Gesetze / Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters

ZStVBetrV

§ 5 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen

Die Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung der gespeicherten Daten bestimmen sich nach § 494 Absatz 1 bis 3 der Strafprozessordnung.

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