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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2062

BGBl. 2009 I S. 2062 · 142.724 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2062 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2062
                                               Viertes Gesetz
                                   zur Änderung des Sprengstoffgesetzes1)2)
                                                             Vom 17. Juli

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1

           Änderung des Sprengstoffgesetzes

   Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518),

das zuletzt durch Artikel 150 der Verordnung vom

31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

    1. § 1 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Als explosionsgefährlich gelten nur solche Stof-
         fe, die sich bei Durchführung der Prüfverfahren
         nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG)
         Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008
         zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der
         Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäi-

         schen Parlaments und des Rates zur Registrie-

         rung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung

1
  ) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG des

    Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das
    Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom
    14.6.2007, S. 1), der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom
    4. April 2008 zur Kennzeichnung und Nachverfolgung von Explosiv-
    stoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates
    (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
    über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
    30.9.2005, S. 22) und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen

    Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleis-
    tungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
2
  ) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
    verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
    und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
    (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
    2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
    sind beachtet worden.
2009

     chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom
     31.5.2008, S. 1) in der jeweils jüngsten im Amts-
     blatt der Europäischen Union veröffentlichten
     Fassung als explosionsgefährlich erwiesen ha-
     ben.“

  b) In Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „19

     bis 22, 24 Abs. 1“ durch die Angabe „19 bis 24

     Absatz 1“ und die Angabe „§§ 32a und 34

     bis 39a“ durch die Angabe „§§ 32a bis 39a“ er-

     setzt.

2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „verbringt oder

   herstellt und ihn vertreiben, anderen überlassen
   oder verwenden will,“ durch die Wörter „verbringt,
   herstellt, ihn vertreiben, anderen überlassen oder
   verwenden will,“ ersetzt.
3. Am Ende von § 3 Absatz 3 Nummer 2 werden der
   Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
   mern 3 und 4 angefügt:

  „3. Hersteller jede natürliche oder juristische Per-

      son, die einen explosionsgefährlichen Stoff

      gestaltet oder herstellt oder einen explosions-

      gefährlichen Stoff gestalten oder herstellen
      lässt, um ihn unter dem eigenen Namen oder
      der eigenen Marke in Verkehr zu bringen. Als
      Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen Na-

      men oder Firma der explosionsgefährliche Stoff
      vertrieben oder anderen überlassen wird und
      der die Verantwortung dafür übernimmt, dass

      der Stoff entsprechend einer auf Grund dieses
      Gesetzes erlassenen Verordnung gekennzeich-
      net und verpackt ist,

  4. Einführer jede natürliche oder juristische Per-
     son, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
     einen aus einem Drittland stammenden pyro-

     technischen Gegenstand erstmalig auf dem
     Gemeinschaftsmarkt bereitstellt.“
BGBl. 2009, Seite 2063 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2063
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 5

                Konformitätsnachweis
                für Explosivstoffe und
            pyrotechnische Gegenstände,
              Zulassung von sonstigen
  explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
     (1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegen-
  stände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr
  gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder ver-
  wendet werden, wenn der Hersteller oder sein in
  einem Mitgliedstaat ansässiger Bevollmächtigter
  für sie den Konformitätsnachweis erbracht hat und
  die Stoffe und Gegenstände mit der CE-Kennzeich-

  nung (CE-Zeichen) versehen sind. Der Konformi-

  tätsnachweis ist erbracht, wenn die Baumuster

  den festgelegten grundlegenden Anforderungen

  entsprechen, die den Baumustern nachgefertigten
  Produkte den Baumustern entsprechen und beides
  durch eine Bescheinigung nachgewiesen ist. Die
  grundlegenden Anforderungen für Explosivstoffe
  sind in Anhang I der Richtlinie 93/15/EWG und
  für pyrotechnische Gegenstände in Anhang I der
  Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parla-
  ments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das
  Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände
  (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1) festgelegt. Die
  Kennzeichnung nicht konformer Explosivstoffe
  oder pyrotechnischer Gegenstände mit dem CE-
  Zeichen und das Inverkehrbringen solcher Explo-
  sivstoffe oder pyrotechnischer Gegenstände und
  das Überlassen an andere außerhalb der Betriebs-
  stätte sind verboten.
    (2) Nicht der CE-Kennzeichnungspflicht nach
  Absatz 1 unterliegen
  1. pyrotechnische Gegenstände zur ausschließli-
     chen Verwendung nach Anlagen A.1 und A.2
     der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. De-
     zember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46
     vom 17.2.1997, S. 25),
  2. Zündplättchen, die speziell für Spielzeug und
     sonstige Gegenstände im Sinne der Richtli-
     nie 88/378/EWG des Rates zur Angleichung der
     Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
     Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 187 vom
     3.5.1988, S. 1) konzipiert sind.

     (3) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe und
  Sprengzubehör dürfen nur eingeführt, verbracht,
  vertrieben, anderen überlassen oder verwendet
  werden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Be-
  schaffenheit und Bezeichnung nach von der
  Bundesanstalt zugelassen worden sind oder durch
  Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1
  allgemein zugelassen sind. Die Zulassung wird
  entweder dem Hersteller, seinem in einem Mitglied-
  staat ansässigen Bevollmächtigten oder dem Ein-
  führer auf Antrag erteilt. Eine Zulassung ist nicht
  erforderlich, wenn die sonstigen explosionsgefähr-
  lichen Stoffe oder das Sprengzubehör unmittelbar
  nach der Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung
  in einen anderen Mitgliedstaat, in ein verschlosse-
  nes Zolllager oder eine Freizone des Kontrolltyps I
  weiterbefördert werden. Die Sätze 2 und 3 gelten
  entsprechend für die Weiterbeförderung aus einem

verschlossenen Zolllager oder einer Freizone des
Kontrolltyps I in einen anderen Mitgliedstaat oder
einen Drittstaat.

   (4) Die Zulassung ist zu versagen,
1. soweit der Schutz von Leben und Gesundheit
   Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern bei
   bestimmungsgemäßer Verwendung nicht ge-
   währleistet ist,
2. wenn die sonstigen explosionsgefährlichen
   Stoffe oder das Sprengzubehör den Anforderun-
   gen an die Zusammensetzung, Beschaffenheit
   und Bezeichnung (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
   stabe a) nicht entsprechen,

3. soweit die sonstigen explosionsgefährlichen

   Stoffe oder das Sprengzubehör in ihrer Wir-

   kungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit

   dem Stand der Technik nicht entsprechen oder

4. wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieb-
   lichen Ausstattung oder sonst nicht in der Lage
   ist, dafür zu sorgen, dass die nachgefertigten
   explosionsgefährlichen Stoffe in ihrer Zusam-
   mensetzung und Beschaffenheit dem zur Prü-
   fung vorgelegten Muster entsprechen.
Die Zulassung kann befristet, inhaltlich beschränkt
sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden, soweit dies zum Schutz von Leben und
Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgü-
tern erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung,
Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

   (5) Die Bundesanstalt kann Ausnahmen zulassen
1. vom Erfordernis des Konformitätsnachweises
   nach Absatz 1 Satz 1 zum Zweck
   a) der Ausfuhr auf Antrag des Herstellers, seines
      in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevoll-
      mächtigten oder des Ausführers,
   b) der Vernichtung auf Antrag des Herstellers,
      seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Be-
      vollmächtigten oder des Vernichters,
   c) des Verbringens im Geltungsbereich des
      Gesetzes zwischen unterschiedlichen Be-
      triebsstätten auf Antrag des Herstellers oder
      seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Be-
      vollmächtigten,

2. vom Erfordernis der Zulassung nach Absatz 3 im
   Einzelfall auf Antrag des Herstellers, seines in
   einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtig-
   ten oder des Einführers

soweit der Schutz von Leben und Gesundheit Be-
schäftigter oder Dritter oder Sachgütern gewähr-
leistet ist. Das Verbot des Überlassens an andere
außerhalb der Betriebsstätte nach Absatz 1 Satz 4
findet keine Anwendung im Falle der Nummer 1
Buchstabe b und c.
   (6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall an
die Verwendung von sonstigen explosionsgefähr-
lichen Stoffen und Sprengzubehör über Absatz 4
oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 hinausgehende Anfor-
derungen stellen, soweit zur Abwendung von Ge-
fahren für Leben und Gesundheit Beschäftigter
oder Dritter besondere Maßnahmen erforderlich
sind.“
BGBl. 2009, Seite 2064 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2064
5. § 5a wird aufgehoben.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „pyrotech-
           nische Gegenstände“ gestrichen.

       bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
               „pyrotechnischen Gegenständen“ ge-
               strichen und nach dem Wort „Explosiv-
               stoffe“ werden die Wörter „und pyro-
               technische Gegenstände“ eingefügt.
          bbb) Die Buchstaben c und d werden wie
               folgt gefasst:
                „c) die Verpflichtung zur Anbringung
                    eines    Zulassungszeichens   auf
                    sonstigen explosionsgefährlichen
                    Stoffen und auf Sprengzubehör,
                    die Festlegung der Kennzeichnung

                    von Explosivstoffen und pyrotech-

                    nischen Gegenständen nach § 5

                    Absatz 1 mit dem CE-Zeichen, die
                    Art und Form des CE-Zeichens,

                d) das Verfahren für die Zulassung

                   nach § 5 Absatz 3 und 4, das Ver-
                   fahren für den Konformitätsnach-
                   weis nach § 5 Absatz 1, das Verfah-
                   ren zur Vergabe einer Identifikati-
                   onsnummer für Explosivstoffe zum
                   Zwecke der Registrierung sowie für
                   pyrotechnische Gegenstände zum
                   Zwecke der Registrierung und
                   Freigabe für den Verkauf, das Feil-
                   bieten und die Verwendung gemäß
                   Artikel 6 Absatz 2 der Richtli-

                   nie 2007/23/EG, deren Bekanntma-

                   chung sowie der Zusammenarbeit

                   mit benannten Stellen anderer Mit-
                   gliedstaaten, das Verfahren für die
                   Akkreditierung und Überwachung
                   benannter Stellen und Prüflabora-
                   torien und die Bekanntmachung
                   der zugelassenen sonstigen explo-
                   sionsgefährlichen Stoffe und des
                   Sprengzubehörs sowie der Explo-
                   sivstoffe und pyrotechnischen Ge-
                   genstände, für die der Konformi-
                   tätsnachweis erbracht worden ist,“.

       cc) In Nummer 6 wird das Wort „Gemeinschaf-
           ten“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
     gefügt:

       „Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es
       auch, dem Stand der Technik entsprechende
       Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftli-
       che Erkenntnisse für die diesem Gesetz unterlie-
       genden Stoffe und Gegenstände, einschließlich
       deren Einstufung und Kennzeichnung, zu ermit-
       teln, wie die in diesem Gesetz oder auf Grund
       dieses Gesetzes gestellten Anforderungen erfüllt
       werden können.“
  c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 5a“ durch die
     Angabe „§ 5“ ersetzt.

   d) Folgender Absatz wird angefügt:
        „(4) Die zuständigen Bundesministerien kön-
      nen die nach Absatz 2 ermittelten Regeln und
      Erkenntnisse im elektronischen Bundesanzeiger
      bekannt geben.“

 7. Dem § 8 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

   „Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der
   Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines
   Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuver-
   lässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung
   ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und
   soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststel-
   lung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die
   persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b
   vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zu-
   grunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu
   machen.“
 8. § 8a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden

      nach dem Wort „Stoffen“ die Wörter „ , Waffen

      oder Munition“ eingefügt.

   b) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort
      „Zuverlässigkeitsprüfung“ die Wörter „und der

      Prüfung der persönlichen Eignung“ eingefügt.

 9. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden die Wörter „ , Durchführer“
          und „ , Durchfuhr“ gestrichen und nach den
          Wörtern „darüber hinaus“ die Wörter „auf
          Verlangen der zuständigen Behörde“ einge-
          fügt.
      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Das Erfordernis des Konformitätsnachwei-

          ses nach § 5 Absatz 1 oder der Zulassung

          nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.“

   b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze 2 und 3
      angefügt:
      „Sie können zu diesem Zweck den zuständigen
      Behörden Informationen übermitteln. Das Brief-
      und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgeset-
      zes) wird insoweit eingeschränkt.“

10. In § 19 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c wird das
    Wort „ausüben“ durch die Wörter „ausübenden
    Personen“ ersetzt.

11. Nach § 21 Absatz 3 Satz 1 werden folgende Sätze
    eingefügt:
   „Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung
   sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
   der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen
   Behörde nachzuweisen. Erfolgt die Bestellung in-
   nerhalb eines Jahres nach Ausstellung einer Un-
   bedenklichkeitsbescheinigung oder wird innerhalb
   eines Jahres nach Ausstellung der Unbedenklich-
   keitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Befähi-
   gungsschein für die bestellte Person beantragt, so
   ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der
   persönlichen Eignung nicht erforderlich, sofern
   nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
   dass die Person die erforderliche Zuverlässigkeit
   und die persönliche Eignung nicht mehr besitzt.“
BGBl. 2009, Seite 2065 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2065
12. § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Satz 1 findet keine Anwendung auf den Vertrieb
      und das Überlassen von pyrotechnischen Ge-
      genständen der Kategorie 1 im Sinne von Arti-
      kel 3 der Richtlinie 2007/23/EG.“
   b) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 5 und wie folgt
      geändert:
      Die Wörter „des Satzes 1“ werden jeweils durch
      die Wörter „des Absatzes 4 Satz 1“ ersetzt.

   c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
13. § 24 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze
    ersetzt:
   „Sie haben hierbei die vom Hersteller oder die von
   einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Stelle
   festgelegte Anleitung zur Verwendung, die nach § 6
   Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkennt-
   nisse, die sonstigen gesicherten arbeitswissen-
   schaftlichen Erkenntnisse sowie die allgemein an-
   erkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwen-
   den. Bei Einhaltung der nach § 6 Absatz 4 bekannt
   gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die
   im Gesetz oder einer Verordnung zum Gesetz ge-
   stellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind.
   Werden die Regeln nicht angewendet, muss durch
   andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und der
   gleiche Gesundheitsschutz der Beschäftigten er-
   reicht werden.“

14. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 werden die Wörter „oder der persön-
      lichen Eignung“ durch die Wörter „oder die per-
      sönliche Eignung“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „ , stellt
      jemand pyrotechnische Gegenstände ohne An-
      wendung eines in einer auf Grund dieses Ge-
      setzes erlassenen Rechtsverordnung vorge-
      schriebenen Qualitätssicherungsverfahrens her
      oder verwendet jemand solche“ gestrichen;
      nach dem Wort „Explosivstoffen“ werden die
      Wörter „oder pyrotechnischen Gegenständen“
      eingefügt.
15. § 32a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Besteht der begründete Verdacht, dass ein
      nach § 5 zugelassener oder geprüfter und ge-
      kennzeichneter Stoff oder Gegenstand bei der
      bestimmungsgemäßen Verwendung eine Gefahr
      für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder
      Dritter oder Sachgüter darstellt, so prüft die zu-
      ständige Behörde an einer Stichprobe, ob diese
      Stichprobe mit dem bei der Zulassung vorgeleg-
      ten Prüfmuster oder mit dem Baumuster über-
      einstimmt.“
   b) Absatz 1a wird aufgehoben.
   c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Explosiv-
      stoffe“ die Wörter „oder pyrotechnischer Gegen-
      stände“ eingefügt.
   d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Explosiv-
      stoff“ die Wörter „oder pyrotechnischer Gegen-
      stand“ eingefügt und die Angabe „§ 5a Abs. 1

      Satz 5“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 3“
      ersetzt.

16. In § 33 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 19 Ab-
    satz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b“ die Angabe
    „und c“ eingefügt.
17. Dem § 34 wird folgender Absatz angefügt:
      „(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
   Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1
   haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die
   Erlaubnis, die Zulassung oder der Befähigungs-
   schein wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens
   der Voraussetzungen nach §§ 8, 8a oder 8b zurück-
   genommen oder widerrufen wird.“
18. Dem § 36 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-
    fügt:
      „(5) Soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf
   Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt
   ist, werden die nach Absatz 1 für die Ausführung
   dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden
   vom Bundesministerium des Innern durch Rechts-
   verordnung bestimmt.

      (6) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz
   oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine
   einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Ver-
   waltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden.“
19. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Das Bundesministerium des Innern wird
          ermächtigt, für den Bereich der Bundesver-
          waltung im Einvernehmen mit dem Bundes-
          ministerium für Wirtschaft und Technologie
          durch Rechtsverordnung, die nicht der
          Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
          gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu
          bestimmen und dabei feste Sätze oder Rah-
          mensätze zu bestimmen.“
      bb) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen
          Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz
          durch folgende Sätze ersetzt:
          „Bei begünstigenden Amtshandlungen kann
          daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche
          Wert oder der sonstige Nutzen für den
          Gebührenschuldner angemessen berück-
          sichtigt werden. Soweit der Gegenstand der
          Gebühr in den Anwendungsbereich der
          Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
          Parlaments und des Rates vom 12. Dezem-
          ber 2006 über Dienstleistungen im Bin-
          nenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36)
          fällt, findet Satz 3 keine Anwendung; inländi-
          sche Gebührenschuldner dürfen hierdurch
          nicht benachteiligt werden.“
20. § 38 wird aufgehoben.
21. In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Soziales“ die Wörter „– Rechtsverordnungen nach
    § 37 Abs. 2 nur im Einvernehmen mit dem Bundes-
    ministerium für Wirtschaft und Technologie –“ ge-
    strichen.
BGBl. 2009, Seite 2066 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2066
22. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3
      werden jeweils die Wörter „ , ausgenommen
      nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zugelassene pyrotech-
      nische Gegenstände,“ gestrichen.
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          „(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 3
       oder Absatz 2 Nummer 3 strafbar, wenn eine
       dort bezeichnete Handlung in Bezug auf einen
       nach § 5 Absatz 1 Satz 1 konformitätsbewerte-
       ten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zu-
       gelassenen pyrotechnischen Gegenstand be-
       gangen wird.“

23. § 41 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Nummern 3a, 3b, 11 und 13 werden auf-
           gehoben.

       bb) Folgende neue Nummern 1c und 1d werden
           eingefügt:
          „1c. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Ver-
               bindung mit einer Rechtsverordnung
               nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
               stabe a oder Buchstabe c Explosiv-
               stoffe oder pyrotechnische Gegen-
               stände einführt, verbringt, in Verkehr
               bringt, vertreibt, anderen überlässt
               oder verwendet,
          1d.   entgegen § 5 Absatz 1 Satz 4 Explosiv-
                stoffe oder pyrotechnische Gegen-
                stände in Verkehr bringt oder anderen
                überlässt,“.
       cc) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 5 Abs. 1

           Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 3

           Satz 1“ ersetzt und die Wörter „pyrotechni-

           sche Gegenstände,“ gestrichen.

       dd) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2
           Satz 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 4
           Satz 2 oder Satz 3“ ersetzt.
       ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
           eingefügt:
          „4a. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Halb-
               satz 1 in Verbindung mit einer Rechts-
               verordnung nach § 25 Nummer 5 einen
               Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig
               erbringt,“.
       ff) In Nummer 12a werden nach dem Wort „An-
           leitung“ die Wörter „oder den Stand der
           Technik“ eingefügt.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

          „(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
       oder fahrlässig eine in § 40 Absatz 1 Nummer 3
       oder Absatz 2 Nummer 3 bezeichnete Handlung
       in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Satz 1
       konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2
       oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen
       Gegenstand begeht.“

   c) In Absatz 2 werden die Wörter „im Übrigen“

      durch die Wörter „in den übrigen Fällen des Ab-
      satzes 1 und in den Fällen des Absatzes 1a“ er-
      setzt.

   d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1
      Nummer 5a oder Nummer 12 von einem Unter-
      nehmen begangen, das im Geltungsbereich des
      Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäft-
      liche Niederlassung hat, und hat auch der Be-
      troffene im Geltungsbereich des Gesetzes kei-
      nen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im
      Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Geset-
      zes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt
      für Güterverkehr.“
24. § 42 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 42

       Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften

      Wer durch eine in § 41 Absatz 1 Nummer 1a, 1c,
   1d, 2, 3 oder Nummer 15 oder eine in § 41 Ab-
   satz 1a bezeichnete vorsätzliche Handlung das
   Leben oder die Gesundheit eines anderen oder
   fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
   wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
   Geldstrafe bestraft.“

25. § 45 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 45

               Aufgaben der Bundesanstalt
      Die Bundesanstalt ist zuständig für
   1. die Weiterentwicklung von Sicherheit in Technik
      und Chemie, einschließlich der Durchführung
      von Forschung und Entwicklung in den Arbeits-
      gebieten,

   2. die Durchführung und Auswertung physikali-

      scher und chemischer Prüfungen von Stoffen

      und Anlagen einschließlich der Bereitstellung

      von Referenzverfahren und -materialien,

   3. die Förderung des Wissens- und Technologie-
      transfers in den Arbeitsgebieten,
   4. die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz
      zugewiesenen Aufgaben.“
26. § 47 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „für die
      Zulassung“ gestrichen.
   b) In Absatz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen
      Sätzen und Gegenständen,“ gestrichen.
   c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

         „(2) Pyrotechnische Gegenstände nach § 5,
      für die vor dem 1. Oktober 2009 eine Zulassung
      erteilt wurde, dürfen auch weiterhin, längstens
      jedoch bis zum 3. Juli 2017 im Geltungsbereich
      dieses Gesetzes hergestellt, eingeführt, ver-
      bracht, vertrieben, anderen überlassen oder ver-
      wendet werden. Die Kennzeichnung dieser Ge-
      genstände erfolgt nach Maßgabe der bis zum
      30. September 2009 geltenden Bestimmungen.

        (3) Absatz 2 Satz 1 findet entsprechende An-

      wendung für

      1. pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV,
         für die vor dem 1. Oktober 2009 eine Lager-
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          gruppenzuordnung vorgenommen oder bis
          zum 1. Oktober 2009 bei der Bundesanstalt
          beantragt wurde,
       2. pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 4,
          für die vor dem 4. Juli 2013 eine Lagergrup-
          penzuordnung vorgenommen oder bis zum
          4. Juli 2013 bei der Bundesanstalt beantragt
          wurde
       und für die die Durchführung des Qualitäts-
       sicherungsverfahrens nach § 20 Absatz 4 der
       Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in
       der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung
       nachgewiesen ist.
         (4) Abweichend von Absatz 2 behalten Zulas-
       sungen

       1. von pyrotechnischen Gegenständen für Kraft-
          fahrzeuge ihre Gültigkeit bis zu ihrem Aus-
          laufen,
       2. von pyrotechnischen Gegenständen nach § 5
          Absatz 2, die vor dem 1. Oktober 2009 von
          der Bundesanstalt erteilt wurden, ihre Gültig-
          keit.“

27. § 49 Absatz 2 und 3 werden aufgehoben.
28. Anlage III wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

           aaa) Die Angaben „Explosive Stoffe, n.a.g.
                UN-Nr. 0473, 0475, 0477, 0479, 0480,
                0481“ und „Treibstoff, fest UN-

                Nr. 0499“ werden gestrichen.

           bbb) Nach der Angabe „Zündeinrichtungen,
                für Sprengungen, nicht elektrisch UN-
                Nr. 0360, 0361“ wird die Angabe „1H-
                Tetrazol UN-Nr. 0504“ eingefügt.

       bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

           aaa) Vor der Angabe „Bleiazid“ wird die An-
                gabe „Acetonperoxide (z. B. cyclisches

                Acetontriperoxid C9H18O6)“ eingefügt.

           bbb) Nach der Angabe „Guanyl-Nitrosa-
                minoguanyltetrazen“ wird die An-
                gabe „Hexamethylentriperoxiddiamin
                (C6H12N2O6 – Nr. 41 der Liste nach
                § 6 Abs. 6 Satz 1)“ eingefügt.
   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Bei der Angabe „Explosive Stoffe, n.a.g.“
           wird die Angabe „UN-Nr. 0357, 0358, 0359,
           0474“ durch die Angabe „UN-Nr. 0357,
           0358, 0359, 0473, 0474, 0475, 0476, 0477,
           0478, 0479, 0480, 0481, 0485“ ersetzt.

       bb) Nach der Angabe „Raketen, mit Ausstoß-
           ladung“ wird die Angabe „Raketen, mit iner-
           tem Kopf UN-Nr. 0502“ eingefügt.

       cc) Bei der Angabe „Treibstoff, fest“ wird die
           Angabe „UN-Nr. 0498“ durch die Angabe
           „UN-Nr. 0498, 0499, 0501“ ersetzt.

                       Artikel 2
                   Änderung der
     Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
  Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991
(BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 390 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angaben zu Abschnitt II und Abschnitt III
      werden wie folgt gefasst:
      „Abschnitt II Zulassung von sonstigen explosi-
                    onsgefährlichen Stoffen und von
                    Sprengzubehör,      Konformitäts-
                    nachweis für Explosivstoffe und
                    pyrotechnische     Gegenstände,
                    Identifikationsnummer
      Abschnitt III Verfahren bei der Zulassung von
                    sonstigen explosionsgefährlichen
                    Stoffen oder von Sprengzubehör,
                    Konformitätsnachweisverfahren für
                    Explosivstoffe und pyrotechnische
                    Gegenstände“.
   b) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt
      gefasst:
      „Anlage 1 Anforderungen an die Zusammen-
                setzung und Beschaffenheit von

                sonstigen    explosionsgefährlichen
                Stoffen im Sinne des § 1 Absatz 3
                Nummer 1 und 2 des Gesetzes und
                von Sprengzubehör im Sinne des § 6
                Absatz 1

      Anlage 2    Anforderungen an die Zusammen-

                  setzung und Beschaffenheit von
                  Explosivstoffen nach § 6 Absatz 3
      Anlage 3    Anforderungen an die Zusammen-
                  setzung und Beschaffenheit von
                  pyrotechnischen    Gegenständen
                  nach § 6 Absatz 3

      Anlage 4    Zeichen für explosionsgefährliche
                  Stoffe und Sprengzubehör nach § 8

      Anlage 5    Markierung von Explosivstoffen

                  nach § 6a Absatz 2
      Anlage 6    Erforderliche Angaben im Antrag auf
                  Genehmigung des Verbringens von
                  Explosivstoffen nach § 25a Absatz 2
                  und Angaben in der Genehmigung
                  nach § 25a Absatz 4“.
 2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „das Inver-
          kehrbringen,“ gestrichen und nach dem Wort
          „Durchfuhr“ die Wörter „ , ausgenommen
          das Inverkehrbringen und der Konformitäts-
          nachweis nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes“
          eingefügt.

      bb) Der Nummer 2 werden nach dem Wort „An-
          zündlamellen“ die Wörter „ , ausgenommen
          das Inverkehrbringen und der Konformitäts-
          nachweis nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes,“
          angefügt.
BGBl. 2009, Seite 2068 — Originalseite als Abbildung
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       cc) In Nummer 2a wird die Angabe „§ 5a“ durch
           die Angabe „§ 5“ ersetzt.

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
          „(1a) § 2 Absatz 1 des Gesetzes ist nicht an-
       zuwenden auf das gewerbsmäßige Herstellen
       von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen,
       sofern diese in der Betriebsstätte weiterverarbei-
       tet, gegen Abhandenkommen gesichert und
       nicht aufbewahrt werden.“
  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird aufgehoben und die Angabe
           „2.“ wird gestrichen.

       bb) Die Wörter „Unterklasse T2 (§ 6 Absatz 3)“
           wird durch die Wörter „Kategorie P2 (§ 6 Ab-
           satz 6 Buchstabe c)“ ersetzt.

       cc) Das Wort „Luftfahrt“ wird durch die Wörter
           „Luft- und Raumfahrt“ ersetzt.
  d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „Unterklasse T2“

           durch die Angabe „Kategorie P2“ ersetzt.

       bb) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „des
           Bundesamtes für Zivilschutz“ gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 5a“ gestrichen.

  b) In Absatz 4 Satz 1 wird hinter der Angabe „3 kg“
     die Angabe „(netto)“ eingefügt.
  c) In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „§§ 5a“
     durch die Angabe „§§ 5“ ersetzt und hinter der
     Angabe „3 kg“ die Angabe „(netto)“ eingefügt.
4. § 3 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 3
       (1) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf

    1. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände,

       sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1

       Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und

       Sprengzubehör, die nur für militärische oder

       polizeiliche Zwecke hergestellt, wiedergewon-

       nen, bearbeitet, verarbeitet, eingeführt oder
       verbracht und an eine militärische, polizeiliche
       oder eine Dienststelle des Katastrophenschut-

       zes vertrieben oder ihr überlassen werden,

       wenn sichergestellt ist, dass die Stoffe und
       Gegenstände den von der jeweils zuständigen
       Stelle erlassenen technischen Lieferbedingun-
       gen entsprechen, soweit diese den Schutz von
       Leben und Gesundheit oder Sachgütern Be-
       schäftigter oder Dritter betreffen,

    2. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände,

       sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1
       Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und
       Sprengzubehör, die für militärische oder polizei-
       liche Zwecke bestimmt sind und zum Zwecke
       der Prüfung der zuständigen Bundesbehörde
       überlassen werden,

    3. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände,
       sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1
       Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und

   Sprengzubehör, die nur für militärische oder
   polizeiliche Zwecke bestimmt sind, soweit sie
   zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung

   a) von dem Inhaber einer genehmigten Anlage
      im Sinne des § 4 des Bundes-Immissions-
      schutzgesetzes an den Inhaber einer ande-
      ren derartigen Anlage vertrieben oder über-
      lassen werden,
   b) eingeführt oder verbracht und an den Inha-
      ber einer genehmigten Anlage im Sinne des
      § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
      vertrieben oder überlassen werden;

   die Freistellung gilt auch dann, wenn diese
   Stoffe oder Gegenstände zum Zwecke der Er-
   probung vertrieben oder überlassen werden,

4. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände,
   sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1
   Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und
   Sprengzubehör, die vom Versender ausgeführt
   oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
   verbracht worden waren und an diesen unver-

   ändert in der versandmäßigen Verpackung zu-

   rückkommen; die Voraussetzungen sind nach-
   zuweisen,

5. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände
   und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach
   § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes,
   die als Muster oder Proben in der erforderlichen
   Menge von demjenigen, der dafür eine Konfor-
   mitätsbewertung oder Zulassung beantragen
   will, eingeführt oder verbracht werden,
6. sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1
   Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, die
   nicht für militärische oder polizeiliche Zwecke
   bestimmt sind, soweit die aus ihnen hergestell-
   ten Endprodukte der Zulassungspflicht unter-
   liegen, diese Stoffe zu nicht explosionsgefähr-
   lichen Stoffen weiterverarbeitet werden oder für

   die Endprodukte eine Ausnahmegenehmigung

   nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes zum Zwecke

   der Ausfuhr erteilt worden ist und die Voraus-

   setzungen des Absatzes 1 Nummer 3 im Übri-

   gen gegeben sind,

7. Teile von

   a) Ladegeräten, soweit diese nicht auf das

      Fördern von und Laden mit Sprengstoff un-
      mittelbaren Einfluss haben,

   b) Mischladegeräten, soweit diese nicht auf
      das Austragen und Fördern der Ausgangs-
      stoffe aus Vorratsbehältern, das Zuteilen,
      Registrieren und Mischen der Ausgangs-
      stoffe sowie das Fördern und Laden des

      Sprengstoffes unmittelbaren Einfluss haben,

8. pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1
   und P2, die als Seenotsignalmittel zur Aus-
   rüstung von Schiffen fremder Staaten in den
   Geltungsbereich des Gesetzes eingeführt oder
   verbracht werden, soweit sie nicht in den allge-
   meinen Verkehr gelangen,

9. pyrotechnische Gegenstände, die in der Luft-
   und Raumfahrttechnik eingesetzt werden,
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10. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstän-
    de, die für die Forschung, Entwicklung und
    Prüfung hergestellt werden und den Anforde-
    rungen nach Anlage 2 oder 3 nicht entspre-
    chen, sofern ein sichtbares Schild deutlich da-
    rauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen
    entsprechen und nicht für andere Zwecke als
    Forschung, Entwicklung und Prüfung verfügbar
    sind,

11. pyrotechnische Gegenstände, die den Bestim-
    mungen der Richtlinie 2007/23/EG nicht ent-
    sprechen und zu Messen, Ausstellungen und
    Vorführungen zum Verkauf hergestellt, einge-
    führt oder verbracht, ausgestellt oder verwen-
    det werden, sofern ein sichtbares Schild den
    Namen und das Datum der betreffenden Mes-
    se, Ausstellung oder Vorführung trägt und deut-
    lich darauf hinweist, dass die Gegenstände
    nicht den Anforderungen entsprechen und erst
    erworben werden können, wenn der Hersteller,
    sofern er in der Gemeinschaft niedergelassen
    ist, oder anderenfalls der Einführer die Überein-
    stimmung hergestellt hat. Bei solchen Veran-
    staltungen sind gemäß allen von der zuständi-
    gen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates
    festgelegten Anforderungen die geeigneten
    Sicherheitsmaßnahmen zu treffen,

12. Feuerwerk, das zu religiösen, kulturellen und
    traditionellen Festivitäten innerhalb des Gel-

    tungsbereiches des Gesetzes hergestellt und

    mit Zustimmung durch die zuständige Behörde

    vom Hersteller abgebrannt werden soll,

13. pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwen-
    dung durch Feuerwehren bestimmt sind,

14. Modellraketen, die von Personen nach § 1 Ab-
    satz 4 Nummer 2 in der dort genannten Menge
    eingeführt oder verbracht werden.

   (2) Der Nachweis dafür, dass die Stoffe und Ge-

genstände nach Absatz 1 Nummer 1 den techni-

schen Lieferbedingungen entsprechen, ist durch

eine Bescheinigung der zuständigen Bundesbe-

hörde zu erbringen, der Nachweis dafür, dass die

explosionsgefährlichen Stoffe nach Absatz 1 Num-
mer 3 für militärische oder polizeiliche Zwecke be-
stimmt sind, durch eine Bescheinigung oder den
Auftrag der jeweiligen staatlichen Beschaffungs-
oder Auftragsstelle. Gegenüber Unterauftragneh-
mern gilt die Befreiung nach Absatz 1 Nummer 3

durch die schriftliche Bekanntgabe der Nummer

des Genehmigungsbescheides nach dem Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen oder durch
die Bezeichnung des Auftrages einer staatlichen
Beschaffungs- oder Auftragsstelle als nachgewie-
sen. Der Überlasser von pyrotechnischen Gegen-
ständen oder sonstigen explosionsgefährlichen
Stoffen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des
Gesetzes hat sich vom Erwerber schriftlich be-
scheinigen zu lassen, dass die Gegenstände oder
Stoffe in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 zu
den in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten
in einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bearbeitet oder
verarbeitet werden sollen.

     (3) Zum Nachweis nach Absatz 2, dass die
  Stoffe und Gegenstände für militärische oder poli-
  zeiliche Zwecke bestimmt sind, kann durch die zu-
  ständige Behörde auch eine Erklärung des mit der
  Entwicklung befassten Unternehmens anerkannt
  werden, wenn die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durch-
  fuhr oder das Verbringen zum Zwecke der Entwick-
  lung erfolgt und das mit der Entwicklung befasste
  Unternehmen in der Regel für militärische oder po-
  lizeiliche Auftraggeber tätig ist.“

5. § 3a wird aufgehoben.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

        „(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2,
     die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er
     sich auf § 22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht,
     sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren,
     das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb,
     den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen
     von pyrotechnischen Gegenständen der Katego-
     rien 1, 2 (Feuerwerk), Kategorie T1 und – mit
     Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinhei-
     ten – der Kategorie P1, von Anzündmitteln, pyro-
     technischen Sätzen der Kategorie S1 sowie von
     Raketenmotoren für die in § 1 Absatz 4 Num-
     mer 2 bezeichneten Modellraketen. Satz 1 findet
     keine Anwendung auf pyrotechnische Gegen-
     stände nach § 20 Absatz 4 und auf Stoppinen.

        (3) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2

     sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer

     gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf

     das Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und
     Ausbau), den Erwerb, den Vertrieb, das Verbrin-
     gen und das Überlassen von Airbag- oder Gurt-
     straffereinheiten der Kategorie P1 sowie das
     Auslösen pyrotechnischer (Tarn-)Schutzsysteme
     in Kernkraftwerken durch Personal mit einge-
     schränkter Fachkunde (geschultes Personal).
     Das Personal hat auf Verlangen der zuständigen

     Behörde die eingeschränkte Fachkunde nach-

     zuweisen. Satz 1 gilt auch für das Vernichten

     von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kate-

     gorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest ein-

     gebaut sind.“

  b) In Absatz 4 wird die Angabe „Unterklasse T1“
     durch die Angabe „Kategorie P1“ ersetzt.
  c) In Absatz 5 wird die Angabe „Klasse III“ durch
     die Angabe „Kategorie 3“ ersetzt.

  d) In Absatz 6 wird das Wort „Klasse I“ durch das

     Wort „Kategorie 1“ ersetzt.

7. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nummer 3 wird gestrichen.

  b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a
     bis 2c eingefügt:
        „(2a) Das Gesetz ist, mit Ausnahme der §§ 8,
     8a bis 8c nicht anzuwenden auf das Bearbeiten,
     das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernich-
     ten, den Erwerb, das Überlassen, sowie inner-
     halb der Betriebsstätte den Transport, das Über-
     lassen und die Empfangnahme und das Verbrin-
     gen von explosionsgefährlichen Stoffen durch
     die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, soweit
BGBl. 2009, Seite 2070 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2070
       dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben er-
       forderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Herstellen,
       Verarbeiten, Wiedergewinnen und die Einfuhr ex-
       plosionsgefährlicher Stoffe durch die Bundes-
       schule des Technischen Hilfswerks.

         (2b) Zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1
       Satz 1 des Gesetzes für die Überprüfung der Zu-
       verlässigkeit und persönlichen Eignung der An-
       gehörigen des Technischen Hilfswerks nach den
       §§ 8 bis 8c des Gesetzes ist die Bundesschule
       des Technischen Hilfswerks.
          (2c) Werden Sprengarbeiten durch die Bun-
       desanstalt Technisches Hilfswerk nicht im Auf-
       trag oder auf Veranlassung der nach § 36
       Absatz 1 des Gesetzes zuständigen Behörde
       durchgeführt, ist diese vorab zu unterrichten.
       Ist auf Grund der Besonderheiten des Einzelfal-
       les eine vorherige Unterrichtung nicht möglich,
       ist diese unverzüglich nachzuholen. Ist Auftrag-
       geber der Sprengarbeiten eine andere öffent-
       liche Stelle, trifft diese die Verpflichtung nach
       Satz 1 oder 2.“

  c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Katastro-

     phenschutzes“ die Wörter „des Bundes,“ gestri-

     chen.

8. Die Überschrift zu Abschnitt II wird wie folgt ge-
   fasst:
                        „Abschnitt II

                Zulassung von sonstigen

           explosionsgefährlichen Stoffen und
        von Sprengzubehör, Konformitätsnachweis
          für Explosivstoffe und pyrotechnische
          Gegenstände, Identifikationsnummer“.
9. Die §§ 6 und 6a werden wie folgt gefasst:

                             „§ 6
     (1) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach
  § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und
  Sprengzubehör müssen in ihrer Zusammensetzung
  und Beschaffenheit den in der Anlage 1 bezeichne-
  ten Anforderungen entsprechen. Bei Gegenständen
  und Stoffen, die in anderen Mitgliedstaaten der
  Europäischen Union hergestellt sind, kann in der
  Regel angenommen werden, dass die technischen
  Anforderungen der Anlage 1 erfüllt sind, wenn die
  Zusammensetzung und Beschaffenheit der Gegen-
  stände und Stoffe den dort geltenden Regelungen
  entsprechen und nachweislich die gleiche Sicher-
  heit, wie sie die technischen Anforderungen der
  Anlage 1 festlegen, erreicht wird. Zum Nachweis
  kann das Gutachten einer Prüfstelle eines anderen
  Mitgliedstaates anerkannt werden, wenn die dem
  Gutachten zugrunde liegenden technischen Anfor-
  derungen denen der Anlage 1 und denen der „Prüf-
  verfahren und Prüfvorschriften für Sprengstoffe,
  Zündmittel, Sprengzubehör sowie pyrotechnische
  Gegenstände und deren Sätze“ vom 12. März 1982
  (Beilage 13/82 BAnz. Nr. 59 vom 26. März 1982,
  BAnz. Nr. 60 vom 27. März 1982) gleichwertig sind.

     (2) Die Zulassungsbehörde kann für sonstige

  explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3

  Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör

  im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der An-
  lage 1 Ausnahmen zulassen oder zusätzliche Anfor-

derungen stellen sowie von der Prüfung einzelner
Anforderungen absehen, wenn der Schutz von
Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter
oder Sachgütern dies zulässt oder erfordert.

   (3) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegen-
stände müssen zum Nachweis der Konformität
nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes in ihrer Zusam-
mensetzung und Beschaffenheit den Anforderun-
gen der Anlagen 2 oder 3 entsprechen. Das hierfür
anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren be-
steht aus der Baumusterprüfung (Modul B) und der
Qualitätssicherung. Für Explosivstoffe finden für die
Qualitätssicherung die Module C, D, E oder F und
für pyrotechnische Gegenstände die Module C, D
oder E Anwendung. Dem in Satz 1 genannten Kon-
formitätsnachweisverfahren steht die Einzelprüfung
(Modul G) eines Explosivstoffes oder pyrotech-
nischen Gegenstandes und im Falle der pyrotech-
nischen Gegenstände der Kategorie 4 die umfas-
sende Qualitätssicherung (Modul H) gleich. Die
Module B, C, D, E, F und G für Explosivstoffe sind
gemäß den Anforderungen des Anhangs II der
Richtlinie 93/15/EWG vom 5. April 1993 zur Harmo-

nisierung der Bestimmungen über das Inverkehr-

bringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für

zivile Zwecke (ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20)
und die Module B, C, D, E, H und G für pyrotech-
nische Gegenstände nach Anhang II der Richtlinie
2007/23/EG vom 23. Mai 2007 über das Inverkehr-
bringen von pyrotechnischen Gegenständen (ABl.

L 154 vom 14.6.2007, S. 1) durchzuführen.

   (4) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegen-
stände sind vom Hersteller oder Einführer vor der
erstmaligen Verwendung im Geltungsbereich des
Gesetzes der Bundesanstalt anzuzeigen. Der An-
zeige ist

1. für Explosivstoffe die nach Anhang I Abschnitt II
   Nummer 1 Buchstabe k der Richtlinie 93/15/
   EWG und
2. für pyrotechnische Gegenstände die nach An-
   hang I Nummer 3 Buchstabe h der Richtlinie
   2007/23/EG

vorgeschriebene Anleitung beizufügen. Die Bun-
desanstalt vergibt zum Nachweis der Anzeige eine
Identifikationsnummer. Die Identifikationsnummer
ist in die Anleitung aufzunehmen. Die Bundesan-
stalt kann zur Abwendung von Gefahren für Leben
und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder
Sachgüter die vom Hersteller festgelegten Anleitun-
gen zur Verwendung einschränken oder ergänzen;
eine nachträgliche Einschränkung oder Ergänzung
ist zulässig.
   (5) Wettersprengstoffe    und      Wetterspreng-
schnüre werden entsprechend ihrer Sicherheit
gegen Schlagwetter in die Klassen I, II und III einge-
teilt.

   (6) Pyrotechnische Gegenstände werden nach
den Anforderungen des Artikels 3 in Verbindung

mit Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG nach ihrer

Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in

folgende Kategorien eingeteilt:

a) Feuerwerkskörper
BGBl. 2009, Seite 2071 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2071
  Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr
               geringe Gefahr darstellen, einen
               vernachlässigbaren     Schallpegel
               besitzen und die in geschlossenen
               Bereichen verwendet werden sol-
               len, einschließlich Feuerwerkskör-
               pern, die zur Verwendung inner-
               halb von Wohngebäuden vorgese-
               hen sind;
  Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine ge-
               ringe Gefahr darstellen, einen ge-
               ringen Schallpegel besitzen und
               die zur Verwendung in abgegrenz-
               ten Bereichen im Freien vorgese-
               hen sind;
  Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittel-
               große Gefahr darstellen, die zur
               Verwendung in weiten offenen
               Bereichen im Freien vorgesehen
               sind und deren Schallpegel die
               menschliche Gesundheit nicht ge-
               fährdet;
  Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große
               Gefahr darstellen, die nur von Per-
               sonen mit Fachkunde verwendet
               werden dürfen (so genannte „Feu-
               erwerkskörper für den professio-
               nellen Gebrauch“) und deren
               Schallpegel die menschliche Ge-
               sundheit nicht gefährdet;
b) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und
   Theater
  Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für
                die Verwendung auf Bühnen, die
                eine geringe Gefahr darstellen;
  Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für
                die Verwendung auf Bühnen, die
                zur ausschließlichen Verwendung
                durch Personen mit Fachkunde
                vorgesehen sind;

c) Sonstige pyrotechnische Gegenstände

  Kategorie P1: Pyrotechnische     Gegenstände
                – außer Feuerwerkskörpern und
                pyrotechnischen Gegenständen
                für Bühne und Theater –, die eine
                geringe Gefahr darstellen;
  Kategorie P2: Pyrotechnische    Gegenstände
                – außer Feuerwerkskörpern und
                pyrotechnischen Gegenständen
                für Bühne und Theater –, die zur
                Handhabung oder Verwendung
                nur durch Personen mit Fach-
                kunde vorgesehen sind.

   (7) Pyrotechnische Sätze werden nach den An-
forderungen des Anhangs I der Richtlinie 93/15/
EWG nach ihrer Gefährlichkeit in folgende Katego-
rien eingeteilt:

Kategorie S1: Pyrotechnische Sätze geringer Ge-
              fährlichkeit, die z. B. für die Anwen-
              dung auf Bühnen, in Theatern oder
              vergleichbaren Einrichtungen, zur
              Strömungsmessung oder zur Aus-
              bildung von Rettungskräften dienen;

   Kategorie S2: Pyrotechnische Sätze großer Ge-
                 fährlichkeit, deren Umgang und
                 Verkehr an die Befähigung und
                 Erlaubnis gebunden ist.
   Pyrotechnische Sätze sind der Kategorie S1 zuzu-
   ordnen, wenn

   a) deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zu-
      stand mindestens 30 s für 0,1 kg beträgt,
   b) sie keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden
      Stoffe entwickeln,
   c) sie beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren
      durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursa-
      chen,
   d) und, sofern eine Verwendung in Innenräumen
      (geschlossenen Räumen) vorgesehen oder zu-
      lässig ist, sie Ruß bildende Stoffe nicht enthal-
      ten.
   Pyrotechnische Sätze, die nicht die Kriterien der
   Kategorie S1 erfüllen, sind der Kategorie S2 zuzu-
   ordnen.

                          § 6a
      (1) Die in der Anlage 5 Nummer 1 bezeichneten
   Sprengstoffe sind darüber hinaus nach Anlage 5
   Nummer 2 zu markieren. Dies gilt auch für Spreng-
   stoffe für militärische oder polizeiliche Zwecke
   sowie für Zwecke des Katastrophenschutzes
   einschließlich der Sprengstoffe im Besitz von mili-
   tärischen oder polizeilichen Dienststellen und
   Dienststellen des Katastrophenschutzes.
      (2) Nicht markierte Sprengstoffe nach Absatz 1
   dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht
   hergestellt, verarbeitet, wiedergewonnen, aufbe-
   wahrt, verwendet, in Verkehr gebracht, anderen
   überlassen oder verbracht werden. Ihre Einfuhr
   und Ausfuhr ist untersagt. In Besitz der in § 1 Ab-
   satz 4 Nummer 1 des Gesetzes genannten Einrich-
   tungen befindliche nicht markierte Sprengstoffe
   sind bis zum 31. Dezember 2013 zu verwenden
   oder zu vernichten.

      (3) Abweichend von Absatz 2 dürfen im Gel-
   tungsbereich   dieser  Verordnung    befindliche
   Sprengstoffe, die nach den bis zum 1. Oktober
   2009 geltenden Bestimmungen markiert sind, bis
   zum 31. Dezember 2013 weiterhin aufbewahrt, ver-
   wendet, anderen überlassen oder verbracht wer-
   den.
     (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht
   markierte Sprengstoffe, die in geringen Mengen

   1. nur zur Verwendung bei der Forschung und
      Entwicklung oder beim Testen neuer oder verän-
      derter Sprengstoffe hergestellt oder gelagert
      werden,

   2. nur zur Verwendung bei der Ausbildung in der
      Sprengstoffdetektion und/oder bei der Entwick-
      lung oder dem Testen von Sprengstoffspürgerä-
      ten hergestellt oder gelagert werden,

   3. nur für den Umgang für Zwecke der Kriminal-
      technik und der polizeilichen Spezialausbildung
      benötigt werden.“
10. In § 7 Absatz 4 wird nach dem Wort „müssen“ das
    Wort „mindestens“ eingefügt.
BGBl. 2009, Seite 2072 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2072
11. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen
      Gegenständen,“ gestrichen.

   b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 6a Abs. 1a Satz 3“
      durch die Angabe „§ 6 Absatz 4“ ersetzt.
12. Die Überschrift zu Abschnitt III wird wie folgt ge-
    fasst:
                       „Abschnitt III

             Verfahren bei der Zulassung von
         sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen
          oder von Sprengzubehör, Konformitäts-
         nachweisverfahren für Explosivstoffe und
              pyrotechnische Gegenstände“.
13. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen
      Gegenständen,“ gestrichen.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „pyrotechnischen

      Gegenstandes,“ und „pyrotechnischen Gegen-

      ständen und“ gestrichen.

14. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „des pyrotech-
      nischen Gegenstandes,“ gestrichen.
   b) Am Ende der Nummer 3 wird das Komma durch
      einen Punkt ersetzt; Nummer 4 wird gestrichen.
15. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „pyrotechni-
    schen Gegenstandes“ und in § 12 Absatz 2 Num-
    mer 1 die Wörter „des pyrotechnischen Gegenstan-

    des,“ gestrichen.

16. § 12a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Vor dem Inverkehrbringen sind Explosiv-
       stoffe oder pyrotechnische Gegenstände nach
       Modul B oder nach Modul G daraufhin zu prüfen,
       ob sie in Zusammensetzung und Beschaffenheit
       die Anforderungen nach Anlage 2 oder 3 erfül-
       len. Satz 1 gilt nicht, wenn bei pyrotechnischen

       Gegenständen der Kategorie 4 das Modul H ge-

       wählt wurde.“

   b) In den Absätzen 2, 3 und 5 wird jeweils das Wort
      „EG-Baumusterprüfbescheinigung“ durch das

      Wort „Baumusterprüfbescheinigung“ und in

      Absatz 4 Satz 1 und 3 wird das Wort „EG-Bau-
      musterprüfbescheinigungen“ durch das Wort
      „Baumusterprüfbescheinigungen“ ersetzt.
   c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Sie kann mit der Durchführung von Teilen der
       Prüfungen auch andere Prüflaboratorien beauf-
       tragen, die die Anforderungen nach Anhang III
       der Richtlinie 93/15/EWG oder Anhang III der
       Richtlinie 2007/23/EG erfüllen müssen.“
17. § 12b wird wie folgt gefasst:
                          „§ 12b

     (1) Für die nach einem Baumuster gefertigten
   Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände
   hat der Hersteller in einem Qualitätssicherungs-
   verfahren die Konformität der nachgefertigten
   Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände
   mit dem Baumuster nachzuweisen.

      (2) Im Falle der pyrotechnischen Gegenstände
   der Kategorie 4 kann der Hersteller in einem Quali-
   tätssicherungsverfahren nach Modul H die Konfor-
   mität der nachgefertigten pyrotechnischen Gegen-
   stände nachweisen. Zuständig für die Prüfung der
   Qualitätssicherungsverfahren nach Modul H ist die
   Bundesanstalt.
      (3) Wird im Qualitätssicherungsverfahren die
   Konformität der nachgefertigten Explosivstoffe
   und pyrotechnischen Gegenstände mit dem Bau-
   muster festgestellt, so bringt der Hersteller auf
   den Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegen-
   ständen oder, soweit das nicht möglich ist, auf de-
   ren Verpackung das CE-Zeichen an und stellt eine
   Konformitätserklärung aus. Satz 1 gilt nicht für
   pyrotechnische Gegenstände nach § 5 Absatz 2
   des Gesetzes.

      (4) Der Hersteller oder sein in der Europäischen
   Union ansässiger Bevollmächtigter hat nachfol-

   gende Unterlagen mindestens zehn Jahre lang

   nach der letzten Herstellung des Produkts aufzube-

   wahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde
   jederzeit vorzulegen:
   1. die Konformitätserklärung,
   2. die Unterlagen über das zugelassene Qualitäts-
      sicherungssystem,
   3. die Entscheidung über die Bewertung dieses
      Qualitätssicherungssystems,
   4. die Berichte über die Nachprüfungen und

   5. die Konformitätsbescheinigung.“

18. § 12c wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Die Stelle kann benannt werden, wenn in einem
      Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde,
      dass die Einhaltung der Anforderungen nach
      Anhang III der Richtlinie 93/15/EWG oder An-
      hang III der Richtlinie 2007/23/EG gewährleistet
      ist.“

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-

      satz 1 und nach § 12a Absatz 1“ durch die Wör-

      ter „nach Absatz 1, nach § 12a Absatz 1 und
      § 12b Absatz 2“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 9“

      durch die Wörter „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.

19. Die §§ 13 und 14 werden durch folgende §§ 13
    bis 15 ersetzt:
                          „§ 13

      (1) Die Bundesanstalt hat Listen zu führen
   1. der gemäß § 5 des Gesetzes erteilten Zulassun-
      gen und Baumusterprüfbescheinigungen,
   2. der nach § 6 Absatz 4 Satz 1 angezeigten Explo-
      sivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände,
   3. der nach § 6 Absatz 4 Satz 4 festgelegten Be-
      schränkungen oder Ergänzungen der Anleitung
      zur Verwendung,

   4. der Kennnummern der Herstellungsstätten für
      Explosivstoffe,
   5. der ihr von den benannten Stellen der anderen
      Mitgliedstaaten mitgeteilten Baumusterprüfbe-
      scheinigungen.
BGBl. 2009, Seite 2073 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2073
Die Listen sollen die folgenden Angaben enthalten:
1. die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstan-
   des,

2. im Falle der sonstigen explosionsgefährlichen
   Stoffe und des Sprengzubehörs: den Namen
   und die Anschrift des Herstellers und gegebe-
   nenfalls des Einführers sowie das Zulassungs-
   zeichen,

3. im Falle der Explosivstoffe und der pyrotech-
   nischen Gegenstände: den Namen und die
   Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls
   seines in der Europäischen Union ansässigen
   Bevollmächtigten oder Einführers sowie die
   Identifikationsnummer,

4. Beschränkungen, Befristungen,     Bedingungen
   und Auflagen.
   (2) Die Bundesanstalt führt auch eine Liste der
aktuellen europäischen Normen mit Prüfvorschrif-
ten für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegen-
stände zum Zwecke der Prüfung nach § 12a
Absatz 1. Die Liste soll die folgenden Angaben ent-
halten:

1. die Kennnummer der Norm,
2. den Titel der Norm,
3. das Datum der Veröffentlichung und

4. die Bezugsquelle der Norm.
   (3) Die Listen sind auf dem jeweils neuesten
Stand zu halten. Sie sind bei der Bundesanstalt
während der Dienststunden auszulegen. Auf Ver-
langen eines Dritten ist diesem gegen Kosten-
erstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu
überlassen.

                         § 14
   (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder
Sprengzubehör herstellt, einführt oder verbringt,
darf diese Stoffe oder Gegenstände anderen nur
überlassen, wenn sie und ihre Verpackung nach
dem Stand der Technik gekennzeichnet sind und,
soweit es sich um Stoffe nach § 6 Absatz 3 handelt,
die in § 6 Absatz 4 Satz 2 bezeichnete Anleitung
beigefügt ist. Soweit diese Vorschriften nichts
Abweichendes vorschreiben, ist folgende Kenn-
zeichnung anzubringen:

1. die Bezeichnung (Name) des jeweiligen Stoffes
   oder Gegenstandes,

2. der Name (Firma), die Anschrift und die Telefon-
   nummer des Herstellers oder des Einführers; bei
   Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen
   Union Name und Anschrift dessen, der den Stoff
   in die Europäische Union einführt,

3. bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen
   und Sprengzubehör: das vorgeschriebene Zu-
   lassungszeichen,

4. bei Explosivstoffen: das CE-Zeichen, im Falle
   einer erfolgten Einzelprüfung nach § 6 Absatz 3
   Satz 5 oder des Konformitätsnachweises nach
   § 6 Absatz 3 Satz 3 auch das Kennzeichen der
   benannten Stelle,
5. bei Explosivstoffen: die eindeutige Kennzeich-
   nung nach dem Anhang der Richtlinie 2008/43/

   EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Ein-
   führung eines Systems zur Identifizierung und
   Rückverfolgbarkeit von Explosivstoffen für zivile
   Zwecke (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8),

6. bei pyrotechnischen Gegenständen mit Aus-
   nahme der pyrotechnischen Gegenstände nach
   § 5 Absatz 2 des Gesetzes: das CE-Zeichen und
   die Registriernummer zum CE-Zeichen, im Falle
   einer erfolgten Einzelprüfung nach § 6 Absatz 3
   Satz 5 oder des Konformitätsnachweises nach
   § 6 Absatz 3 Satz 3 auch das Kennzeichen der
   benannten Stelle,

7. bei pyrotechnischen Gegenständen, außer pyro-
   technischen Gegenständen für Fahrzeuge: die
   Kategorie, die Nettoexplosivstoffmasse und die
   Altersgrenze gemäß § 20 Absatz 2 sowie im
   Falle der Kategorien 3 und 4 das Herstellungs-
   jahr,
8. bei pyrotechnischen Gegenständen der Kate-
   gorien 1 bis 4, P1 und P2 sowie T1 und T2: der
   Sicherheitsabstand,

9. bei pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeu-
   ge: Name und Typ des Gegenstandes und die
   Sicherheitshinweise. Weiter ist professionellen
   Nutzern ein Sicherheitsdatenblatt in der ge-
   wünschten Sprache mitzuliefern, das gemäß
   Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der
   Verordnung (EG) 1907/2006, die zuletzt durch
   Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1272/
   2008 geändert worden ist, erstellt wird. Das
   Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform oder,
   wenn der Empfänger über die notwendigen Mit-
   tel verfügt, auf das Sicherheitsdatenblatt Zugriff
   zu nehmen, auf elektronischem Weg vorgelegt
   werden.
Soweit es sich um Stoffe nach § 6 Absatz 3 han-
delt, ist die in § 6 Absatz 4 Satz 2 bezeichnete
Anleitung beizufügen.
   (2) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt,
einführt oder verbringt und selbst aufbewahren
oder anderen überlassen will, hat auf dem Versand-
stück oder, sofern die Stoffe nicht zum Versand
bestimmt sind, auf dem Packstück folgende Kenn-
zeichnung anzubringen:

1. die Lagergruppe des Stoffes oder Gegenstandes
   in der jeweiligen Verpackung,

2. die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder
   Gegenstandes, soweit sie im Bundesanzeiger
   bekannt gemacht oder von der zuständigen
   Bundesbehörde angeordnet worden ist.

Satz 1 ist nicht anzuwenden auf explosionsgefähr-
liche Stoffe, die aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes oder durch den Geltungsbereich des
Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht
werden.

   (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für
das Versandstück als erfüllt, wenn es nach den ver-
kehrsrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist,
soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser
Verordnung erlassene technische Regel nichts an-
deres bestimmt. Soweit es nach den verkehrsrecht-
lichen Vorschriften nicht vorgeschrieben ist, muss
auf dem Versandstück die Kennzeichnung nach
BGBl. 2009, Seite 2074 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2074
   Absatz 2 angebracht sein. Ist die Verpackung des
   Versandstückes die einzige Verpackung, so muss
   sie außerdem nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6,
   bei Stoffen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 des Ge-
   setzes nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, gekenn-
   zeichnet sein.
      (4) Auf dem Explosivstoff oder pyrotechnischen
   Gegenstand dürfen keine Zeichen angebracht wer-
   den, die mit den Zeichen nach Absatz 1 Nummer 4
   oder Nummer 6 verwechselt werden können. Wird

   ein geprüfter Explosivstoff oder pyrotechnischer
   Gegenstand für vorschriftswidrig befunden und
   kann er nicht unmittelbar in einen vorschriftsmäßi-
   gen Zustand versetzt werden, ist er deutlich und
   auffällig als vorschriftswidrig zu kennzeichnen.
   Unterliegt der Explosivstoff oder pyrotechnische
   Gegenstand auch anderen zwingenden Vorschriften
   des Gemeinschaftsrechts, so darf das CE-Zeichen

   nur angebracht werden, wenn der Explosivstoff
   oder pyrotechnische Gegenstand auch diesen Vor-
   schriften entspricht.
     (5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
   auf explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzube-
   hör, die

   1. zur Ausfuhr oder zum Verbringen aus dem Gel-
      tungsbereich des Gesetzes bestimmt sind,

   2. ausschließlich für militärische oder polizeiliche
      Zwecke hergestellt und an eine militärische oder
      polizeiliche Dienststelle vertrieben oder ihr über-
      lassen werden,
   3. nicht in den Verkehr gelangen.
   Satz 1 gilt entsprechend für explosionsgefährliche
   Stoffe, die von einer militärischen oder polizeilichen
   Dienststelle an die Bundesanstalt Technisches
   Hilfswerk überlassen werden.

                           § 15

      (1) Hersteller oder Einführer im Geltungsbereich
   des Gesetzes haben bei der Kennzeichnung nach
   § 14 Absatz 1 Nummer 5 als Landeskennzeichen
   die Buchstaben „DE“ zu verwenden. Die Kennnum-
   mer der Herstellungsstätte oder des Einführers wird
   ihnen auf schriftlichen Antrag von der Bundesan-
   stalt zugeteilt. Bei Artikeln, die zu klein sind, um
   den eindeutigen Produktcode und die logistischen
   Informationen des Herstellers nach § 14 Absatz 1

   Nummer 5 anzubringen, sind die Angabe des

   Landeskennzeichens und die Kennnummer der
   Herstellungsstätte sowie die elektronisch lesbare
   Kennzeichnung ausreichend.
      (2) Der Hersteller oder Einführer darf den Explo-
   sivstoffen selbstklebende Kopien der Kennzeich-
   nung zur Nutzung durch den Empfänger beifügen.
   Diese Kopien sind sichtbar als solche zu markieren,
   um einen Missbrauch zu verhindern.“

20. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Anlage 3“
      durch die Angabe „des § 14“ ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

   c) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
21. § 17 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 17
     Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzu-
   behör vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände
   anderen nur überlassen, wenn er sich auf Grund
   von Stichproben überzeugt hat, dass diese nach
   den Vorschriften der §§ 14 bis 16 und dem Stand
   der Technik gekennzeichnet und verpackt sind.“
22. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 14 und 16“
    durch die Angabe „§§ 14 bis 16“ ersetzt.

23. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Wörter „und der An-
      lage 3“ gestrichen.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Explosivstoffe
      nach § 14 Abs. 1 Nr. 4a“ durch die Wörter „Ex-
      plosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
      nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 6“ ersetzt.

24. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Der Umgang und Verkehr mit pyrotechni-
      schen Gegenständen der einzelnen Kategorien
      ist Personen nur dann gestattet, wenn sie das
      nachfolgend aufgeführte Lebensalter vollendet
      haben:

      Kategorie 1:                         12 Jahre,
      Kategorie 2:                         18 Jahre,

      Kategorie 3:                         18 Jahre,
      Kategorie 4:                         21 Jahre,
      Kategorie P1:                        18 Jahre,
      Kategorie P2:                        21 Jahre,
      Kategorie T1:                        18 Jahre,
      Kategorie T2:                       21 Jahre.“

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „und bei den
      pyrotechnischen Sätzen die Voraussetzungen
      nach Absatz 2 Nr. 3 Satz 2“ gestrichen.
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Folgende pyrotechnische Gegenstände
      der Kategorie 2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber
      nach § 7 oder § 27 oder Befähigungsscheininha-
      ber nach § 20 des Gesetzes vertrieben, überlas-
      sen oder von diesen verwendet werden:
      1. Knallkörper und     Knallkörperbatterien   mit
         Blitzknallsatz,

      2. Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosiv-

         stoffmasse,

      3. Schwärmer und
      4. pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als
         Einzelgegenstand.
      Satz 1 gilt nicht für das Verbringen aus dem
      Geltungsbereich des Gesetzes.“
25. Die §§ 21 bis 23 werden wie folgt gefasst:

                           „§ 21

      (1) Soweit sich die nach § 14 Absatz 1 Satz 1
   erforderliche Anleitung auf einzelnen Gegenständen
   nicht anbringen lässt, genügt die Anbringung auf
   der kleinsten Verpackungseinheit. Enthält eine
   kleinste Verpackungseinheit verschiedene pyro-
   technische Gegenstände, so muss ersichtlich sein,
   welche Anleitung für welchen Gegenstand gilt. Bei
BGBl. 2009, Seite 2075 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2075
Notsignalen der Kategorien P1 und P2 kann die
Anleitung auch in Form einer bildlichen Darstellung
gegeben werden, wenn diese einen irrtümlichen
Gebrauch ausschließt.
   (2) Sind pyrotechnische Gegenstände verschie-
dener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so
darf dieses anderen nur nach den für die Gegen-
stände der höchsten Kategorie geltenden Vorschrif-
ten überlassen werden.
   (3) Pyrotechnische Gegenstände dürfen außer
im Versandhandel an den Verbraucher nur in Ver-
kaufsräumen vertrieben und anderen überlassen
werden. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegen-
stände der Kategorie 1.

   (4) In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische
Gegenstände – ausgenommen Knallbonbons – nur
in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden.
Satz 1 gilt nicht, wenn die pyrotechnischen Gegen-
stände eine ein- oder mehrseitig durchsichtige oder
eine in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwer-
tige Verpackung haben und diese von der Bundes-
anstalt als unbedenklich bescheinigt worden ist.
Jede Verpackungseinheit nach Satz 2 ist mit der
Nummer der Bescheinigung zu versehen.

   (5) Pyrotechnische Gegenstände der Katego-
rien 1 und 2 dürfen an den Verbraucher nur in
kleinsten Verpackungseinheiten oder in größeren
Einheiten, die mehrere kleinste Verpackungsein-
heiten enthalten, vertrieben oder ihm überlassen
werden, soweit die nach Absatz 1 vorgeschriebene
Anleitung nicht auf dem einzelnen Gegenstand an-
gebracht ist.

                       § 22
   (1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2
dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom

29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer

der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen

bereits ab 28. Dezember zulässig. Satz 1 gilt nicht

für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder
§ 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des
Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach
§ 24 Absatz 1 besitzen. Die Regelungen zu den La-
denöffnungszeiten der Länder bleiben unberührt.

   (2) Pyrotechnische Gegenstände der Katego-

rien 3 und 4, T2 und P2 sowie pyrotechnische

Sätze der Kategorie S2 dürfen nur Personen über-

lassen werden, die auf Grund einer Erlaubnis oder

eines Befähigungsscheines zum Abbrennen von

Feuerwerk nach den §§ 7, 20 oder § 27 des Geset-

zes oder auf Grund einer Bescheinigung nach § 5
Absatz 5 zum Erwerb berechtigt sind oder mit die-
sen Gegenständen umgehen dürfen.

                       § 23

   (1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegen-
stände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Kranken-
häusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und
Fachwerkhäusern ist verboten.
  (2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2
dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember
nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder
§ 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des

Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach
§ 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am
31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von
Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebens-
jahr vollendet haben.
   (3) Der Erlaubnis- oder Befähigungsschein-
inhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Ab-
brennen von pyrotechnischen Gegenständen der
Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum
30. Dezember, der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1
oder T2 ganzjährig der zuständigen Behörde zwei
Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von
Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasser-
straßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wo-
chen vorher schriftlich anzuzeigen. Satz 1 findet
keine Anwendung auf die Vorführung von Effekten
mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sät-
zen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die
Einhaltung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn
dies aus besonderen Gründen gerechtfertigt er-
scheint.

  (4) In der Anzeige nach Absatz 3 sind anzuge-
ben:

1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des
   Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie
   erforderlichenfalls Nummer und Datum der Er-
   laubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des Geset-
   zes oder des Befähigungsscheines nach § 20
   des Gesetzes und die ausstellende Behörde,
2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des
   Feuerwerks,
3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen
   Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten
   Schutzabstandes,

4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Ab-

   sperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen

   zum Schutze der Nachbarschaft und der Allge-

   meinheit.

   (5) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollen-
det haben, dürfen pyrotechnische Gegenstände
der Kategorie P1 sowie Raketenmotore für die in
§ 1 Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Modellrake-
ten, die für Lehr- und Sportzwecke bestimmt sind,

sowie die hierfür bestimmten Anzündmittel nur

unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeiten

und verwenden. In einer sportlichen oder techni-

schen Vereinigung ist dies nur zulässig, wenn der

Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis er-

klärt hat oder selbst anwesend ist.

   (6) Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen
und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und
vergleichbaren Einrichtungen und Effekte mit explo-
sionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehpro-
duktionsstätten dürfen nur vorgeführt werden,
wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten
Verwendung erprobt worden ist. Das Theaterunter-
nehmen und die vergleichbare Einrichtung sowie
die Film- und Fernsehgesellschaft bedürfen für die
Erprobung der Genehmigung der für den Brand-
schutz zuständigen Stelle, für die Vorführung in An-
wesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch
der Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit
BGBl. 2009, Seite 2076 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2076
   und Ordnung zuständigen Stelle. Die Genehmigun-
   gen können versagt und mit Auflagen verbunden
   werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Ge-
   sundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter
   erforderlich ist.
      (7) Wer in eigener Person außerhalb der Räume
   seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu
   haben, auf Tourneen pyrotechnische Effekte in An-
   wesenheit von Besuchern verwenden will, hat dies
   der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher

   schriftlich anzuzeigen. Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4

   sowie Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.“

26. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „des § 21 Abs. 1
      und des § 23 Abs. 1“ durch die Angabe „des
      § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2“
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird die Angabe
      „Klasse II“ jeweils durch die Angabe „Katego-
      rie 2“ ersetzt.

27. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „und Anzünd-
    mitteln“ durch die Wörter „sowie die gewerbliche
    Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen“ er-
    setzt.

28. § 25a wird wie folgt geändert:
   a) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils die Angabe
      „Anlage 10“ durch die Angabe „Anlage 6“ er-
      setzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 5a“
           durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.
       bb) Satz 3 wird gestrichen.

29. § 32 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c wird
    wie folgt gefasst:
   „b) mit Sicherheitseinrichtungen in Fahrzeugen,
   c) mit pyrotechnischen Sätzen und pyrotechni-
      schen Gegenständen,“.
30. In § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die
    Wörter „sowie über deren Beförderung“ gestrichen.

31. In § 34 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „ist“ durch
    das Wort „sind“ ersetzt.

32. In § 37 Satz 1 wird die Angabe „§§ 32 bis 36“ durch
    die Wörter „§§ 32 und 33 sowie 34 Absatz 3 und 4,
    §§ 35 bis 36“ ersetzt.
33. Die §§ 39 bis 40a werden wie folgt gefasst:
                           „§ 39
     (1) Der Nachweis der Fachkunde im Sinne des
   § 9 des Gesetzes ist für einen Unionsbürger oder
   Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates
   oder der Schweiz als erbracht anzusehen
   1. für die Herstellung, die Bearbeitung, die Verar-
      beitung, die Wiedergewinnung, die Verwendung
      oder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe,
      wenn er in einem anderen EU-Mitgliedstaat,
      EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz bei der
      Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung,
      der Wiedergewinnung, der Verwendung oder
      Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe wie
      folgt tätig war:

   a) sechs Jahre ununterbrochen als Selbständi-
      ger oder in leitender Stellung,
   b) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger
      oder in leitender Stellung, wenn er für den
      betreffenden Beruf eine mindestens dreijäh-
      rige vorherige Ausbildung nachweisen kann,
      die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis
      bestätigt oder von einer zuständigen Berufs-
      institution als vollwertig anerkannt ist,

   c) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger

      sowie außerdem fünf Jahre als Unselbständi-

      ger oder

   d) fünf Jahre ununterbrochen in leitender
      Stellung, einschließlich einer mindestens drei-
      jährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben
      und der Verantwortung für mindestens eine
      Abteilung des Unternehmens, wenn er für
      den betreffenden Beruf eine mindestens drei-
      jährige vorherige Ausbildung nachweisen
      kann, die durch ein staatlich anerkanntes
      Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen
      Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist;

2. für den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stof-
   fen oder für die Aufbewahrung dieser Stoffe,
   wenn er in einem anderen EU-Mitgliedstaat,
   EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz beim
   Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder
   bei der Aufbewahrung dieser Stoffe wie folgt
   tätig war:
   a) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger
      oder in leitender Stellung,
   b) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger
      oder in leitender Stellung, wenn er für den
      betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung
      nachweisen kann, die durch ein staatlich an-
      erkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer
      zuständigen Berufsinstitution als vollwertig
      anerkannt ist,
   c) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger
      oder in leitender Stellung sowie außerdem
      drei Jahre als Unselbständiger oder

   d) drei Jahre ununterbrochen als Unselbständi-
      ger, wenn er für den betreffenden Beruf eine
      vorherige Ausbildung nachweisen kann, die
      durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis be-
      stätigt oder von einer zuständigen Berufs-
      institution als vollwertig anerkannt ist.
Die ausgeübte Tätigkeit muss in ihren wesentlichen
Punkten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen,
für die die Erlaubnis beantragt wird.
   (2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a und c und Nummer 2 Buchstabe a und c
genannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbständi-
ger oder in leitender Stellung höchstens zehn Jahre
vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet wor-
den sein.
  (3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzuse-
hen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht
ununterbrochen ausgeübt hat, die Ausübung je-
doch nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt
der Antragstellung beendet worden ist.
BGBl. 2009, Seite 2077 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2077
  (4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne
des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen
oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden
Berufszweiges tätig war:
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweig-
   niederlassung,

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des
   Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stel-
   lung eine Verantwortung verbunden ist, die der
   des vertretenen Unternehmers oder Leiters ent-
   spricht, oder
3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufga-
   ben und mit der Verantwortung für mindestens
   eine Abteilung des Unternehmens.
  (5) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der
Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller
durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle
des Herkunftslandes zu erbringen.
   (6) Absatz 1 Nummer 1 sowie die Absätze 2
und 3 sind auch anzuwenden auf den Nachweis
der Fachkunde für die Aufbewahrung explosions-
gefährlicher Stoffe, soweit diese Tätigkeit im Rah-
men der Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbei-
tung, der Wiedergewinnung, der Verwendung oder
der Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe aus-
geübt wird.

                        § 40
   (1) Als Nachweise einer erforderlichen Vermitt-
lung der Fachkunde im Sinne des § 9 Absatz 1
des Gesetzes werden ferner solche Befähigungs-
und Ausbildungsnachweise anerkannt, die von
einer zuständigen Behörde eines anderen EU-Mit-
gliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der
Schweiz ausgestellt worden sind und die

1. in dem ausstellenden Staat erforderlich sind, um
   die durch das Gesetz oder auf Grund des Geset-
   zes reglementierte Art des Umgangs oder Ver-
   kehrs auszuüben oder nachzugehen oder,

2. sofern die Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht
   durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an
   den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen
   gebunden ist, bescheinigen, dass der Inhaber
   oder die Inhaberin auf die Ausführung der
   bezeichneten Tätigkeiten vorbereitet worden ist
   und in den letzten zehn Jahren vor Antragstel-
   lung insgesamt zwei Jahre vollzeitlich oder als
   Teilzeitbeschäftigung während eines entspre-
   chenden Zeitraumes einer vergleichbaren Tätig-
   keit nachgegangen ist.
Solchen Nachweisen gleichgestellt sind Nachwei-
se, die in einem Drittland ausgestellt wurden, sofern
diese Nachweise in einem der in Satz 1 genannten
Staaten anerkannt worden sind und dieser Staat
dem Inhaber oder der Inhaberin der Nachweise be-
scheinigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei
Jahre Berufserfahrung im Umgang oder im Verkehr
mit den dem Gesetz unterliegenden Stoffen oder
Gegenständen erworben zu haben.
   (2) Unterscheiden sich die diesen Nachweisen
zugrunde liegenden Fachgebiete wesentlich von
den Anforderungen nach § 9 des Gesetzes in Ver-
bindung mit § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 5 und

gleichen die von der den Antrag stellenden Person
im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kennt-
nisse diesen wesentlichen Unterschied nicht aus,
so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten
Tätigkeit von der Teilnahme an einer ergänzenden,
diese Fachgebiete umfassenden Fachkundever-
mittlung abhängig. Sofern für die Ausführung der
Tätigkeiten keine Fachkunde zur Ausführung von
Sprengarbeiten oder für den Umgang mit explosi-
onsgefährlichen Stoffen im Rahmen der Kampfmit-
telbeseitigung erforderlich sind, kann die den An-
trag stellende Person auf Wunsch an Stelle der er-
gänzenden Fachkundevermittlung eine Fachkunde-
prüfung über die betreffenden Sachgebiete ablegen
(spezifische Fachkundeprüfung). Für die ergän-
zende Fachkundevermittlung gelten § 34 Absatz 1
und 2 sowie § 36 entsprechend.
   (3) Ist für die angestrebte Tätigkeit eine Fach-
kundeprüfung vorgesehen, so kann die den Antrag
stellende Person stattdessen an einer ergänzenden
Fachkundevermittlung teilnehmen, sofern hierdurch
eine der Fachkundeprüfung vergleichbare Beurtei-
lung der Qualifikation gewährleistet wird.
   (4) Zusammen mit den Befähigungs- oder Aus-
bildungsnachweisen hat die den Antrag stellende
Person einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit
zu übermitteln. Die Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit erfolgt im Übrigen unter den für Inländer
geltenden Voraussetzungen. Insbesondere sind von
der den Antrag stellenden Person Nachweise zu
verlangen, die Rückschlüsse auf ihre Zuverlässig-
keit und persönliche Eignung nach den §§ 8, 8a
und 8b des Gesetzes sowie auf Grund des Geset-
zes geforderte Sicherheiten erlauben. Als solche
Nachweise sind Unterlagen ausreichend, die von
den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats
ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfor-
dernisse erfüllt werden.

   (5) Die zuständige Behörde bestätigt der den
Antrag stellenden Person binnen eines Monats
den Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit,
ob Unterlagen fehlen. Die Voraussetzungen nach
den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich zu prüfen;
die Prüfung muss spätestens drei Monate nach Ein-
reichung der vollständigen Unterlagen abgeschlos-
sen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um
einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel
an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen
oder an den dadurch verliehenen Rechten, kann
die zuständige Behörde durch Nachfrage bei der
zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunfts-
staats die Echtheit oder die dadurch verliehenen
Rechte überprüfen; der Fristablauf ist solange ge-
hemmt.

                       § 40a
   (1) Vor der erstmaligen Erbringung einer nur vo-
rübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung
im Inland, welche den Zugang zu dem Gesetz un-
terliegenden Stoffen oder Gegenständen erfordert,
überprüft die zuständige Behörde, ob ein wesent-
licher Unterschied zwischen der Qualifikation der
nach § 13a der Gewerbeordnung Anzeige erstat-
tenden Person und den geforderten Kenntnissen
besteht, wenn unter Berücksichtigung der konkret
BGBl. 2009, Seite 2078 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2078
   beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Quali-
   fikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit
   oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder
   Dritter bestünde. Im Fall des §13a Absatz 3 der Ge-
   werbeordnung unterrichtet die zuständige Behörde
   die Anzeige erstattende Person über ihr Wahlrecht

   nach § 40 Absatz 2 und 3. § 40 Absatz 4 Satz 2
   und 3 finden Anwendung.
      (2) Von dem Erfordernis einer Begleitung der
   Stoffe nach § 13 Absatz 2 des Gesetzes ist befreit,
   wer seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort
   in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-
   Vertragsstaat oder der Schweiz hat und mit dem
   Verbringen eine Person beauftragt, die nach den
   Gesetzen dieses Mitgliedstaates befugt ist, die
   Stoffe in der vorgesehenen Art und Weise zu ver-
   bringen, sofern die Befugnis einer Berechtigung
   zum Verbringen nach § 15 Absatz 6 Satz 3 des
   Gesetzes gleichwertig ist. Die zum Verbringen
   berechtigenden Erlaubnisse oder sonstigen Be-
   scheinigungen anderer Mitgliedstaaten werden im
   elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.“

34. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
      fügt:

          „(5a) Der Erlaubnisinhaber hat durch organi-
       satorische Maßnahmen sicherzustellen, dass
       den zuständigen Behörden jederzeit auf Anfor-
       derung Informationen über die Herkunft und
       den aktuellen Aufbewahrungsort jedes Explosiv-
       stoffs gegeben werden können. Dazu übermittelt
       er der zuständigen Behörde Namen und Kon-
       takt-Details mindestens einer Person, die außer-
       halb der normalen Geschäftszeit die erforder-
       lichen Informationen nach Satz 1 bereitstellen
       kann.“
   b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
          „(7) Eine elektronische Führung des Verzeich-
       nisses nach § 16 des Gesetzes auf der Grund-
       lage der automatisierten Datenverarbeitung ist
       zulässig. In diesem Fall ist Absatz 2 Satz 1 und 2

       nicht anzuwenden. Es ist sicherzustellen, dass

       Eintragungen nach Abschluss des Verzeichnis-
       ses nicht mehr verändert werden können.“
35. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
      fügt:
       „5. bei Explosivstoffen: die eindeutige Kenn-
           zeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5,“.
   b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die
      Nummern 6 und 7.
36. § 44 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1 Nr. 6“
      durch die Angabe „§ 42 Absatz 1 Nummer 7“
      ersetzt.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann
       allgemein verfügt werden, dass die Forderung
       nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 als erfüllt gilt,
       wenn neben dem nach § 41 Absatz 1 bis 5 hand-
       schriftlich geführten Verzeichnis ein zusätzli-
       ches, elektronisch mit Hilfe der automatisierten

      Datenverarbeitung geführtes Informationssys-
      tem zur Erfüllung der Forderungen nach Ab-
      satz 5a Satz 1 besteht, in welchem die eindeu-
      tige Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Num-
      mer 5 erfasst wird.“

37. § 45 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „des
          Bundesministeriums des Innern,“ die Wörter
          „des Bundesministeriums der Verteidigung“
          eingefügt.

      bb) In Nummer 3 werden die Wörter „des Wehr-
          wissenschaftlichen Instituts“ durch die
          Wörter „der zuständigen Stelle der Bundes-
          wehr“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:

         „(4a) Die Bundesministerien sowie die zu-
      ständigen obersten Landesbehörden können zu
      den Sitzungen des Ausschusses Vertreter ent-
      senden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung
      das Wort zu erteilen.“

   c) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „des
      Wehrwissenschaftlichen Instituts“ durch die
      Wörter „der zuständigen Stelle der Bundeswehr“
      ersetzt.

38. § 46 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 6 wird die Angabe „oder § 20 Abs. 2
      Nr. 3 Satz 2“ gestrichen.

   b) Nummer 6a wird aufgehoben.
   c) Die Nummern 7 und 8 werden durch folgende
      Nummern 7 bis 8c ersetzt:
      „7. entgegen § 21 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1
          oder Absatz 5 oder § 22 Absatz 2 ein Sorti-
          ment oder einen pyrotechnischen Gegen-
          stand überlässt,

      8.   entgegen § 21 Absatz 3 oder Absatz 5 einen

           pyrotechnischen Gegenstand vertreibt,

      8a. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 einen pyro-
          technischen Gegenstand ausstellt,
      8b. entgegen § 23 Absatz 1 oder Absatz 2
          Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand
          abbrennt,
      8c. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Ab-
          satz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht
          rechtzeitig erstattet,“.
39. § 49 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 49

      Die Bestimmungen des § 14 Absatz 1 Nummer 5,
   des § 15 und des § 41 Absatz 5a sind ab dem
   5. April 2012 anzuwenden. Explosivstoffe, die bis
   zum 4. April 2012 ohne die nach § 14 Absatz 1
   Nummer 5 und des § 15 vorgeschriebene Kenn-
   zeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen
   noch bis zum 5. April 2015 im Geltungsbereich des
   Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen
   und verwendet werden.“
BGBl. 2009, Seite 2079 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2079

40. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                       „Anlage 1
                                                 Anforderungen
                                  an die Zusammensetzung und Beschaffenheit
                                  von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen
                            im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes
                               und von Sprengzubehör im Sinne des § 6 Absatz 1

   1.       Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes
            1 – Mischungen müssen homogen sein. Flüssige Bestandteile dürfen nur verwendet werden, wenn sie
            den Festkörper gleichmäßig benetzen.
            2 – Die Stoffe müssen thermisch stabil sein. Dies gilt als nachgewiesen, wenn bei einer siebentägigen
            Lagerung bei 50 °C unter Wärmestau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim Umgang und
            bei der Beförderung entspricht, in der gelagerten Probe keine Erwärmung um mehr als 60 ° über die
            Lagertemperatur hinaus eintritt. Werden die Stoffe beim Umgang oder bei der Beförderung höheren
            Temperaturen ausgesetzt oder dauert die Temperatureinwirkung länger als sieben Tage an, so sind die
            Prüfungsbedingungen bezüglich der Lagertemperatur oder -dauer entsprechend zu wählen.
            3 – Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach Absatz 2 nicht, so muss beim Umgang und bei der Beför-
            derung eine Temperatur eingehalten werden, bei der die thermische Stabilität des Stoffes mit Sicher-
            heit gewährleistet ist.
   2.       Sprengzubehör
   2.1      Zündleitungen
            4 – Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitungen nicht in einer gemeinsamen Umhüllung liegen.
            Eine Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht als gemeinsame Umhüllung
            (Stegzündleitung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen, als verseilte Leitungen oder als Steg-
            zündleitungen zulässig.
            5 – Der Leiter selbst muss mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durchmesser als 0,3 mm
            oder einen größeren als 1,0 mm haben.
            6 – Die Zerreißkraft jedes Leiters muss mindestens 200 N betragen.
            7 – Die Zündleitungen müssen eine ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit haben.
            8 – Der elektrische Widerstand einer Einfachzündleitung und eines jeden Leiters einer verseilten Zünd-
            leitung sowie einer Stegzündleitung darf für 100 m Länge höchstens 5 Ohm betragen.
            9 – Stahlleiter müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine
            gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet.
            10 – Zündleitungen müssen isoliert sein. Die Isolierung muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung
            mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Die Isolierung von Zünd-
            leitungen mit erhöhter mechanischer Festigkeit und erhöhter elektrischer Durchschlagfestigkeit muss
            auch gegen darüber hinausgehende Anforderungen beständig sein.
   2.2      Ve r l ä n g e r u n g s d r ä h t e
            11 – Bei Verlängerungsdrähten aus Stahl muss der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm, bei Ver-
            längerungsdrähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Verlängerungsdrähte aus Stahl müssen
            einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut leitende Verbin-
            dung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet. Die Verlängerungsdrähte müssen auf ihrer gan-
            zen Länge isoliert sein. Die Isolierung muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest,
            thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Für Verlängerungsdrähte, deren Isolierung
            bei der Verwendung besonderen Beanspruchungen ausgesetzt ist, werden diesen Beanspruchungen
            entsprechende Anforderungen an die mechanische Festigkeit der Isolierung gestellt.
   2.3      Isolierhülsen
            12 – Isolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei bestimmungsgemäßer Verwen-
            dung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.
   2.4      Zündmaschinen
   2.4.1    Mechanische Beschaffenheit
            13 – Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.
            14 – Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.
            15 – Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt sein, dass ein selbsttätiges
            Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündmaschinenteilen
            sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.
            16 – Die Bauart der Zündmaschinen muss ein unbefugtes Betätigen erschweren.

BGBl. 2009, Seite 2080 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2080

  2.4.2   Elektrische Beschaffenheit
          17 – Zündmaschinen müssen kräftige Anschlussklemmen mit unverlierbaren Muttern haben. Die An-
          schlussklemmen dürfen keinen hohlen Querschnitt haben und müssen aus Messing mit einer Zugfes-
          tigkeit von mindestens 400 N/mm2 bestehen. Der Durchmesser der Halteschraube muss mindestens
          4 mm und der der Anschlussschraube mindestens 6 mm betragen. Sie müssen gegen zufällige Be-
          rührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.
          18 – Zwischen den Anschlussklemmen muss ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemm-
          fläche um mindestens 8 mm überragt.
          19 – Das Gehäuse der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen
          zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isolier-
          mittel geschützt sein. Die Anschlussklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen ge-
          genüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung, min-
          destens jedoch 1 000 V Wechselspannung haben.
          20 – Der Werkstoff von Isolierstoffteilen muss den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entspre-
          chen.
          21 – Kondensatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, dass nach ihrer Betätigung keine gefähr-
          lichen Restladungen auf der Kondensatorbatterie verbleiben.
          22 – Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer nicht ausreichenden Betäti-
          gung die Abgabe eines zu schwachen Zündstroms verhindern sollen, dürfen erst dann den Zündstrom
          freigeben, wenn die vorgeschriebene elektrische Leistung abgegeben werden kann. Federzugzünd-
          maschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, dass bei nicht voll aufgezogener Feder ein
          Zündstrom abgegeben werden kann.
          23 – Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, dass bei nicht auf
          die Sollspannung aufgeladenem Kondensator ein Zündstrom abgegeben werden kann. Sofern eine
          solche Vorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand anzubringen ist, kann stattdes-
          sen in die Zündmaschine eine Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung eingebaut sein.
  2.4.3   Leistungsfähigkeit
  2.4.3.1 Allgemeines
          24 – Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50, 80, 100, 160,
          200, 300 oder 400 Zündern, Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zünderzahlen von 50, 80 oder
          100 Zündern bei begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine anzuschließenden Zündkreises
          bestimmt sein.
  2.4.3.2 Zündmaschinen für Brückenzünder A
          25 – Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A müssen beim Höchstwiderstand und
          bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
          1. Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke 1 A erreicht haben. Der Stromimpuls
             vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1 A absinkt,
             muss mindestens 4 mWs/Ohm betragen.
          2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muss in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Strom-
             impulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 1,15 A betragen; die unteren Stromspitzen
             dürfen in dieser Zeit 0,8 A nicht unterschreiten.
          3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
                                                10 Zünder    60 Ohm
                                                20 Zünder   110 Ohm
                                                30 Zünder   160 Ohm
                                                50 Zünder   260 Ohm
                                                80 Zünder   410 Ohm
                                               100 Zünder   510 Ohm
                                               160 Zünder   810 Ohm
                                               200 Zünder 1 010 Ohm
                                               300 Zünder 1 510 Ohm
                                               400 Zünder 2 010 Ohm
          26 – Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A müssen folgenden Anforderungen
          genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je
          4,5 Ohm und bei Vorschaltung eines elektrischen Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchst-
          zulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muss der Strom-
          impuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 4 mWs/Ohm betragen.

BGBl. 2009, Seite 2081 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2081

2.4.3.3 Zündmaschinen für Brückenzünder U
        27 – Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern U müssen beim Höchstwiderstand und
        bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
        1. Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke 2 A erreicht haben. Der Stromimpuls
           vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1,6 A (bei
           Kondensatorzündmaschinen auf 1,5 A) abgesunken ist, muss mindestens 20 mWs/Ohm (bei Kon-
           densatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.
        2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muss in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Strom-
           impulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 2,5 A betragen; die unteren Stromspitzen
           dürfen in dieser Zeit 1,5 A nicht unterschreiten.
        3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
                                             10 Zünder    55 Ohm
                                             20 Zünder    90 Ohm
                                             30 Zünder   125 Ohm
                                             50 Zünder   195 Ohm
                                             80 Zünder   300 Ohm
                                            100 Zünder   370 Ohm
                                            160 Zünder   580 Ohm
                                            200 Zünder   720 Ohm
                                            300 Zünder 1 070 Ohm
                                            400 Zünder 1 420 Ohm
        28 – Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern U müssen folgenden Anforderungen
        genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je
        3,5 Ohm und bei Vorschaltung eines Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Wi-
        derstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muss der Stromimpuls in allen
        Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 20 mWs/Ohm (bei Konden-
        satorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.
2.4.3.4 Zündmaschinen für Brückenzünder HU
        29 – Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchstwiderstand
        und bei einem äußeren Widerstand von 5 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
        1. Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke von mindestens 30 A erreicht haben.
        2. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder
           auf 15 A abgesunken ist, muss mindestens 3 300 mWs/Ohm betragen.
        3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
                                             20 Zünder 15 Ohm
                                             80 Zünder 50 Ohm
                                            160 Zünder 100 Ohm
2.4.4   Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen
        30 – Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten Regeln der
        Sicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschlussklemmen ausgenommen.
        Ebenso gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie
        an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart „erhöhte Sicherheit“.
        31 – Die Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Nach der Abgabe eines Zündimpulses
        muss ein unbeabsichtigtes Wiederaufladen des Kondensators und die Abgabe eines zweiten Zünd-
        impulses unmöglich sein. Bei Zündmaschinen für Zünderzahlen bis zu 50 Zündern darf die Spitzen-
        spannung nicht mehr als 1 200 V, bei Zündmaschinen für Zünderzahlen von 80 Zündern und darüber
        nicht mehr als 1 500 V betragen.
2.5     Zündgeräte für elektronische Zünder
2.5.1   Mechanische Beschaffenheit
        32 – Die elektronischen Zündgeräte müssen zuverlässig arbeiten.
        33 – Die elektronischen Zündgeräte müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.
        34 – Alle Teile der elektronischen Zündgeräte müssen so angebracht und befestigt sein, dass ein
        selbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündgeräte-
        teilen sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.
        35 – Die Bauart der elektronischen Zündgeräte muss ein unbefugtes Betätigen erschweren.

BGBl. 2009, Seite 2082 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2082

  2.5.2   Elektrische Beschaffenheit
          36 – Die elektronischen Zündgeräte müssen Anschlussklemmen mit unverlierbarer Verschraubung
          haben. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.
          37 – Zwischen den Anschlussklemmen muss bei Spannungen von über 50 V ein Steg aus Isolierstoff
          angebracht sein, der die Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.
          38 – Das Gehäuse von elektronischen Zündgeräten und die zum mechanischen Aufbau dienenden
          Metallteile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch
          besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlussklemmen und alle zur Stromleitung dienenden
          Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzen-
          spannung haben.
          39 – Der Werkstoff von Isolierstoffen muss den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entspre-
          chen.
          40 – Verriegelungsvorrichtungen von elektronischen Zündgeräten müssen verhindern, dass im Falle
          einer zu geringen Batteriekapazität eine Zündung von elektronischen Zündern ausgelöst wird. Ein
          Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muss angezeigt werden.
          41 – Durch einen Prüfzyklus müssen Betriebsfehler erkannt und angezeigt werden. Im Fehlerfall muss
          die Auslösung der Sprengung gesperrt sein.
  2.5.3   Leistungsfähigkeit
  2.5.3.1 Allgemeines
          42 – Zündgeräte für elektronische Zünder müssen für eine Maximalzahl Zünder, maximalen Leitungs-
          widerstand, begrenzte Leitungskapazität und Bandbreite bestimmt sein.
  2.5.3.2 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündgeräte für elektronische Zünder
          43 – Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündgeräte den anerkannten Regeln der
          Sicherheitstechnik entsprechen. Es gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforde-
          rungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart „erhöhte
          Sicherheit“.
          44 – Zum Zeitpunkt der ersten Zündung darf die Spannung im Zündkreis maximal 5 V betragen.
  2.6     Zündmaschinenprüfgeräte
          45 – Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Leistungsfähigkeit
          der Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepasst ist.
          46 – Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen ein
          Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.
          47 – Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Absatz 19 entsprechend.
          48 – Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Absatz 30 entsprechend.
  2.7     Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder
          49 – Die Prüfgeräte müssen neben der Ausgangssignalprüfung eine elektrische Last darstellen, die der
          Leistungsfähigkeit der Zündgerätetypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepasst ist.
          50 – Die Prüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündgeräte ein Nachlassen der
          Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.
          51 – Für das Gehäuse eines Prüfgerätes gilt Absatz 19 entsprechend.
          52 – Für schlagwettergesicherte Prüfgeräte für elektronische Zündgeräte gilt Absatz 122 entspre-
          chend.
  2.8     Zündkreisprüfer
  2.8.1   Allgemeine Anforderungen
          53 – Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.
          54 – Die Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 12 V betragen.
          55 – Die Messstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.
          56 – Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.
          57 – Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein, dass auch dann,
          wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Gehäuseteilen oder der zugehörigen
          Anschlussklemme erhalten sollte, die Stärke des abgegebenen elektrischen Stromes 50 mA nicht
          überschreiten kann.
          58 – Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, dass eine Überbrückung
          und damit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.
          59 – Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und
          blanken metallischen Gehäuseteilen muss 500 V Wechselspannung betragen.

BGBl. 2009, Seite 2083 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2083

2.8.2   Besondere Anforderungen an Ohmmeter
        60 – Die Messgenauigkeit muss bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5 %
        der Skalenlänge betragen.
        61 – Das Messwerk muss eine Nullpunktregulierung haben.
        62 – Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Messgenauigkeit
        nicht beeinflussen.
2.9     Prüfgeräte für elektronische Zündkreise
2.9.1   Allgemeine Anforderungen
        63 – Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.
        64 – Der Effektivwert der Messspannung darf nicht mehr als 12 V betragen.
        65 – Der Effektivwert der Messstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.
        66 – Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.
        67 – Prüfgeräte für elektronische Zündkreise müssen so aufgebaut sein, dass im Fehlerfall die abge-
        gebene Stromstärke 50 mA nicht überschreiten kann.
        68 – Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, dass eine Überbrückung
        und damit eine Ausschaltung der Schutzmaßnahmen ausgeschlossen ist.
        69 – Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und
        blanken metallischen Gehäuseteilen muss 500 V Wechselspannung betragen.
2.9.2   Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente
        70 – Die Messgenauigkeit muss bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5 %
        der Skalenlänge betragen.
        71 – Das Messwerk muss eine Nullpunktregulierung haben.
        72 – Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Messgenauigkeit
        nicht beeinflussen.
        73 – Ein Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muss angezeigt werden.
2.10    Ladegeräte
        74 – Ladegeräte müssen so beschaffen sein, dass gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht
        entstehen können.
        Antriebe müssen so angeordnet oder gesichert sein, dass gefährliche Wechselwirkungen zwischen
        diesen und dem Gesteinssprengstoff ausgeschlossen sind.
        75 – Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit diesen chemisch
        verträglich, gegen Flammenwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein,
        dass sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.
        76 – Bei Teilen zum Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch
        Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehal-
        ten werden, dass keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförder-
        ten Stoffe auftreten können.
        77 – Die Beschaffenheit der Teile zum Laden des Sprengstoffes, insbesondere die Formgebung des
        Vorratsbehälters, muss eine sichere Zufuhr und eine einwandfreie Förderung in den Laderaum gewähr-
        leisten.
        78 – Elektrische Anlagen für den Ladeteil müssen in der Schutzart IP 54 nach VDE 0470 Ausgabe
        November 1992 (EN 60629) ausgeführt sein. Stromstärke und Spannungen elektrischer Fernbedie-
        nungseinrichtungen müssen dem Abschnitt 2.8 Absatz 53 bis 54 und 56 entsprechen; die Regelstrom-
        stärke darf nicht mehr als 100 mA betragen.
2.11    Mischladegeräte
        79 – Für Mischladegeräte gelten die unter Abschnitt 2.10 für Ladegeräte aufgeführten Anforderungen
        der Absätze 74, 77 und 78 mit der Maßgabe, dass sich die Anforderungen auch auf den Mischteil
        beziehen.
        80 – Die Konstruktion von Mischladegeräten muss gewährleisten, dass sich keine Ansammlungen von
        Stäuben bilden, die zu Bränden oder Explosionen führen können.
        81 – Durch die Form der Behälter oder andere Maßnahmen muss eine sichere Zufuhr der Ausgangs-
        produkte gewährleistet sein. Einrichtungen zum Fördern und Zuteilen der Ausgangsstoffe (Dosierein-
        richtungen) sowie die Einrichtungen zum Mischen müssen so beschaffen sein, dass der Sprengstoff
        entsprechend dem zugelassenen Muster hergestellt werden kann.
        82 – Teile von Mischladegeräten, die mit Ausgangsprodukten oder Sprengstoffen in Berührung kom-
        men, müssen mit diesen chemisch verträglich, gegen Flammeneinwirkung in erforderlichem Maße
        widerstandsfähig und so beschaffen sein, dass sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.

BGBl. 2009, Seite 2084 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2084

           83 – Bei Teilen zum Fördern und Zuteilen gefährlicher Ausgangsprodukte sowie zum Mischen und
           Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung
           der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, dass
           keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftre-
           ten können.
           84 – Teile zum Mischen und Laden müssen zum Fahrzeugantrieb so angeordnet oder gesichert sein,
           dass gefährliche Wechselwirkungen mit dem Sprengstoff ausgeschlossen sind; elektrische Anlagen
           des Fahrzeuges im Bereich der Misch- und Ladeeinrichtungen müssen besonders geschützt sein.
           85 – Die Mischladegeräte müssen mit Zählwerken versehen sein, die die zugeteilten Mengen der
           wesentlichen Ausgangsstoffe anzeigen. Die Zählwerke müssen gegen den Eingriff Unbefugter gesi-
           chert werden können.“
41. Anlage 1a wird Anlage 2; Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe E wird aufgehoben.

BGBl. 2009, Seite 2085 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2085

42. Nach Anlage 2 (neu) wird folgende Anlage 3 eingefügt:
                                                                                                      „Anlage 3
                                              Anforderungen
                                an die Zusammensetzung und Beschaffenheit
                            von pyrotechnischen Gegenständen nach § 6 Absatz 3

   I. Für alle pyrotechnischen Gegenstände gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforde-
      rungen:
   1. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss den Leistungsmerkmalen entsprechen, die der Hersteller der be-
      nannten Stelle mitgeteilt hat, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.
   2. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss so gestaltet und hergestellt sein, dass er durch ein geeignetes
      Verfahren mit minimaler Beeinträchtigung der Umwelt sicher entsorgt werden kann.
   3. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung korrekt funktionieren.
   4. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss unter realistischen Bedingungen geprüft werden. Wenn dies in
      einem Laboratorium nicht möglich ist, müssen die Prüfungen unter den Bedingungen durchgeführt werden,
      unter denen der pyrotechnische Gegenstand verwendet werden soll.
   5. Folgende Informationen und Eigenschaften müssen gegebenenfalls betrachtet oder geprüft werden:
      a) Gestaltung, Konstruktion und charakteristische Eigenschaften einschließlich detaillierte Angaben zur
         chemischen Zusammensetzung (Masse und prozentualer Anteil der verwendeten Stoffe) und Abmessun-
         gen.
      b) Die physische und chemische Stabilität des pyrotechnischen Gegenstandes unter allen normalen, vor-
         hersehbaren Umweltbedingungen.
      c) Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehbarer Handhabung und Transport.
      d) Verträglichkeit aller Bestandteile hinsichtlich ihrer chemischen Stabilität.
      e) Resistenz des pyrotechnischen Gegenstandes gegen Feuchtigkeit, wenn er für die Verwendung unter
         feuchten oder nassen Bedingungen ausgelegt ist und wenn seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit von
         Feuchtigkeit ungünstig beeinflusst werden kann.
      f) Resistenz gegen niedrige und hohe Temperaturen, wenn der pyrotechnische Gegenstand bei derartigen
         Temperaturen aufbewahrt oder verwendet werden soll und seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit durch
         die Kühlung oder Erhitzung eines Bestandteils oder des ganzen pyrotechnischen Gegenstandes ungüns-
         tig beeinflusst werden kann.
      g) Sicherheitseinrichtungen, die die vorzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung verhindern
         sollen.
      h) Geeignete Anleitungen und erforderlichenfalls Kennzeichnungen in Bezug auf die sichere Handhabung,
         Lagerung, Verwendung (einschließlich Sicherheitsabstände) und Entsorgung in der (den) Amtssprache(n)
         des Empfänger-Mitgliedstaates.
      i) Die Fähigkeit des pyrotechnischen Gegenstandes, seiner Verpackung oder anderer Bestandteile unter
         normalen, vorhersehbaren Lagerungsbedingungen dem Verfall zu widerstehen.
      j) Spezifizierung aller erforderlichen Vorrichtungen, Zubehörteile und Betriebsanleitungen für die sichere
         Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstandes.
      k) Während des Transports und bei normaler Handhabung müssen die pyrotechnischen Gegenstände –
         sofern vom Hersteller nicht anders angegeben – die pyrotechnische Zusammensetzung einschließen.
   6. Pyrotechnische Gegenstände dürfen Folgendes nicht enthalten:
      a) handelsübliche Sprengstoffe, mit Ausnahme von Schwarzpulver oder Blitzsätzen;
      b) militärische Sprengstoffe.


   II. Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden
       Anforderungen erfüllen:
   A. Feuerwerkskörper
   1. Der Hersteller teilt die Feuerwerkskörper gemäß Artikel 3 nach dem Nettoexplosivstoffgehalt, den Sicher-
      heitsabständen, dem Schallpegel oder ähnlichen Kriterien in verschiedene Kategorien ein. Die Kategorie ist
      als Bestandteil der Kennzeichnung deutlich anzugeben.
      a) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 1 gelten folgende Bestimmungen:
          i)    der Sicherheitsabstand muss mindestens 1 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsab-
                stand jedoch verkürzt werden;
          ii)   der maximale Schallpegel darf im Abstand von 1 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen
                Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten;

BGBl. 2009, Seite 2086 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2086

          iii) die Kategorie 1 umfasst keine Knallkörper, Knallerbatterien, Blitzknaller und Blitzknallerbatterien;
          iv) Knallerbsen der Kategorie 1 dürfen nicht mehr als 2,5 mg Silberfulminat enthalten.
       b) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 2 gelten folgende Bestimmungen:
          i)    der Sicherheitsabstand muss mindestens 8 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsab-
                stand jedoch verkürzt werden;
          ii)   der maximale Schallpegel darf im Abstand von 8 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen
                Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
       c) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 3 gelten folgende Bestimmungen:
          i)    der Sicherheitsabstand muss mindestens 15 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheits-
                abstand jedoch verkürzt werden;
          ii)   der maximale Schallpegel darf im Abstand von 15 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen
                Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
  2. Feuerwerkskörper dürfen nur aus Materialien konstruiert werden, die die Gefahr für Gesundheit, Eigentum
     und Umwelt durch Reststücke möglichst gering halten.
  3. Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar
     sein.
  4. Feuerwerkskörper dürfen sich nicht auf unberechenbare und unvorhersehbare Weise bewegen.
  5. Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3 müssen entweder durch eine Schutzkappe, die Verpackung
     oder die Konstruktion des Gegenstandes selber gegen die unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein.
     Feuerwerkskörper der Kategorie 4 müssen durch vom Hersteller angegebene Methoden gegen unbeabsich-
     tigte Anzündung geschützt sein.

  B. Sonstige pyrotechnische Gegenstände
  1. Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und
     Umwelt bei normaler Verwendung möglichst gering halten.
  2. Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar
     sein.
  3. Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und
     Umwelt durch Reststücke bei unbeabsichtigter Zündung möglichst gering halten.
  4. Pyrotechnische Gegenstände müssen bis zum vom Hersteller angegebenen Verfalldatum einwandfrei
     funktionieren.

  C. Anzündmittel
  1. Anzündmittel müssen unter allen normalen, vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zündbar sein und
     über ausreichende Zündfähigkeit verfügen.
  2. Anzündmittel müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elek-
     trostatische Entladungen geschützt sein.
  3. Elektrische Anzünder müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen
     elektromagnetische Felder geschützt sein.
  4. Die Umhüllung von Anzündschnüren muss von ausreichender mechanischer Festigkeit sein und die
     explosive Füllung ausreichend schützen, wenn der Gegenstand normaler, vorhersehbarer mechanischer
     Belastung ausgesetzt ist.
  5. Die Parameter für die Brennzeiten von Anzündschnüren müssen zusammen mit dem Gegenstand geliefert
     werden.
  6. Die elektrischen Kenndaten (z. B. „no-fire current“, Widerstand usw.) von elektrischen Anzündern müssen
     mit dem Gegenstand geliefert werden.
  7. Die Anzünderdrähte von elektrischen Anzündern müssen unter Berücksichtigung ihrer vorgesehenen
     Verwendung eine ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit – einschließlich ihrer Befestigung
     am Anzünder – aufweisen.“

BGBl. 2009, Seite 2087 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2087
43. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 4 und in Abschnitt VI wie folgt
   „VI. Pyrotechnische Sätze, Gegenstände und Anzündmittel
        Stoff oder Gegenstand
        Pyrotechnische Sätze der
        – Kategorie S1
        – Kategorie S2
        Pyrotechnische Gegenstände der
        – Kategorie 1
        – Kategorie 2
        – Kategorie 3
        – Kategorie 4
        – Kategorie T1
        – Kategorie T2
        – Kategorie P1
        – Kategorie P2
        Anzündmittel
        Anzündschnüre für pyrotechnische Zwecke
        Stoppinen
        Anzündlitzen
        Anzündlichter
        Mechanische Anzünder
        Elektrische Brückenanzünder

gefasst:

                             Zeichen

                             S1
                             S2

                             F1
                             F2
                             F3
                             F4
                             T1
                             T2
                             P1
                             P2

                             P1-ZZP
                             P2-ZZS
                             P1-ZA
                             P1-ZZL
                             P1-ZZA
                             P1-ZZE
        Elektrische Anzünder für Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe P1-ZZB“.

44. Die bisherigen Anlagen 3, 5 bis 9 und 11 werden gestrichen.
45. Die bisherigen Anlagen 4 und 10 werden die Anlagen 5 und 6.
46. Die neue Anlage 5 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Explosivstoffe“ durch das Wort

„Sprengstoffe“ ersetzt.
   b) In der Tabelle wird bei dem Markierungsstoff 2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan (DMNB) die Angabe
      „0,1 Gew.-%“ durch die Angabe „1 Gew.-%“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 2088 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2088
                       Artikel 3
           Änderung weiterer Vorschriften

   (1) In § 492 Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz der
Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die
zuletzt durch das Gesetz vom 26. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1597) geändert worden ist, wird das Wort „bleibt“
durch die Wörter „und § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
des Sprengstoffgesetzes bleiben“ ersetzt.

   (2) In § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des
Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch das Gesetz
vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1952) geändert worden
ist, werden die Wörter „oder über den Umgang“ durch
die Wörter „oder der Umgang“ ersetzt.
   (3) Nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung
über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaft-
lichen Verfahrensregisters vom 23. September 2005
(BGBl. I S. 2885), die durch Artikel 4 Absatz 7 des Ge-
setzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geän-
dert worden ist, wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. die Sprengstoffbehörden nach Maßgabe des
     § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung
     und des § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und
     Satz 3 des Sprengstoffgesetzes,“.
   (4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 18, 19,
20, 21, 22, 23, 26, 34 Buchstabe c und e, Nummer 35
Buchstabe a mit Ausnahme des ersten Änderungsbe-
fehls, Artikel 2 Nummer 1, 8, 10, 11, 12, 13 und 14 und
Artikel 7 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Waf-
fengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März
2008 (BGBl. I S. 426) werden aufgehoben.
   (5) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 43 die Angabe „§ 43a Nationales Waffenregister“
   und nach der Angabe zu § 52 die Angabe „§ 52a
   Strafvorschriften“ eingefügt.
b) In § 4 Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
   „Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf
   des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbeste-
   hen des Bedürfnisses prüfen.“

c) § 8 wird wie folgt geändert:
   aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   bb) Absatz 2 wird aufgehoben.

d) § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Ab-
   satz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei
   halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei
   mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition
   sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter
   Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer
   Bescheinigung des Schießsportverbandes des An-
   tragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere
   Waffe
   1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen
      benötigt wird oder

     2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich
        ist

     und der Antragsteller regelmäßig an Schießsport-
     wettkämpfen teilgenommen hat.“
e) In § 22 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 2“
   gestrichen.
f)   In § 25 Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die
     Angabe „Nummer 5“ ersetzt.

g) In § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die An-
   gabe „16“ durch die Angabe „18“ ersetzt und nach
   dem Wort „Schusswaffen“ wird die Angabe „bis zu
   einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition
   mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie
   höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-
   Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder
   kleiner“ eingefügt.
h) In § 29 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 2, § 31
   Absatz 1, § 32 Absatz 1, 2 und 6 wird der Klammer-
   text „Kategorien A bis D“ durch den Klammertext
   „Kategorien A 1.2 bis D“ ersetzt.

i)   § 32 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort „oder“
         gestrichen.
     bb) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch
         ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt und
         folgende Nummer 3 angefügt:
        „3. für Waffen und Munition, die an Bord von
            Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt,
            während des Aufenthalts im Geltungsbe-
            reich dieses Gesetzes unter Verschluss ge-
            halten, der zuständigen Überwachungsbe-
            hörde unter Angabe des Hersteller- oder
            Warenzeichens, der Modellbezeichnung
            und, wenn die Waffen eine Herstellungs-
            nummer haben, auch dieser, unverzüglich
            gemeldet und spätestens innerhalb eines
            Monats wieder aus dem Geltungsbereich
            des Gesetzes befördert werden.“

j)   § 36 wird wie folgt geändert:
     aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
           „(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen,
        Munition oder verbotene Waffen besitzt oder
        die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz bean-
        tragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur
        sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vor-
        gesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besit-
        zer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Mu-
        nition oder verbotenen Waffen haben außerdem

        der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus
        den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu
        gestatten, in denen die Waffen und die Munition
        aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen
        den Willen des Inhabers nur zur Verhütung drin-
        gender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
        betreten werden; das Grundrecht der Unverletz-
        lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundge-
        setzes) wird insoweit eingeschränkt.“
     bb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) Das Bundesministerium des Innern wird
        ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten
        Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustim-
BGBl. 2009, Seite 2089 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2089
        mung des Bundesrates unter Berücksichtigung
        des Standes der Technik, der Art und Zahl der
        Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit von
        den Anforderungen an die Aufbewahrung abzu-

        sehen oder zusätzliche Anforderungen an die

        Aufbewahrung oder die Sicherung der Waffe
        festzulegen. Dabei können

        1. Anforderungen an technische Sicherungs-

           systeme zur Verhinderung einer unberechtig-

           ten Wegnahme oder Nutzung von Schuss-

           waffen,

        2. die Nachrüstung oder der Austausch vor-
           handener Sicherungssysteme,

        3. die Ausstattung der Schusswaffe mit mecha-

           nischen, elektronischen oder biometrischen

           Sicherungssystemen

        festgelegt werden.“

k) Dem § 40 Absatz 3 werden folgende Sätze ange-
   fügt:

     „Inhaber sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse (§§ 7

     und 27 des Sprengstoffgesetzes) und Befähigungs-
     scheine (§ 20 des Sprengstoffgesetzes) sowie Teil-
     nehmer staatlicher oder staatlich anerkannter Lehr-

     gänge dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 Um-

     gang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Ge-

     genständen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Num-

     mer 1.3.4 haben, soweit die durch die Erlaubnis

     oder den Befähigungsschein gestattete Tätigkeit

     oder die Ausbildung hierfür dies erfordern. Dies gilt
     insbesondere für Sprengarbeiten sowie Tätigkeiten
     im Katastrophenschutz oder im Rahmen von Thea-
     tern, vergleichbaren Einrichtungen, Film- und Fern-
     sehproduktionsstätten sowie die Ausbildung für
     derartige Tätigkeiten.“

l)   Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:

                            „§ 43a
                  Nationales Waffenregister

        Bis zum 31. Dezember 2012 ist ein Nationales

     Waffenregister zu errichten, in dem bundesweit ins-

     besondere Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz

     der Erlaubnis bedürfen, sowie Daten von Erwer-

     bern, Besitzern und Überlassern dieser Schusswaf-
     fen elektronisch auswertbar zu erfassen und auf ak-
     tuellem Stand zu halten sind.“

m) In § 44 Absatz 2 wird nach dem Wort „Namensän-
   derungen,“ das Wort „Zuzug,“ eingefügt.
n) In § 46 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „einzie-
   hen und verwerten“ durch die Wörter „einziehen
   und verwerten oder vernichten“ ersetzt.

o) Dem § 48 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz

     oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine

     einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Verwal-
     tungsverfahrensgesetze abgewickelt werden.“
p) § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden den Wörtern „für den Bereich

         der Bundesverwaltung“ die Wörter „im Einver-
         nehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
         schaft und Technologie“ vorangestellt.

     bb) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt
         ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestri-
         chen.

     cc) Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 und 4 er-

         setzt:

        „Bei begünstigenden Amtshandlungen kann
        daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche

        Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebüh-

        renschuldner angemessen berücksichtigt wer-

        den. Soweit der Gegenstand der Gebühr in

        den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/
        123/EG des Europäischen Parlaments und des
        Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleis-
        tungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom

        27.12.2006, S. 36) fällt, findet Satz 3 keine An-

        wendung; inländische Gebührenschuldner dür-

        fen hierdurch nicht benachteiligt werden.“

q) In § 52 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „1.2.4“
   durch die Angabe „1.2.5“ ersetzt.

r)   Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

                           „§ 52a

                      Strafvorschriften

       Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit

     Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 53 Absatz 1

     Nummer 19 bezeichnete Handlung vorsätzlich be-

     geht und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine

     Schusswaffe oder Munition abhanden kommt oder

     darauf unbefugt zugegriffen wird.“

s) § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 34 Abs. 2
         Satz 2“ durch die Angabe „§ 34 Absatz 2 Satz 1
         oder Satz 2“ ersetzt.

     bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2

         Satz 4“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 2 Satz 4
         oder § 37 Absatz 4“ ersetzt.
     cc) In Nummer 7 werden die Angabe „§ 20 Satz 1“
         durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ und die Wör-

         ter „entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 oder § 34

         Abs. 2 Satz 2 die Waffenbesitzkarte oder“ durch

         die Wörter „entgegen § 34 Absatz 2 Satz 2“ er-

         setzt.

     dd) In Nummer 23 wird die Angabe „§ 15 Abs. 7
         Satz 2“ durch die Angabe „§ 15a Absatz 4“ er-
         setzt.

t)   § 58 wird wie folgt geändert:
     aa) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „bei In-
         krafttreten dieses Gesetzes“ durch die Wörter
         „am 25. Juli 2009“ und die Wörter „Ende des
         fünften auf das Inkrafttreten folgenden Monats“

         durch die Angabe „31. Dezember 2009“ ersetzt.

     bb) In Absatz 10 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die

         Angabe „Satz 3“ ersetzt.

u) Anlage 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Abschnitt 1 Nummer 1.2.5 wird nach den
         Wörtern „mehrschüssige Kurzwaffen“ das Wort

         „sind“ eingefügt.

     bb) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird folgende
         Nummer 8 angefügt:
BGBl. 2009, Seite 2090 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2090
       „8.
       Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie
       Mitnahme aus dem Geltungsbereich des Geset-
       zes in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der
       Europäischen Union ist
       Sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2.“

   (6) Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom
27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I
S. 426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 32 Absatz 2 Nummer 2 wird der Klammertext
„Kategorien A bis C“ durch den Klammertext „Katego-
rien A 1.2 bis C“ ersetzt.
  (7) In § 20 Absatz 3 des Beschussgesetzes vom
11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2008
(BGBl. I S. 426) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „pyrotechnischen Munition“ die Wörter
„sowie der in § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffen-
gesetz bezeichneten hülsenlosen Munition ohne Ge-
schoss“ eingefügt.
  (8) Dem § 11 Absatz 2 der Beschussverordnung vom
13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), die zuletzt durch Arti-
kel 11 Absatz 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird folgender
Satz 2 angefügt:
„Hülsenlose Munition ohne Geschoss nach § 11 Ab-
satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
abschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz muss den
Anforderungen nach § 6a Absatz 1 der Ersten Verord-
nung zum Sprengstoffgesetz entsprechen. § 12c Ab-

satz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
findet entsprechende Anwendung.“
   (9) § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Güterkraftverkehrs-
gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBI. I S. 1485), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2967) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

a) Am Ende des Buchstaben n wird das Wort „und“
   durch ein Komma ersetzt.
b) Am Ende des Buchstaben o wird das Wort „und“
   eingefügt und folgender Buchstabe p angefügt:
  „p) das Mitführen einer Erlaubnis, eines Befähi-
      gungsscheines oder einer Verbringensgenehmi-
      gung nach dem Sprengstoffgesetz“.

                       Artikel 4
               Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium des Innern kann das
Sprengstoffgesetz und die Erste Verordnung zum
Sprengstoffgesetz in der ab 1. Januar 2010 geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 5
                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Oktober 2009 in Kraft.
   (2) Artikel 3 Absatz 4 und 5 mit Ausnahme der Buch-
staben o und p sowie Absatz 6 und 7 tritt am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
  (3) Artikel 1 Nummer 27 sowie Artikel 3 Absatz 5
Buchstabe o und p treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 17. Juli 2009
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister des Innern
                                             Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2062. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f2f296ae305b9700….