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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 840

BGBl. 2020 I S. 840 · 23.800 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 840 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 840
                                           Gesetz
                        zur Verbesserung der Rahmenbedingungen
                 luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
                                                Vom 22. April 2020

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                    Änderung des
               Luftsicherheitsgesetzes
  Das Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005
(BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 154 des Geset-
zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
      „Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die
      Überprüfung, wenn die betroffene Person nach
      § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsge-
      setzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer
      Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbe-
      hörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheits-
      überprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die
      nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungs-
      gesetzes zuständige Stelle informiert die Luft-
      sicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko
      nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
      festgestellt oder die Betrauung der betroffenen
      Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätig-
      keit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheits-
      überprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
               „Verfassungsschutzbehörden der Län-
               der“ ein Komma und die Wörter „der
               Bundespolizei und dem Zollkriminalamt“
               eingefügt und werden die Wörter „dem
               Zollkriminalamt,“ gestrichen.

          bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort

               „Bundeszentralregister“ ein Komma und

               die Wörter „eine Auskunft aus dem Er-

               ziehungsregister und eine Auskunft aus

               dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen

               Verfahrensregister“ eingefügt.

          ccc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende

               durch ein Komma ersetzt.

          ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

               „6. in Fällen der Überprüfung von Belie-
                   henen nach § 16a Anhaltspunkte,
                   die gegen eine Beleihung sprechen
                   könnten, mit der beleihenden Be-
                   hörde erörtern.“

  bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „die Ver-
      pflichtung zur“ die Wörter „Beibringung eines
      ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die
      Annahme von Alkohol- oder Medikamenten-
      abhängigkeit begründen, oder zur“ eingefügt.

  cc) Folgender Satz wird angefügt:
        „Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch,
        wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen
        ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch
        von Alkohol, Medikamenten oder Betäu-
        bungsmitteln vorlagen oder vorliegen.“

c) In Absatz 4 werden die Wörter „der in Absatz 3
   Nr. 2 und 4 genannten Behörden“ durch die Wör-
   ter „nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4“ er-
   setzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1
   Nr. 1 und 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1 und 5“ und die Wörter „Absatz 1 Nr. 2
   und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 2 bis 4“ ersetzt.

e) In Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort „Län-
   der“ die Wörter „und das Zollkriminalamt“ einge-
   fügt.
f) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „oder den
   nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 beteiligten Stellen“
   durch die Wörter „, dem jeweiligen Flugplatzbe-
   treiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunterneh-
   men, für dessen oder deren Sicherheitsbereich
   eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt
   wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit
   nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenom-
   men wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitge-
   ber“ ersetzt.
g) In Absatz 9b werden nach dem Wort „Monats“
   die Wörter „die Tätigkeitsaufnahme sowie“ einge-
   fügt.

h) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

  aa) In Satz 1 wird das Wort „bei“ durch die Wör-

      ter „auf Antrag der betroffenen Person“ und

      das Wort „mitwirken“ durch die Wörter

      „durchführen und bei solchen mitwirken“ er-

      setzt.

  bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-

      setzt:

        „Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuver-

        lässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle
        sicherheitserhebliche Informationen nach den
        Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zu-
        verlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeits-
        überprüften Person übermitteln. Stammen die
        Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1
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         Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde,
         ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit
         dieser Behörde zulässig.“
  i) Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-
     dert:

     aa) In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende
         durch ein Komma ersetzt.

     bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
         „d) im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb
             von drei Jahren nach Feststellung eines
             Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicher-
             heitsüberprüfungsgesetzes;“.
  j) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

       „(12) Widerspruch und Anfechtungsklage ge-
     gen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer
     Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine auf-
     schiebende Wirkung.“
2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
                          „§ 7a
          Gemeinsames Luftsicherheitsregister

     (1) Die Luftsicherheitsbehörden der Länder kön-

  nen ein gemeinsames Luftsicherheitsregister errich-

  ten und führen, in dem für Zwecke des Absatzes 2

  Daten nach Absatz 3 von zuverlässigkeitsüberprüf-

  ten Personen nach § 7 Absatz 1 gespeichert werden

  dürfen. Die Luftsicherheitsbehörden nach Satz 1
  können sich auf eine ausführende Stelle verständi-
  gen.

     (2) Das gemeinsame Luftsicherheitsregister dient

  1. der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 7 so-
     wie
  2. der Durchführung von Aufsichts- und Qualitäts-
     kontrollmaßnahmen im Sinne von Anhang II der
     Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 11. März 2008
     über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit
     in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verord-
     nung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008,
     S. 72; L 164 vom 23.6.2012, S. 18), die zuletzt
     durch die Verordnung (EU) Nr. 18/2010 (ABl. L 7
     vom 12.1.2010, S. 3) geändert worden ist.
    (3) Im gemeinsamen Luftsicherheitsregister wer-
  den folgende Daten gespeichert:
  1. Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname,
     Geburtsdatum und Geburtsort der zuverlässig-
     keitsüberprüften Personen sowie

  2. die Tatsache, dass

     a) die Zuverlässigkeit festgestellt wurde, ein-
        schließlich der feststellenden Behörde und
        des Datums der Entscheidung,

     b) die Zuverlässigkeit verneint wurde, einschließ-
        lich der feststellenden Behörde und des Da-
        tums der Entscheidung,

     c) eine Entscheidung, mit der die Zuverlässigkeit
        festgestellt wurde, zurückgenommen oder
        widerrufen worden ist, einschließlich der rück-
        nehmenden oder widerrufenden Behörde und
        des Datums der Entscheidung,
     d) ein Ersuchen einer Luftsicherheitsbehörde
        nach Absatz 5 oder einer Stelle oder eines

      Ausbildungsbetriebes nach Absatz 6, das auf
      Übermittlung der zu einer Person nach Num-
      mer 1 und den Buchstaben a bis c gespeicher-
      ten Daten gestellt wurde, einschließlich der
      Behörde oder der Stelle oder des Ausbil-
      dungsbetriebes und des Datums des Ersu-
      chens.

   (4) Die Luftsicherheitsbehörden der Länder über-
mitteln der das gemeinsame Luftsicherheitsregister
führenden Stelle die Daten nach Absatz 3. In den
Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b und c
darf eine Übermittlung der Daten erst erfolgen, wenn
die der Speicherung der Daten zugrunde liegende
Entscheidung unanfechtbar oder sofort vollziehbar
ist. Entfällt die Vollziehbarkeit einer nach Absatz 3
Nummer 2 Buchstabe b und c eingetragenen Ent-
scheidung auf Grund behördlicher oder gerichtlicher
Entscheidung, so wird die Eintragung aus dem Re-
gister entfernt.
   (5) Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister
führende Stelle übermittelt den Luftsicherheitsbe-
hörden der Länder und des Bundes auf deren Ersu-
chen die zu einer Person nach Absatz 3 gespeicher-

ten Daten, soweit dies zur Erfüllung einer in Absatz 2

genannten Aufgabe durch die das Ersuchen stel-

lende Luftsicherheitsbehörde erforderlich ist. Die

Daten dürfen ausschließlich zu dem in Satz 1 ge-

nannten Zweck verwendet werden.

   (6) Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister
führende Stelle übermittelt den in § 7 Absatz 1 Num-
mer 2 genannten Stellen, den für die Erlaubnis für

Luftfahrer zuständigen Luftfahrtbehörden und den
für die Ausbildung für Luftfahrer verantwortlichen
Ausbildungsbetrieben auf deren Ersuchen die zu
einer Person nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 Buch-
stabe a gespeicherten Daten, soweit diese Daten zur
Bestätigung einer ihnen vorgelegten positiven Be-
scheidung der Zuverlässigkeit erforderlich sind. Die
Daten dürfen ausschließlich zu dem in Satz 1 ge-
nannten Zweck verwendet werden. Nach Abschluss
der Überprüfung sind die übermittelten Daten unver-
züglich zu löschen.
  (7) In dem Übermittlungsersuchen nach den Ab-
sätzen 5 und 6 sind folgende Daten der betroffenen
Person anzugeben:
1. Name,
2. Vorname,
3. gegebenenfalls Geburtsname,

4. Geburtsdatum und

5. Geburtsort.

Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 5
und 6 darf nur erfolgen, wenn die in dem Ersuchen
enthaltenen Daten mit den im Luftsicherheitsregister
gespeicherten Daten nach Absatz 3 Nummer 1 über-
einstimmen.

   (8) Die Übermittlung und der Abruf der Daten
nach den Absätzen 4 bis 6 erfolgen im automatisier-
ten Verfahren. Die nach Absatz 4 zur Übermittlung
verpflichteten und nach den Absätzen 5 und 6
abrufberechtigten Stellen haben durch geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen sicher-
zustellen, dass Daten nur von hierzu befugten Per-
sonen übermittelt und abgerufen werden können.
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  Stellen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 bedürfen für
  das automatisierte Verfahren einer Zulassung durch
  die für den Sitz des Unternehmens zuständige Luft-
  sicherheitsbehörde. Die das gemeinsame Luft-
  sicherheitsregister führende Stelle protokolliert bei
  Übermittlung und Abruf im automatisierten Verfah-
  ren
  1. die übermittelnde oder abrufende Stelle,

  2. die übermittelten oder abgerufenen Daten und
  3. den Zeitpunkt der Übermittlung oder des Abrufs.

  Die Protokolldaten sind nach zwei Jahren zu löschen.
     (9) Für die Löschung der im gemeinsamen Luft-
  sicherheitsregister gespeicherten Daten gilt § 7 Ab-
  satz 11 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.“

3. In § 16 Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „nach

   diesem Gesetz“ durch die Wörter „nach Absatz 2“

   ersetzt.
4. Dem § 16a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Die beleihende Behörde darf Auskünfte bei der
  Luftsicherheitsbehörde nach § 7 über dort vorlie-
  gende Erkenntnisse einholen.“

                       Artikel 2
                    Änderung des
                Luftverkehrsgesetzes
  Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. November 2019
(BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem
     Wort „bedienen,“ die Wörter „und keine Zweifel
     an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7
     des Luftsicherheitsgesetzes bestehen,“ gestri-
     chen.
  b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „vorliegen“
     die Wörter „oder Zweifel an der Zuverlässigkeit
     nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen“
     eingefügt.

2. § 26a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Einflug-,
          Überflug- oder Startverbot“ durch die Wörter
          „ein Überflug-, Start- oder Landeverbot“ er-
          setzt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Anfechtungsklage gegen die Anord-
      nung nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wir-
      kung.“
  c) In Absatz 4 werden die Wörter „in englischer
     Sprache“ gestrichen.

                       Artikel 3

                    Änderung der
                Strafprozessordnung
  In § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987

(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 431) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Sprengstoffgeset-
zes“ die Wörter „, § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des
Luftsicherheitsgesetzes“ eingefügt.

                       Artikel 4

                  Änderung des
           Bundeszentralregistergesetzes

   In § 61 Absatz 1 Nummer 5 des Bundeszentralregis-
tergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Erlaubnisse“ die Wörter „so-

wie den für luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeits-

überprüfungen“ eingefügt.

                       Artikel 5

           Änderung der Luftsicherheits-
      Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
  Die     Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungs-
verordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 947), die
durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. April 2008
(BGBl. I S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „mit“ durch
   die Wörter „vor der“ ersetzt und werden die Wörter
   „, vor der Erteilung der Erlaubnis für“ durch das Wort
   „als“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „oder 3“ durch die
      Angabe „bis 4“ ersetzt und die Wörter „oder mit
      Beginn der Ausbildung als Luftfahrer“ werden ge-
      strichen.
   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Der für die Ausbildung für Luftfahrer ver-
      antwortliche Ausbildungsbetrieb teilt der nach
      § 2 zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Auf-
      nahme der Ausbildung mit. Der Wechsel eines
      Ausbildungsbetriebs ist durch den neuen Ausbil-
      dungsbetrieb der Luftsicherheitsbehörde, die die
      Bescheinigung der Zuverlässigkeitsüberprüfung
      ausgestellt hat, anzuzeigen. Wird das Ergebnis
      der Zuverlässigkeitsüberprüfung zurückgenom-
      men oder widerrufen, darf die Ausbildung nicht
      fortgeführt werden.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Länder“ die
          Wörter „, die Bundespolizei sowie das Zollkri-
          minalamt“ eingefügt.

      bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Bundeszen-
          tralregister“ die Wörter „und dem Erziehungs-
          register sowie die Registerbehörde nach § 492
          der Strafprozessordnung um eine Auskunft
          aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen
          Verfahrensregister“ eingefügt.
BGBl. 2020, Seite 843 — Originalseite als Abbildung
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   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

      bb) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2
          bis 5.
   c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3
      Nr. 2 und 4“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 Satz 1
      Nummer 2 bis 4“ ersetzt.

4. In § 5 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1
   Nr. 1 bis 3 und 5“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1
   Satz 1“ ersetzt.
5. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 werden jeweils nach
   dem Wort „Länder“ die Wörter „sowie das Zollkrimi-
   nalamt“ eingefügt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 7 Abs. 3
      Satz 1 Nr. 2 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes
      beteiligten Behörden oder Stellen“ durch die
      Wörter „§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Luft-
      sicherheitsgesetzes beteiligten Behörden, dem
      jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen
      Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Si-
      cherheitsbereich eine Zugangsberechtigung ge-
      mäß § 10 erteilt wurde oder für den oder für die
      eine Tätigkeit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwär-
      tigen Arbeitgeber“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 Nr. 1
      bis 3 und 5“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1

      Satz 1“ ersetzt.
   c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Bei Flugschülern sind der für die Ausbildung für
      Luftfahrer verantwortliche Ausbildungsbetrieb so-
      wie die für die Aufsicht über diesen Betrieb zu-
      ständige Luftfahrtbehörde zu unterrichten.“

                       Artikel 6

                  Änderung der
         Verordnung über Luftfahrtpersonal

  Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984

(BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-

nung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird wie
      folgt gefasst:

      „a) die sich erstmals um eine Erlaubnis für das

          Führen eines Luftfahrzeugs nach § 1 Absatz 2

          Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Luftver-

          kehrsgesetzes bewerben,
         aa) eine Bescheinigung der zuständigen Luft-
             sicherheitsbehörde über die Feststellung
             der Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 1

             des Luftsicherheitsgesetzes oder

         bb) eine Bescheinigung über eine gleichwer-
             tige Überprüfung nach § 7 Absatz 2 des
             Luftsicherheitsgesetzes, oder“.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Inhaber einer Pilotenlizenz für Segelflug-
      zeuge mit dem Ziel der Erweiterung der Lizenz

     auf Reisemotorsegler nach der Verordnung (EU)
     Nr. 1178/2011 haben vor Beginn der entspre-
     chenden Ausbildung durch Vorlage einer Mit-
     teilung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde
     nachzuweisen, dass keine Zweifel an ihrer Zuver-
     lässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes
     bestehen.“

2. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird aufgehoben.
  b) In dem neuen Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
     mer 1 wird das Wort „ferner“ gestrichen.

                       Artikel 7
                 Änderung der
    Verordnung über den Betrieb des Zentralen
   Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
  In § 6 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb des
Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird nach Num-
mer 5c folgende Nummer 5d eingefügt:

„5d. die Luftsicherheitsbehörden nach Maßgabe des
     § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung
     und des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Luft-
     sicherheitsgesetzes,“.

                       Artikel 8

                   Änderung des
      Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes

  Artikel 1 des Dritten Waffenrechtsänderungsgeset-
zes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 6 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

  „d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wird
      wie folgt gefasst:

         „(6) Sportschützen, die dem Schießsport in

      einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1

      als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abwei-

      chend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung

      des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und

      Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die
      zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzel-
      lader-Langwaffen mit glatten und gezogenen
      Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen
      Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen

      für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz-

      und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Per-

      kussionswaffen) berechtigt.““

2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
  „7. § 15 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b wird wie

         folgt gefasst:

         „b) einen Nachweis über die Häufigkeit der
             schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer
             Mitglieder während der letzten 24 Monate
             vor Prüfung des Bedürfnisses nach § 4
             Absatz 4 führen, sofern nicht ein Fall des
             § 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt, und“.
BGBl. 2020, Seite 844 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 844
      b) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „§ 14
         Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 14 Ab-
         satz 3, 4 und 5“ ersetzt.“

3. In Nummer 34 Buchstabe b wird in § 58 Absatz 13
   Satz 1, Absatz 14 Satz 1, Absatz 15 Satz 1, Ab-
   satz 16 Satz 1, Absatz 17 Satz 2, Absatz 20 Satz 1
   und Absatz 22 jeweils die Angabe „20. Februar
   2020“ durch die Angabe „1. September 2020“ er-
   setzt.

4. Nummer 38 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Drei-
   fachbuchstabe aaa wird wie folgt gefasst:
  „aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
        „1. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Un-
            terabschnitt 1 Nummer 1.1, ausgenom-
            men Blasrohre),
            a) die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus
               ihnen nur Geschosse verschossen wer-
               den können, denen eine Bewegungs-
               energie von nicht mehr als 0,5 Joule (J)

               erteilt wird, es sei denn, sie können mit
               allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
               so geändert werden, dass die Be-

                 wegungsenergie der Geschosse über
                 0,5 Joule (J) steigt, oder

               b) die Spielzeuge im Sinne von Artikel 2
                  Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG
                  des Europäischen Parlaments und des
                  Rates vom 18. Juni 2009 über die
                  Sicherheit von Spielzeug (ABI. L 170
                  vom 30.6.2009, S. 1) sind, wenn sie

                 aa) die Anforderungen nach Artikel 10
                     in Verbindung mit Anhang II Ab-
                     schnitt 1 Nummer 8 der Richtlinie
                     2009/48/EG in der jeweils gelten-
                     den Fassung erfüllen und
                 bb) die nach Artikel 16 Absatz 1 der
                     Richtlinie 2009/48/EG erforderliche
                     Kennzeichnung aufweisen.““

                        Artikel 9

                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                               Berlin, den 22. April 2020
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                    des Innern, für Bau und Heimat
                                            Horst Seehofer
                                        Der Bundesminister
                               für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                         Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 840. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 98f8ab6a66a23f0d….