Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2062
BGBl. 2009 I S. 2062 · 142.724 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Viertes Gesetz
zur Änderung des Sprengstoffgesetzes1)2)
Vom 17. Juli
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Sprengstoffgesetzes
Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518),
das zuletzt durch Artikel 150 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als explosionsgefährlich gelten nur solche Stof-
fe, die sich bei Durchführung der Prüfverfahren
nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG)
Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008
zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates zur Registrie-
rung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung
1
) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das
Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom
14.6.2007, S. 1), der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom
4. April 2008 zur Kennzeichnung und Nachverfolgung von Explosiv-
stoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates
(ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22) und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleis-
tungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
2
) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
sind beachtet worden.
2009
chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom
31.5.2008, S. 1) in der jeweils jüngsten im Amts-
blatt der Europäischen Union veröffentlichten
Fassung als explosionsgefährlich erwiesen ha-
ben.“
b) In Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „19
bis 22, 24 Abs. 1“ durch die Angabe „19 bis 24
Absatz 1“ und die Angabe „§§ 32a und 34
bis 39a“ durch die Angabe „§§ 32a bis 39a“ er-
setzt.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „verbringt oder
herstellt und ihn vertreiben, anderen überlassen
oder verwenden will,“ durch die Wörter „verbringt,
herstellt, ihn vertreiben, anderen überlassen oder
verwenden will,“ ersetzt.
3. Am Ende von § 3 Absatz 3 Nummer 2 werden der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mern 3 und 4 angefügt:
„3. Hersteller jede natürliche oder juristische Per-
son, die einen explosionsgefährlichen Stoff
gestaltet oder herstellt oder einen explosions-
gefährlichen Stoff gestalten oder herstellen
lässt, um ihn unter dem eigenen Namen oder
der eigenen Marke in Verkehr zu bringen. Als
Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen Na-
men oder Firma der explosionsgefährliche Stoff
vertrieben oder anderen überlassen wird und
der die Verantwortung dafür übernimmt, dass
der Stoff entsprechend einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Verordnung gekennzeich-
net und verpackt ist,
4. Einführer jede natürliche oder juristische Per-
son, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
einen aus einem Drittland stammenden pyro-
technischen Gegenstand erstmalig auf dem
Gemeinschaftsmarkt bereitstellt.“

4. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Konformitätsnachweis
für Explosivstoffe und
pyrotechnische Gegenstände,
Zulassung von sonstigen
explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
(1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegen-
stände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr
gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder ver-
wendet werden, wenn der Hersteller oder sein in
einem Mitgliedstaat ansässiger Bevollmächtigter
für sie den Konformitätsnachweis erbracht hat und
die Stoffe und Gegenstände mit der CE-Kennzeich-
nung (CE-Zeichen) versehen sind. Der Konformi-
tätsnachweis ist erbracht, wenn die Baumuster
den festgelegten grundlegenden Anforderungen
entsprechen, die den Baumustern nachgefertigten
Produkte den Baumustern entsprechen und beides
durch eine Bescheinigung nachgewiesen ist. Die
grundlegenden Anforderungen für Explosivstoffe
sind in Anhang I der Richtlinie 93/15/EWG und
für pyrotechnische Gegenstände in Anhang I der
Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das
Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände
(ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1) festgelegt. Die
Kennzeichnung nicht konformer Explosivstoffe
oder pyrotechnischer Gegenstände mit dem CE-
Zeichen und das Inverkehrbringen solcher Explo-
sivstoffe oder pyrotechnischer Gegenstände und
das Überlassen an andere außerhalb der Betriebs-
stätte sind verboten.
(2) Nicht der CE-Kennzeichnungspflicht nach
Absatz 1 unterliegen
1. pyrotechnische Gegenstände zur ausschließli-
chen Verwendung nach Anlagen A.1 und A.2
der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. De-
zember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46
vom 17.2.1997, S. 25),
2. Zündplättchen, die speziell für Spielzeug und
sonstige Gegenstände im Sinne der Richtli-
nie 88/378/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 187 vom
3.5.1988, S. 1) konzipiert sind.
(3) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe und
Sprengzubehör dürfen nur eingeführt, verbracht,
vertrieben, anderen überlassen oder verwendet
werden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Be-
schaffenheit und Bezeichnung nach von der
Bundesanstalt zugelassen worden sind oder durch
Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1
allgemein zugelassen sind. Die Zulassung wird
entweder dem Hersteller, seinem in einem Mitglied-
staat ansässigen Bevollmächtigten oder dem Ein-
führer auf Antrag erteilt. Eine Zulassung ist nicht
erforderlich, wenn die sonstigen explosionsgefähr-
lichen Stoffe oder das Sprengzubehör unmittelbar
nach der Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung
in einen anderen Mitgliedstaat, in ein verschlosse-
nes Zolllager oder eine Freizone des Kontrolltyps I
weiterbefördert werden. Die Sätze 2 und 3 gelten
entsprechend für die Weiterbeförderung aus einem
verschlossenen Zolllager oder einer Freizone des
Kontrolltyps I in einen anderen Mitgliedstaat oder
einen Drittstaat.
(4) Die Zulassung ist zu versagen,
1. soweit der Schutz von Leben und Gesundheit
Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern bei
bestimmungsgemäßer Verwendung nicht ge-
währleistet ist,
2. wenn die sonstigen explosionsgefährlichen
Stoffe oder das Sprengzubehör den Anforderun-
gen an die Zusammensetzung, Beschaffenheit
und Bezeichnung (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a) nicht entsprechen,
3. soweit die sonstigen explosionsgefährlichen
Stoffe oder das Sprengzubehör in ihrer Wir-
kungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit
dem Stand der Technik nicht entsprechen oder
4. wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieb-
lichen Ausstattung oder sonst nicht in der Lage
ist, dafür zu sorgen, dass die nachgefertigten
explosionsgefährlichen Stoffe in ihrer Zusam-
mensetzung und Beschaffenheit dem zur Prü-
fung vorgelegten Muster entsprechen.
Die Zulassung kann befristet, inhaltlich beschränkt
sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden, soweit dies zum Schutz von Leben und
Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgü-
tern erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung,
Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
(5) Die Bundesanstalt kann Ausnahmen zulassen
1. vom Erfordernis des Konformitätsnachweises
nach Absatz 1 Satz 1 zum Zweck
a) der Ausfuhr auf Antrag des Herstellers, seines
in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevoll-
mächtigten oder des Ausführers,
b) der Vernichtung auf Antrag des Herstellers,
seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Be-
vollmächtigten oder des Vernichters,
c) des Verbringens im Geltungsbereich des
Gesetzes zwischen unterschiedlichen Be-
triebsstätten auf Antrag des Herstellers oder
seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Be-
vollmächtigten,
2. vom Erfordernis der Zulassung nach Absatz 3 im
Einzelfall auf Antrag des Herstellers, seines in
einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtig-
ten oder des Einführers
soweit der Schutz von Leben und Gesundheit Be-
schäftigter oder Dritter oder Sachgütern gewähr-
leistet ist. Das Verbot des Überlassens an andere
außerhalb der Betriebsstätte nach Absatz 1 Satz 4
findet keine Anwendung im Falle der Nummer 1
Buchstabe b und c.
(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall an
die Verwendung von sonstigen explosionsgefähr-
lichen Stoffen und Sprengzubehör über Absatz 4
oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 hinausgehende Anfor-
derungen stellen, soweit zur Abwendung von Ge-
fahren für Leben und Gesundheit Beschäftigter
oder Dritter besondere Maßnahmen erforderlich
sind.“

5. § 5a wird aufgehoben.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „pyrotech-
nische Gegenstände“ gestrichen.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
„pyrotechnischen Gegenständen“ ge-
strichen und nach dem Wort „Explosiv-
stoffe“ werden die Wörter „und pyro-
technische Gegenstände“ eingefügt.
bbb) Die Buchstaben c und d werden wie
folgt gefasst:
„c) die Verpflichtung zur Anbringung
eines Zulassungszeichens auf
sonstigen explosionsgefährlichen
Stoffen und auf Sprengzubehör,
die Festlegung der Kennzeichnung
von Explosivstoffen und pyrotech-
nischen Gegenständen nach § 5
Absatz 1 mit dem CE-Zeichen, die
Art und Form des CE-Zeichens,
d) das Verfahren für die Zulassung
nach § 5 Absatz 3 und 4, das Ver-
fahren für den Konformitätsnach-
weis nach § 5 Absatz 1, das Verfah-
ren zur Vergabe einer Identifikati-
onsnummer für Explosivstoffe zum
Zwecke der Registrierung sowie für
pyrotechnische Gegenstände zum
Zwecke der Registrierung und
Freigabe für den Verkauf, das Feil-
bieten und die Verwendung gemäß
Artikel 6 Absatz 2 der Richtli-
nie 2007/23/EG, deren Bekanntma-
chung sowie der Zusammenarbeit
mit benannten Stellen anderer Mit-
gliedstaaten, das Verfahren für die
Akkreditierung und Überwachung
benannter Stellen und Prüflabora-
torien und die Bekanntmachung
der zugelassenen sonstigen explo-
sionsgefährlichen Stoffe und des
Sprengzubehörs sowie der Explo-
sivstoffe und pyrotechnischen Ge-
genstände, für die der Konformi-
tätsnachweis erbracht worden ist,“.
cc) In Nummer 6 wird das Wort „Gemeinschaf-
ten“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:
„Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es
auch, dem Stand der Technik entsprechende
Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftli-
che Erkenntnisse für die diesem Gesetz unterlie-
genden Stoffe und Gegenstände, einschließlich
deren Einstufung und Kennzeichnung, zu ermit-
teln, wie die in diesem Gesetz oder auf Grund
dieses Gesetzes gestellten Anforderungen erfüllt
werden können.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 5a“ durch die
Angabe „§ 5“ ersetzt.
d) Folgender Absatz wird angefügt:
„(4) Die zuständigen Bundesministerien kön-
nen die nach Absatz 2 ermittelten Regeln und
Erkenntnisse im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt geben.“
7. Dem § 8 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der
Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuver-
lässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung
ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und
soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststel-
lung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die
persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b
vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zu-
grunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu
machen.“
8. § 8a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden
nach dem Wort „Stoffen“ die Wörter „ , Waffen
oder Munition“ eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort
„Zuverlässigkeitsprüfung“ die Wörter „und der
Prüfung der persönlichen Eignung“ eingefügt.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „ , Durchführer“
und „ , Durchfuhr“ gestrichen und nach den
Wörtern „darüber hinaus“ die Wörter „auf
Verlangen der zuständigen Behörde“ einge-
fügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Erfordernis des Konformitätsnachwei-
ses nach § 5 Absatz 1 oder der Zulassung
nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.“
b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
„Sie können zu diesem Zweck den zuständigen
Behörden Informationen übermitteln. Das Brief-
und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgeset-
zes) wird insoweit eingeschränkt.“
10. In § 19 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c wird das
Wort „ausüben“ durch die Wörter „ausübenden
Personen“ ersetzt.
11. Nach § 21 Absatz 3 Satz 1 werden folgende Sätze
eingefügt:
„Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung
sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen
Behörde nachzuweisen. Erfolgt die Bestellung in-
nerhalb eines Jahres nach Ausstellung einer Un-
bedenklichkeitsbescheinigung oder wird innerhalb
eines Jahres nach Ausstellung der Unbedenklich-
keitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Befähi-
gungsschein für die bestellte Person beantragt, so
ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der
persönlichen Eignung nicht erforderlich, sofern
nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Person die erforderliche Zuverlässigkeit
und die persönliche Eignung nicht mehr besitzt.“

12. § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 findet keine Anwendung auf den Vertrieb
und das Überlassen von pyrotechnischen Ge-
genständen der Kategorie 1 im Sinne von Arti-
kel 3 der Richtlinie 2007/23/EG.“
b) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 5 und wie folgt
geändert:
Die Wörter „des Satzes 1“ werden jeweils durch
die Wörter „des Absatzes 4 Satz 1“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
13. § 24 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Sie haben hierbei die vom Hersteller oder die von
einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Stelle
festgelegte Anleitung zur Verwendung, die nach § 6
Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkennt-
nisse, die sonstigen gesicherten arbeitswissen-
schaftlichen Erkenntnisse sowie die allgemein an-
erkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwen-
den. Bei Einhaltung der nach § 6 Absatz 4 bekannt
gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die
im Gesetz oder einer Verordnung zum Gesetz ge-
stellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind.
Werden die Regeln nicht angewendet, muss durch
andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und der
gleiche Gesundheitsschutz der Beschäftigten er-
reicht werden.“
14. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter „oder der persön-
lichen Eignung“ durch die Wörter „oder die per-
sönliche Eignung“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „ , stellt
jemand pyrotechnische Gegenstände ohne An-
wendung eines in einer auf Grund dieses Ge-
setzes erlassenen Rechtsverordnung vorge-
schriebenen Qualitätssicherungsverfahrens her
oder verwendet jemand solche“ gestrichen;
nach dem Wort „Explosivstoffen“ werden die
Wörter „oder pyrotechnischen Gegenständen“
eingefügt.
15. § 32a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Besteht der begründete Verdacht, dass ein
nach § 5 zugelassener oder geprüfter und ge-
kennzeichneter Stoff oder Gegenstand bei der
bestimmungsgemäßen Verwendung eine Gefahr
für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder
Dritter oder Sachgüter darstellt, so prüft die zu-
ständige Behörde an einer Stichprobe, ob diese
Stichprobe mit dem bei der Zulassung vorgeleg-
ten Prüfmuster oder mit dem Baumuster über-
einstimmt.“
b) Absatz 1a wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Explosiv-
stoffe“ die Wörter „oder pyrotechnischer Gegen-
stände“ eingefügt.
d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Explosiv-
stoff“ die Wörter „oder pyrotechnischer Gegen-
stand“ eingefügt und die Angabe „§ 5a Abs. 1
Satz 5“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 3“
ersetzt.
16. In § 33 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 19 Ab-
satz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b“ die Angabe
„und c“ eingefügt.
17. Dem § 34 wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1
haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die
Erlaubnis, die Zulassung oder der Befähigungs-
schein wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens
der Voraussetzungen nach §§ 8, 8a oder 8b zurück-
genommen oder widerrufen wird.“
18. Dem § 36 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-
fügt:
„(5) Soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf
Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt
ist, werden die nach Absatz 1 für die Ausführung
dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden
vom Bundesministerium des Innern durch Rechts-
verordnung bestimmt.
(6) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz
oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine
einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Ver-
waltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden.“
19. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium des Innern wird
ermächtigt, für den Bereich der Bundesver-
waltung im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie
durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu
bestimmen und dabei feste Sätze oder Rah-
mensätze zu bestimmen.“
bb) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz
durch folgende Sätze ersetzt:
„Bei begünstigenden Amtshandlungen kann
daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche
Wert oder der sonstige Nutzen für den
Gebührenschuldner angemessen berück-
sichtigt werden. Soweit der Gegenstand der
Gebühr in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezem-
ber 2006 über Dienstleistungen im Bin-
nenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36)
fällt, findet Satz 3 keine Anwendung; inländi-
sche Gebührenschuldner dürfen hierdurch
nicht benachteiligt werden.“
20. § 38 wird aufgehoben.
21. In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Soziales“ die Wörter „– Rechtsverordnungen nach
§ 37 Abs. 2 nur im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie –“ ge-
strichen.

22. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3
werden jeweils die Wörter „ , ausgenommen
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zugelassene pyrotech-
nische Gegenstände,“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 3
oder Absatz 2 Nummer 3 strafbar, wenn eine
dort bezeichnete Handlung in Bezug auf einen
nach § 5 Absatz 1 Satz 1 konformitätsbewerte-
ten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zu-
gelassenen pyrotechnischen Gegenstand be-
gangen wird.“
23. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 3a, 3b, 11 und 13 werden auf-
gehoben.
bb) Folgende neue Nummern 1c und 1d werden
eingefügt:
„1c. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a oder Buchstabe c Explosiv-
stoffe oder pyrotechnische Gegen-
stände einführt, verbringt, in Verkehr
bringt, vertreibt, anderen überlässt
oder verwendet,
1d. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 4 Explosiv-
stoffe oder pyrotechnische Gegen-
stände in Verkehr bringt oder anderen
überlässt,“.
cc) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 5 Abs. 1
Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 3
Satz 1“ ersetzt und die Wörter „pyrotechni-
sche Gegenstände,“ gestrichen.
dd) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2
Satz 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 4
Satz 2 oder Satz 3“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:
„4a. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Halb-
satz 1 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach § 25 Nummer 5 einen
Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig
erbringt,“.
ff) In Nummer 12a werden nach dem Wort „An-
leitung“ die Wörter „oder den Stand der
Technik“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig eine in § 40 Absatz 1 Nummer 3
oder Absatz 2 Nummer 3 bezeichnete Handlung
in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Satz 1
konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2
oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen
Gegenstand begeht.“
c) In Absatz 2 werden die Wörter „im Übrigen“
durch die Wörter „in den übrigen Fällen des Ab-
satzes 1 und in den Fällen des Absatzes 1a“ er-
setzt.
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1
Nummer 5a oder Nummer 12 von einem Unter-
nehmen begangen, das im Geltungsbereich des
Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäft-
liche Niederlassung hat, und hat auch der Be-
troffene im Geltungsbereich des Gesetzes kei-
nen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im
Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Geset-
zes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt
für Güterverkehr.“
24. § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
Wer durch eine in § 41 Absatz 1 Nummer 1a, 1c,
1d, 2, 3 oder Nummer 15 oder eine in § 41 Ab-
satz 1a bezeichnete vorsätzliche Handlung das
Leben oder die Gesundheit eines anderen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.“
25. § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Aufgaben der Bundesanstalt
Die Bundesanstalt ist zuständig für
1. die Weiterentwicklung von Sicherheit in Technik
und Chemie, einschließlich der Durchführung
von Forschung und Entwicklung in den Arbeits-
gebieten,
2. die Durchführung und Auswertung physikali-
scher und chemischer Prüfungen von Stoffen
und Anlagen einschließlich der Bereitstellung
von Referenzverfahren und -materialien,
3. die Förderung des Wissens- und Technologie-
transfers in den Arbeitsgebieten,
4. die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz
zugewiesenen Aufgaben.“
26. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „für die
Zulassung“ gestrichen.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen
Sätzen und Gegenständen,“ gestrichen.
c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Pyrotechnische Gegenstände nach § 5,
für die vor dem 1. Oktober 2009 eine Zulassung
erteilt wurde, dürfen auch weiterhin, längstens
jedoch bis zum 3. Juli 2017 im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hergestellt, eingeführt, ver-
bracht, vertrieben, anderen überlassen oder ver-
wendet werden. Die Kennzeichnung dieser Ge-
genstände erfolgt nach Maßgabe der bis zum
30. September 2009 geltenden Bestimmungen.
(3) Absatz 2 Satz 1 findet entsprechende An-
wendung für
1. pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV,
für die vor dem 1. Oktober 2009 eine Lager-

gruppenzuordnung vorgenommen oder bis
zum 1. Oktober 2009 bei der Bundesanstalt
beantragt wurde,
2. pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 4,
für die vor dem 4. Juli 2013 eine Lagergrup-
penzuordnung vorgenommen oder bis zum
4. Juli 2013 bei der Bundesanstalt beantragt
wurde
und für die die Durchführung des Qualitäts-
sicherungsverfahrens nach § 20 Absatz 4 der
Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in
der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung
nachgewiesen ist.
(4) Abweichend von Absatz 2 behalten Zulas-
sungen
1. von pyrotechnischen Gegenständen für Kraft-
fahrzeuge ihre Gültigkeit bis zu ihrem Aus-
laufen,
2. von pyrotechnischen Gegenständen nach § 5
Absatz 2, die vor dem 1. Oktober 2009 von
der Bundesanstalt erteilt wurden, ihre Gültig-
keit.“
27. § 49 Absatz 2 und 3 werden aufgehoben.
28. Anlage III wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angaben „Explosive Stoffe, n.a.g.
UN-Nr. 0473, 0475, 0477, 0479, 0480,
0481“ und „Treibstoff, fest UN-
Nr. 0499“ werden gestrichen.
bbb) Nach der Angabe „Zündeinrichtungen,
für Sprengungen, nicht elektrisch UN-
Nr. 0360, 0361“ wird die Angabe „1H-
Tetrazol UN-Nr. 0504“ eingefügt.
bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa) Vor der Angabe „Bleiazid“ wird die An-
gabe „Acetonperoxide (z. B. cyclisches
Acetontriperoxid C9H18O6)“ eingefügt.
bbb) Nach der Angabe „Guanyl-Nitrosa-
minoguanyltetrazen“ wird die An-
gabe „Hexamethylentriperoxiddiamin
(C6H12N2O6 – Nr. 41 der Liste nach
§ 6 Abs. 6 Satz 1)“ eingefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Angabe „Explosive Stoffe, n.a.g.“
wird die Angabe „UN-Nr. 0357, 0358, 0359,
0474“ durch die Angabe „UN-Nr. 0357,
0358, 0359, 0473, 0474, 0475, 0476, 0477,
0478, 0479, 0480, 0481, 0485“ ersetzt.
bb) Nach der Angabe „Raketen, mit Ausstoß-
ladung“ wird die Angabe „Raketen, mit iner-
tem Kopf UN-Nr. 0502“ eingefügt.
cc) Bei der Angabe „Treibstoff, fest“ wird die
Angabe „UN-Nr. 0498“ durch die Angabe
„UN-Nr. 0498, 0499, 0501“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991
(BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 390 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu Abschnitt II und Abschnitt III
werden wie folgt gefasst:
„Abschnitt II Zulassung von sonstigen explosi-
onsgefährlichen Stoffen und von
Sprengzubehör, Konformitäts-
nachweis für Explosivstoffe und
pyrotechnische Gegenstände,
Identifikationsnummer
Abschnitt III Verfahren bei der Zulassung von
sonstigen explosionsgefährlichen
Stoffen oder von Sprengzubehör,
Konformitätsnachweisverfahren für
Explosivstoffe und pyrotechnische
Gegenstände“.
b) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt
gefasst:
„Anlage 1 Anforderungen an die Zusammen-
setzung und Beschaffenheit von
sonstigen explosionsgefährlichen
Stoffen im Sinne des § 1 Absatz 3
Nummer 1 und 2 des Gesetzes und
von Sprengzubehör im Sinne des § 6
Absatz 1
Anlage 2 Anforderungen an die Zusammen-
setzung und Beschaffenheit von
Explosivstoffen nach § 6 Absatz 3
Anlage 3 Anforderungen an die Zusammen-
setzung und Beschaffenheit von
pyrotechnischen Gegenständen
nach § 6 Absatz 3
Anlage 4 Zeichen für explosionsgefährliche
Stoffe und Sprengzubehör nach § 8
Anlage 5 Markierung von Explosivstoffen
nach § 6a Absatz 2
Anlage 6 Erforderliche Angaben im Antrag auf
Genehmigung des Verbringens von
Explosivstoffen nach § 25a Absatz 2
und Angaben in der Genehmigung
nach § 25a Absatz 4“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „das Inver-
kehrbringen,“ gestrichen und nach dem Wort
„Durchfuhr“ die Wörter „ , ausgenommen
das Inverkehrbringen und der Konformitäts-
nachweis nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes“
eingefügt.
bb) Der Nummer 2 werden nach dem Wort „An-
zündlamellen“ die Wörter „ , ausgenommen
das Inverkehrbringen und der Konformitäts-
nachweis nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes,“
angefügt.

cc) In Nummer 2a wird die Angabe „§ 5a“ durch
die Angabe „§ 5“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) § 2 Absatz 1 des Gesetzes ist nicht an-
zuwenden auf das gewerbsmäßige Herstellen
von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen,
sofern diese in der Betriebsstätte weiterverarbei-
tet, gegen Abhandenkommen gesichert und
nicht aufbewahrt werden.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben und die Angabe
„2.“ wird gestrichen.
bb) Die Wörter „Unterklasse T2 (§ 6 Absatz 3)“
wird durch die Wörter „Kategorie P2 (§ 6 Ab-
satz 6 Buchstabe c)“ ersetzt.
cc) Das Wort „Luftfahrt“ wird durch die Wörter
„Luft- und Raumfahrt“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Unterklasse T2“
durch die Angabe „Kategorie P2“ ersetzt.
bb) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „des
Bundesamtes für Zivilschutz“ gestrichen.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 5a“ gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird hinter der Angabe „3 kg“
die Angabe „(netto)“ eingefügt.
c) In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „§§ 5a“
durch die Angabe „§§ 5“ ersetzt und hinter der
Angabe „3 kg“ die Angabe „(netto)“ eingefügt.
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
(1) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf
1. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände,
sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1
Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und
Sprengzubehör, die nur für militärische oder
polizeiliche Zwecke hergestellt, wiedergewon-
nen, bearbeitet, verarbeitet, eingeführt oder
verbracht und an eine militärische, polizeiliche
oder eine Dienststelle des Katastrophenschut-
zes vertrieben oder ihr überlassen werden,
wenn sichergestellt ist, dass die Stoffe und
Gegenstände den von der jeweils zuständigen
Stelle erlassenen technischen Lieferbedingun-
gen entsprechen, soweit diese den Schutz von
Leben und Gesundheit oder Sachgütern Be-
schäftigter oder Dritter betreffen,
2. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände,
sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1
Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und
Sprengzubehör, die für militärische oder polizei-
liche Zwecke bestimmt sind und zum Zwecke
der Prüfung der zuständigen Bundesbehörde
überlassen werden,
3. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände,
sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1
Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und
Sprengzubehör, die nur für militärische oder
polizeiliche Zwecke bestimmt sind, soweit sie
zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung
a) von dem Inhaber einer genehmigten Anlage
im Sinne des § 4 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes an den Inhaber einer ande-
ren derartigen Anlage vertrieben oder über-
lassen werden,
b) eingeführt oder verbracht und an den Inha-
ber einer genehmigten Anlage im Sinne des
§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vertrieben oder überlassen werden;
die Freistellung gilt auch dann, wenn diese
Stoffe oder Gegenstände zum Zwecke der Er-
probung vertrieben oder überlassen werden,
4. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände,
sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1
Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und
Sprengzubehör, die vom Versender ausgeführt
oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
verbracht worden waren und an diesen unver-
ändert in der versandmäßigen Verpackung zu-
rückkommen; die Voraussetzungen sind nach-
zuweisen,
5. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände
und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach
§ 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes,
die als Muster oder Proben in der erforderlichen
Menge von demjenigen, der dafür eine Konfor-
mitätsbewertung oder Zulassung beantragen
will, eingeführt oder verbracht werden,
6. sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1
Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, die
nicht für militärische oder polizeiliche Zwecke
bestimmt sind, soweit die aus ihnen hergestell-
ten Endprodukte der Zulassungspflicht unter-
liegen, diese Stoffe zu nicht explosionsgefähr-
lichen Stoffen weiterverarbeitet werden oder für
die Endprodukte eine Ausnahmegenehmigung
nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes zum Zwecke
der Ausfuhr erteilt worden ist und die Voraus-
setzungen des Absatzes 1 Nummer 3 im Übri-
gen gegeben sind,
7. Teile von
a) Ladegeräten, soweit diese nicht auf das
Fördern von und Laden mit Sprengstoff un-
mittelbaren Einfluss haben,
b) Mischladegeräten, soweit diese nicht auf
das Austragen und Fördern der Ausgangs-
stoffe aus Vorratsbehältern, das Zuteilen,
Registrieren und Mischen der Ausgangs-
stoffe sowie das Fördern und Laden des
Sprengstoffes unmittelbaren Einfluss haben,
8. pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1
und P2, die als Seenotsignalmittel zur Aus-
rüstung von Schiffen fremder Staaten in den
Geltungsbereich des Gesetzes eingeführt oder
verbracht werden, soweit sie nicht in den allge-
meinen Verkehr gelangen,
9. pyrotechnische Gegenstände, die in der Luft-
und Raumfahrttechnik eingesetzt werden,

10. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstän-
de, die für die Forschung, Entwicklung und
Prüfung hergestellt werden und den Anforde-
rungen nach Anlage 2 oder 3 nicht entspre-
chen, sofern ein sichtbares Schild deutlich da-
rauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen
entsprechen und nicht für andere Zwecke als
Forschung, Entwicklung und Prüfung verfügbar
sind,
11. pyrotechnische Gegenstände, die den Bestim-
mungen der Richtlinie 2007/23/EG nicht ent-
sprechen und zu Messen, Ausstellungen und
Vorführungen zum Verkauf hergestellt, einge-
führt oder verbracht, ausgestellt oder verwen-
det werden, sofern ein sichtbares Schild den
Namen und das Datum der betreffenden Mes-
se, Ausstellung oder Vorführung trägt und deut-
lich darauf hinweist, dass die Gegenstände
nicht den Anforderungen entsprechen und erst
erworben werden können, wenn der Hersteller,
sofern er in der Gemeinschaft niedergelassen
ist, oder anderenfalls der Einführer die Überein-
stimmung hergestellt hat. Bei solchen Veran-
staltungen sind gemäß allen von der zuständi-
gen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates
festgelegten Anforderungen die geeigneten
Sicherheitsmaßnahmen zu treffen,
12. Feuerwerk, das zu religiösen, kulturellen und
traditionellen Festivitäten innerhalb des Gel-
tungsbereiches des Gesetzes hergestellt und
mit Zustimmung durch die zuständige Behörde
vom Hersteller abgebrannt werden soll,
13. pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwen-
dung durch Feuerwehren bestimmt sind,
14. Modellraketen, die von Personen nach § 1 Ab-
satz 4 Nummer 2 in der dort genannten Menge
eingeführt oder verbracht werden.
(2) Der Nachweis dafür, dass die Stoffe und Ge-
genstände nach Absatz 1 Nummer 1 den techni-
schen Lieferbedingungen entsprechen, ist durch
eine Bescheinigung der zuständigen Bundesbe-
hörde zu erbringen, der Nachweis dafür, dass die
explosionsgefährlichen Stoffe nach Absatz 1 Num-
mer 3 für militärische oder polizeiliche Zwecke be-
stimmt sind, durch eine Bescheinigung oder den
Auftrag der jeweiligen staatlichen Beschaffungs-
oder Auftragsstelle. Gegenüber Unterauftragneh-
mern gilt die Befreiung nach Absatz 1 Nummer 3
durch die schriftliche Bekanntgabe der Nummer
des Genehmigungsbescheides nach dem Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen oder durch
die Bezeichnung des Auftrages einer staatlichen
Beschaffungs- oder Auftragsstelle als nachgewie-
sen. Der Überlasser von pyrotechnischen Gegen-
ständen oder sonstigen explosionsgefährlichen
Stoffen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des
Gesetzes hat sich vom Erwerber schriftlich be-
scheinigen zu lassen, dass die Gegenstände oder
Stoffe in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 zu
den in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten
in einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bearbeitet oder
verarbeitet werden sollen.
(3) Zum Nachweis nach Absatz 2, dass die
Stoffe und Gegenstände für militärische oder poli-
zeiliche Zwecke bestimmt sind, kann durch die zu-
ständige Behörde auch eine Erklärung des mit der
Entwicklung befassten Unternehmens anerkannt
werden, wenn die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durch-
fuhr oder das Verbringen zum Zwecke der Entwick-
lung erfolgt und das mit der Entwicklung befasste
Unternehmen in der Regel für militärische oder po-
lizeiliche Auftraggeber tätig ist.“
5. § 3a wird aufgehoben.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2,
die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er
sich auf § 22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht,
sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren,
das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb,
den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen
von pyrotechnischen Gegenständen der Katego-
rien 1, 2 (Feuerwerk), Kategorie T1 und – mit
Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinhei-
ten – der Kategorie P1, von Anzündmitteln, pyro-
technischen Sätzen der Kategorie S1 sowie von
Raketenmotoren für die in § 1 Absatz 4 Num-
mer 2 bezeichneten Modellraketen. Satz 1 findet
keine Anwendung auf pyrotechnische Gegen-
stände nach § 20 Absatz 4 und auf Stoppinen.
(3) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2
sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer
gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf
das Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und
Ausbau), den Erwerb, den Vertrieb, das Verbrin-
gen und das Überlassen von Airbag- oder Gurt-
straffereinheiten der Kategorie P1 sowie das
Auslösen pyrotechnischer (Tarn-)Schutzsysteme
in Kernkraftwerken durch Personal mit einge-
schränkter Fachkunde (geschultes Personal).
Das Personal hat auf Verlangen der zuständigen
Behörde die eingeschränkte Fachkunde nach-
zuweisen. Satz 1 gilt auch für das Vernichten
von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kate-
gorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest ein-
gebaut sind.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Unterklasse T1“
durch die Angabe „Kategorie P1“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „Klasse III“ durch
die Angabe „Kategorie 3“ ersetzt.
d) In Absatz 6 wird das Wort „Klasse I“ durch das
Wort „Kategorie 1“ ersetzt.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a
bis 2c eingefügt:
„(2a) Das Gesetz ist, mit Ausnahme der §§ 8,
8a bis 8c nicht anzuwenden auf das Bearbeiten,
das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernich-
ten, den Erwerb, das Überlassen, sowie inner-
halb der Betriebsstätte den Transport, das Über-
lassen und die Empfangnahme und das Verbrin-
gen von explosionsgefährlichen Stoffen durch
die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, soweit

dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben er-
forderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Herstellen,
Verarbeiten, Wiedergewinnen und die Einfuhr ex-
plosionsgefährlicher Stoffe durch die Bundes-
schule des Technischen Hilfswerks.
(2b) Zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1
Satz 1 des Gesetzes für die Überprüfung der Zu-
verlässigkeit und persönlichen Eignung der An-
gehörigen des Technischen Hilfswerks nach den
§§ 8 bis 8c des Gesetzes ist die Bundesschule
des Technischen Hilfswerks.
(2c) Werden Sprengarbeiten durch die Bun-
desanstalt Technisches Hilfswerk nicht im Auf-
trag oder auf Veranlassung der nach § 36
Absatz 1 des Gesetzes zuständigen Behörde
durchgeführt, ist diese vorab zu unterrichten.
Ist auf Grund der Besonderheiten des Einzelfal-
les eine vorherige Unterrichtung nicht möglich,
ist diese unverzüglich nachzuholen. Ist Auftrag-
geber der Sprengarbeiten eine andere öffent-
liche Stelle, trifft diese die Verpflichtung nach
Satz 1 oder 2.“
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Katastro-
phenschutzes“ die Wörter „des Bundes,“ gestri-
chen.
8. Die Überschrift zu Abschnitt II wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt II
Zulassung von sonstigen
explosionsgefährlichen Stoffen und
von Sprengzubehör, Konformitätsnachweis
für Explosivstoffe und pyrotechnische
Gegenstände, Identifikationsnummer“.
9. Die §§ 6 und 6a werden wie folgt gefasst:
„§ 6
(1) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach
§ 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und
Sprengzubehör müssen in ihrer Zusammensetzung
und Beschaffenheit den in der Anlage 1 bezeichne-
ten Anforderungen entsprechen. Bei Gegenständen
und Stoffen, die in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union hergestellt sind, kann in der
Regel angenommen werden, dass die technischen
Anforderungen der Anlage 1 erfüllt sind, wenn die
Zusammensetzung und Beschaffenheit der Gegen-
stände und Stoffe den dort geltenden Regelungen
entsprechen und nachweislich die gleiche Sicher-
heit, wie sie die technischen Anforderungen der
Anlage 1 festlegen, erreicht wird. Zum Nachweis
kann das Gutachten einer Prüfstelle eines anderen
Mitgliedstaates anerkannt werden, wenn die dem
Gutachten zugrunde liegenden technischen Anfor-
derungen denen der Anlage 1 und denen der „Prüf-
verfahren und Prüfvorschriften für Sprengstoffe,
Zündmittel, Sprengzubehör sowie pyrotechnische
Gegenstände und deren Sätze“ vom 12. März 1982
(Beilage 13/82 BAnz. Nr. 59 vom 26. März 1982,
BAnz. Nr. 60 vom 27. März 1982) gleichwertig sind.
(2) Die Zulassungsbehörde kann für sonstige
explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3
Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör
im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der An-
lage 1 Ausnahmen zulassen oder zusätzliche Anfor-
derungen stellen sowie von der Prüfung einzelner
Anforderungen absehen, wenn der Schutz von
Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter
oder Sachgütern dies zulässt oder erfordert.
(3) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegen-
stände müssen zum Nachweis der Konformität
nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes in ihrer Zusam-
mensetzung und Beschaffenheit den Anforderun-
gen der Anlagen 2 oder 3 entsprechen. Das hierfür
anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren be-
steht aus der Baumusterprüfung (Modul B) und der
Qualitätssicherung. Für Explosivstoffe finden für die
Qualitätssicherung die Module C, D, E oder F und
für pyrotechnische Gegenstände die Module C, D
oder E Anwendung. Dem in Satz 1 genannten Kon-
formitätsnachweisverfahren steht die Einzelprüfung
(Modul G) eines Explosivstoffes oder pyrotech-
nischen Gegenstandes und im Falle der pyrotech-
nischen Gegenstände der Kategorie 4 die umfas-
sende Qualitätssicherung (Modul H) gleich. Die
Module B, C, D, E, F und G für Explosivstoffe sind
gemäß den Anforderungen des Anhangs II der
Richtlinie 93/15/EWG vom 5. April 1993 zur Harmo-
nisierung der Bestimmungen über das Inverkehr-
bringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für
zivile Zwecke (ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20)
und die Module B, C, D, E, H und G für pyrotech-
nische Gegenstände nach Anhang II der Richtlinie
2007/23/EG vom 23. Mai 2007 über das Inverkehr-
bringen von pyrotechnischen Gegenständen (ABl.
L 154 vom 14.6.2007, S. 1) durchzuführen.
(4) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegen-
stände sind vom Hersteller oder Einführer vor der
erstmaligen Verwendung im Geltungsbereich des
Gesetzes der Bundesanstalt anzuzeigen. Der An-
zeige ist
1. für Explosivstoffe die nach Anhang I Abschnitt II
Nummer 1 Buchstabe k der Richtlinie 93/15/
EWG und
2. für pyrotechnische Gegenstände die nach An-
hang I Nummer 3 Buchstabe h der Richtlinie
2007/23/EG
vorgeschriebene Anleitung beizufügen. Die Bun-
desanstalt vergibt zum Nachweis der Anzeige eine
Identifikationsnummer. Die Identifikationsnummer
ist in die Anleitung aufzunehmen. Die Bundesan-
stalt kann zur Abwendung von Gefahren für Leben
und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder
Sachgüter die vom Hersteller festgelegten Anleitun-
gen zur Verwendung einschränken oder ergänzen;
eine nachträgliche Einschränkung oder Ergänzung
ist zulässig.
(5) Wettersprengstoffe und Wetterspreng-
schnüre werden entsprechend ihrer Sicherheit
gegen Schlagwetter in die Klassen I, II und III einge-
teilt.
(6) Pyrotechnische Gegenstände werden nach
den Anforderungen des Artikels 3 in Verbindung
mit Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG nach ihrer
Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in
folgende Kategorien eingeteilt:
a) Feuerwerkskörper

Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr
geringe Gefahr darstellen, einen
vernachlässigbaren Schallpegel
besitzen und die in geschlossenen
Bereichen verwendet werden sol-
len, einschließlich Feuerwerkskör-
pern, die zur Verwendung inner-
halb von Wohngebäuden vorgese-
hen sind;
Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine ge-
ringe Gefahr darstellen, einen ge-
ringen Schallpegel besitzen und
die zur Verwendung in abgegrenz-
ten Bereichen im Freien vorgese-
hen sind;
Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittel-
große Gefahr darstellen, die zur
Verwendung in weiten offenen
Bereichen im Freien vorgesehen
sind und deren Schallpegel die
menschliche Gesundheit nicht ge-
fährdet;
Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große
Gefahr darstellen, die nur von Per-
sonen mit Fachkunde verwendet
werden dürfen (so genannte „Feu-
erwerkskörper für den professio-
nellen Gebrauch“) und deren
Schallpegel die menschliche Ge-
sundheit nicht gefährdet;
b) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und
Theater
Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für
die Verwendung auf Bühnen, die
eine geringe Gefahr darstellen;
Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für
die Verwendung auf Bühnen, die
zur ausschließlichen Verwendung
durch Personen mit Fachkunde
vorgesehen sind;
c) Sonstige pyrotechnische Gegenstände
Kategorie P1: Pyrotechnische Gegenstände
– außer Feuerwerkskörpern und
pyrotechnischen Gegenständen
für Bühne und Theater –, die eine
geringe Gefahr darstellen;
Kategorie P2: Pyrotechnische Gegenstände
– außer Feuerwerkskörpern und
pyrotechnischen Gegenständen
für Bühne und Theater –, die zur
Handhabung oder Verwendung
nur durch Personen mit Fach-
kunde vorgesehen sind.
(7) Pyrotechnische Sätze werden nach den An-
forderungen des Anhangs I der Richtlinie 93/15/
EWG nach ihrer Gefährlichkeit in folgende Katego-
rien eingeteilt:
Kategorie S1: Pyrotechnische Sätze geringer Ge-
fährlichkeit, die z. B. für die Anwen-
dung auf Bühnen, in Theatern oder
vergleichbaren Einrichtungen, zur
Strömungsmessung oder zur Aus-
bildung von Rettungskräften dienen;
Kategorie S2: Pyrotechnische Sätze großer Ge-
fährlichkeit, deren Umgang und
Verkehr an die Befähigung und
Erlaubnis gebunden ist.
Pyrotechnische Sätze sind der Kategorie S1 zuzu-
ordnen, wenn
a) deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zu-
stand mindestens 30 s für 0,1 kg beträgt,
b) sie keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden
Stoffe entwickeln,
c) sie beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren
durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursa-
chen,
d) und, sofern eine Verwendung in Innenräumen
(geschlossenen Räumen) vorgesehen oder zu-
lässig ist, sie Ruß bildende Stoffe nicht enthal-
ten.
Pyrotechnische Sätze, die nicht die Kriterien der
Kategorie S1 erfüllen, sind der Kategorie S2 zuzu-
ordnen.
§ 6a
(1) Die in der Anlage 5 Nummer 1 bezeichneten
Sprengstoffe sind darüber hinaus nach Anlage 5
Nummer 2 zu markieren. Dies gilt auch für Spreng-
stoffe für militärische oder polizeiliche Zwecke
sowie für Zwecke des Katastrophenschutzes
einschließlich der Sprengstoffe im Besitz von mili-
tärischen oder polizeilichen Dienststellen und
Dienststellen des Katastrophenschutzes.
(2) Nicht markierte Sprengstoffe nach Absatz 1
dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht
hergestellt, verarbeitet, wiedergewonnen, aufbe-
wahrt, verwendet, in Verkehr gebracht, anderen
überlassen oder verbracht werden. Ihre Einfuhr
und Ausfuhr ist untersagt. In Besitz der in § 1 Ab-
satz 4 Nummer 1 des Gesetzes genannten Einrich-
tungen befindliche nicht markierte Sprengstoffe
sind bis zum 31. Dezember 2013 zu verwenden
oder zu vernichten.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung befindliche
Sprengstoffe, die nach den bis zum 1. Oktober
2009 geltenden Bestimmungen markiert sind, bis
zum 31. Dezember 2013 weiterhin aufbewahrt, ver-
wendet, anderen überlassen oder verbracht wer-
den.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht
markierte Sprengstoffe, die in geringen Mengen
1. nur zur Verwendung bei der Forschung und
Entwicklung oder beim Testen neuer oder verän-
derter Sprengstoffe hergestellt oder gelagert
werden,
2. nur zur Verwendung bei der Ausbildung in der
Sprengstoffdetektion und/oder bei der Entwick-
lung oder dem Testen von Sprengstoffspürgerä-
ten hergestellt oder gelagert werden,
3. nur für den Umgang für Zwecke der Kriminal-
technik und der polizeilichen Spezialausbildung
benötigt werden.“
10. In § 7 Absatz 4 wird nach dem Wort „müssen“ das
Wort „mindestens“ eingefügt.

11. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen
Gegenständen,“ gestrichen.
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 6a Abs. 1a Satz 3“
durch die Angabe „§ 6 Absatz 4“ ersetzt.
12. Die Überschrift zu Abschnitt III wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt III
Verfahren bei der Zulassung von
sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen
oder von Sprengzubehör, Konformitäts-
nachweisverfahren für Explosivstoffe und
pyrotechnische Gegenstände“.
13. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen
Gegenständen,“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „pyrotechnischen
Gegenstandes,“ und „pyrotechnischen Gegen-
ständen und“ gestrichen.
14. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „des pyrotech-
nischen Gegenstandes,“ gestrichen.
b) Am Ende der Nummer 3 wird das Komma durch
einen Punkt ersetzt; Nummer 4 wird gestrichen.
15. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „pyrotechni-
schen Gegenstandes“ und in § 12 Absatz 2 Num-
mer 1 die Wörter „des pyrotechnischen Gegenstan-
des,“ gestrichen.
16. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Vor dem Inverkehrbringen sind Explosiv-
stoffe oder pyrotechnische Gegenstände nach
Modul B oder nach Modul G daraufhin zu prüfen,
ob sie in Zusammensetzung und Beschaffenheit
die Anforderungen nach Anlage 2 oder 3 erfül-
len. Satz 1 gilt nicht, wenn bei pyrotechnischen
Gegenständen der Kategorie 4 das Modul H ge-
wählt wurde.“
b) In den Absätzen 2, 3 und 5 wird jeweils das Wort
„EG-Baumusterprüfbescheinigung“ durch das
Wort „Baumusterprüfbescheinigung“ und in
Absatz 4 Satz 1 und 3 wird das Wort „EG-Bau-
musterprüfbescheinigungen“ durch das Wort
„Baumusterprüfbescheinigungen“ ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie kann mit der Durchführung von Teilen der
Prüfungen auch andere Prüflaboratorien beauf-
tragen, die die Anforderungen nach Anhang III
der Richtlinie 93/15/EWG oder Anhang III der
Richtlinie 2007/23/EG erfüllen müssen.“
17. § 12b wird wie folgt gefasst:
„§ 12b
(1) Für die nach einem Baumuster gefertigten
Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände
hat der Hersteller in einem Qualitätssicherungs-
verfahren die Konformität der nachgefertigten
Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände
mit dem Baumuster nachzuweisen.
(2) Im Falle der pyrotechnischen Gegenstände
der Kategorie 4 kann der Hersteller in einem Quali-
tätssicherungsverfahren nach Modul H die Konfor-
mität der nachgefertigten pyrotechnischen Gegen-
stände nachweisen. Zuständig für die Prüfung der
Qualitätssicherungsverfahren nach Modul H ist die
Bundesanstalt.
(3) Wird im Qualitätssicherungsverfahren die
Konformität der nachgefertigten Explosivstoffe
und pyrotechnischen Gegenstände mit dem Bau-
muster festgestellt, so bringt der Hersteller auf
den Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegen-
ständen oder, soweit das nicht möglich ist, auf de-
ren Verpackung das CE-Zeichen an und stellt eine
Konformitätserklärung aus. Satz 1 gilt nicht für
pyrotechnische Gegenstände nach § 5 Absatz 2
des Gesetzes.
(4) Der Hersteller oder sein in der Europäischen
Union ansässiger Bevollmächtigter hat nachfol-
gende Unterlagen mindestens zehn Jahre lang
nach der letzten Herstellung des Produkts aufzube-
wahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde
jederzeit vorzulegen:
1. die Konformitätserklärung,
2. die Unterlagen über das zugelassene Qualitäts-
sicherungssystem,
3. die Entscheidung über die Bewertung dieses
Qualitätssicherungssystems,
4. die Berichte über die Nachprüfungen und
5. die Konformitätsbescheinigung.“
18. § 12c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Stelle kann benannt werden, wenn in einem
Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde,
dass die Einhaltung der Anforderungen nach
Anhang III der Richtlinie 93/15/EWG oder An-
hang III der Richtlinie 2007/23/EG gewährleistet
ist.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-
satz 1 und nach § 12a Absatz 1“ durch die Wör-
ter „nach Absatz 1, nach § 12a Absatz 1 und
§ 12b Absatz 2“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 9“
durch die Wörter „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
19. Die §§ 13 und 14 werden durch folgende §§ 13
bis 15 ersetzt:
„§ 13
(1) Die Bundesanstalt hat Listen zu führen
1. der gemäß § 5 des Gesetzes erteilten Zulassun-
gen und Baumusterprüfbescheinigungen,
2. der nach § 6 Absatz 4 Satz 1 angezeigten Explo-
sivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände,
3. der nach § 6 Absatz 4 Satz 4 festgelegten Be-
schränkungen oder Ergänzungen der Anleitung
zur Verwendung,
4. der Kennnummern der Herstellungsstätten für
Explosivstoffe,
5. der ihr von den benannten Stellen der anderen
Mitgliedstaaten mitgeteilten Baumusterprüfbe-
scheinigungen.

Die Listen sollen die folgenden Angaben enthalten:
1. die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstan-
des,
2. im Falle der sonstigen explosionsgefährlichen
Stoffe und des Sprengzubehörs: den Namen
und die Anschrift des Herstellers und gegebe-
nenfalls des Einführers sowie das Zulassungs-
zeichen,
3. im Falle der Explosivstoffe und der pyrotech-
nischen Gegenstände: den Namen und die
Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls
seines in der Europäischen Union ansässigen
Bevollmächtigten oder Einführers sowie die
Identifikationsnummer,
4. Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen
und Auflagen.
(2) Die Bundesanstalt führt auch eine Liste der
aktuellen europäischen Normen mit Prüfvorschrif-
ten für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegen-
stände zum Zwecke der Prüfung nach § 12a
Absatz 1. Die Liste soll die folgenden Angaben ent-
halten:
1. die Kennnummer der Norm,
2. den Titel der Norm,
3. das Datum der Veröffentlichung und
4. die Bezugsquelle der Norm.
(3) Die Listen sind auf dem jeweils neuesten
Stand zu halten. Sie sind bei der Bundesanstalt
während der Dienststunden auszulegen. Auf Ver-
langen eines Dritten ist diesem gegen Kosten-
erstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu
überlassen.
§ 14
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder
Sprengzubehör herstellt, einführt oder verbringt,
darf diese Stoffe oder Gegenstände anderen nur
überlassen, wenn sie und ihre Verpackung nach
dem Stand der Technik gekennzeichnet sind und,
soweit es sich um Stoffe nach § 6 Absatz 3 handelt,
die in § 6 Absatz 4 Satz 2 bezeichnete Anleitung
beigefügt ist. Soweit diese Vorschriften nichts
Abweichendes vorschreiben, ist folgende Kenn-
zeichnung anzubringen:
1. die Bezeichnung (Name) des jeweiligen Stoffes
oder Gegenstandes,
2. der Name (Firma), die Anschrift und die Telefon-
nummer des Herstellers oder des Einführers; bei
Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen
Union Name und Anschrift dessen, der den Stoff
in die Europäische Union einführt,
3. bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen
und Sprengzubehör: das vorgeschriebene Zu-
lassungszeichen,
4. bei Explosivstoffen: das CE-Zeichen, im Falle
einer erfolgten Einzelprüfung nach § 6 Absatz 3
Satz 5 oder des Konformitätsnachweises nach
§ 6 Absatz 3 Satz 3 auch das Kennzeichen der
benannten Stelle,
5. bei Explosivstoffen: die eindeutige Kennzeich-
nung nach dem Anhang der Richtlinie 2008/43/
EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Ein-
führung eines Systems zur Identifizierung und
Rückverfolgbarkeit von Explosivstoffen für zivile
Zwecke (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8),
6. bei pyrotechnischen Gegenständen mit Aus-
nahme der pyrotechnischen Gegenstände nach
§ 5 Absatz 2 des Gesetzes: das CE-Zeichen und
die Registriernummer zum CE-Zeichen, im Falle
einer erfolgten Einzelprüfung nach § 6 Absatz 3
Satz 5 oder des Konformitätsnachweises nach
§ 6 Absatz 3 Satz 3 auch das Kennzeichen der
benannten Stelle,
7. bei pyrotechnischen Gegenständen, außer pyro-
technischen Gegenständen für Fahrzeuge: die
Kategorie, die Nettoexplosivstoffmasse und die
Altersgrenze gemäß § 20 Absatz 2 sowie im
Falle der Kategorien 3 und 4 das Herstellungs-
jahr,
8. bei pyrotechnischen Gegenständen der Kate-
gorien 1 bis 4, P1 und P2 sowie T1 und T2: der
Sicherheitsabstand,
9. bei pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeu-
ge: Name und Typ des Gegenstandes und die
Sicherheitshinweise. Weiter ist professionellen
Nutzern ein Sicherheitsdatenblatt in der ge-
wünschten Sprache mitzuliefern, das gemäß
Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der
Verordnung (EG) 1907/2006, die zuletzt durch
Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1272/
2008 geändert worden ist, erstellt wird. Das
Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform oder,
wenn der Empfänger über die notwendigen Mit-
tel verfügt, auf das Sicherheitsdatenblatt Zugriff
zu nehmen, auf elektronischem Weg vorgelegt
werden.
Soweit es sich um Stoffe nach § 6 Absatz 3 han-
delt, ist die in § 6 Absatz 4 Satz 2 bezeichnete
Anleitung beizufügen.
(2) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt,
einführt oder verbringt und selbst aufbewahren
oder anderen überlassen will, hat auf dem Versand-
stück oder, sofern die Stoffe nicht zum Versand
bestimmt sind, auf dem Packstück folgende Kenn-
zeichnung anzubringen:
1. die Lagergruppe des Stoffes oder Gegenstandes
in der jeweiligen Verpackung,
2. die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder
Gegenstandes, soweit sie im Bundesanzeiger
bekannt gemacht oder von der zuständigen
Bundesbehörde angeordnet worden ist.
Satz 1 ist nicht anzuwenden auf explosionsgefähr-
liche Stoffe, die aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes oder durch den Geltungsbereich des
Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht
werden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für
das Versandstück als erfüllt, wenn es nach den ver-
kehrsrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist,
soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser
Verordnung erlassene technische Regel nichts an-
deres bestimmt. Soweit es nach den verkehrsrecht-
lichen Vorschriften nicht vorgeschrieben ist, muss
auf dem Versandstück die Kennzeichnung nach

Absatz 2 angebracht sein. Ist die Verpackung des
Versandstückes die einzige Verpackung, so muss
sie außerdem nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6,
bei Stoffen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 des Ge-
setzes nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, gekenn-
zeichnet sein.
(4) Auf dem Explosivstoff oder pyrotechnischen
Gegenstand dürfen keine Zeichen angebracht wer-
den, die mit den Zeichen nach Absatz 1 Nummer 4
oder Nummer 6 verwechselt werden können. Wird
ein geprüfter Explosivstoff oder pyrotechnischer
Gegenstand für vorschriftswidrig befunden und
kann er nicht unmittelbar in einen vorschriftsmäßi-
gen Zustand versetzt werden, ist er deutlich und
auffällig als vorschriftswidrig zu kennzeichnen.
Unterliegt der Explosivstoff oder pyrotechnische
Gegenstand auch anderen zwingenden Vorschriften
des Gemeinschaftsrechts, so darf das CE-Zeichen
nur angebracht werden, wenn der Explosivstoff
oder pyrotechnische Gegenstand auch diesen Vor-
schriften entspricht.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
auf explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzube-
hör, die
1. zur Ausfuhr oder zum Verbringen aus dem Gel-
tungsbereich des Gesetzes bestimmt sind,
2. ausschließlich für militärische oder polizeiliche
Zwecke hergestellt und an eine militärische oder
polizeiliche Dienststelle vertrieben oder ihr über-
lassen werden,
3. nicht in den Verkehr gelangen.
Satz 1 gilt entsprechend für explosionsgefährliche
Stoffe, die von einer militärischen oder polizeilichen
Dienststelle an die Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk überlassen werden.
§ 15
(1) Hersteller oder Einführer im Geltungsbereich
des Gesetzes haben bei der Kennzeichnung nach
§ 14 Absatz 1 Nummer 5 als Landeskennzeichen
die Buchstaben „DE“ zu verwenden. Die Kennnum-
mer der Herstellungsstätte oder des Einführers wird
ihnen auf schriftlichen Antrag von der Bundesan-
stalt zugeteilt. Bei Artikeln, die zu klein sind, um
den eindeutigen Produktcode und die logistischen
Informationen des Herstellers nach § 14 Absatz 1
Nummer 5 anzubringen, sind die Angabe des
Landeskennzeichens und die Kennnummer der
Herstellungsstätte sowie die elektronisch lesbare
Kennzeichnung ausreichend.
(2) Der Hersteller oder Einführer darf den Explo-
sivstoffen selbstklebende Kopien der Kennzeich-
nung zur Nutzung durch den Empfänger beifügen.
Diese Kopien sind sichtbar als solche zu markieren,
um einen Missbrauch zu verhindern.“
20. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Anlage 3“
durch die Angabe „des § 14“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
21. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzu-
behör vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände
anderen nur überlassen, wenn er sich auf Grund
von Stichproben überzeugt hat, dass diese nach
den Vorschriften der §§ 14 bis 16 und dem Stand
der Technik gekennzeichnet und verpackt sind.“
22. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 14 und 16“
durch die Angabe „§§ 14 bis 16“ ersetzt.
23. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „und der An-
lage 3“ gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Explosivstoffe
nach § 14 Abs. 1 Nr. 4a“ durch die Wörter „Ex-
plosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 6“ ersetzt.
24. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Umgang und Verkehr mit pyrotechni-
schen Gegenständen der einzelnen Kategorien
ist Personen nur dann gestattet, wenn sie das
nachfolgend aufgeführte Lebensalter vollendet
haben:
Kategorie 1: 12 Jahre,
Kategorie 2: 18 Jahre,
Kategorie 3: 18 Jahre,
Kategorie 4: 21 Jahre,
Kategorie P1: 18 Jahre,
Kategorie P2: 21 Jahre,
Kategorie T1: 18 Jahre,
Kategorie T2: 21 Jahre.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „und bei den
pyrotechnischen Sätzen die Voraussetzungen
nach Absatz 2 Nr. 3 Satz 2“ gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Folgende pyrotechnische Gegenstände
der Kategorie 2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber
nach § 7 oder § 27 oder Befähigungsscheininha-
ber nach § 20 des Gesetzes vertrieben, überlas-
sen oder von diesen verwendet werden:
1. Knallkörper und Knallkörperbatterien mit
Blitzknallsatz,
2. Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosiv-
stoffmasse,
3. Schwärmer und
4. pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als
Einzelgegenstand.
Satz 1 gilt nicht für das Verbringen aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes.“
25. Die §§ 21 bis 23 werden wie folgt gefasst:
„§ 21
(1) Soweit sich die nach § 14 Absatz 1 Satz 1
erforderliche Anleitung auf einzelnen Gegenständen
nicht anbringen lässt, genügt die Anbringung auf
der kleinsten Verpackungseinheit. Enthält eine
kleinste Verpackungseinheit verschiedene pyro-
technische Gegenstände, so muss ersichtlich sein,
welche Anleitung für welchen Gegenstand gilt. Bei

Notsignalen der Kategorien P1 und P2 kann die
Anleitung auch in Form einer bildlichen Darstellung
gegeben werden, wenn diese einen irrtümlichen
Gebrauch ausschließt.
(2) Sind pyrotechnische Gegenstände verschie-
dener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so
darf dieses anderen nur nach den für die Gegen-
stände der höchsten Kategorie geltenden Vorschrif-
ten überlassen werden.
(3) Pyrotechnische Gegenstände dürfen außer
im Versandhandel an den Verbraucher nur in Ver-
kaufsräumen vertrieben und anderen überlassen
werden. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegen-
stände der Kategorie 1.
(4) In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische
Gegenstände – ausgenommen Knallbonbons – nur
in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden.
Satz 1 gilt nicht, wenn die pyrotechnischen Gegen-
stände eine ein- oder mehrseitig durchsichtige oder
eine in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwer-
tige Verpackung haben und diese von der Bundes-
anstalt als unbedenklich bescheinigt worden ist.
Jede Verpackungseinheit nach Satz 2 ist mit der
Nummer der Bescheinigung zu versehen.
(5) Pyrotechnische Gegenstände der Katego-
rien 1 und 2 dürfen an den Verbraucher nur in
kleinsten Verpackungseinheiten oder in größeren
Einheiten, die mehrere kleinste Verpackungsein-
heiten enthalten, vertrieben oder ihm überlassen
werden, soweit die nach Absatz 1 vorgeschriebene
Anleitung nicht auf dem einzelnen Gegenstand an-
gebracht ist.
§ 22
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2
dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom
29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer
der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen
bereits ab 28. Dezember zulässig. Satz 1 gilt nicht
für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder
§ 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des
Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach
§ 24 Absatz 1 besitzen. Die Regelungen zu den La-
denöffnungszeiten der Länder bleiben unberührt.
(2) Pyrotechnische Gegenstände der Katego-
rien 3 und 4, T2 und P2 sowie pyrotechnische
Sätze der Kategorie S2 dürfen nur Personen über-
lassen werden, die auf Grund einer Erlaubnis oder
eines Befähigungsscheines zum Abbrennen von
Feuerwerk nach den §§ 7, 20 oder § 27 des Geset-
zes oder auf Grund einer Bescheinigung nach § 5
Absatz 5 zum Erwerb berechtigt sind oder mit die-
sen Gegenständen umgehen dürfen.
§ 23
(1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegen-
stände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Kranken-
häusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und
Fachwerkhäusern ist verboten.
(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2
dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember
nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder
§ 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des
Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach
§ 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am
31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von
Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebens-
jahr vollendet haben.
(3) Der Erlaubnis- oder Befähigungsschein-
inhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Ab-
brennen von pyrotechnischen Gegenständen der
Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum
30. Dezember, der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1
oder T2 ganzjährig der zuständigen Behörde zwei
Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von
Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasser-
straßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wo-
chen vorher schriftlich anzuzeigen. Satz 1 findet
keine Anwendung auf die Vorführung von Effekten
mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sät-
zen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die
Einhaltung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn
dies aus besonderen Gründen gerechtfertigt er-
scheint.
(4) In der Anzeige nach Absatz 3 sind anzuge-
ben:
1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des
Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie
erforderlichenfalls Nummer und Datum der Er-
laubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des Geset-
zes oder des Befähigungsscheines nach § 20
des Gesetzes und die ausstellende Behörde,
2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des
Feuerwerks,
3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen
Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten
Schutzabstandes,
4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Ab-
sperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen
zum Schutze der Nachbarschaft und der Allge-
meinheit.
(5) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollen-
det haben, dürfen pyrotechnische Gegenstände
der Kategorie P1 sowie Raketenmotore für die in
§ 1 Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Modellrake-
ten, die für Lehr- und Sportzwecke bestimmt sind,
sowie die hierfür bestimmten Anzündmittel nur
unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeiten
und verwenden. In einer sportlichen oder techni-
schen Vereinigung ist dies nur zulässig, wenn der
Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis er-
klärt hat oder selbst anwesend ist.
(6) Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen
und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und
vergleichbaren Einrichtungen und Effekte mit explo-
sionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehpro-
duktionsstätten dürfen nur vorgeführt werden,
wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten
Verwendung erprobt worden ist. Das Theaterunter-
nehmen und die vergleichbare Einrichtung sowie
die Film- und Fernsehgesellschaft bedürfen für die
Erprobung der Genehmigung der für den Brand-
schutz zuständigen Stelle, für die Vorführung in An-
wesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch
der Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit

und Ordnung zuständigen Stelle. Die Genehmigun-
gen können versagt und mit Auflagen verbunden
werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Ge-
sundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter
erforderlich ist.
(7) Wer in eigener Person außerhalb der Räume
seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu
haben, auf Tourneen pyrotechnische Effekte in An-
wesenheit von Besuchern verwenden will, hat dies
der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher
schriftlich anzuzeigen. Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4
sowie Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.“
26. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „des § 21 Abs. 1
und des § 23 Abs. 1“ durch die Angabe „des
§ 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird die Angabe
„Klasse II“ jeweils durch die Angabe „Katego-
rie 2“ ersetzt.
27. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „und Anzünd-
mitteln“ durch die Wörter „sowie die gewerbliche
Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen“ er-
setzt.
28. § 25a wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils die Angabe
„Anlage 10“ durch die Angabe „Anlage 6“ er-
setzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 5a“
durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
29. § 32 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c wird
wie folgt gefasst:
„b) mit Sicherheitseinrichtungen in Fahrzeugen,
c) mit pyrotechnischen Sätzen und pyrotechni-
schen Gegenständen,“.
30. In § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die
Wörter „sowie über deren Beförderung“ gestrichen.
31. In § 34 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „ist“ durch
das Wort „sind“ ersetzt.
32. In § 37 Satz 1 wird die Angabe „§§ 32 bis 36“ durch
die Wörter „§§ 32 und 33 sowie 34 Absatz 3 und 4,
§§ 35 bis 36“ ersetzt.
33. Die §§ 39 bis 40a werden wie folgt gefasst:
„§ 39
(1) Der Nachweis der Fachkunde im Sinne des
§ 9 des Gesetzes ist für einen Unionsbürger oder
Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates
oder der Schweiz als erbracht anzusehen
1. für die Herstellung, die Bearbeitung, die Verar-
beitung, die Wiedergewinnung, die Verwendung
oder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe,
wenn er in einem anderen EU-Mitgliedstaat,
EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz bei der
Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung,
der Wiedergewinnung, der Verwendung oder
Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe wie
folgt tätig war:
a) sechs Jahre ununterbrochen als Selbständi-
ger oder in leitender Stellung,
b) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger
oder in leitender Stellung, wenn er für den
betreffenden Beruf eine mindestens dreijäh-
rige vorherige Ausbildung nachweisen kann,
die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis
bestätigt oder von einer zuständigen Berufs-
institution als vollwertig anerkannt ist,
c) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger
sowie außerdem fünf Jahre als Unselbständi-
ger oder
d) fünf Jahre ununterbrochen in leitender
Stellung, einschließlich einer mindestens drei-
jährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben
und der Verantwortung für mindestens eine
Abteilung des Unternehmens, wenn er für
den betreffenden Beruf eine mindestens drei-
jährige vorherige Ausbildung nachweisen
kann, die durch ein staatlich anerkanntes
Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen
Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist;
2. für den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stof-
fen oder für die Aufbewahrung dieser Stoffe,
wenn er in einem anderen EU-Mitgliedstaat,
EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz beim
Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder
bei der Aufbewahrung dieser Stoffe wie folgt
tätig war:
a) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger
oder in leitender Stellung,
b) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger
oder in leitender Stellung, wenn er für den
betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung
nachweisen kann, die durch ein staatlich an-
erkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer
zuständigen Berufsinstitution als vollwertig
anerkannt ist,
c) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger
oder in leitender Stellung sowie außerdem
drei Jahre als Unselbständiger oder
d) drei Jahre ununterbrochen als Unselbständi-
ger, wenn er für den betreffenden Beruf eine
vorherige Ausbildung nachweisen kann, die
durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis be-
stätigt oder von einer zuständigen Berufs-
institution als vollwertig anerkannt ist.
Die ausgeübte Tätigkeit muss in ihren wesentlichen
Punkten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen,
für die die Erlaubnis beantragt wird.
(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a und c und Nummer 2 Buchstabe a und c
genannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbständi-
ger oder in leitender Stellung höchstens zehn Jahre
vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet wor-
den sein.
(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzuse-
hen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht
ununterbrochen ausgeübt hat, die Ausübung je-
doch nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt
der Antragstellung beendet worden ist.

(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne
des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen
oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden
Berufszweiges tätig war:
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweig-
niederlassung,
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des
Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stel-
lung eine Verantwortung verbunden ist, die der
des vertretenen Unternehmers oder Leiters ent-
spricht, oder
3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufga-
ben und mit der Verantwortung für mindestens
eine Abteilung des Unternehmens.
(5) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der
Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller
durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle
des Herkunftslandes zu erbringen.
(6) Absatz 1 Nummer 1 sowie die Absätze 2
und 3 sind auch anzuwenden auf den Nachweis
der Fachkunde für die Aufbewahrung explosions-
gefährlicher Stoffe, soweit diese Tätigkeit im Rah-
men der Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbei-
tung, der Wiedergewinnung, der Verwendung oder
der Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe aus-
geübt wird.
§ 40
(1) Als Nachweise einer erforderlichen Vermitt-
lung der Fachkunde im Sinne des § 9 Absatz 1
des Gesetzes werden ferner solche Befähigungs-
und Ausbildungsnachweise anerkannt, die von
einer zuständigen Behörde eines anderen EU-Mit-
gliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der
Schweiz ausgestellt worden sind und die
1. in dem ausstellenden Staat erforderlich sind, um
die durch das Gesetz oder auf Grund des Geset-
zes reglementierte Art des Umgangs oder Ver-
kehrs auszuüben oder nachzugehen oder,
2. sofern die Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht
durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an
den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen
gebunden ist, bescheinigen, dass der Inhaber
oder die Inhaberin auf die Ausführung der
bezeichneten Tätigkeiten vorbereitet worden ist
und in den letzten zehn Jahren vor Antragstel-
lung insgesamt zwei Jahre vollzeitlich oder als
Teilzeitbeschäftigung während eines entspre-
chenden Zeitraumes einer vergleichbaren Tätig-
keit nachgegangen ist.
Solchen Nachweisen gleichgestellt sind Nachwei-
se, die in einem Drittland ausgestellt wurden, sofern
diese Nachweise in einem der in Satz 1 genannten
Staaten anerkannt worden sind und dieser Staat
dem Inhaber oder der Inhaberin der Nachweise be-
scheinigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei
Jahre Berufserfahrung im Umgang oder im Verkehr
mit den dem Gesetz unterliegenden Stoffen oder
Gegenständen erworben zu haben.
(2) Unterscheiden sich die diesen Nachweisen
zugrunde liegenden Fachgebiete wesentlich von
den Anforderungen nach § 9 des Gesetzes in Ver-
bindung mit § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 5 und
gleichen die von der den Antrag stellenden Person
im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kennt-
nisse diesen wesentlichen Unterschied nicht aus,
so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten
Tätigkeit von der Teilnahme an einer ergänzenden,
diese Fachgebiete umfassenden Fachkundever-
mittlung abhängig. Sofern für die Ausführung der
Tätigkeiten keine Fachkunde zur Ausführung von
Sprengarbeiten oder für den Umgang mit explosi-
onsgefährlichen Stoffen im Rahmen der Kampfmit-
telbeseitigung erforderlich sind, kann die den An-
trag stellende Person auf Wunsch an Stelle der er-
gänzenden Fachkundevermittlung eine Fachkunde-
prüfung über die betreffenden Sachgebiete ablegen
(spezifische Fachkundeprüfung). Für die ergän-
zende Fachkundevermittlung gelten § 34 Absatz 1
und 2 sowie § 36 entsprechend.
(3) Ist für die angestrebte Tätigkeit eine Fach-
kundeprüfung vorgesehen, so kann die den Antrag
stellende Person stattdessen an einer ergänzenden
Fachkundevermittlung teilnehmen, sofern hierdurch
eine der Fachkundeprüfung vergleichbare Beurtei-
lung der Qualifikation gewährleistet wird.
(4) Zusammen mit den Befähigungs- oder Aus-
bildungsnachweisen hat die den Antrag stellende
Person einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit
zu übermitteln. Die Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit erfolgt im Übrigen unter den für Inländer
geltenden Voraussetzungen. Insbesondere sind von
der den Antrag stellenden Person Nachweise zu
verlangen, die Rückschlüsse auf ihre Zuverlässig-
keit und persönliche Eignung nach den §§ 8, 8a
und 8b des Gesetzes sowie auf Grund des Geset-
zes geforderte Sicherheiten erlauben. Als solche
Nachweise sind Unterlagen ausreichend, die von
den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats
ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfor-
dernisse erfüllt werden.
(5) Die zuständige Behörde bestätigt der den
Antrag stellenden Person binnen eines Monats
den Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit,
ob Unterlagen fehlen. Die Voraussetzungen nach
den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich zu prüfen;
die Prüfung muss spätestens drei Monate nach Ein-
reichung der vollständigen Unterlagen abgeschlos-
sen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um
einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel
an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen
oder an den dadurch verliehenen Rechten, kann
die zuständige Behörde durch Nachfrage bei der
zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunfts-
staats die Echtheit oder die dadurch verliehenen
Rechte überprüfen; der Fristablauf ist solange ge-
hemmt.
§ 40a
(1) Vor der erstmaligen Erbringung einer nur vo-
rübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung
im Inland, welche den Zugang zu dem Gesetz un-
terliegenden Stoffen oder Gegenständen erfordert,
überprüft die zuständige Behörde, ob ein wesent-
licher Unterschied zwischen der Qualifikation der
nach § 13a der Gewerbeordnung Anzeige erstat-
tenden Person und den geforderten Kenntnissen
besteht, wenn unter Berücksichtigung der konkret

beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Quali-
fikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit
oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder
Dritter bestünde. Im Fall des §13a Absatz 3 der Ge-
werbeordnung unterrichtet die zuständige Behörde
die Anzeige erstattende Person über ihr Wahlrecht
nach § 40 Absatz 2 und 3. § 40 Absatz 4 Satz 2
und 3 finden Anwendung.
(2) Von dem Erfordernis einer Begleitung der
Stoffe nach § 13 Absatz 2 des Gesetzes ist befreit,
wer seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort
in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-
Vertragsstaat oder der Schweiz hat und mit dem
Verbringen eine Person beauftragt, die nach den
Gesetzen dieses Mitgliedstaates befugt ist, die
Stoffe in der vorgesehenen Art und Weise zu ver-
bringen, sofern die Befugnis einer Berechtigung
zum Verbringen nach § 15 Absatz 6 Satz 3 des
Gesetzes gleichwertig ist. Die zum Verbringen
berechtigenden Erlaubnisse oder sonstigen Be-
scheinigungen anderer Mitgliedstaaten werden im
elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.“
34. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Der Erlaubnisinhaber hat durch organi-
satorische Maßnahmen sicherzustellen, dass
den zuständigen Behörden jederzeit auf Anfor-
derung Informationen über die Herkunft und
den aktuellen Aufbewahrungsort jedes Explosiv-
stoffs gegeben werden können. Dazu übermittelt
er der zuständigen Behörde Namen und Kon-
takt-Details mindestens einer Person, die außer-
halb der normalen Geschäftszeit die erforder-
lichen Informationen nach Satz 1 bereitstellen
kann.“
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Eine elektronische Führung des Verzeich-
nisses nach § 16 des Gesetzes auf der Grund-
lage der automatisierten Datenverarbeitung ist
zulässig. In diesem Fall ist Absatz 2 Satz 1 und 2
nicht anzuwenden. Es ist sicherzustellen, dass
Eintragungen nach Abschluss des Verzeichnis-
ses nicht mehr verändert werden können.“
35. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
fügt:
„5. bei Explosivstoffen: die eindeutige Kenn-
zeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5,“.
b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die
Nummern 6 und 7.
36. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1 Nr. 6“
durch die Angabe „§ 42 Absatz 1 Nummer 7“
ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann
allgemein verfügt werden, dass die Forderung
nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 als erfüllt gilt,
wenn neben dem nach § 41 Absatz 1 bis 5 hand-
schriftlich geführten Verzeichnis ein zusätzli-
ches, elektronisch mit Hilfe der automatisierten
Datenverarbeitung geführtes Informationssys-
tem zur Erfüllung der Forderungen nach Ab-
satz 5a Satz 1 besteht, in welchem die eindeu-
tige Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Num-
mer 5 erfasst wird.“
37. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „des
Bundesministeriums des Innern,“ die Wörter
„des Bundesministeriums der Verteidigung“
eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „des Wehr-
wissenschaftlichen Instituts“ durch die
Wörter „der zuständigen Stelle der Bundes-
wehr“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Die Bundesministerien sowie die zu-
ständigen obersten Landesbehörden können zu
den Sitzungen des Ausschusses Vertreter ent-
senden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung
das Wort zu erteilen.“
c) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „des
Wehrwissenschaftlichen Instituts“ durch die
Wörter „der zuständigen Stelle der Bundeswehr“
ersetzt.
38. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „oder § 20 Abs. 2
Nr. 3 Satz 2“ gestrichen.
b) Nummer 6a wird aufgehoben.
c) Die Nummern 7 und 8 werden durch folgende
Nummern 7 bis 8c ersetzt:
„7. entgegen § 21 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1
oder Absatz 5 oder § 22 Absatz 2 ein Sorti-
ment oder einen pyrotechnischen Gegen-
stand überlässt,
8. entgegen § 21 Absatz 3 oder Absatz 5 einen
pyrotechnischen Gegenstand vertreibt,
8a. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 einen pyro-
technischen Gegenstand ausstellt,
8b. entgegen § 23 Absatz 1 oder Absatz 2
Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand
abbrennt,
8c. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Ab-
satz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht
rechtzeitig erstattet,“.
39. § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49
Die Bestimmungen des § 14 Absatz 1 Nummer 5,
des § 15 und des § 41 Absatz 5a sind ab dem
5. April 2012 anzuwenden. Explosivstoffe, die bis
zum 4. April 2012 ohne die nach § 14 Absatz 1
Nummer 5 und des § 15 vorgeschriebene Kenn-
zeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen
noch bis zum 5. April 2015 im Geltungsbereich des
Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen
und verwendet werden.“

40. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
Anforderungen
an die Zusammensetzung und Beschaffenheit
von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen
im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes
und von Sprengzubehör im Sinne des § 6 Absatz 1
1. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes
1 – Mischungen müssen homogen sein. Flüssige Bestandteile dürfen nur verwendet werden, wenn sie
den Festkörper gleichmäßig benetzen.
2 – Die Stoffe müssen thermisch stabil sein. Dies gilt als nachgewiesen, wenn bei einer siebentägigen
Lagerung bei 50 °C unter Wärmestau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim Umgang und
bei der Beförderung entspricht, in der gelagerten Probe keine Erwärmung um mehr als 60 ° über die
Lagertemperatur hinaus eintritt. Werden die Stoffe beim Umgang oder bei der Beförderung höheren
Temperaturen ausgesetzt oder dauert die Temperatureinwirkung länger als sieben Tage an, so sind die
Prüfungsbedingungen bezüglich der Lagertemperatur oder -dauer entsprechend zu wählen.
3 – Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach Absatz 2 nicht, so muss beim Umgang und bei der Beför-
derung eine Temperatur eingehalten werden, bei der die thermische Stabilität des Stoffes mit Sicher-
heit gewährleistet ist.
2. Sprengzubehör
2.1 Zündleitungen
4 – Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitungen nicht in einer gemeinsamen Umhüllung liegen.
Eine Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht als gemeinsame Umhüllung
(Stegzündleitung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen, als verseilte Leitungen oder als Steg-
zündleitungen zulässig.
5 – Der Leiter selbst muss mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durchmesser als 0,3 mm
oder einen größeren als 1,0 mm haben.
6 – Die Zerreißkraft jedes Leiters muss mindestens 200 N betragen.
7 – Die Zündleitungen müssen eine ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit haben.
8 – Der elektrische Widerstand einer Einfachzündleitung und eines jeden Leiters einer verseilten Zünd-
leitung sowie einer Stegzündleitung darf für 100 m Länge höchstens 5 Ohm betragen.
9 – Stahlleiter müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine
gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet.
10 – Zündleitungen müssen isoliert sein. Die Isolierung muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung
mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Die Isolierung von Zünd-
leitungen mit erhöhter mechanischer Festigkeit und erhöhter elektrischer Durchschlagfestigkeit muss
auch gegen darüber hinausgehende Anforderungen beständig sein.
2.2 Ve r l ä n g e r u n g s d r ä h t e
11 – Bei Verlängerungsdrähten aus Stahl muss der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm, bei Ver-
längerungsdrähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Verlängerungsdrähte aus Stahl müssen
einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut leitende Verbin-
dung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet. Die Verlängerungsdrähte müssen auf ihrer gan-
zen Länge isoliert sein. Die Isolierung muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest,
thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Für Verlängerungsdrähte, deren Isolierung
bei der Verwendung besonderen Beanspruchungen ausgesetzt ist, werden diesen Beanspruchungen
entsprechende Anforderungen an die mechanische Festigkeit der Isolierung gestellt.
2.3 Isolierhülsen
12 – Isolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei bestimmungsgemäßer Verwen-
dung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.
2.4 Zündmaschinen
2.4.1 Mechanische Beschaffenheit
13 – Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.
14 – Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.
15 – Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt sein, dass ein selbsttätiges
Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündmaschinenteilen
sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.
16 – Die Bauart der Zündmaschinen muss ein unbefugtes Betätigen erschweren.

2.4.2 Elektrische Beschaffenheit
17 – Zündmaschinen müssen kräftige Anschlussklemmen mit unverlierbaren Muttern haben. Die An-
schlussklemmen dürfen keinen hohlen Querschnitt haben und müssen aus Messing mit einer Zugfes-
tigkeit von mindestens 400 N/mm2 bestehen. Der Durchmesser der Halteschraube muss mindestens
4 mm und der der Anschlussschraube mindestens 6 mm betragen. Sie müssen gegen zufällige Be-
rührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.
18 – Zwischen den Anschlussklemmen muss ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemm-
fläche um mindestens 8 mm überragt.
19 – Das Gehäuse der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen
zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isolier-
mittel geschützt sein. Die Anschlussklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen ge-
genüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung, min-
destens jedoch 1 000 V Wechselspannung haben.
20 – Der Werkstoff von Isolierstoffteilen muss den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entspre-
chen.
21 – Kondensatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, dass nach ihrer Betätigung keine gefähr-
lichen Restladungen auf der Kondensatorbatterie verbleiben.
22 – Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer nicht ausreichenden Betäti-
gung die Abgabe eines zu schwachen Zündstroms verhindern sollen, dürfen erst dann den Zündstrom
freigeben, wenn die vorgeschriebene elektrische Leistung abgegeben werden kann. Federzugzünd-
maschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, dass bei nicht voll aufgezogener Feder ein
Zündstrom abgegeben werden kann.
23 – Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, dass bei nicht auf
die Sollspannung aufgeladenem Kondensator ein Zündstrom abgegeben werden kann. Sofern eine
solche Vorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand anzubringen ist, kann stattdes-
sen in die Zündmaschine eine Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung eingebaut sein.
2.4.3 Leistungsfähigkeit
2.4.3.1 Allgemeines
24 – Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50, 80, 100, 160,
200, 300 oder 400 Zündern, Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zünderzahlen von 50, 80 oder
100 Zündern bei begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine anzuschließenden Zündkreises
bestimmt sein.
2.4.3.2 Zündmaschinen für Brückenzünder A
25 – Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A müssen beim Höchstwiderstand und
bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
1. Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke 1 A erreicht haben. Der Stromimpuls
vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1 A absinkt,
muss mindestens 4 mWs/Ohm betragen.
2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muss in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Strom-
impulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 1,15 A betragen; die unteren Stromspitzen
dürfen in dieser Zeit 0,8 A nicht unterschreiten.
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
10 Zünder 60 Ohm
20 Zünder 110 Ohm
30 Zünder 160 Ohm
50 Zünder 260 Ohm
80 Zünder 410 Ohm
100 Zünder 510 Ohm
160 Zünder 810 Ohm
200 Zünder 1 010 Ohm
300 Zünder 1 510 Ohm
400 Zünder 2 010 Ohm
26 – Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A müssen folgenden Anforderungen
genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je
4,5 Ohm und bei Vorschaltung eines elektrischen Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchst-
zulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muss der Strom-
impuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 4 mWs/Ohm betragen.

2.4.3.3 Zündmaschinen für Brückenzünder U
27 – Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern U müssen beim Höchstwiderstand und
bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
1. Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke 2 A erreicht haben. Der Stromimpuls
vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1,6 A (bei
Kondensatorzündmaschinen auf 1,5 A) abgesunken ist, muss mindestens 20 mWs/Ohm (bei Kon-
densatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.
2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muss in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Strom-
impulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 2,5 A betragen; die unteren Stromspitzen
dürfen in dieser Zeit 1,5 A nicht unterschreiten.
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
10 Zünder 55 Ohm
20 Zünder 90 Ohm
30 Zünder 125 Ohm
50 Zünder 195 Ohm
80 Zünder 300 Ohm
100 Zünder 370 Ohm
160 Zünder 580 Ohm
200 Zünder 720 Ohm
300 Zünder 1 070 Ohm
400 Zünder 1 420 Ohm
28 – Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern U müssen folgenden Anforderungen
genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je
3,5 Ohm und bei Vorschaltung eines Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Wi-
derstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muss der Stromimpuls in allen
Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 20 mWs/Ohm (bei Konden-
satorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.
2.4.3.4 Zündmaschinen für Brückenzünder HU
29 – Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchstwiderstand
und bei einem äußeren Widerstand von 5 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
1. Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke von mindestens 30 A erreicht haben.
2. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder
auf 15 A abgesunken ist, muss mindestens 3 300 mWs/Ohm betragen.
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
20 Zünder 15 Ohm
80 Zünder 50 Ohm
160 Zünder 100 Ohm
2.4.4 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen
30 – Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten Regeln der
Sicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschlussklemmen ausgenommen.
Ebenso gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie
an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart „erhöhte Sicherheit“.
31 – Die Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Nach der Abgabe eines Zündimpulses
muss ein unbeabsichtigtes Wiederaufladen des Kondensators und die Abgabe eines zweiten Zünd-
impulses unmöglich sein. Bei Zündmaschinen für Zünderzahlen bis zu 50 Zündern darf die Spitzen-
spannung nicht mehr als 1 200 V, bei Zündmaschinen für Zünderzahlen von 80 Zündern und darüber
nicht mehr als 1 500 V betragen.
2.5 Zündgeräte für elektronische Zünder
2.5.1 Mechanische Beschaffenheit
32 – Die elektronischen Zündgeräte müssen zuverlässig arbeiten.
33 – Die elektronischen Zündgeräte müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.
34 – Alle Teile der elektronischen Zündgeräte müssen so angebracht und befestigt sein, dass ein
selbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündgeräte-
teilen sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.
35 – Die Bauart der elektronischen Zündgeräte muss ein unbefugtes Betätigen erschweren.

2.5.2 Elektrische Beschaffenheit
36 – Die elektronischen Zündgeräte müssen Anschlussklemmen mit unverlierbarer Verschraubung
haben. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.
37 – Zwischen den Anschlussklemmen muss bei Spannungen von über 50 V ein Steg aus Isolierstoff
angebracht sein, der die Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.
38 – Das Gehäuse von elektronischen Zündgeräten und die zum mechanischen Aufbau dienenden
Metallteile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch
besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlussklemmen und alle zur Stromleitung dienenden
Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzen-
spannung haben.
39 – Der Werkstoff von Isolierstoffen muss den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entspre-
chen.
40 – Verriegelungsvorrichtungen von elektronischen Zündgeräten müssen verhindern, dass im Falle
einer zu geringen Batteriekapazität eine Zündung von elektronischen Zündern ausgelöst wird. Ein
Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muss angezeigt werden.
41 – Durch einen Prüfzyklus müssen Betriebsfehler erkannt und angezeigt werden. Im Fehlerfall muss
die Auslösung der Sprengung gesperrt sein.
2.5.3 Leistungsfähigkeit
2.5.3.1 Allgemeines
42 – Zündgeräte für elektronische Zünder müssen für eine Maximalzahl Zünder, maximalen Leitungs-
widerstand, begrenzte Leitungskapazität und Bandbreite bestimmt sein.
2.5.3.2 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündgeräte für elektronische Zünder
43 – Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündgeräte den anerkannten Regeln der
Sicherheitstechnik entsprechen. Es gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforde-
rungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart „erhöhte
Sicherheit“.
44 – Zum Zeitpunkt der ersten Zündung darf die Spannung im Zündkreis maximal 5 V betragen.
2.6 Zündmaschinenprüfgeräte
45 – Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Leistungsfähigkeit
der Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepasst ist.
46 – Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen ein
Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.
47 – Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Absatz 19 entsprechend.
48 – Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Absatz 30 entsprechend.
2.7 Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder
49 – Die Prüfgeräte müssen neben der Ausgangssignalprüfung eine elektrische Last darstellen, die der
Leistungsfähigkeit der Zündgerätetypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepasst ist.
50 – Die Prüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündgeräte ein Nachlassen der
Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.
51 – Für das Gehäuse eines Prüfgerätes gilt Absatz 19 entsprechend.
52 – Für schlagwettergesicherte Prüfgeräte für elektronische Zündgeräte gilt Absatz 122 entspre-
chend.
2.8 Zündkreisprüfer
2.8.1 Allgemeine Anforderungen
53 – Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.
54 – Die Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 12 V betragen.
55 – Die Messstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.
56 – Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.
57 – Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein, dass auch dann,
wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Gehäuseteilen oder der zugehörigen
Anschlussklemme erhalten sollte, die Stärke des abgegebenen elektrischen Stromes 50 mA nicht
überschreiten kann.
58 – Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, dass eine Überbrückung
und damit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.
59 – Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und
blanken metallischen Gehäuseteilen muss 500 V Wechselspannung betragen.

2.8.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter
60 – Die Messgenauigkeit muss bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5 %
der Skalenlänge betragen.
61 – Das Messwerk muss eine Nullpunktregulierung haben.
62 – Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Messgenauigkeit
nicht beeinflussen.
2.9 Prüfgeräte für elektronische Zündkreise
2.9.1 Allgemeine Anforderungen
63 – Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.
64 – Der Effektivwert der Messspannung darf nicht mehr als 12 V betragen.
65 – Der Effektivwert der Messstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.
66 – Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.
67 – Prüfgeräte für elektronische Zündkreise müssen so aufgebaut sein, dass im Fehlerfall die abge-
gebene Stromstärke 50 mA nicht überschreiten kann.
68 – Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, dass eine Überbrückung
und damit eine Ausschaltung der Schutzmaßnahmen ausgeschlossen ist.
69 – Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und
blanken metallischen Gehäuseteilen muss 500 V Wechselspannung betragen.
2.9.2 Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente
70 – Die Messgenauigkeit muss bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5 %
der Skalenlänge betragen.
71 – Das Messwerk muss eine Nullpunktregulierung haben.
72 – Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Messgenauigkeit
nicht beeinflussen.
73 – Ein Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muss angezeigt werden.
2.10 Ladegeräte
74 – Ladegeräte müssen so beschaffen sein, dass gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht
entstehen können.
Antriebe müssen so angeordnet oder gesichert sein, dass gefährliche Wechselwirkungen zwischen
diesen und dem Gesteinssprengstoff ausgeschlossen sind.
75 – Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit diesen chemisch
verträglich, gegen Flammenwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein,
dass sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.
76 – Bei Teilen zum Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch
Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehal-
ten werden, dass keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförder-
ten Stoffe auftreten können.
77 – Die Beschaffenheit der Teile zum Laden des Sprengstoffes, insbesondere die Formgebung des
Vorratsbehälters, muss eine sichere Zufuhr und eine einwandfreie Förderung in den Laderaum gewähr-
leisten.
78 – Elektrische Anlagen für den Ladeteil müssen in der Schutzart IP 54 nach VDE 0470 Ausgabe
November 1992 (EN 60629) ausgeführt sein. Stromstärke und Spannungen elektrischer Fernbedie-
nungseinrichtungen müssen dem Abschnitt 2.8 Absatz 53 bis 54 und 56 entsprechen; die Regelstrom-
stärke darf nicht mehr als 100 mA betragen.
2.11 Mischladegeräte
79 – Für Mischladegeräte gelten die unter Abschnitt 2.10 für Ladegeräte aufgeführten Anforderungen
der Absätze 74, 77 und 78 mit der Maßgabe, dass sich die Anforderungen auch auf den Mischteil
beziehen.
80 – Die Konstruktion von Mischladegeräten muss gewährleisten, dass sich keine Ansammlungen von
Stäuben bilden, die zu Bränden oder Explosionen führen können.
81 – Durch die Form der Behälter oder andere Maßnahmen muss eine sichere Zufuhr der Ausgangs-
produkte gewährleistet sein. Einrichtungen zum Fördern und Zuteilen der Ausgangsstoffe (Dosierein-
richtungen) sowie die Einrichtungen zum Mischen müssen so beschaffen sein, dass der Sprengstoff
entsprechend dem zugelassenen Muster hergestellt werden kann.
82 – Teile von Mischladegeräten, die mit Ausgangsprodukten oder Sprengstoffen in Berührung kom-
men, müssen mit diesen chemisch verträglich, gegen Flammeneinwirkung in erforderlichem Maße
widerstandsfähig und so beschaffen sein, dass sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.

83 – Bei Teilen zum Fördern und Zuteilen gefährlicher Ausgangsprodukte sowie zum Mischen und
Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung
der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, dass
keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftre-
ten können.
84 – Teile zum Mischen und Laden müssen zum Fahrzeugantrieb so angeordnet oder gesichert sein,
dass gefährliche Wechselwirkungen mit dem Sprengstoff ausgeschlossen sind; elektrische Anlagen
des Fahrzeuges im Bereich der Misch- und Ladeeinrichtungen müssen besonders geschützt sein.
85 – Die Mischladegeräte müssen mit Zählwerken versehen sein, die die zugeteilten Mengen der
wesentlichen Ausgangsstoffe anzeigen. Die Zählwerke müssen gegen den Eingriff Unbefugter gesi-
chert werden können.“
41. Anlage 1a wird Anlage 2; Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe E wird aufgehoben.

42. Nach Anlage 2 (neu) wird folgende Anlage 3 eingefügt:
„Anlage 3
Anforderungen
an die Zusammensetzung und Beschaffenheit
von pyrotechnischen Gegenständen nach § 6 Absatz 3
I. Für alle pyrotechnischen Gegenstände gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforde-
rungen:
1. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss den Leistungsmerkmalen entsprechen, die der Hersteller der be-
nannten Stelle mitgeteilt hat, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.
2. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss so gestaltet und hergestellt sein, dass er durch ein geeignetes
Verfahren mit minimaler Beeinträchtigung der Umwelt sicher entsorgt werden kann.
3. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung korrekt funktionieren.
4. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss unter realistischen Bedingungen geprüft werden. Wenn dies in
einem Laboratorium nicht möglich ist, müssen die Prüfungen unter den Bedingungen durchgeführt werden,
unter denen der pyrotechnische Gegenstand verwendet werden soll.
5. Folgende Informationen und Eigenschaften müssen gegebenenfalls betrachtet oder geprüft werden:
a) Gestaltung, Konstruktion und charakteristische Eigenschaften einschließlich detaillierte Angaben zur
chemischen Zusammensetzung (Masse und prozentualer Anteil der verwendeten Stoffe) und Abmessun-
gen.
b) Die physische und chemische Stabilität des pyrotechnischen Gegenstandes unter allen normalen, vor-
hersehbaren Umweltbedingungen.
c) Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehbarer Handhabung und Transport.
d) Verträglichkeit aller Bestandteile hinsichtlich ihrer chemischen Stabilität.
e) Resistenz des pyrotechnischen Gegenstandes gegen Feuchtigkeit, wenn er für die Verwendung unter
feuchten oder nassen Bedingungen ausgelegt ist und wenn seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit von
Feuchtigkeit ungünstig beeinflusst werden kann.
f) Resistenz gegen niedrige und hohe Temperaturen, wenn der pyrotechnische Gegenstand bei derartigen
Temperaturen aufbewahrt oder verwendet werden soll und seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit durch
die Kühlung oder Erhitzung eines Bestandteils oder des ganzen pyrotechnischen Gegenstandes ungüns-
tig beeinflusst werden kann.
g) Sicherheitseinrichtungen, die die vorzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung verhindern
sollen.
h) Geeignete Anleitungen und erforderlichenfalls Kennzeichnungen in Bezug auf die sichere Handhabung,
Lagerung, Verwendung (einschließlich Sicherheitsabstände) und Entsorgung in der (den) Amtssprache(n)
des Empfänger-Mitgliedstaates.
i) Die Fähigkeit des pyrotechnischen Gegenstandes, seiner Verpackung oder anderer Bestandteile unter
normalen, vorhersehbaren Lagerungsbedingungen dem Verfall zu widerstehen.
j) Spezifizierung aller erforderlichen Vorrichtungen, Zubehörteile und Betriebsanleitungen für die sichere
Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstandes.
k) Während des Transports und bei normaler Handhabung müssen die pyrotechnischen Gegenstände –
sofern vom Hersteller nicht anders angegeben – die pyrotechnische Zusammensetzung einschließen.
6. Pyrotechnische Gegenstände dürfen Folgendes nicht enthalten:
a) handelsübliche Sprengstoffe, mit Ausnahme von Schwarzpulver oder Blitzsätzen;
b) militärische Sprengstoffe.
II. Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden
Anforderungen erfüllen:
A. Feuerwerkskörper
1. Der Hersteller teilt die Feuerwerkskörper gemäß Artikel 3 nach dem Nettoexplosivstoffgehalt, den Sicher-
heitsabständen, dem Schallpegel oder ähnlichen Kriterien in verschiedene Kategorien ein. Die Kategorie ist
als Bestandteil der Kennzeichnung deutlich anzugeben.
a) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 1 gelten folgende Bestimmungen:
i) der Sicherheitsabstand muss mindestens 1 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsab-
stand jedoch verkürzt werden;
ii) der maximale Schallpegel darf im Abstand von 1 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen
Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten;

iii) die Kategorie 1 umfasst keine Knallkörper, Knallerbatterien, Blitzknaller und Blitzknallerbatterien;
iv) Knallerbsen der Kategorie 1 dürfen nicht mehr als 2,5 mg Silberfulminat enthalten.
b) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 2 gelten folgende Bestimmungen:
i) der Sicherheitsabstand muss mindestens 8 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsab-
stand jedoch verkürzt werden;
ii) der maximale Schallpegel darf im Abstand von 8 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen
Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
c) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 3 gelten folgende Bestimmungen:
i) der Sicherheitsabstand muss mindestens 15 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheits-
abstand jedoch verkürzt werden;
ii) der maximale Schallpegel darf im Abstand von 15 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen
Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
2. Feuerwerkskörper dürfen nur aus Materialien konstruiert werden, die die Gefahr für Gesundheit, Eigentum
und Umwelt durch Reststücke möglichst gering halten.
3. Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar
sein.
4. Feuerwerkskörper dürfen sich nicht auf unberechenbare und unvorhersehbare Weise bewegen.
5. Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3 müssen entweder durch eine Schutzkappe, die Verpackung
oder die Konstruktion des Gegenstandes selber gegen die unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein.
Feuerwerkskörper der Kategorie 4 müssen durch vom Hersteller angegebene Methoden gegen unbeabsich-
tigte Anzündung geschützt sein.
B. Sonstige pyrotechnische Gegenstände
1. Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und
Umwelt bei normaler Verwendung möglichst gering halten.
2. Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar
sein.
3. Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und
Umwelt durch Reststücke bei unbeabsichtigter Zündung möglichst gering halten.
4. Pyrotechnische Gegenstände müssen bis zum vom Hersteller angegebenen Verfalldatum einwandfrei
funktionieren.
C. Anzündmittel
1. Anzündmittel müssen unter allen normalen, vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zündbar sein und
über ausreichende Zündfähigkeit verfügen.
2. Anzündmittel müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elek-
trostatische Entladungen geschützt sein.
3. Elektrische Anzünder müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen
elektromagnetische Felder geschützt sein.
4. Die Umhüllung von Anzündschnüren muss von ausreichender mechanischer Festigkeit sein und die
explosive Füllung ausreichend schützen, wenn der Gegenstand normaler, vorhersehbarer mechanischer
Belastung ausgesetzt ist.
5. Die Parameter für die Brennzeiten von Anzündschnüren müssen zusammen mit dem Gegenstand geliefert
werden.
6. Die elektrischen Kenndaten (z. B. „no-fire current“, Widerstand usw.) von elektrischen Anzündern müssen
mit dem Gegenstand geliefert werden.
7. Die Anzünderdrähte von elektrischen Anzündern müssen unter Berücksichtigung ihrer vorgesehenen
Verwendung eine ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit – einschließlich ihrer Befestigung
am Anzünder – aufweisen.“

43. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 4 und in Abschnitt VI wie folgt
„VI. Pyrotechnische Sätze, Gegenstände und Anzündmittel
Stoff oder Gegenstand
Pyrotechnische Sätze der
– Kategorie S1
– Kategorie S2
Pyrotechnische Gegenstände der
– Kategorie 1
– Kategorie 2
– Kategorie 3
– Kategorie 4
– Kategorie T1
– Kategorie T2
– Kategorie P1
– Kategorie P2
Anzündmittel
Anzündschnüre für pyrotechnische Zwecke
Stoppinen
Anzündlitzen
Anzündlichter
Mechanische Anzünder
Elektrische Brückenanzünder
gefasst:
Zeichen
S1
S2
F1
F2
F3
F4
T1
T2
P1
P2
P1-ZZP
P2-ZZS
P1-ZA
P1-ZZL
P1-ZZA
P1-ZZE
Elektrische Anzünder für Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe P1-ZZB“.
44. Die bisherigen Anlagen 3, 5 bis 9 und 11 werden gestrichen.
45. Die bisherigen Anlagen 4 und 10 werden die Anlagen 5 und 6.
46. Die neue Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Explosivstoffe“ durch das Wort
„Sprengstoffe“ ersetzt.
b) In der Tabelle wird bei dem Markierungsstoff 2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan (DMNB) die Angabe
„0,1 Gew.-%“ durch die Angabe „1 Gew.-%“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung weiterer Vorschriften
(1) In § 492 Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz der
Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die
zuletzt durch das Gesetz vom 26. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1597) geändert worden ist, wird das Wort „bleibt“
durch die Wörter „und § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
des Sprengstoffgesetzes bleiben“ ersetzt.
(2) In § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des
Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch das Gesetz
vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1952) geändert worden
ist, werden die Wörter „oder über den Umgang“ durch
die Wörter „oder der Umgang“ ersetzt.
(3) Nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung
über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaft-
lichen Verfahrensregisters vom 23. September 2005
(BGBl. I S. 2885), die durch Artikel 4 Absatz 7 des Ge-
setzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geän-
dert worden ist, wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. die Sprengstoffbehörden nach Maßgabe des
§ 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung
und des § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und
Satz 3 des Sprengstoffgesetzes,“.
(4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 18, 19,
20, 21, 22, 23, 26, 34 Buchstabe c und e, Nummer 35
Buchstabe a mit Ausnahme des ersten Änderungsbe-
fehls, Artikel 2 Nummer 1, 8, 10, 11, 12, 13 und 14 und
Artikel 7 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Waf-
fengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März
2008 (BGBl. I S. 426) werden aufgehoben.
(5) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 43 die Angabe „§ 43a Nationales Waffenregister“
und nach der Angabe zu § 52 die Angabe „§ 52a
Strafvorschriften“ eingefügt.
b) In § 4 Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf
des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbeste-
hen des Bedürfnisses prüfen.“
c) § 8 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Ab-
satz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei
halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei
mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition
sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter
Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer
Bescheinigung des Schießsportverbandes des An-
tragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere
Waffe
1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen
benötigt wird oder
2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich
ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsport-
wettkämpfen teilgenommen hat.“
e) In § 22 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 2“
gestrichen.
f) In § 25 Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die
Angabe „Nummer 5“ ersetzt.
g) In § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die An-
gabe „16“ durch die Angabe „18“ ersetzt und nach
dem Wort „Schusswaffen“ wird die Angabe „bis zu
einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition
mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie
höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-
Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder
kleiner“ eingefügt.
h) In § 29 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 2, § 31
Absatz 1, § 32 Absatz 1, 2 und 6 wird der Klammer-
text „Kategorien A bis D“ durch den Klammertext
„Kategorien A 1.2 bis D“ ersetzt.
i) § 32 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort „oder“
gestrichen.
bb) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch
ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt und
folgende Nummer 3 angefügt:
„3. für Waffen und Munition, die an Bord von
Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt,
während des Aufenthalts im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes unter Verschluss ge-
halten, der zuständigen Überwachungsbe-
hörde unter Angabe des Hersteller- oder
Warenzeichens, der Modellbezeichnung
und, wenn die Waffen eine Herstellungs-
nummer haben, auch dieser, unverzüglich
gemeldet und spätestens innerhalb eines
Monats wieder aus dem Geltungsbereich
des Gesetzes befördert werden.“
j) § 36 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen,
Munition oder verbotene Waffen besitzt oder
die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz bean-
tragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur
sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vor-
gesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besit-
zer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Mu-
nition oder verbotenen Waffen haben außerdem
der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus
den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu
gestatten, in denen die Waffen und die Munition
aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen
den Willen des Inhabers nur zur Verhütung drin-
gender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
betreten werden; das Grundrecht der Unverletz-
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundge-
setzes) wird insoweit eingeschränkt.“
bb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Bundesministerium des Innern wird
ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten
Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustim-

mung des Bundesrates unter Berücksichtigung
des Standes der Technik, der Art und Zahl der
Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit von
den Anforderungen an die Aufbewahrung abzu-
sehen oder zusätzliche Anforderungen an die
Aufbewahrung oder die Sicherung der Waffe
festzulegen. Dabei können
1. Anforderungen an technische Sicherungs-
systeme zur Verhinderung einer unberechtig-
ten Wegnahme oder Nutzung von Schuss-
waffen,
2. die Nachrüstung oder der Austausch vor-
handener Sicherungssysteme,
3. die Ausstattung der Schusswaffe mit mecha-
nischen, elektronischen oder biometrischen
Sicherungssystemen
festgelegt werden.“
k) Dem § 40 Absatz 3 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Inhaber sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse (§§ 7
und 27 des Sprengstoffgesetzes) und Befähigungs-
scheine (§ 20 des Sprengstoffgesetzes) sowie Teil-
nehmer staatlicher oder staatlich anerkannter Lehr-
gänge dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 Um-
gang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Ge-
genständen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Num-
mer 1.3.4 haben, soweit die durch die Erlaubnis
oder den Befähigungsschein gestattete Tätigkeit
oder die Ausbildung hierfür dies erfordern. Dies gilt
insbesondere für Sprengarbeiten sowie Tätigkeiten
im Katastrophenschutz oder im Rahmen von Thea-
tern, vergleichbaren Einrichtungen, Film- und Fern-
sehproduktionsstätten sowie die Ausbildung für
derartige Tätigkeiten.“
l) Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
„§ 43a
Nationales Waffenregister
Bis zum 31. Dezember 2012 ist ein Nationales
Waffenregister zu errichten, in dem bundesweit ins-
besondere Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz
der Erlaubnis bedürfen, sowie Daten von Erwer-
bern, Besitzern und Überlassern dieser Schusswaf-
fen elektronisch auswertbar zu erfassen und auf ak-
tuellem Stand zu halten sind.“
m) In § 44 Absatz 2 wird nach dem Wort „Namensän-
derungen,“ das Wort „Zuzug,“ eingefügt.
n) In § 46 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „einzie-
hen und verwerten“ durch die Wörter „einziehen
und verwerten oder vernichten“ ersetzt.
o) Dem § 48 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz
oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine
einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Verwal-
tungsverfahrensgesetze abgewickelt werden.“
p) § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden den Wörtern „für den Bereich
der Bundesverwaltung“ die Wörter „im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie“ vorangestellt.
bb) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt
ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestri-
chen.
cc) Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 und 4 er-
setzt:
„Bei begünstigenden Amtshandlungen kann
daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche
Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebüh-
renschuldner angemessen berücksichtigt wer-
den. Soweit der Gegenstand der Gebühr in
den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/
123/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleis-
tungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
27.12.2006, S. 36) fällt, findet Satz 3 keine An-
wendung; inländische Gebührenschuldner dür-
fen hierdurch nicht benachteiligt werden.“
q) In § 52 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „1.2.4“
durch die Angabe „1.2.5“ ersetzt.
r) Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
„§ 52a
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 53 Absatz 1
Nummer 19 bezeichnete Handlung vorsätzlich be-
geht und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine
Schusswaffe oder Munition abhanden kommt oder
darauf unbefugt zugegriffen wird.“
s) § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 34 Abs. 2
Satz 2“ durch die Angabe „§ 34 Absatz 2 Satz 1
oder Satz 2“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2
Satz 4“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 2 Satz 4
oder § 37 Absatz 4“ ersetzt.
cc) In Nummer 7 werden die Angabe „§ 20 Satz 1“
durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ und die Wör-
ter „entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 oder § 34
Abs. 2 Satz 2 die Waffenbesitzkarte oder“ durch
die Wörter „entgegen § 34 Absatz 2 Satz 2“ er-
setzt.
dd) In Nummer 23 wird die Angabe „§ 15 Abs. 7
Satz 2“ durch die Angabe „§ 15a Absatz 4“ er-
setzt.
t) § 58 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „bei In-
krafttreten dieses Gesetzes“ durch die Wörter
„am 25. Juli 2009“ und die Wörter „Ende des
fünften auf das Inkrafttreten folgenden Monats“
durch die Angabe „31. Dezember 2009“ ersetzt.
bb) In Absatz 10 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die
Angabe „Satz 3“ ersetzt.
u) Anlage 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Abschnitt 1 Nummer 1.2.5 wird nach den
Wörtern „mehrschüssige Kurzwaffen“ das Wort
„sind“ eingefügt.
bb) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird folgende
Nummer 8 angefügt:

„8.
Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie
Mitnahme aus dem Geltungsbereich des Geset-
zes in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der
Europäischen Union ist
Sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2.“
(6) Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom
27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I
S. 426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 32 Absatz 2 Nummer 2 wird der Klammertext
„Kategorien A bis C“ durch den Klammertext „Katego-
rien A 1.2 bis C“ ersetzt.
(7) In § 20 Absatz 3 des Beschussgesetzes vom
11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2008
(BGBl. I S. 426) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „pyrotechnischen Munition“ die Wörter
„sowie der in § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffen-
gesetz bezeichneten hülsenlosen Munition ohne Ge-
schoss“ eingefügt.
(8) Dem § 11 Absatz 2 der Beschussverordnung vom
13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), die zuletzt durch Arti-
kel 11 Absatz 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird folgender
Satz 2 angefügt:
„Hülsenlose Munition ohne Geschoss nach § 11 Ab-
satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
abschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz muss den
Anforderungen nach § 6a Absatz 1 der Ersten Verord-
nung zum Sprengstoffgesetz entsprechen. § 12c Ab-
satz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
findet entsprechende Anwendung.“
(9) § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Güterkraftverkehrs-
gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBI. I S. 1485), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2967) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
a) Am Ende des Buchstaben n wird das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt.
b) Am Ende des Buchstaben o wird das Wort „und“
eingefügt und folgender Buchstabe p angefügt:
„p) das Mitführen einer Erlaubnis, eines Befähi-
gungsscheines oder einer Verbringensgenehmi-
gung nach dem Sprengstoffgesetz“.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann das
Sprengstoffgesetz und die Erste Verordnung zum
Sprengstoffgesetz in der ab 1. Januar 2010 geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Oktober 2009 in Kraft.
(2) Artikel 3 Absatz 4 und 5 mit Ausnahme der Buch-
staben o und p sowie Absatz 6 und 7 tritt am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 27 sowie Artikel 3 Absatz 5
Buchstabe o und p treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2062. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f2f296ae305b9700….