßige Beurteilung erheblich sein können.“

19. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Betroffenen
      oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezo-
      genen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebens-
      gefährte“ durch die Wörter „die betroffene Per-
      son oder die mitbetroffene Person“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkennt-
      nis vor, kann die zuständige Stelle die weitere
      Betrauung der betroffenen Person mit der si-
      cherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer
      endgültigen Entscheidung über das Vorliegen ei-
      nes Sicherheitsrisikos untersagen, sofern die
      besondere Bedeutung der Erkenntnis und die
      Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies
      erfordern und die Untersagung keinen Aufschub
      duldet. § 6 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.“

20. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „Ergänzung

      der Sicherheitserklärung“ durch das Wort „Ak-
      tualisierung“ ersetzt.
   b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
      Absätze 1 bis 3 ersetzt:

          „(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffe-
      nen Person, die eine sicherheitsempfindliche
      Tätigkeit ausübt, in der Regel nach fünf Jahren
      erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Ver-
      änderungen von der betroffenen Person zu ak-
      tualisieren. Die zuständige Stelle prüft die Aktua-
      lisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtig-
      keit; § 13 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die
      zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Be-
      hörde, die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 im
      erforderlichen Umfang für die betroffene Person
      und für die mitbetroffene Person erneut durch-
      zuführen und zu bewerten.

         (2) Im Abstand von in der Regel zehn Jahren
      ist eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten.
      Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wie-
      derholungsüberprüfung einleiten, wenn sicher-
      heitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen.
      Die Maßnahmen bei der Wiederholungsüberprü-
      fung entsprechen denen der Erstüberprüfung;
      bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9
      oder 10 kann die mitwirkende Behörde von einer
      erneuten Identitätsprüfung absehen. Die Wieder-
      holungsüberprüfung erfolgt nur mit Zustimmung

      1. der betroffenen Person, soweit gesetzlich

         nichts anderes bestimmt ist, und

      2. der mitbetroffenen Person.

      § 14 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung.

        (3) Verweigert die betroffene Person oder die
      mitbetroffene Person die erforderliche Mitwir-
      kung bei den Maßnahmen nach den Absätzen 1
      und 2, ist die weitere Betrauung der betroffenen
      Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätig-
      keit unzulässig. § 14 Absatz 5 Satz 2 gilt ent-
      sprechend.“
21. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Betroffenen“
      durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 1642 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1642
  b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 werden die Wörter „des Fami-
           lienstandes,“ gestrichen.

       bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
           eingefügt:

           „4. Beginn oder Ende einer Ehe, einer Le-
               benspartnerschaft oder einer auf Dauer
               angelegten Gemeinschaft,“.

       cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
           die Wörter „Mitteilungen über abgeschlos-
           sene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse

           zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
           und zur Restschuldbefreiung sowie“ werden
           angefügt.

       dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und

           wie folgt gefasst:

           „6. Strafverfahren und Disziplinarsachen so-
               wie dienst- und arbeitsrechtliche Maß-

               nahmen.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Betroffe-
           nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
           son“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Zum Zwecke der Prüfung nach § 2 Absatz 1
           Satz 5 kann der anfordernden Stelle die
           Sicherheitsakte zur Einsichtnahme übersandt
           werden.“
  d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:
          „(3a) Im Geschäftsbereich des Bundesminis-
       teriums der Verteidigung ist im Falle des Wech-
       sels der Dienststelle die Sicherheitsakte stets an
       die neue Dienststelle abzugeben. Die neue
       Dienststelle darf den Inhalt der Sicherheitsakte
       nur dann zur Kenntnis nehmen, wenn die betrof-
       fene Person dort mit einer sicherheitsempfindli-
       chen Tätigkeit betraut werden soll. Sofern keine
       Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen
       Tätigkeit erfolgen soll, ist die Sicherheitsakte
       dort bis zur Vernichtung aufzubewahren.“
  e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
                die Wörter „den Betroffenen“ durch die
                Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.

           bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „des
                Familienstandes,“ gestrichen und es
                wird der Punkt am Ende durch ein

                Komma ersetzt.

           ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
                „4. Beginn oder Ende einer Ehe, einer
                    Lebenspartnerschaft oder einer auf
                    Dauer angelegten Gemeinschaft.“
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 4 und 5“
           durch die Wörter „Nummer 5 und 6“ ersetzt.
       cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
           „Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Im
           Falle des Wechsels der Dienststelle oder des

          Dienstherrn ist die Sicherheitsüberprüfungs-
          akte auf Anforderung an die zuständige mit-
          wirkende Behörde abzugeben, wenn eine
          sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht nur
          vorübergehend ausgeübt werden soll.“

   f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die
          Wörter „Nummer 3 und 4“ ersetzt und es
          werden nach dem Wort „Daten“ die Wörter
          „mit Ausnahme der Änderung eines Wohn-
          sitzes“ eingefügt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 genann-
          ten Daten sind unverzüglich der mitwirken-
          den Behörde zu übermitteln, wenn sicher-

          heitserhebliche Erkenntnisse oder Erkennt-

          nisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,
          vorliegen.“

   g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

         „(8) Der Bundesnachrichtendienst, das Bun-

      desamt für Verfassungsschutz und der Militäri-
      sche Abschirmdienst dürfen bei der Sicherheits-
      überprüfung von Personen im Sinne des § 3
      Absatz 3 die Sicherheitsakte zusammen mit der
      Sicherheitsüberprüfungsakte in einem gemein-
      samen Aktenvorgang unter Beachtung der für
      die jeweiligen Akten geltenden unterschiedlichen
      Verwendungs- und Auskunftsregelungen führen.“

22. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüber-
      prüfung sind bei der zuständigen Stelle inner-
      halb eines Jahres zu vernichten, wenn bekannt
      wird, dass die betroffene Person keine sicher-
      heitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat.
      Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicher-
      heitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf
      Jahre nach dem Ausscheiden der betroffenen
      Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätig-
      keit zu vernichten. Eine Vernichtung unterbleibt,
      wenn
      1. die betroffene Person in die weitere Aufbe-
         wahrung einwilligt,
      2. ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Ge-

         richtsverfahren anhängig ist, für das die Un-
         terlagen über die Sicherheitsüberprüfung von
         Bedeutung sind,

      3. beabsichtigt ist, die betroffene Person in ab-
         sehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfind-
         lichen Tätigkeit zu betrauen oder

      4. Grund zu der Annahme besteht, dass durch

         sie schutzwürdige Interessen der betroffenen
         Person beeinträchtigt würden.
      Im Falle des Satzes 3 Nummer 4 sind die Daten
      zu sperren; die Akte ist mit einem entsprechen-
      den Sperrvermerk zu versehen. Die Daten dürfen
      nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person
      verarbeitet und genutzt werden.“
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
BGBl. 2017, Seite 1643 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1643
        „(4) Das Bundesarchivgesetz findet auf die
      Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung keine
      Anwendung.“
23. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des Be-
      troffenen und des in die Sicherheitsüberprüfung
      einbezogenen Ehegatten, Lebenspartners oder
      Lebensgefährten“ durch die Wörter „der betrof-
      fenen Person und der mitbetroffenen Person“ er-
      setzt.

   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 6“ durch die An-

      gabe „§ 6 Absatz 2“ ersetzt.

24. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Nach Nummer 1 werden die folgenden
               Nummern 2 und 3 eingefügt:
                „2. die mit Zuverlässigkeitsüberprüfun-
                    gen nach dem Luftsicherheitsgesetz
                    und dem Atomgesetz verfolgten
                    Zwecke,
                3. die mit sonstigen gesetzlich gere-
                   gelten Überprüfungsverfahren zur
                   Feststellung der Zuverlässigkeit
                   verfolgten Zwecke,“.
          bbb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4
               und das Komma wird durch das Wort
               „sowie“ ersetzt.

          ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Num-
               mer 5.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Die Übermittlung und Nutzung nach Satz 1
          Nummer 2 und 3 ist auf sicherheitserheb-
          liche Erkenntnisse zu beschränken, die für
          die Bewertung der Zuverlässigkeit für die
          vorgesehene Verwendung von Bedeutung
          sein können.“
      cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Nr. 2“
          durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
      dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „zur
          Gewährleistung des Verschlußsachenschut-
          zes“ durch die Wörter „zu dem mit der Über-
          prüfung verfolgten Zweck“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2“ durch
      die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.

25. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vom Be-

      troffenen“ durch die Wörter „von der betroffenen

      Person“ ersetzt.

   b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden

      Absätze 2 bis 4 ersetzt:

        „(2) In Dateien gespeicherte personenbezo-

      gene Daten sind zu löschen

      1. von der zuständigen Stelle
         a) innerhalb eines Jahres, wenn bekannt
            wird, dass die betroffene Person keine
            sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufge-
            nommen hat,

   b) nach Ablauf von fünf Jahren nach dem
      Ausscheiden der betroffenen Person aus
      der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
2. von der mitwirkenden Behörde
   a) bei allen Überprüfungsarten innerhalb eines
      Jahres, im Geschäftsbereich des Bundes-
      ministeriums der Verteidigung innerhalb
      von fünf Jahren, wenn bekannt wird, dass
      die betroffene Person keine sicherheits-
      empfindliche Tätigkeit aufgenommen hat
      und keine sicherheitserheblichen Erkennt-

      nisse angefallen sind,

   b) bei allen Überprüfungsarten nach Ablauf

      von fünf Jahren, wenn die betroffene Per-
      son keine sicherheitsempfindliche Tätig-
      keit aufgenommen hat und sicherheits-
      erhebliche Erkenntnisse angefallen sind; in
      diesem Fall dürfen die personenbezogenen
      Daten nur nach Maßgabe des § 21 Absatz 1
      und 2 genutzt und übermittelt werden,
   c) bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen
      nach Ablauf von fünf Jahren nach dem
      Ausscheiden der betroffenen Person aus
      der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
   d) bei erweiterten Sicherheitsüberprüfungen
      und erweiterten Sicherheitsüberprüfungen
      mit Sicherheitsermittlungen nach Ablauf
      von 15 Jahren, beim Bundesnachrichten-
      dienst nach Ablauf von 30 Jahren nach
      dem Ausscheiden der betroffenen Person
      aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.

   Die mitwirkende Behörde hat bei allen Über-
   prüfungsarten in Dateien gespeicherte perso-

   nenbezogene Daten im Sinne des § 20 Ab-
   satz 2 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich zu
   löschen, wenn die betroffene Person keine
   sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt
   oder aus ihr ausgeschieden ist. Im Übrigen
   sind in Dateien gespeicherte personenbezo-
   gene Daten zu löschen, wenn ihre Speiche-
   rung unzulässig ist.
   (3) Die Löschung nach Absatz 2 Satz 1 unter-
bleibt, wenn
1. die betroffene Person in die weitere Speiche-
   rung einwilligt,
2. ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Ge-
   richtsverfahren anhängig ist, für das die ge-
   speicherten personenbezogenen Daten von
   Bedeutung sind,

3. beabsichtigt ist, die betroffene Person in ab-

   sehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfind-

   lichen Tätigkeit zu betrauen oder

4. Grund zu der Annahme besteht, dass durch

   sie schutzwürdige Interessen der betroffenen

   Person beeinträchtigt würden.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 sind die Daten

zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung
der betroffenen Person verarbeitet und genutzt
werden.
   (4) Das Bundesarchivgesetz findet auf in Da-
teien gespeicherte personenbezogene Daten
keine Anwendung.“
BGBl. 2017, Seite 1644 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1644
26. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:

       „Dies gilt auch für die Auskunftserteilung zu sol-
       chen Daten, die von der mitwirkenden Behörde
       an die zuständige Stelle übermittelt wurden. Die
       Zustimmung nach den Sätzen 1 und 2 ist zu
       erteilen, soweit kein Ausschlussgrund nach Ab-
       satz 3 vorliegt.“
   b) In Absatz 3 werden in dem Satzteil nach Num-
      mer 3 die Wörter „des Anfragenden“ durch die
      Wörter „der anfragenden Person“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „den Bun-
      desbeauftragten für den Datenschutz“ durch die
      Wörter „die Bundesbeauftragte oder den Bun-
      desbeauftragten für den Datenschutz und die In-
      formationsfreiheit“ ersetzt.
   d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Anfragen-
           den“ durch die Wörter „der anfragenden Per-
           son“, das Wort „sein“ durch das Wort „ihr“
           und die Wörter „dem Bundesbeauftragten für
           den Datenschutz“ durch die Wörter „der oder
           dem Bundesbeauftragten für den Daten-
           schutz und die Informationsfreiheit“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesbe-
           auftragten für den Datenschutz“ durch die
           Wörter „der oder des Bundesbeauftragten
           für den Datenschutz und die Informations-
           freiheit an die anfragende Person“ ersetzt.
   e) Absatz 7 wird aufgehoben.

27. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie

    folgt gefasst:

                     „Fünfter Abschnitt

                    Sonderregelungen

            für den nichtöffentlichen Bereich“.

28. § 24 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 24
                   Anwendungsbereich

      (1) Die Sonderregelungen dieses Abschnitts gel-
   ten bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen
   Personen, die
   1. von der zuständigen Stelle zu einer sicherheits-
      empfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Num-
      mer 1 und 2 in einer nichtöffentlichen Stelle er-
      mächtigt werden sollen oder

   2. von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicher-
      heitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2
      Nummer 4 oder Absatz 4 betraut werden sollen.
      (2) Sofern sicherheitsempfindliche Tätigkeiten
   im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 durch
   nichtöffentliche Stellen in öffentlichen Stellen
   durchgeführt werden, finden diese Sonderregelun-
   gen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums
   für Wirtschaft und Energie Anwendung.“
29. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Zuständige Stelle für sicherheitsempfind-
       liche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
       bis 4 ist das Bundesministerium für Wirtschaft

      und Energie, soweit gesetzlich nichts anderes
      bestimmt ist und nicht im Einvernehmen mit
      dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
      gie eine andere Bundesbehörde die Aufgabe als
      zuständige Stelle wahrnimmt.“

   b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
      bis 5 ersetzt:
        „(3) Die Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle
      nach diesem Gesetz übernimmt
      1. für den Bereich des Geheimschutzes nach § 1
         Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 eine Sicherheits-
         bevollmächtigte oder ein Sicherheitsbevoll-
         mächtigter,
      2. für den Bereich des vorbeugenden personel-
         len Sabotageschutzes nach § 1 Absatz 4 eine
         Sabotageschutzbeauftragte oder ein Sabota-
         geschutzbeauftragter und
      3. für Bereiche nach § 1 Absatz 2 Nummer 4
         eine hierfür Beauftragte oder ein hierfür Be-
         auftragter.
         (4) Für die Sicherheitsbevollmächtigte oder
      den Sicherheitsbevollmächtigten ist eine zur Ver-
      tretung berechtigte Person zu bestellen. Für Be-
      reiche außerhalb des Geheimschutzes soll eine
      zur Vertretung berechtigte Person bestellt werden.
         (5) § 3 Absatz 1a gilt für die nichtöffentliche
      Stelle entsprechend. Die zuständige Stelle kann
      Ausnahmen von § 3 Absatz 1a zulassen, wenn
      die nichtöffentliche Stelle sich verpflichtet, Infor-
      mationen, die ihr im Rahmen der Sicherheits-
      überprüfung bekannt werden, nur für solche
      Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheits-

      überprüfung verfolgt werden.“

30. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „Abs. 6 leitet der

      Betroffene seine“ durch die Wörter „Absatz 6

      Satz 1 leitet die betroffene Person ihre“, wird
      das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt und
      werden nach den Wörtern „beschäftigt ist“ die
      Wörter „oder beschäftigt werden soll“ eingefügt.

   b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3
      ersetzt:
      „Die Sicherheitserklärung kann in den Fällen des
      Satzes 1 mit Zustimmung der zuständigen Stelle
      auch der nichtöffentlichen Stelle zugeleitet wer-
      den, bei der die betroffene Person tätig werden
      soll. Die Zustimmung der mitbetroffenen Person
      ist beizufügen.“

31. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die zuständige Stelle unterrichtet die nichtöf-
      fentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene
      Person
      1. nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zur sicher-
         heitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder
         nicht ermächtigt wird oder
      2. mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
         nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 4
         betraut oder nicht betraut werden darf.“
   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ablehnung“
      die Wörter „oder Aufhebung“ und nach dem
BGBl. 2017, Seite 1645 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1645
      Wort „Tätigkeit“ die Wörter „oder der Betrauung
      mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit“ ein-
      gefügt.

   c) In Satz 3 werden die Wörter „Zur Gewährleistung
      des Verschlußsachenschutzes können“ durch
      die Wörter „Sofern es zu dem mit der Überprü-
      fung verfolgten Zweck zwingend erforderlich ist,
      können abweichend von Satz 2“ ersetzt.
   d) In Satz 4 werden die Wörter „den Betroffenen
      oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezo-
      genen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebens-
      gefährte“ durch die Wörter „die betroffene Per-
      son oder die mitbetroffene Person“ ersetzt.
32. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „der Sicher-
      heitserklärung“ gestrichen.

   b) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Betroffe-
      nen, der“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
      son, die“ und die Wörter „alle fünf Jahre“ durch
      die Wörter „nach fünf Jahren“ ersetzt.

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Betroffene“

          durch die Wörter „Die betroffene Person“

          und das Wort „ergänzen“ durch das Wort

          „aktualisieren“ ersetzt.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Die nichtöffentliche Stelle prüft die Vollstän-

          digkeit und Richtigkeit der Aktualisierungen

          und darf, sofern dies erforderlich ist, die Per-
          sonalunterlagen beiziehen.“
      cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1
          Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 im
          erforderlichen Umfang für die betroffene Per-
          son und für die mitbetroffene Person“ ersetzt.
33. § 29 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 29
          Übermittlung von Informationen über

      persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
     (1) Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständi-
   gen Stelle unverzüglich mitzuteilen
   1. das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme
      der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
   2. Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes
      oder der Staatsangehörigkeit,

   3. Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspart-
      nerschaft oder einer auf Dauer angelegten Ge-
      meinschaft und
   4. auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei
      der nichtöffentlichen Stelle vorhandene Informa-
      tionen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Er-
      kenntnisse.
      (2) § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7, § 14 Absatz 4
   Satz 1 und § 15a gelten mit der Maßgabe, dass
   an die Stelle der zuständigen Stelle die nichtöffent-
   liche Stelle tritt. Für Sicherheitsüberprüfungen nach
   § 9 Absatz 1 Nummer 3 gilt die Unterrichtungs-
   pflicht nach § 15a nur für Veränderungen nach
   § 15a Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 6.“

34. In § 31 Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen“
    durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.

35. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird das Wort „fremde“ durch das
      Wort „ausländische“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird das Wort „fremder“ durch das
      Wort „ausländischer“ ersetzt.
36. § 33 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „zwischenstaatlicher“
      durch die Wörter „über- oder zwischenstaat-
      licher“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des
      Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
      Person“ ersetzt.
37. § 34 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 34

                Verordnungsermächtigung

      Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
   rates festzustellen,

   1. welche Behörden oder sonstigen öffentlichen

      Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen

      oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungs-

      wichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfind-
      lichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 4 sind,

   2. welches Bundesministerium für die nichtöffent-

      liche Stelle zuständig ist und

   3. welche Behörden oder sonstigen öffentlichen
      Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des
      § 10 Nummer 3 wahrnehmen.“
38. In § 35 Absatz 2 werden die Wörter „Bereich der
    Sicherheitsüberprüfung in der Wirtschaft“ durch
    die Wörter „nichtöffentlichen Bereich“ ersetzt.
39. § 38 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 38

                    Übergangsregelung
      Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von be-
   troffenen Personen, die vor dem 1. Januar 2007
   mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut
   wurden und für die in den vergangenen zehn Jahren
   vor dem 21. Juni 2017 keine Wiederholungsüber-
   prüfung durchgeführt wurde, gilt bis zum 21. Juni
   2022 § 17 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass
   die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der
   nächsten regulären Aktualisierung tritt.“

40. § 38a wird aufgehoben.

                       Artikel 2
                      Änderung
             weiterer Rechtsvorschriften

  (1) § 3 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzge-
setzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Novem-
ber 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2017, Seite 1646 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1646
  a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
       „5. bei der Geheimschutzbetreuung von nicht-
           öffentlichen Stellen durch den Bund oder
           durch ein Land.“
2. Die folgenden Sätze werden angefügt:

  „Bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 ist das
  Bundesamt für Verfassungsschutz zur sicherheits-
  mäßigen Bewertung der Angaben der nichtöffent-
  lichen Stelle unter Berücksichtigung der Erkennt-
  nisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes
  und der Länder befugt. Sofern es im Einzelfall erfor-
  derlich erscheint, können bei der Mitwirkung nach
  Satz 1 Nummer 5 zusätzlich die Nachrichtendienste
  des Bundes sowie ausländische öffentliche Stellen
  um Übermittlung und Bewertung vorhandener Er-
  kenntnisse und um Bewertung übermittelter Er-
  kenntnisse ersucht werden.“

   (2) § 2 Absatz 2 Satz 4 des Artikel 10-Gesetzes vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„Der nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 Verpflichtete hat
sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen
zum Schutz als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
eingestufter Informationen gemäß der nach § 35 Ab-
satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu erlas-
senden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum mate-
riellen Geheimschutz in der jeweils geltenden Fassung
getroffen werden.“
   (3) Artikel 10 Absatz 5 des Terrorismusbekämp-
fungsergänzungsgesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I
S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu
       § 3a das Komma und das Wort „Sabotage-
       schutzbeauftragte“ gestrichen.“

 2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

   „3. In § 2 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1
       die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Num-
       mer 2 oder nach § 10“ durch die Wörter „§ 9
       oder nach § 10“ ersetzt.“
 3. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

   „4. § 3 wird wie folgt geändert:

        In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 1, 2
        und 4“ durch die Wörter „Nummer 1 und 4“
        und die Wörter „Buchstabe a bis c“ durch die
        Wörter „Buchstabe a und c“ ersetzt.“
 4. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
   „5. § 3a wird wie folgt geändert:
        a) In der Überschrift werden das Komma und
           das Wort „Sabotageschutzbeauftragte“ ge-
           strichen.
        b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für
           den Bereich des Geheimschutzes“ gestri-
           chen.

       c) Absatz 2 wird aufgehoben.
       d) Absatz 3 wird Absatz 2 und es werden die
          Wörter „und Sabotageschutzbeauftragten“
          gestrichen.
       e) Absatz 4 wird Absatz 3 und es werden die
          Wörter „und der Sabotageschutzbeauftrag-
          ten“ gestrichen.“

 5. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wie
    folgt gefasst:
   „6. § 9 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

          aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
              chen.
          bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
          cc) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden
              die Wörter „in den Fällen der Nummern 1
              und 2“ gestrichen.

       b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.“

 6. Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und die
    Wörter „§ 12 Absatz 4 Satz 3“ werden durch die
    Wörter „§ 12 Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.
 7. Nummer 8 wird durch den Wortlaut der bisherigen
    Nummer 7 ersetzt.
 8. Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge-
    fügt:
   „9. In § 14 Absatz 5 Satz 3 werden das Komma und
       die Wörter „§ 9 Absatz 2 und 3“ gestrichen.“

 9. Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und wie
    folgt gefasst:
   „10. In § 24 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
        „oder Absatz 4“ gestrichen.“
10. Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und wie
    folgt gefasst:
   „11. § 25 wird wie folgt geändert:
        a) Absatz 2 wird aufgehoben.
        b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

        c) Im neuen Absatz 2 wird Nummer 2 aufge-
           hoben und Nummer 3 wird Nummer 2.

        d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die
           Absätze 3 und 4.“

11. Nach Nummer 11 werden die folgenden Num-
    mern 12 und 13 eingefügt:
   „12. In § 27 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
        „oder Absatz 4“ gestrichen.

   13. In § 29 Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.“

12. Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 14.
13. Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 15 und wie
    folgt gefasst:
   „15. § 34 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 34
                  Verordnungsermächtigung
          Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
        Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
        desrates festzustellen, welche Behörden oder
        sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes
        Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsemp-
BGBl. 2017, Seite 1647 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1647
         findlichkeit im Sinne des § 10 Nummer 3 wahr-
         nehmen.““
14. Die bisherige Nummer 13 wird aufgehoben.

   (4) In § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April

1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) ge-
ändert worden ist, wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Spreng-
stoffgesetzes“ die Wörter „und § 12 Absatz 1 Nummer 2
des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes“ eingefügt.
  (5) Nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a der Verordnung
über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftli-
chen Verfahrensregisters vom 23. September 2005
(BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) ge-
ändert worden ist, wird folgende Nummer 5b eingefügt:

„5b. die an Sicherheitsüberprüfungen mitwirkenden
     Behörde nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3
     der Strafprozessordnung und des § 12 Absatz 1
     Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,“.

                             Artikel 3

                Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes in der vom
21. Juni 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.

                             Artikel 4

                          Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 16. Juni 2017
                                              Der Bundespräsident
                                                   Steinmeier
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e

                                     Der Bundesminister des
l a M e r k e l

Innern
                                          Thomas de Maizière
                                            Die Bundesministerin
                                         für Wirtschaft und
Energie
                                               Brigitte Zypries
                               D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
                                             Ursula von der
Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1634. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 631d79d0c093e884….