Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2010

BGBl. 2019 I S. 2010 · 22.088 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2019, Seite 2010 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2010
                                           Gesetz
                          zur Durchführung der Eurojust-Verordnung
                                            Vom 9. Dezember 2019

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1

                     Gesetz
             über Eurojust und das
   Europäische Justizielle Netz in Strafsachen
            (Eurojust-Gesetz – EJG)

                         §1

                Anwendungsbereich

   Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verord-
nung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die
Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusam-
menarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung
und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Ra-
tes (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 – Eurojust-Ver-
ordnung).

                         §2
          Nationales Mitglied von Eurojust

   (1) Das nach Artikel 7 Absatz 1 der Eurojust-Verord-

nung zu entsendende deutsche Mitglied von Eurojust

(nationales Mitglied) wird vom Bundesministerium der

Justiz und für Verbraucherschutz benannt und abbe-

rufen; die Ernennung erfolgt im Benehmen mit den Lan-

desjustizverwaltungen. Die als nationales Mitglied zu
benennende Person muss die Befähigung zum Richter-
amt besitzen und soll Bundesbediensteter sein.

  (2) Bei der Erfüllung der ihm nach der Eurojust-Ver-
ordnung übertragenen Aufgaben unterliegt das natio-
nale Mitglied den fachlichen Weisungen des Bundes-
ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
   (3) Die oberste Dienstbehörde des nationalen Mit-
glieds trifft die dienstrechtlichen Maßnahmen, die erfor-
derlich sind, um die Umsetzung von Entscheidungen
des Bundesministeriums der Justiz und für Verbrau-
cherschutz, die auf Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 be-
ruhen, sicherzustellen, soweit nicht eine abweichende
Vereinbarung getroffen worden ist.

  (4) Wird das nationale Mitglied zur Präsidentin oder
zum Präsidenten von Eurojust gewählt und das deut-
sche Verbindungsbüro von Eurojust infolge einer da-
durch gestiegenen Arbeitsbelastung personell verstärkt,
beantragt das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz über das nationale Mitglied eine
Entschädigung gemäß Artikel 12 Absatz 2 und 3 der
Eurojust-Verordnung.

                          §3
              Unterstützende Personen
  (1) Für die Benennung und Abberufung von Perso-
nen, die das nationale Mitglied gemäß Artikel 7 Absatz 2

und 3 der Eurojust-Verordnung unterstützen, gilt § 2

Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die zu

benennenden Personen auch von den Landesjustizver-

waltungen vorgeschlagene Landesbedienstete sein

können.

  (2) Aus dem Kreis der unterstützenden Personen
nach Absatz 1 benennt das Bundesministerium der
BGBl. 2019, Seite 2011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2011
Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit den
Landesjustizverwaltungen die Person oder die Perso-
nen, die eine Stellvertretung des nationalen Mitglieds
übernehmen.
   (3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegen die
unterstützenden Personen nach Absatz 1 den fach-
lichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz
und für Verbraucherschutz und des nationalen Mit-
glieds. Die von den unterstützenden Personen wahrzu-
nehmenden Aufgaben legt das nationale Mitglied fest.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz wird über die getroffene Aufgabenfestlegung
unterrichtet.

   (4) Für die Umsetzung von Benennungen und Abbe-
rufungen nach Absatz 1 und Weisungen nach Absatz 3

Satz 1 gilt § 2 Absatz 3 entsprechend.

   (5) Abgeordnete nationale Sachverständige und an-

dere Bedienstete gemäß Artikel 66 der Eurojust-Verord-

nung, die das nationale Mitglied unterstützen, unterlie-
gen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben
nach Maßgabe der von Eurojust nach Artikel 66 Ab-
satz 2 der Eurojust-Verordnung zu beschließenden Re-
gelung den fachlichen Weisungen des nationalen Mit-
glieds. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

                          §4

             Verbindungsrichterinnen
             oder Verbindungsrichter
      sowie Verbindungsstaatsanwältinnen
   oder Verbindungsstaatsanwälte von Eurojust
   Für die Zustimmung des Mitgliedstaates zur Entsen-
dung von deutschen Verbindungsrichterinnen oder Ver-
bindungsrichtern und deutschen Verbindungsstaats-
anwältinnen oder Verbindungsstaatsanwälten nach
Artikel 53 Absatz 3 Satz 2 der Eurojust-Verordnung ist
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz zuständig. Es setzt sich mit den Landesjustiz-
verwaltungen ins Benehmen.

                          §5

        Befugnisse des nationalen Mitglieds

  (1) Das nationale Mitglied übt seine Befugnisse ge-
mäß den Artikeln 8, 9, 19 und 51 Absatz 4 der Eurojust-
Verordnung mit folgenden Maßgaben aus:

1. das nationale Mitglied kann den zuständigen deut-
   schen Stellen gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Eurojust-
   Verordnung Vorschläge zu den in Artikel 8 Absatz 3
   und 4 der Eurojust-Verordnung genannten Ersuchen
   und Maßnahmen unterbreiten;
2. dem nationalen Mitglied wird zur Wahrnehmung sei-
   ner Aufgaben in dem Umfang Zugang zu denjenigen
   Registern gemäß Artikel 9 der Eurojust-Verordnung
   gewährt, die von öffentlichen Stellen geführt werden,
   wie dies gegenüber einem Gericht oder einer Staats-
   anwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens
   zulässig wäre;

3. das nationale Mitglied ist gemäß Artikel 19 Absatz 2
   der Eurojust-Verordnung der Vertreter der Bundes-
   republik Deutschland bei dem Koordinierungsdauer-
   dienstmechanismus von Eurojust;
4. das nationale Mitglied ist die für die Entgegennahme
   und Übermittlung von Informationen zwischen Euro-
   just und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämp-

  fung zuständige deutsche Behörde gemäß Artikel 51
  Absatz 4 der Eurojust-Verordnung.
   (2) Das nationale Mitglied kann die Wahrnehmung
der in Absatz 1 genannten Aufgaben auf unterstüt-
zende Personen (§ 3 Absatz 1 und 5) übertragen. Für
Personen gemäß § 3 Absatz 5 gilt dies nur, sofern sie
die Befähigung zum Richteramt haben.
  (3) Vorschläge des nationalen Mitglieds nach Ab-
satz 1 Nummer 1 sind von den zuständigen Stellen un-
verzüglich zu bearbeiten.

   (4) Register im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind
automatisiert geführte Datensammlungen, die nicht nur
internen Zwecken der verantwortlichen Stellen dienen.

                         §6

            Eurojust-Anlaufstellen und

    nationales Eurojust-Koordinierungssystem;

            Verordnungsermächtigung

  (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz ernennt oder errichtet durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Anlaufstellen für Eurojust gemäß Artikel 20 Absatz 1
   der Eurojust-Verordnung (Eurojust-Anlaufstellen) so-
   wie

2. ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem ge-
   mäß Artikel 20 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung.

  (2) Als Eurojust-Anlaufstellen können benannt wer-
den
1. das Bundesamt für Justiz,
2. der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
3. die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerich-
   ten oder

4. sonstige deutsche Kontaktstellen des Justiziellen
   Netzes in Strafsachen, die gemäß der Gemeinsamen
   Maßnahme 98/428/JI vom 29. Juni 1998 zur Einrich-
   tung eines Europäischen Justiziellen Netzes (ABl.
   L 191 vom 7.7.1998, S. 4) oder gemäß dem Be-
   schluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezem-

   ber 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl.
   L 348 vom 24.12.2008, S. 130 – EJN-Beschluss) er-
   richtet worden sind oder errichtet werden.

   (3) Mit der Rechtsverordnung gemäß Absatz 1 kann
auch die Zusammenarbeit der Eurojust-Anlaufstellen
mit Eurojust sowie die Zusammenarbeit der Eurojust-
Anlaufstellen untereinander näher ausgestaltet werden.
Den Eurojust-Anlaufstellen kann die Zusammenführung
und Weiterleitung von Informationen übertragen wer-
den, die zwischen den für die Strafverfolgung oder die
grenzüberschreitende strafrechtliche Zusammenarbeit
zuständigen deutschen Stellen und Eurojust übermittelt
werden sollen, um Aufgaben von Eurojust nach der
Eurojust-Verordnung zu erfüllen. Den Eurojust-Anlauf-
stellen kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach
Satz 2 das Recht eingeräumt werden, die Informationen
in Arbeitsdateien zu verarbeiten.

                         §7
              Informationsaustausch
     nach Artikel 21 der Eurojust-Verordnung
  Für den Informationsaustausch der zuständigen
deutschen Stellen mit dem nationalen Mitglied, der sich
BGBl. 2019, Seite 2012 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2012
nach Artikel 21 der Eurojust-Verordnung richtet, gilt er-
gänzend:
1. Straftaten gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a
   der Eurojust-Verordnung sind solche, die mit einer
   Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden
   Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchst-
   maß von mindestens sechs Jahren bedroht sind,
   wobei Schärfungen für besonders schwere Fälle
   und Milderungen für minder schwere Fälle zu be-
   rücksichtigen sind;
2. die Übermittlung von Informationen erfolgt in der
   Regel durch die sachleitende Staatsanwaltschaft;
   die Übermittlung kann über die zuständige Euro-
   just-Anlaufstelle oder das Bundesamt für Justiz er-
   folgen, das die erhaltenen Daten zu Zwecken der
   Übermittlung nur nach Maßgabe einer nach § 6 zu
   erlassenden Rechtsverordnung speichern darf.

                          §8

          Verwaltung von Arbeitsdateien

      und Index des Fallbearbeitungssystems

     von Eurojust durch das nationale Mitglied

   (1) Das nationale Mitglied nimmt Informationen zu
Arbeitsdateien des Fallbearbeitungssystems von Euro-
just gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Eurojust-Verordnung
(Arbeitsdateien) in den Index des Fallbearbeitungssys-
tems gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Eurojust-Verord-
nung (Index) auf, soweit dies zur Aufgabenerfüllung
von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege er-
forderlich ist. Für den Umfang der aufzunehmenden
Daten gilt § 484 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafpro-
zessordnung entsprechend.

   (2) Das nationale Mitglied gestattet Personen nach
Artikel 24 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung Zugriff
auf die von ihm selbst im Fallbearbeitungssystem an-
gelegten befristet geführten Arbeitsdateien, soweit dies
zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke
der Strafrechtspflege erforderlich ist.

   (3) Das nationale Mitglied gewährt Stellen nach Arti-
kel 20 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung, die im An-
wendungsbereich dieses Gesetzes oder in anderen
Mitgliedstaaten an das Fallbearbeitungssystem ange-
bunden sind, nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a
der Eurojust-Verordnung Zugriff auf Daten und Informa-
tionen, die es in den Index aufnimmt, soweit dies für
Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.

   (4) Das nationale Mitglied gewährt Stellen nach Ab-
satz 3 Zugriff auf von ihm selbst im Fallbearbeitungs-
system angelegte befristet geführte Arbeitsdateien, so-
weit dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich
ist. Für Arbeitsdateien, die von einem nationalen Mit-
glied eines anderen Mitgliedstaates angelegt wurden,
prüft das nationale Mitglied zusätzlich zum Kriterium
der Erforderlichkeit, ob die Voraussetzungen des Arti-
kels 25 Absatz 1 Buchstabe c der Eurojust-Verordnung
erfüllt sind.
  (5) Das nationale Mitglied trifft Entscheidungen nach
den Absätzen 1, 2 und 4 im Einvernehmen mit derjeni-
gen zuständigen deutschen Stelle, von der die Daten
oder Informationen stammen.

                          §9
             Nationale Kontrollbehörden
  (1) Nationale Kontrollbehörden im Sinne des Arti-
kels 31 Absatz 1, des Artikels 40 Absatz 1 und 5 sowie
der Artikel 42 und 43 Absatz 2 und 3 der Eurojust-Ver-
ordnung sind die oder der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit (§ 8 Absatz 1
des Bundesdatenschutzgesetzes) sowie die zuständi-
gen Aufsichtsbehörden der Länder.
  (2) Die oder der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit vertritt die Aufgaben
der nationalen Kontrollbehörden gegenüber dem Euro-
päischen Datenschutzbeauftragten. Sie oder er arbeitet
dabei eng mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der
Länder zusammen. Die Zuständigkeiten für die Daten-
schutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.
  (3) Die Vertretung der nationalen Kontrollbehörden
1. im Europäischen Datenschutzausschuss oder
2. in einem sonstigen Gremium, das von dem Euro-
   päischen Datenschutzausschuss gemäß Artikel 62

   Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725

   des Europäischen Parlaments und des Rates vom

   23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen
   bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
   durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stel-
   len der Union, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
   hebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des
   Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom
   21.11.2018, S. 39) bestimmt wird und das für die
   Datenschutzaufsicht über Eurojust zuständig ist,
richtet sich nach § 17 des Bundesdatenschutzge-
setzes.

                          § 10

                 Zustimmungen
     durch die zuständigen deutschen Stellen
  (1) Holt das nationale Mitglied die vorherige Zustim-
mung der zuständigen deutschen Stellen nach Artikel 3
Absatz 6, Artikel 47 Absatz 5 und Artikel 56 Absatz 1
Buchstabe c der Eurojust-Verordnung ein, gilt Folgen-
des:

1. die Zustimmung zu einem Tätigwerden von Eurojust
   auf Ersuchen der Europäischen Kommission kann
   insbesondere abgelehnt werden, wenn andernfalls
   wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepu-
   blik Deutschland beeinträchtigt oder die Sicherheit
   einer Person oder der Erfolg laufender strafrecht-
   licher Ermittlungen gefährdet würden;
2. die Zustimmung zur Weiterleitung von personen-
   bezogenen Daten durch Eurojust an Organe, Ein-
   richtungen oder sonstige Stellen der Europäischen
   Union, an Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der
   Europäischen Union sind, oder an internationale
   Organisationen darf nur unter den Voraussetzungen
   erteilt werden, unter denen die zuständigen deut-
   schen Stellen die Daten selbst an diese Stellen über-
   mitteln dürften; im Übrigen gilt Nummer 1 entspre-
   chend.
   (2) Informiert Eurojust gemäß Artikel 56 Absatz 4 der
Eurojust-Verordnung die zuständige deutsche Stelle
nachträglich über eine Datenweiterleitung ohne vorhe-
rige Zustimmung und hält die zuständige deutsche
BGBl. 2019, Seite 2013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2013
Stelle die Datenweiterleitung unter Anwendung des Ab-
satzes 1 Nummer 2 für nicht zustimmungsfähig, so teilt
sie dies Eurojust unverzüglich mit.

                          § 11

                    Mitteilung
      von Einschränkungen und Bedingungen

  Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten
und Informationen an Eurojust teilt die übermittelnde
Stelle gegebenenfalls mit,
1. inwieweit sie nach Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der
   Eurojust-Verordnung den Informationsaustausch
   zwischen Eurojust und Europol einschränkt und
2. welche Bedingungen nach Maßgabe des innerstaat-
   lichen Rechts für die Verwendung der über Eurojust
   ausgetauschten Daten und Informationen durch die
   empfangende Behörde in einem anderen Mitglied-
   staat gelten (Artikel 73 Absatz 1 der Eurojust-Verord-
   nung).

                          § 12
   Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen
  (1) Der EJN-Beschluss ist anzuwenden.
   (2) Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesan-
walt beim Bundesgerichtshof und die von den Landes-
regierungen bestimmten weiteren Stellen nehmen die
Aufgaben der deutschen Kontaktstellen im Sinne des
EJN-Beschlusses wahr. Das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz benennt im Einver-
nehmen mit den deutschen Kontaktstellen aus deren
Kreis die nationale und die technische Anlaufstelle für
das Europäische Justizielle Netz im Sinne des Artikels 2
Absatz 3 und 4 des EJN-Beschlusses. Änderungen der
Benennung erfolgen im Einvernehmen mit den deut-
schen Kontaktstellen und sind jederzeit möglich.

  (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
Aufgaben der Kontaktstelle einer Landesbehörde zuzu-
weisen. Die Landesregierungen können die Ermächti-
gung einer obersten Landesbehörde übertragen.

                       Artikel 2
                   Änderung
        des Bundeszentralregistergesetzes
   In § 41 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregis-
tergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1752) geändert worden ist,
werden die Wörter „Staatsanwaltschaften sowie“ durch
die Wörter „Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mit-
glied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des
Eurojust-Gesetzes sowie den“ ersetzt.

                       Artikel 3
                     Änderung
             anderer Rechtsvorschriften
   (1) In § 6 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung über
den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen
Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I
S. 2885), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden
ist, werden die Wörter „nach Maßgabe des § 4 Abs. 4

des Eurojust-Gesetzes“ durch die Wörter „nach § 5 Ab-
satz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes“ ersetzt.

  (2) Die Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3520), die zuletzt durch Artikel 22

des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „Artikel 12 Abs. 1 des Be-
   schlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar
   2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstär-
   kung der Bekämpfung der schweren Kriminalität
   (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1), der durch den
   Beschluss 2009/426/JI (ABl. L 138 vom 4.6.2009,
   S. 14) geändert worden ist,“ durch die Wörter „Arti-
   kel 20 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU)
   2018/1727 des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agen-
   tur der Europäischen Union für justizielle Zusam-
   menarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Erset-
   zung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI
   des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 –
   Eurojust-Verordnung)“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „in Artikel 1
      Abs. 1, Artikel 2 und 3 des Rahmenbeschlusses
      2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur
      Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3)“
      durch die Wörter „in den Titeln II und III der Richt-
      linie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 15. März 2017 zur Terroris-
      musbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmen-
      beschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Än-
      derung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates
      (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6)“ ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „§ 64 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt un-
      berührt.“

3. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „nach § 4 des
   Eurojust-Gesetzes“ durch die Wörter „nach Artikel 21
   der Eurojust-Verordnung“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 485 Satz 1,
      § 487 Abs. 6, § 489 Abs. 1 und 2 Satz 1, 2 Nr. 3
      sowie § 491 Abs. 1 und 2 der Strafprozessord-
      nung“ durch die Wörter „§ 485 Satz 1, § 487 Ab-
      satz 6, § 489 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 491 der
      Strafprozessordnung“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „von Arti-
      kel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI“
      durch die Wörter „von Artikel 2 Nummer 3 der
      Richtlinie (EU) 2017/541“ ersetzt.

  (3) Die Eurojust-Koordinierungs-Verordnung vom
26. September 2012 (BGBl. I S. 2093) wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 werden die Wörter „nach § 14 Absatz 2 des
   Eurojust-Gesetzes“ durch die Wörter „nach § 12 Ab-
   satz 2 des Eurojust-Gesetzes“ und die Wörter „nach
   § 7 Absatz 1 des Eurojust-Gesetzes“ durch die Wör-
   ter „nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU)
   2018/1727 des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agen-
   tur der Europäischen Union für justizielle Zusam-
BGBl. 2019, Seite 2014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2014
  menarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Erset-
  zung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI
  des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 –
  Eurojust-Verordnung)“ ersetzt.
2. In § 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
   ter „nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d des
   Eurojust-Beschlusses“ durch die Wörter „nach Arti-
   kel 20 Absatz 3 Buchstabe e der Eurojust-Verord-
   nung“ ersetzt.

3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Neben der Wahrnehmung der in Artikel 20
  Absatz 7 der Eurojust-Verordnung genannten Aufga-
  ben unterstützt das nationale Eurojust-Koordinie-
  rungssystem das nationale Mitglied in sonstiger

   Weise bei der Erfüllung von dessen Aufgaben nach
   den Artikeln 2 und 4 der Eurojust-Verordnung.“

                       Artikel 4
            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 12. Dezember 2019 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. die Verordnung über die Rechtspersönlichkeit von
   Eurojust sowie die Vorrechte und Immunitäten der
   Bediensteten vom 7. Juli 2003 (BGBl. I S. 1271) und
2. das Eurojust-Gesetz vom 12. Mai 2004 (BGBl. I
   S. 902), das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes
   vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
   worden ist.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 9. Dezember

2019
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                        Die Bundesministerin
                                der Justiz und für Verbraucherschutz
                                        Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2010. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2a9bb53e542b79bf….