Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1634
BGBl. 2017 I S. 1634 · 72.425 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erstes Gesetz
zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Vom 16. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April
1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz
über die Voraussetzungen und das
Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des
Bundes und den Schutz von Verschlusssachen
(Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 3a Geheimschutzbeauftragte, Sabotage-
schutzbeauftragte“.
b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von
Verschlusssachen, Mitwirkung des Bun-
desamtes für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik“.
c) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Rechte der betroffenen Person und der
mitbetroffenen Person“.
d) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprü-
fungsarten, Überprüfungszeitraum“.
e) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 15a Unterrichtung durch die personalverwal-
tende Stelle“.
f) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Aktualisierung und Wiederholungsüber-
prüfung“.
g) Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie
folgt gefasst:
„Fünfter Abschnitt
Sonderregelungen
für den nichtöffentlichen Bereich“.
h) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28 Aktualisierung“.
i) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 Verordnungsermächtigung“.
j) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38 Übergangsregelung“.
k) Die Angabe zu § 38a wird gestrichen.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma und die Wörter „sowie den Schutz von
Verschlusssachen.“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „überstaat-
licher“ durch die Wörter „über- oder zwischen-
staatlicher“ ersetzt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „(Betroffener)“
durch die Wörter „(betroffene Person)“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden das Komma und die Wörter
„aber nicht in elektronischer Form“ gestri-
chen.
dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann ver-
zichtet werden, wenn für die betroffene Per-
son bereits vor weniger als fünf Jahren eine
gleich- oder höherwertige Überprüfung ab-
geschlossen wurde, ohne dass ein Sicher-
heitsrisiko festgestellt worden ist.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In die Sicherheitsüberprüfung nach § 9
Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach
§ 10 soll einbezogen werden:
1. die volljährige Ehegattin oder der volljährige
Ehegatte der betroffenen Person,
2. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner
der betroffenen Person oder
3. die volljährige Partnerin oder der volljährige
Partner, mit der oder dem die betroffene Per-
son in einer auf Dauer angelegten Gemein-
schaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebens-
gefährte).
Über Ausnahmen entscheidet die zuständige
Stelle. Die Einbeziehung bedarf der Zustimmung
dieser Person. Die Zustimmung ist schriftlich zu
erteilen. Sofern die Person im Sinne des Satzes 1
in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird,
ist sie mitbetroffene Person. Geht die betroffene
Person die Ehe während oder nach der Sicher-
heitsüberprüfung ein oder begründet sie die
Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer an-
gelegte Gemeinschaft während oder nach der
Sicherheitsüberprüfung, so hat die betroffene
Person die zuständige Stelle unverzüglich zu un-
terrichten. Das gleiche gilt, wenn die Volljährig-
keit der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebens-
gefährtin oder des Lebensgefährten während
oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Dieses Gesetz gilt nicht“ durch die
Wörter „Eine Sicherheitsüberprüfung ist
nicht durchzuführen“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. die in der Bundesrepublik Deutschland
gewählten Mitglieder des Europäischen
Parlaments,“.
cc) In Nummer 2 werden dem Wort „Richter“ die
Wörter „Richterinnen und“ vorangestellt.
dd) In Nummer 3 wird das Wort „zwischenstaat-
licher“ durch die Wörter „über- oder zwi-
schenstaatlicher“ und der Punkt am Ende
durch ein Semikolon und die Wörter „Rege-
lungen über- oder zwischenstaatlicher Ein-
richtungen und Stellen bleiben unberührt.“
ersetzt.
ee) Folgender Satz wird angefügt:
„Die in Satz 1 Nummer 1 bis 2 genannten
Personen erhalten den Zugang zu Ver-
schlusssachen kraft Amtes.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
und 1a ersetzt:
„(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüber-
prüfung ist
1. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle
des Bundes, die eine betroffene Person mit
einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit be-
trauen will,
2. das Bundesministerium des Innern als Na-
tionale Sicherheitsbehörde für deutsche
Staatsangehörige, die mit einer sicherheits-
empfindlichen Tätigkeit bei über- oder zwi-
schenstaatlichen Einrichtungen und Stellen
betraut werden sollen, soweit nichts anderes
bestimmt ist,
3. die politische Partei nach Artikel 21 des
Grundgesetzes, die eine betroffene Person
mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
innerhalb der Partei oder ihrer Stiftung be-
trauen will,
4. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle
des Bundes, die eine Verschlusssache an
eine nichtöffentliche Stelle weitergeben will,
für eine betroffene Person dieser nichtöffent-
lichen Stelle, sofern sich die Zuständigkeit
nicht nach dem Fünften Abschnitt richtet,
5. bei der Durchführung von Bauangelegenhei-
ten des Bundes im Wege der Organleihe
a) im zivilen Bereich die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben,
b) im Geschäftsbereich des Bundesministe-
riums der Verteidigung die nutzende Ver-
waltung,
für eine betroffene Person einer nichtöffent-
lichen Stelle, sofern sich die Zuständigkeit
nicht nach dem Fünften Abschnitt richtet.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 4 kann
die oberste Bundesbehörde für ihren jeweiligen
Geschäftsbereich abweichende Regelungen
treffen. Ist eine andere Bundesbehörde als die
Bundesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder
nutzen soll, nach Satz 1 Nummer 1 oder 5 zu-
ständige Stelle, obliegt es der Bundesbehörde,
die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, die
sicherheitsempfindliche Tätigkeit festzustellen
und im Bedarfsfall die Art der Sicherheitsüber-
prüfung festzulegen.
(1a) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind
von einer von der Personalverwaltung, der oder
dem Beauftragten für den Datenschutz und der
Ansprechperson für Korruptionsprävention ge-
trennten Organisationseinheit wahrzunehmen.“
b) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 3 Abs. 2 Nr. 1,
2 und 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1, 2 und 4“ und das Wort „zwischen-
staatlicher“ durch die Wörter „über- oder zwi-
schenstaatlicher“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Bundesnachrichtendienst, das Bun-
desamt für Verfassungsschutz und der Militä-
rische Abschirmdienst sind
1. für Bewerberinnen und Bewerber sowie für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des eigenen
Nachrichtendienstes und
2. für andere betroffene Personen, wenn diese
mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
nach § 1 Absatz 2 beim jeweiligen Nachrich-
tendienst betraut werden sollen,
jeweils zuständige Stelle für die Sicherheitsüber-
prüfung und mitwirkende Behörde zugleich. Sie

wenden hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes
an. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der Bun-
desnachrichtendienst, das Bundesamt für Ver-
fassungsschutz oder der Militärische Abschirm-
dienst ihre jeweils alleinige Zuständigkeit nach
Art oder Dauer der sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit für entbehrlich halten.“
6. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Geheimschutzbeauftragte,
Sabotageschutzbeauftragte
(1) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4
und 5 für den Bereich des Geheimschutzes zustän-
digen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
eine Geheimschutzbeauftragte oder einen Geheim-
schutzbeauftragten sowie eine zur Vertretung
berechtigte Person bestellen. Soweit eine Geheim-
schutzbeauftragte oder ein Geheimschutzbeauf-
tragter nicht bestellt wird, nimmt die Dienststellen-
leitung die Aufgaben der oder des Geheimschutz-
beauftragten wahr. Die oder der Geheimschutz-
beauftragte sorgt in ihrer oder seiner Behörde oder
sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes für die
Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergan-
genen Regelungen.
(2) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5
für den Bereich des vorbeugenden personellen
Sabotageschutzes zuständigen Stellen sollen zur
Erfüllung ihrer Aufgaben eine Sabotageschutzbe-
auftragte oder einen Sabotageschutzbeauftragten
sowie eine zur Vertretung berechtigte Person be-
stellen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung trifft
für seinen Geschäftsbereich die organisatorischen
Maßnahmen zur Einrichtung von Geheimschutz-
beauftragten und Sabotageschutzbeauftragten.
(4) Die näheren Aufgaben der Geheimschutz-
beauftragten und der Sabotageschutzbeauftragten
regeln die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im
Sinne des § 35.“
7. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Allgemeine Grundsätze zum
Schutz von Verschlusssachen,
Mitwirkung des Bundesamtes
für Sicherheit in der Informationstechnik
(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Inte-
resse, insbesondere zum Schutz des Wohles des
Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürf-
tige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, un-
abhängig von ihrer Darstellungsform. Verschlusssa-
chen können auch Produkte und die dazugehören-
den Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel
zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertra-
gung von Informationen sein (Kryptomittel). Ge-
heimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse
können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-,
Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder
Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein.
(1a) Von einer Verschlusssache dürfen nur Per-
sonen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufga-
benerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person
darf über eine Verschlusssache umfassender oder
eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der
Aufgabenerfüllung notwendig ist.
(2) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer
Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle des
Bundes oder auf deren Veranlassung in folgende
Geheimhaltungsgrade eingestuft:
1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme
durch Unbefugte den Bestand oder lebenswich-
tige Interessen der Bundesrepublik Deutschland
oder eines ihrer Länder gefährden kann,
2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbe-
fugte die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden
oder ihren Interessen schweren Schaden zufü-
gen kann,
3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme
durch Unbefugte für die Interessen der Bundes-
republik Deutschland oder eines ihrer Länder
schädlich sein kann,
4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn
die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die In-
teressen der Bundesrepublik Deutschland oder
eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
(3) Wer auf Grund dieses Gesetzes oder sonst in
berechtigter Weise Zugang zu einer Verschluss-
sache erlangt,
1. ist zur Verschwiegenheit über die ihm dadurch
zur Kenntnis gelangten Informationen verpflich-
tet und
2. hat durch Einhaltung der Schutzmaßnahmen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden
sind, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbe-
fugte Person Kenntnis von der Verschlusssache
erlangt.
(4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen
des Bundes sind verpflichtet, Verschlusssachen
durch Maßnahmen des materiellen Geheimschut-
zes nach der jeweils für sie geltenden allgemeinen
Verwaltungsvorschrift, die nach § 35 zu erlassen ist,
so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Ver-
traulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hin-
zuwirken, dass solche Versuche erkannt und auf-
geklärt werden können. Dies gilt auch für die Wei-
tergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche
Stellen. Die eine Verschlusssache herausgebende
Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Ver-
schlusssache treffen.
(5) Bei der Durchführung der nach § 35 Absatz 1
erster Halbsatz zu erlassenden allgemeinen Verwal-
tungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
wirkt das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik mit. Bei der Durchführung der nach
§ 35 Absatz 3 zu erlassenden allgemeinen Verwal-
tungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
wirkt der Militärische Abschirmdienst mit. Bei der
Betreuung der nichtöffentlichen Stellen im materiel-
len Geheimschutz sowie bei den Nachrichtendiens-
ten des Bundes wirkt das Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik auf Ersuchen der jeweils
zuständigen Behörde mit.

(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz, der
Militärische Abschirmdienst und der Bundesnach-
richtendienst teilen dem Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik nichtpersonenbezogene
Erkenntnisse, die für den Schutz von Verschlusssa-
chen oder die Aufrechterhaltung des Geheimschut-
zes von Bedeutung sein können, unverzüglich mit.
Das gilt nicht, soweit die Erkenntnisse einem Wei-
tergabeverbot unterliegen. § 23 des Bundesverfas-
sungsschutzgesetzes gilt entsprechend.“
8. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicher-
heitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
Folgendes begründen:
1. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen
Person bei der Wahrnehmung einer sicherheits-
empfindlichen Tätigkeit,
2. eine besondere Gefährdung der betroffenen Per-
son, insbesondere die Besorgnis der Erpress-
barkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Wer-
bungsversuchen
a) ausländischer Nachrichtendienste,
b) von Vereinigungen im Sinne der §§ 129
bis 129b des Strafgesetzbuches oder
c) extremistischer Organisationen, die Bestre-
bungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bun-
desverfassungsschutzgesetzes verfolgen,
oder
3. Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person
zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeiti-
gen Eintreten für deren Erhaltung.
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsäch-
licher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummer 1 bis 3
im Hinblick auf die mitbetroffene Person vorliegen.“
9. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Rechte der betroffenen
Person und der mitbetroffenen Person“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ablehnung der
Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit“ durch die Wörter „der Feststellung
eines Sicherheitsrisikos“ und die Wörter
„dem Betroffenen“ durch die Wörter „der
betroffenen Person“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die betroffene Person kann im Rahmen der
Anhörung eine Rechtsanwältin oder einen
Rechtsanwalt beiziehen.“
cc) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Sicher-
heitsüberprüfungen der“ die Wörter „Bewer-
berinnen und“ eingefügt.
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Liegen im Hinblick auf die mitbetroffene Person
tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 5 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor, ist ihr Gele-
genheit zu geben, sich vor der Feststellung eines
Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Ent-
scheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.“
10. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen
und der einbezogenen Person“ durch die Wörter
„der betroffenen Person“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Absatz 2 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend;
§ 12 Absatz 5 bleibt unberührt.“
11. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die zuständige Stelle kann von der Sicher-
heitsüberprüfung absehen, wenn
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
a) die Zuverlässigkeit der betroffenen Person
durch eine Überprüfung nach dem Luftsicher-
heitsgesetz festgestellt wurde,
b) die Betrauung mit der sicherheitsempfind-
lichen Tätigkeit unaufschiebbar ist,
c) die Einstufung der Verschlusssache voraus-
sichtlich vor Abschluss der Sicherheitsüber-
prüfung wieder aufgehoben wird und
d) das Bundesministerium des Innern dem zu-
gestimmt hat,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Art oder
Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
§ 2 Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt.“
12. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Num-
mer 3 nach dem Wort „Stelle“ die Wörter „in den
Fällen der Nummern 1 und 2“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Sofern eine sicherheitsempfindliche Stelle
im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 3 neu festgestellt
wird, ist die Sicherheitsüberprüfung für eine dort
tätige Person nach Absatz 1 Nummer 3 unver-
züglich durchzuführen.“
13. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene“
durch die Wörter „Die betroffene Person“ er-
setzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 3 Ab-
satz 3 Satz 1 kann die Angabe der erheben-
den Stelle gegenüber den sonstigen zu be-
fragenden Personen oder öffentlichen und
nichtöffentlichen Stellen unterbleiben, wenn
dies zum Schutz der betroffenen Person oder
des Nachrichtendienstes erforderlich ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Betroffe-
nen oder bei dem in die Sicherheitsüberprü-
fung einbezogenen Ehegatten, Lebenspart-
ners oder Lebensgefährte“ durch die Wörter
„bei der betroffenen Person oder bei der mit-
betroffenen Person“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-
nen oder seines Ehegatten, Lebenspartners

oder Lebensgefährten“ durch die Wörter
„der betroffenen Person oder der mitbetrof-
fenen Person“ ersetzt.
14. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und das
Wort „Überprüfungszeitraum“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird durch die folgenden Num-
mern 2 und 2a ersetzt:
„2. Einholung einer unbeschränkten Aus-
kunft aus dem Bundeszentralregister und
Ersuchen um eine Datenübermittlung aus
dem Zentralen staatsanwaltschaftlichen
Verfahrensregister,
2a. soweit im Einzelfall erforderlich, bei aus-
ländischen betroffenen Personen, die
keine freizügigkeitsberechtigten Unions-
bürger sind, Ersuchen um eine Übermitt-
lung der nach § 3 Absatz 1 und 2 Num-
mer 5, 6 und 9 des AZR-Gesetzes ge-
speicherten Daten,“.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Anfragen an ausländische Sicherheits-
behörden oder nach dortigem Recht für
solche Anfragen zuständige öffentliche
Stellen bei Auslandsaufenthalten von un-
unterbrochen längerer Dauer als sechs
Monaten in den vergangenen fünf Jah-
ren.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Eine Anfrage nach Absatz 1 Nummer 4
bedarf der gesonderten Zustimmung. Bei einer
Anfrage dürfen an die ausländischen Sicher-
heitsbehörden oder an die nach dortigem Recht
für eine solche Anfrage zuständigen öffentlichen
Stellen nur folgende Daten übermittelt werden:
1. Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere,
2. Geburtsdatum, -ort,
3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und wei-
tere Staatsangehörigkeiten,
4. Wohnsitze, Adressen des Aufenthalts in dem
Staat, dessen Sicherheitsbehörde oder zu-
ständige öffentliche Stelle angefragt werden
soll,
5. aktueller Wohnsitz, sofern erforderlich,
6. Pass- oder Personalausweisnummer oder
Kopie des Ausweisdokuments, sofern erfor-
derlich,
7. Angaben zu den Eltern, sofern erforderlich,
sowie
8. Anlass der Anfrage.
Die Anfrage unterbleibt, wenn ihr entgegenste-
hen:
1. auswärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland,
2. Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
Deutschland oder
3. unter Berücksichtigung des besonderen öf-
fentlichen Interesses der Anfrage überwie-
gende schutzwürdige Interessen der betroffe-
nen Person oder der mitbetroffenen Person.
Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffe-
nen Person oder der mitbetroffenen Person ge-
hört auch das Vorhandensein eines angemesse-
nen Datenschutzniveaus im angefragten Staat.
Wird eine Anfrage aus den in Satz 3 genannten
Gründen nicht durchgeführt oder wurde sie nicht
beantwortet, ist Absatz 5 entsprechend anzu-
wenden.“
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter
„Wohnsitze des Betroffenen“ durch die
Wörter „Wohnsitze im Inland der be-
troffenen Person“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der be-
troffenen Person“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Für die mitbetroffene Person trifft die
mitwirkende Behörde die in den Absätzen 1 bis 2
genannten Maßnahmen.“
f) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10
befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich von
der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklä-
rung angegebene Referenzpersonen und weitere
geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob
die Angaben der betroffenen Person zutreffen
und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen,
die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. In
den Fällen des § 10 Nummer 3 sind diese Maß-
nahmen in der Regel auch im Hinblick auf die
mitbetroffene Person durchzuführen. Ist die be-
troffene Person Bewerberin oder Bewerber oder
Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Nachrichten-
dienstes, kann sie auch selbst befragt werden.“
g) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach
den §§ 8, 9 und 10 kann zu der betroffenen Per-
son in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich
sichtbare Internetseiten genommen werden mit
Ausnahme des öffentlich sichtbaren Teils sozia-
ler Netzwerke. Bei der Sicherheitsüberprüfung
nach den §§ 9 und 10 kann zu der betroffenen
Person zusätzlich in erforderlichem Maße in den
öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke Ein-
sicht genommen werden. Satz 2 gilt auch bei der
Sicherheitsüberprüfung nach § 8, soweit die be-
troffene Person dem Geschäftsbereich des Bun-
desministeriums der Verteidigung angehört.“
h) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
nen oder der einbezogenen“ durch die Wör-
ter „der betroffenen Person oder der mitbe-
troffenen“ und die Wörter „der Betroffene
oder die einbezogene“ durch die Wörter „die
betroffene Person oder die mitbetroffene“ er-
setzt und wird das Wort „ehemaligen“ je-
weils gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Anfrage bezieht sich auch auf Hinweise
über frühere Verbindungen zu einem auslän-
dischen Nachrichtendienst.“
i) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
und 6 ersetzt:
„(5) Soweit es eine sicherheitserhebliche Er-
kenntnis erfordert, können die betroffene und
die mitbetroffene Person selbst befragt werden.
Reicht diese Befragung nicht aus, stehen ihr
schutzwürdige Interessen entgegen oder erfor-
dert es die Prüfung der Identität, kann die mit-
wirkende Behörde neben den Maßnahmen nach
den Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Aus-
kunftspersonen oder andere geeignete Stellen
befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthö-
heren Art der Sicherheitsüberprüfung durchfüh-
ren. Ferner kann die betroffene Person aufgefor-
dert werden, für die Aufklärung der sicherheits-
erheblichen Erkenntnis geeignete Unterlagen bei-
zubringen. Zusätzlich können von öffentlichen
Stellen Akten beigezogen werden, von Gerichten,
Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch
über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat
im Sinne des § 369 der Abgabenordnung.
(6) Die Überprüfung erstreckt sich in der Re-
gel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, bei
den in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Per-
sonen auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre.
Internationale Vorschriften, die einen anderen
Zeitraum vorsehen, bleiben unberührt.“
15. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „vom Betroffenen“ durch
die Wörter „von der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Vornamen“ ein Komma und die Wör-
ter „auch frühere“ eingefügt.
ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
mer 2a eingefügt:
„2a. Geschlecht,“.
ddd) In Nummer 3 wird das Wort „doppel-
te“ durch das Wort „weitere“ ersetzt.
eee) In Nummer 4 werden nach dem Wort
„Familienstand“ die Wörter „und das
Bestehen einer auf Dauer angelegten
Gemeinschaft“ eingefügt.
fff) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Wohnsitze und Aufenthalte von
längerer Dauer als zwei Monate,
und zwar im Inland in den vergan-
genen fünf Jahren, im Ausland
grundsätzlich ab dem 18. Le-
bensjahr, in jedem Fall aber in
den vergangenen fünf Jahren,“.
ggg) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. private und berufliche telefoni-
sche oder elektronische Erreich-
barkeit,“.
hhh) In Nummer 9 wird nach dem Wort
„Geburtsdatum“ das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt und werden
nach dem Wort „Geburtsort“ ein
Komma und die Wörter „Staatsange-
hörigkeit, Geschlecht“ eingefügt.
iii) In Nummer 11 werden nach dem Wort
„Anschriften“ ein Komma und die
Wörter „für Zeiten der Nichtbeschäfti-
gung den Aufenthaltsort, sofern der
jeweilige Zeitraum ununterbrochen
mehr als drei Monate umfasst“ einge-
fügt.
jjj) In Nummer 12 werden nach dem Wort
„Reisepasses“ die Wörter „sowie die
ausstellende Behörde und das Aus-
stellungsdatum“ eingefügt.
kkk) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. laufende oder in den vergange-
nen fünf Jahren abgeschlossene
Insolvenzverfahren, in den ver-
gangenen fünf Jahren gegen sie
durchgeführte Zwangsvollstre-
ckungsmaßnahmen und ob zur-
zeit die finanziellen Verpflichtun-
gen erfüllt werden können,“.
lll) In Nummer 14 wird das Wort „ehema-
ligen“ gestrichen.
mmm) Nummer 16 wird durch die folgenden
Nummern 16 und 16a ersetzt:
„16. anhängige Strafverfahren ein-
schließlich Ermittlungsverfahren
und Disziplinarverfahren,
16a. strafrechtliche Verurteilungen im
Ausland,“.
nnn) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„17. Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen,
nahe Angehörige und sonstige
Beziehungen in und zu Staaten,
in denen nach Feststellung des
Bundesministeriums des Innern
besondere Sicherheitsrisiken für
die mit sicherheitsempfindlicher
Tätigkeit befassten Personen zu
besorgen sind,“.
ooo) Nummer 18 wird aufgehoben.
ppp) Nummer 19 wird Nummer 18 und nach
dem Wort „Vornamen“ werden ein
Komma und die Wörter „Geburtsda-
tum, Geburtsort, Geschlecht“ einge-
fügt und das Wort „Rufnummern“ wird

durch die Wörter „telefonische oder
elektronische Erreichbarkeit“ ersetzt.
qqq) Die bisherige Nummer 20 wird durch
folgende Nummern 19 und 20 ersetzt:
„19. frühere Sicherheitsüberprüfun-
gen und Zuverlässigkeitsüber-
prüfungen,
20. die Adressen eigener Internet-
seiten und die Mitgliedschaften
in sozialen Netzwerken im Inter-
net nur bei einer Sicherheitsüber-
prüfung nach den §§ 9, 10 und
bei einer Sicherheitsüberprüfung
nach § 8 für Angehörige des
Geschäftsbereichs des Bundes-
ministeriums der Verteidigung.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8
entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nummer 11
und 12; Angaben zu Absatz 1 Nummer 12 dürfen
nachträglich erhoben werden, soweit Maßnah-
men nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 zu treffen
sind. Angaben zu Absatz 1 Nummer 10 entfallen,
soweit die dort genannten Personen nicht in ei-
nem Haushalt mit der betroffenen Person leben.
Zur Person der Ehegattin, des Ehegatten, der Le-
benspartnerin, des Lebenspartners, der Lebens-
gefährtin oder des Lebensgefährten sind mit
deren Einverständnis die in Absatz 1 Nummer 1
bis 4, 14 und 15 genannten Daten anzugeben.“
c) In Absatz 2a werden die Wörter „Satz 1 Num-
mer 4, 8, 9, 10, 11, 18 und Satz 2“ durch die
Wörter „Nummer 4, 9 und 10“ und die Wörter
„Satz 1 Nummer 13, 14 und 17“ durch die Wör-
ter „Nummer 11, 13, 14 und 17“ ersetzt.
d) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden
Absätze 3 bis 4a ersetzt:
„(3) Zur mitbetroffenen Person sind zusätzlich
die in Absatz 1 Nummer 5 bis 7, 12, 13, 16, 16a
und 17 genannten Daten anzugeben.
(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen
sind zusätzlich anzugeben:
1. die Wohnsitze seit der Geburt,
2. die Kinder,
3. die Geschwister,
4. abgeschlossene Strafverfahren einschließlich
Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,
5. alle Kontakte zu ausländischen Nachrichten-
diensten oder zu Nachrichtendiensten der
Deutschen Demokratischen Republik,
6. zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen,
Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefo-
nische oder elektronische Erreichbarkeit und
Verhältnis zur Person) zur Identitätsprüfung
der betroffenen Person,
7. im Falle des Vorhandenseins einer mitbetrof-
fenen Person zwei Auskunftspersonen (Na-
men, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort,
Anschrift, telefonische oder elektronische
Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person) zu
deren Identitätsprüfung.
Außerdem sind zwei aktuelle Lichtbilder der be-
troffenen Person mit der Angabe des Jahres der
Aufnahme beizufügen.
(4a) Von Angehörigen des Geschäftsbereichs
des Bundesministeriums der Verteidigung sowie
von Angehörigen der Behörden des Bundes mit
Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsemp-
findlichkeit wie die der Nachrichtendienste des
Bundes sind zusätzlich die Anzahl der Kinder
anzugeben.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die betroffene Person kann Angaben ver-
weigern, die für sie, eine nahe Angehörige
oder einen nahen Angehörigen im Sinne
des § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung
oder die Lebensgefährtin oder den Lebens-
gefährten die Gefahr strafrechtlicher oder
disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung
oder Kündigung begründen könnten. Dies
gilt auch, soweit für eine nahe Angehörige
oder einen nahen Angehörigen der mitbe-
troffenen Person eine solche Gefahr begrün-
det werden könnte.“
bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „der
Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene
Person“ ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Betroffe-
nen“ durch die Wörter „von der betroffenen
Person“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „können die Per-
sonalakten“ durch die Wörter „kann die Per-
sonalakte“ ersetzt.
dd) In Satz 5 werden die Wörter „des Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
16. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Kommt die mitwirkende Behörde zu
dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung
nicht abgeschlossen werden kann, unterrichtet
sie unter Darlegung der Gründe die zuständige
Stelle. Kommt die mitwirkende Behörde zu dem
Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht
abgeschlossen werden kann, weil die betroffene
Person in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 ge-
nannten Zeitraum nicht überprüfbar ist, teilt sie
der zuständigen Stelle zusätzlich mit, welche
Maßnahmen sie nach § 12 getroffen hat und
welche sicherheitserheblichen Erkenntnisse sich
hieraus ergeben haben. Die Mitteilungen erfol-
gen schriftlich oder elektronisch.“

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Be-
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
und 5 ersetzt:
„(4) Die zuständige Stelle unterrichtet die be-
troffene Person über das Ergebnis der Sicher-
heitsüberprüfung. Die Unterrichtung unterbleibt
für Bewerberinnen und Bewerber bei den Nach-
richtendiensten des Bundes sowie für Personen
im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.
(5) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheits-
überprüfung ein, wenn die betroffene Person
oder die mitbetroffene Person
1. der für den Abschluss der Sicherheitsüber-
prüfung erforderlichen Mitwirkung an der Si-
cherheitsüberprüfung nicht nachkommt oder
2. in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten
Zeitraum nicht überprüfbar ist.
Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprü-
fung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicher-
heitsrisiko vorliegt, darf die betroffene Person
nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätig-
keit betraut werden. § 2 Absatz 1 Satz 5, § 8
Absatz 2, § 9 Absatz 2 und 3 und § 15 bleiben
unberührt.“
17. In § 15 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „§ 2 Abs. 1 die sicherheitsempfindliche Tä-
tigkeit des Betroffenen vor Abschluss der Sicher-
heitsüberprüfung erlauben“ durch die Wörter „§ 2
Absatz 1 die betroffene Person vor Abschluss der
Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsemp-
findlichen Tätigkeit betrauen“ ersetzt.
18. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Unterrichtung
durch die personalverwaltende Stelle
Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die
für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle
unverzüglich über Veränderungen der persönlichen,
dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der
Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit betraut werden sollen oder bereits betraut
sind. Dazu zählen:
1. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Aus-
scheiden aus dem Dienst,
2. Änderungen des Familienstandes, des Namens,
eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
3. Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mit-
teilungen über abgeschlossene Insolvenzverfah-
ren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insol-
venzverfahrens und zur Restschuldbefreiung,
4. Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie
dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen,
5. Nebentätigkeiten,
6. sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsmä-
ßige Beurteilung erheblich sein können.“
19. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Betroffenen
oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezo-
genen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebens-
gefährte“ durch die Wörter „die betroffene Per-
son oder die mitbetroffene Person“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkennt-
nis vor, kann die zuständige Stelle die weitere
Betrauung der betroffenen Person mit der si-
cherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer
endgültigen Entscheidung über das Vorliegen ei-
nes Sicherheitsrisikos untersagen, sofern die
besondere Bedeutung der Erkenntnis und die
Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies
erfordern und die Untersagung keinen Aufschub
duldet. § 6 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.“
20. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Ergänzung
der Sicherheitserklärung“ durch das Wort „Ak-
tualisierung“ ersetzt.
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffe-
nen Person, die eine sicherheitsempfindliche
Tätigkeit ausübt, in der Regel nach fünf Jahren
erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Ver-
änderungen von der betroffenen Person zu ak-
tualisieren. Die zuständige Stelle prüft die Aktua-
lisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtig-
keit; § 13 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die
zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Be-
hörde, die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 im
erforderlichen Umfang für die betroffene Person
und für die mitbetroffene Person erneut durch-
zuführen und zu bewerten.
(2) Im Abstand von in der Regel zehn Jahren
ist eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten.
Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wie-
derholungsüberprüfung einleiten, wenn sicher-
heitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen.
Die Maßnahmen bei der Wiederholungsüberprü-
fung entsprechen denen der Erstüberprüfung;
bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9
oder 10 kann die mitwirkende Behörde von einer
erneuten Identitätsprüfung absehen. Die Wieder-
holungsüberprüfung erfolgt nur mit Zustimmung
1. der betroffenen Person, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, und
2. der mitbetroffenen Person.
§ 14 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Verweigert die betroffene Person oder die
mitbetroffene Person die erforderliche Mitwir-
kung bei den Maßnahmen nach den Absätzen 1
und 2, ist die weitere Betrauung der betroffenen
Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätig-
keit unzulässig. § 14 Absatz 5 Satz 2 gilt ent-
sprechend.“
21. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Betroffenen“
durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „des Fami-
lienstandes,“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt:
„4. Beginn oder Ende einer Ehe, einer Le-
benspartnerschaft oder einer auf Dauer
angelegten Gemeinschaft,“.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
die Wörter „Mitteilungen über abgeschlos-
sene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse
zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
und zur Restschuldbefreiung sowie“ werden
angefügt.
dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und
wie folgt gefasst:
„6. Strafverfahren und Disziplinarsachen so-
wie dienst- und arbeitsrechtliche Maß-
nahmen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Zum Zwecke der Prüfung nach § 2 Absatz 1
Satz 5 kann der anfordernden Stelle die
Sicherheitsakte zur Einsichtnahme übersandt
werden.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Im Geschäftsbereich des Bundesminis-
teriums der Verteidigung ist im Falle des Wech-
sels der Dienststelle die Sicherheitsakte stets an
die neue Dienststelle abzugeben. Die neue
Dienststelle darf den Inhalt der Sicherheitsakte
nur dann zur Kenntnis nehmen, wenn die betrof-
fene Person dort mit einer sicherheitsempfindli-
chen Tätigkeit betraut werden soll. Sofern keine
Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit erfolgen soll, ist die Sicherheitsakte
dort bis zur Vernichtung aufzubewahren.“
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „den Betroffenen“ durch die
Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „des
Familienstandes,“ gestrichen und es
wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Beginn oder Ende einer Ehe, einer
Lebenspartnerschaft oder einer auf
Dauer angelegten Gemeinschaft.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 4 und 5“
durch die Wörter „Nummer 5 und 6“ ersetzt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Im
Falle des Wechsels der Dienststelle oder des
Dienstherrn ist die Sicherheitsüberprüfungs-
akte auf Anforderung an die zuständige mit-
wirkende Behörde abzugeben, wenn eine
sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht nur
vorübergehend ausgeübt werden soll.“
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die
Wörter „Nummer 3 und 4“ ersetzt und es
werden nach dem Wort „Daten“ die Wörter
„mit Ausnahme der Änderung eines Wohn-
sitzes“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 genann-
ten Daten sind unverzüglich der mitwirken-
den Behörde zu übermitteln, wenn sicher-
heitserhebliche Erkenntnisse oder Erkennt-
nisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,
vorliegen.“
g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Der Bundesnachrichtendienst, das Bun-
desamt für Verfassungsschutz und der Militäri-
sche Abschirmdienst dürfen bei der Sicherheits-
überprüfung von Personen im Sinne des § 3
Absatz 3 die Sicherheitsakte zusammen mit der
Sicherheitsüberprüfungsakte in einem gemein-
samen Aktenvorgang unter Beachtung der für
die jeweiligen Akten geltenden unterschiedlichen
Verwendungs- und Auskunftsregelungen führen.“
22. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüber-
prüfung sind bei der zuständigen Stelle inner-
halb eines Jahres zu vernichten, wenn bekannt
wird, dass die betroffene Person keine sicher-
heitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat.
Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicher-
heitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf
Jahre nach dem Ausscheiden der betroffenen
Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätig-
keit zu vernichten. Eine Vernichtung unterbleibt,
wenn
1. die betroffene Person in die weitere Aufbe-
wahrung einwilligt,
2. ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Ge-
richtsverfahren anhängig ist, für das die Un-
terlagen über die Sicherheitsüberprüfung von
Bedeutung sind,
3. beabsichtigt ist, die betroffene Person in ab-
sehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfind-
lichen Tätigkeit zu betrauen oder
4. Grund zu der Annahme besteht, dass durch
sie schutzwürdige Interessen der betroffenen
Person beeinträchtigt würden.
Im Falle des Satzes 3 Nummer 4 sind die Daten
zu sperren; die Akte ist mit einem entsprechen-
den Sperrvermerk zu versehen. Die Daten dürfen
nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person
verarbeitet und genutzt werden.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Das Bundesarchivgesetz findet auf die
Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung keine
Anwendung.“
23. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des Be-
troffenen und des in die Sicherheitsüberprüfung
einbezogenen Ehegatten, Lebenspartners oder
Lebensgefährten“ durch die Wörter „der betrof-
fenen Person und der mitbetroffenen Person“ er-
setzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 6“ durch die An-
gabe „§ 6 Absatz 2“ ersetzt.
24. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 1 werden die folgenden
Nummern 2 und 3 eingefügt:
„2. die mit Zuverlässigkeitsüberprüfun-
gen nach dem Luftsicherheitsgesetz
und dem Atomgesetz verfolgten
Zwecke,
3. die mit sonstigen gesetzlich gere-
gelten Überprüfungsverfahren zur
Feststellung der Zuverlässigkeit
verfolgten Zwecke,“.
bbb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4
und das Komma wird durch das Wort
„sowie“ ersetzt.
ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Num-
mer 5.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Übermittlung und Nutzung nach Satz 1
Nummer 2 und 3 ist auf sicherheitserheb-
liche Erkenntnisse zu beschränken, die für
die Bewertung der Zuverlässigkeit für die
vorgesehene Verwendung von Bedeutung
sein können.“
cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Nr. 2“
durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „zur
Gewährleistung des Verschlußsachenschut-
zes“ durch die Wörter „zu dem mit der Über-
prüfung verfolgten Zweck“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2“ durch
die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
25. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vom Be-
troffenen“ durch die Wörter „von der betroffenen
Person“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden
Absätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) In Dateien gespeicherte personenbezo-
gene Daten sind zu löschen
1. von der zuständigen Stelle
a) innerhalb eines Jahres, wenn bekannt
wird, dass die betroffene Person keine
sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufge-
nommen hat,
b) nach Ablauf von fünf Jahren nach dem
Ausscheiden der betroffenen Person aus
der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
2. von der mitwirkenden Behörde
a) bei allen Überprüfungsarten innerhalb eines
Jahres, im Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums der Verteidigung innerhalb
von fünf Jahren, wenn bekannt wird, dass
die betroffene Person keine sicherheits-
empfindliche Tätigkeit aufgenommen hat
und keine sicherheitserheblichen Erkennt-
nisse angefallen sind,
b) bei allen Überprüfungsarten nach Ablauf
von fünf Jahren, wenn die betroffene Per-
son keine sicherheitsempfindliche Tätig-
keit aufgenommen hat und sicherheits-
erhebliche Erkenntnisse angefallen sind; in
diesem Fall dürfen die personenbezogenen
Daten nur nach Maßgabe des § 21 Absatz 1
und 2 genutzt und übermittelt werden,
c) bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen
nach Ablauf von fünf Jahren nach dem
Ausscheiden der betroffenen Person aus
der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
d) bei erweiterten Sicherheitsüberprüfungen
und erweiterten Sicherheitsüberprüfungen
mit Sicherheitsermittlungen nach Ablauf
von 15 Jahren, beim Bundesnachrichten-
dienst nach Ablauf von 30 Jahren nach
dem Ausscheiden der betroffenen Person
aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.
Die mitwirkende Behörde hat bei allen Über-
prüfungsarten in Dateien gespeicherte perso-
nenbezogene Daten im Sinne des § 20 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich zu
löschen, wenn die betroffene Person keine
sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt
oder aus ihr ausgeschieden ist. Im Übrigen
sind in Dateien gespeicherte personenbezo-
gene Daten zu löschen, wenn ihre Speiche-
rung unzulässig ist.
(3) Die Löschung nach Absatz 2 Satz 1 unter-
bleibt, wenn
1. die betroffene Person in die weitere Speiche-
rung einwilligt,
2. ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Ge-
richtsverfahren anhängig ist, für das die ge-
speicherten personenbezogenen Daten von
Bedeutung sind,
3. beabsichtigt ist, die betroffene Person in ab-
sehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfind-
lichen Tätigkeit zu betrauen oder
4. Grund zu der Annahme besteht, dass durch
sie schutzwürdige Interessen der betroffenen
Person beeinträchtigt würden.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 sind die Daten
zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung
der betroffenen Person verarbeitet und genutzt
werden.
(4) Das Bundesarchivgesetz findet auf in Da-
teien gespeicherte personenbezogene Daten
keine Anwendung.“

26. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Dies gilt auch für die Auskunftserteilung zu sol-
chen Daten, die von der mitwirkenden Behörde
an die zuständige Stelle übermittelt wurden. Die
Zustimmung nach den Sätzen 1 und 2 ist zu
erteilen, soweit kein Ausschlussgrund nach Ab-
satz 3 vorliegt.“
b) In Absatz 3 werden in dem Satzteil nach Num-
mer 3 die Wörter „des Anfragenden“ durch die
Wörter „der anfragenden Person“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „den Bun-
desbeauftragten für den Datenschutz“ durch die
Wörter „die Bundesbeauftragte oder den Bun-
desbeauftragten für den Datenschutz und die In-
formationsfreiheit“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Anfragen-
den“ durch die Wörter „der anfragenden Per-
son“, das Wort „sein“ durch das Wort „ihr“
und die Wörter „dem Bundesbeauftragten für
den Datenschutz“ durch die Wörter „der oder
dem Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesbe-
auftragten für den Datenschutz“ durch die
Wörter „der oder des Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informations-
freiheit an die anfragende Person“ ersetzt.
e) Absatz 7 wird aufgehoben.
27. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie
folgt gefasst:
„Fünfter Abschnitt
Sonderregelungen
für den nichtöffentlichen Bereich“.
28. § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Anwendungsbereich
(1) Die Sonderregelungen dieses Abschnitts gel-
ten bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen
Personen, die
1. von der zuständigen Stelle zu einer sicherheits-
empfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Num-
mer 1 und 2 in einer nichtöffentlichen Stelle er-
mächtigt werden sollen oder
2. von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicher-
heitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2
Nummer 4 oder Absatz 4 betraut werden sollen.
(2) Sofern sicherheitsempfindliche Tätigkeiten
im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 durch
nichtöffentliche Stellen in öffentlichen Stellen
durchgeführt werden, finden diese Sonderregelun-
gen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie Anwendung.“
29. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zuständige Stelle für sicherheitsempfind-
liche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
bis 4 ist das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist und nicht im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie eine andere Bundesbehörde die Aufgabe als
zuständige Stelle wahrnimmt.“
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
bis 5 ersetzt:
„(3) Die Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle
nach diesem Gesetz übernimmt
1. für den Bereich des Geheimschutzes nach § 1
Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 eine Sicherheits-
bevollmächtigte oder ein Sicherheitsbevoll-
mächtigter,
2. für den Bereich des vorbeugenden personel-
len Sabotageschutzes nach § 1 Absatz 4 eine
Sabotageschutzbeauftragte oder ein Sabota-
geschutzbeauftragter und
3. für Bereiche nach § 1 Absatz 2 Nummer 4
eine hierfür Beauftragte oder ein hierfür Be-
auftragter.
(4) Für die Sicherheitsbevollmächtigte oder
den Sicherheitsbevollmächtigten ist eine zur Ver-
tretung berechtigte Person zu bestellen. Für Be-
reiche außerhalb des Geheimschutzes soll eine
zur Vertretung berechtigte Person bestellt werden.
(5) § 3 Absatz 1a gilt für die nichtöffentliche
Stelle entsprechend. Die zuständige Stelle kann
Ausnahmen von § 3 Absatz 1a zulassen, wenn
die nichtöffentliche Stelle sich verpflichtet, Infor-
mationen, die ihr im Rahmen der Sicherheits-
überprüfung bekannt werden, nur für solche
Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheits-
überprüfung verfolgt werden.“
30. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Abs. 6 leitet der
Betroffene seine“ durch die Wörter „Absatz 6
Satz 1 leitet die betroffene Person ihre“, wird
das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt und
werden nach den Wörtern „beschäftigt ist“ die
Wörter „oder beschäftigt werden soll“ eingefügt.
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3
ersetzt:
„Die Sicherheitserklärung kann in den Fällen des
Satzes 1 mit Zustimmung der zuständigen Stelle
auch der nichtöffentlichen Stelle zugeleitet wer-
den, bei der die betroffene Person tätig werden
soll. Die Zustimmung der mitbetroffenen Person
ist beizufügen.“
31. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständige Stelle unterrichtet die nichtöf-
fentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene
Person
1. nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zur sicher-
heitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder
nicht ermächtigt wird oder
2. mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 4
betraut oder nicht betraut werden darf.“
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ablehnung“
die Wörter „oder Aufhebung“ und nach dem

Wort „Tätigkeit“ die Wörter „oder der Betrauung
mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit“ ein-
gefügt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „Zur Gewährleistung
des Verschlußsachenschutzes können“ durch
die Wörter „Sofern es zu dem mit der Überprü-
fung verfolgten Zweck zwingend erforderlich ist,
können abweichend von Satz 2“ ersetzt.
d) In Satz 4 werden die Wörter „den Betroffenen
oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezo-
genen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebens-
gefährte“ durch die Wörter „die betroffene Per-
son oder die mitbetroffene Person“ ersetzt.
32. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Sicher-
heitserklärung“ gestrichen.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Betroffe-
nen, der“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son, die“ und die Wörter „alle fünf Jahre“ durch
die Wörter „nach fünf Jahren“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Betroffene“
durch die Wörter „Die betroffene Person“
und das Wort „ergänzen“ durch das Wort
„aktualisieren“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die nichtöffentliche Stelle prüft die Vollstän-
digkeit und Richtigkeit der Aktualisierungen
und darf, sofern dies erforderlich ist, die Per-
sonalunterlagen beiziehen.“
cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1
Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 im
erforderlichen Umfang für die betroffene Per-
son und für die mitbetroffene Person“ ersetzt.
33. § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Übermittlung von Informationen über
persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
(1) Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständi-
gen Stelle unverzüglich mitzuteilen
1. das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme
der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
2. Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes
oder der Staatsangehörigkeit,
3. Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspart-
nerschaft oder einer auf Dauer angelegten Ge-
meinschaft und
4. auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei
der nichtöffentlichen Stelle vorhandene Informa-
tionen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Er-
kenntnisse.
(2) § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7, § 14 Absatz 4
Satz 1 und § 15a gelten mit der Maßgabe, dass
an die Stelle der zuständigen Stelle die nichtöffent-
liche Stelle tritt. Für Sicherheitsüberprüfungen nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 3 gilt die Unterrichtungs-
pflicht nach § 15a nur für Veränderungen nach
§ 15a Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 6.“
34. In § 31 Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen“
durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
35. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „fremde“ durch das
Wort „ausländische“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „fremder“ durch das
Wort „ausländischer“ ersetzt.
36. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „zwischenstaatlicher“
durch die Wörter „über- oder zwischenstaat-
licher“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
37. § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates festzustellen,
1. welche Behörden oder sonstigen öffentlichen
Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen
oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungs-
wichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfind-
lichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 4 sind,
2. welches Bundesministerium für die nichtöffent-
liche Stelle zuständig ist und
3. welche Behörden oder sonstigen öffentlichen
Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des
§ 10 Nummer 3 wahrnehmen.“
38. In § 35 Absatz 2 werden die Wörter „Bereich der
Sicherheitsüberprüfung in der Wirtschaft“ durch
die Wörter „nichtöffentlichen Bereich“ ersetzt.
39. § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38
Übergangsregelung
Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von be-
troffenen Personen, die vor dem 1. Januar 2007
mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut
wurden und für die in den vergangenen zehn Jahren
vor dem 21. Juni 2017 keine Wiederholungsüber-
prüfung durchgeführt wurde, gilt bis zum 21. Juni
2022 § 17 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass
die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der
nächsten regulären Aktualisierung tritt.“
40. § 38a wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung
weiterer Rechtsvorschriften
(1) § 3 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzge-
setzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Novem-
ber 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. bei der Geheimschutzbetreuung von nicht-
öffentlichen Stellen durch den Bund oder
durch ein Land.“
2. Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 ist das
Bundesamt für Verfassungsschutz zur sicherheits-
mäßigen Bewertung der Angaben der nichtöffent-
lichen Stelle unter Berücksichtigung der Erkennt-
nisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes
und der Länder befugt. Sofern es im Einzelfall erfor-
derlich erscheint, können bei der Mitwirkung nach
Satz 1 Nummer 5 zusätzlich die Nachrichtendienste
des Bundes sowie ausländische öffentliche Stellen
um Übermittlung und Bewertung vorhandener Er-
kenntnisse und um Bewertung übermittelter Er-
kenntnisse ersucht werden.“
(2) § 2 Absatz 2 Satz 4 des Artikel 10-Gesetzes vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„Der nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 Verpflichtete hat
sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen
zum Schutz als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
eingestufter Informationen gemäß der nach § 35 Ab-
satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu erlas-
senden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum mate-
riellen Geheimschutz in der jeweils geltenden Fassung
getroffen werden.“
(3) Artikel 10 Absatz 5 des Terrorismusbekämp-
fungsergänzungsgesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I
S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu
§ 3a das Komma und das Wort „Sabotage-
schutzbeauftragte“ gestrichen.“
2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. In § 2 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Num-
mer 2 oder nach § 10“ durch die Wörter „§ 9
oder nach § 10“ ersetzt.“
3. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. § 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 1, 2
und 4“ durch die Wörter „Nummer 1 und 4“
und die Wörter „Buchstabe a bis c“ durch die
Wörter „Buchstabe a und c“ ersetzt.“
4. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und
das Wort „Sabotageschutzbeauftragte“ ge-
strichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für
den Bereich des Geheimschutzes“ gestri-
chen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird Absatz 2 und es werden die
Wörter „und Sabotageschutzbeauftragten“
gestrichen.
e) Absatz 4 wird Absatz 3 und es werden die
Wörter „und der Sabotageschutzbeauftrag-
ten“ gestrichen.“
5. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wie
folgt gefasst:
„6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
chen.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
cc) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden
die Wörter „in den Fällen der Nummern 1
und 2“ gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.“
6. Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und die
Wörter „§ 12 Absatz 4 Satz 3“ werden durch die
Wörter „§ 12 Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.
7. Nummer 8 wird durch den Wortlaut der bisherigen
Nummer 7 ersetzt.
8. Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge-
fügt:
„9. In § 14 Absatz 5 Satz 3 werden das Komma und
die Wörter „§ 9 Absatz 2 und 3“ gestrichen.“
9. Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und wie
folgt gefasst:
„10. In § 24 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„oder Absatz 4“ gestrichen.“
10. Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und wie
folgt gefasst:
„11. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
c) Im neuen Absatz 2 wird Nummer 2 aufge-
hoben und Nummer 3 wird Nummer 2.
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die
Absätze 3 und 4.“
11. Nach Nummer 11 werden die folgenden Num-
mern 12 und 13 eingefügt:
„12. In § 27 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„oder Absatz 4“ gestrichen.
13. In § 29 Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.“
12. Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 14.
13. Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 15 und wie
folgt gefasst:
„15. § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates festzustellen, welche Behörden oder
sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes
Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsemp-

findlichkeit im Sinne des § 10 Nummer 3 wahr-
nehmen.““
14. Die bisherige Nummer 13 wird aufgehoben.
(4) In § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April
1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) ge-
ändert worden ist, wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Spreng-
stoffgesetzes“ die Wörter „und § 12 Absatz 1 Nummer 2
des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes“ eingefügt.
(5) Nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a der Verordnung
über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftli-
chen Verfahrensregisters vom 23. September 2005
(BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) ge-
ändert worden ist, wird folgende Nummer 5b eingefügt:
„5b. die an Sicherheitsüberprüfungen mitwirkenden
Behörde nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3
der Strafprozessordnung und des § 12 Absatz 1
Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,“.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes in der vom
21. Juni 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister des
l a M e r k e l
Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und
Energie
Brigitte Zypries
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
Ursula von der
Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1634. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 631d79d0c093e884….