§ 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 24.08.1972 – 4 StR 292/72Zitiert von 2
- BFH, 14.12.2000 – II B 123/99Zitiert von 4
- BGH, 15.11.1973 – 4 StR 354/73Zitiert von 2
- BGH, 01.08.1962 – 4 StR 209/62Zitiert von 1
- BGH, 16.01.1962 – 1 StR 480/61Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 17.08.2015 – 9 K 488/13
Zuletzt entschieden
- OLG Rostock, 07.07.2015 – 20 VAs 2/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 402 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/402#abs-1 (1) Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren durch, so hat die sonst zuständige Finanzbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung sowie die Befugnisse nach § 399 Absatz 2 Satz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/402#abs-2 (2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Absatz 2 die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen, so gilt Absatz 1 für jede dieser Finanzbehörden.