Gesetze / Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
ZStVBetrV§ 6 Auskunft an Behörden
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZStVBetrV/6#abs-1 (1) Auf Ersuchen erhalten Auskunft über die in § 4 genannten Daten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZStVBetrV/6#abs-2 (2) Nach Maßgabe des § 492 Absatz 4 der Strafprozessordnung erhalten auf Ersuchen Auskunft über die in § 4 Absatz 1 bis 3 genannten Daten auch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZStVBetrV/6#abs-3 (3) Auskunft wird erteilt über Eintragungen zu Personen mit gleichen und zu Personen mit ähnlichen Identifizierungsdaten. Auf gesondertes Ersuchen wird Auskunft auch über Eintragungen zu Mitbeschuldigten erteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZStVBetrV/6#abs-4 (4) Auskunft wird nicht erteilt, soweit eine Maßgabe nach § 3 Abs. 2 entgegensteht.