Gesetze / Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
ZStVBetrV§ 4 Zu speichernde Daten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZStVBetrV/4#abs-1 (1) Es werden die folgenden Identifizierungsdaten der beschuldigten Person gespeichert:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZStVBetrV/4#abs-2 (2) Es werden die folgenden Daten zur Straftat gespeichert:
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 und 4 können unter Verwendung eines Straftatenschlüssels erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZStVBetrV/4#abs-3 (3) Es werden die folgenden Vorgangsdaten gespeichert:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZStVBetrV/4#abs-4 (4) Es werden die folgenden Daten zum Verfahrensstand gespeichert:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZStVBetrV/4#abs-5 (5) Andere als die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Daten werden in dem Register nicht gespeichert.