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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 840
BGBl. 2020 I S. 840 · 23.800 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung der Rahmenbedingungen
luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
Vom 22. April 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Luftsicherheitsgesetzes
Das Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005
(BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 154 des Geset-
zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die
Überprüfung, wenn die betroffene Person nach
§ 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsge-
setzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer
Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbe-
hörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheits-
überprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die
nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungs-
gesetzes zuständige Stelle informiert die Luft-
sicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko
nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
festgestellt oder die Betrauung der betroffenen
Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätig-
keit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheits-
überprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
„Verfassungsschutzbehörden der Län-
der“ ein Komma und die Wörter „der
Bundespolizei und dem Zollkriminalamt“
eingefügt und werden die Wörter „dem
Zollkriminalamt,“ gestrichen.
bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort
„Bundeszentralregister“ ein Komma und
die Wörter „eine Auskunft aus dem Er-
ziehungsregister und eine Auskunft aus
dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen
Verfahrensregister“ eingefügt.
ccc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. in Fällen der Überprüfung von Belie-
henen nach § 16a Anhaltspunkte,
die gegen eine Beleihung sprechen
könnten, mit der beleihenden Be-
hörde erörtern.“
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „die Ver-
pflichtung zur“ die Wörter „Beibringung eines
ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die
Annahme von Alkohol- oder Medikamenten-
abhängigkeit begründen, oder zur“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch,
wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen
ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch
von Alkohol, Medikamenten oder Betäu-
bungsmitteln vorlagen oder vorliegen.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „der in Absatz 3
Nr. 2 und 4 genannten Behörden“ durch die Wör-
ter „nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4“ er-
setzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1
Nr. 1 und 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 5“ und die Wörter „Absatz 1 Nr. 2
und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 bis 4“ ersetzt.
e) In Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort „Län-
der“ die Wörter „und das Zollkriminalamt“ einge-
fügt.
f) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „oder den
nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 beteiligten Stellen“
durch die Wörter „, dem jeweiligen Flugplatzbe-
treiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunterneh-
men, für dessen oder deren Sicherheitsbereich
eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt
wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenom-
men wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitge-
ber“ ersetzt.
g) In Absatz 9b werden nach dem Wort „Monats“
die Wörter „die Tätigkeitsaufnahme sowie“ einge-
fügt.
h) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „bei“ durch die Wör-
ter „auf Antrag der betroffenen Person“ und
das Wort „mitwirken“ durch die Wörter
„durchführen und bei solchen mitwirken“ er-
setzt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuver-
lässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle
sicherheitserhebliche Informationen nach den
Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zu-
verlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeits-
überprüften Person übermitteln. Stammen die
Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1

Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde,
ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit
dieser Behörde zulässig.“
i) Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-
dert:
aa) In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb
von drei Jahren nach Feststellung eines
Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicher-
heitsüberprüfungsgesetzes;“.
j) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
„(12) Widerspruch und Anfechtungsklage ge-
gen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer
Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine auf-
schiebende Wirkung.“
2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Gemeinsames Luftsicherheitsregister
(1) Die Luftsicherheitsbehörden der Länder kön-
nen ein gemeinsames Luftsicherheitsregister errich-
ten und führen, in dem für Zwecke des Absatzes 2
Daten nach Absatz 3 von zuverlässigkeitsüberprüf-
ten Personen nach § 7 Absatz 1 gespeichert werden
dürfen. Die Luftsicherheitsbehörden nach Satz 1
können sich auf eine ausführende Stelle verständi-
gen.
(2) Das gemeinsame Luftsicherheitsregister dient
1. der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 7 so-
wie
2. der Durchführung von Aufsichts- und Qualitäts-
kontrollmaßnahmen im Sinne von Anhang II der
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 2008
über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit
in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verord-
nung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008,
S. 72; L 164 vom 23.6.2012, S. 18), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 18/2010 (ABl. L 7
vom 12.1.2010, S. 3) geändert worden ist.
(3) Im gemeinsamen Luftsicherheitsregister wer-
den folgende Daten gespeichert:
1. Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname,
Geburtsdatum und Geburtsort der zuverlässig-
keitsüberprüften Personen sowie
2. die Tatsache, dass
a) die Zuverlässigkeit festgestellt wurde, ein-
schließlich der feststellenden Behörde und
des Datums der Entscheidung,
b) die Zuverlässigkeit verneint wurde, einschließ-
lich der feststellenden Behörde und des Da-
tums der Entscheidung,
c) eine Entscheidung, mit der die Zuverlässigkeit
festgestellt wurde, zurückgenommen oder
widerrufen worden ist, einschließlich der rück-
nehmenden oder widerrufenden Behörde und
des Datums der Entscheidung,
d) ein Ersuchen einer Luftsicherheitsbehörde
nach Absatz 5 oder einer Stelle oder eines
Ausbildungsbetriebes nach Absatz 6, das auf
Übermittlung der zu einer Person nach Num-
mer 1 und den Buchstaben a bis c gespeicher-
ten Daten gestellt wurde, einschließlich der
Behörde oder der Stelle oder des Ausbil-
dungsbetriebes und des Datums des Ersu-
chens.
(4) Die Luftsicherheitsbehörden der Länder über-
mitteln der das gemeinsame Luftsicherheitsregister
führenden Stelle die Daten nach Absatz 3. In den
Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b und c
darf eine Übermittlung der Daten erst erfolgen, wenn
die der Speicherung der Daten zugrunde liegende
Entscheidung unanfechtbar oder sofort vollziehbar
ist. Entfällt die Vollziehbarkeit einer nach Absatz 3
Nummer 2 Buchstabe b und c eingetragenen Ent-
scheidung auf Grund behördlicher oder gerichtlicher
Entscheidung, so wird die Eintragung aus dem Re-
gister entfernt.
(5) Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister
führende Stelle übermittelt den Luftsicherheitsbe-
hörden der Länder und des Bundes auf deren Ersu-
chen die zu einer Person nach Absatz 3 gespeicher-
ten Daten, soweit dies zur Erfüllung einer in Absatz 2
genannten Aufgabe durch die das Ersuchen stel-
lende Luftsicherheitsbehörde erforderlich ist. Die
Daten dürfen ausschließlich zu dem in Satz 1 ge-
nannten Zweck verwendet werden.
(6) Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister
führende Stelle übermittelt den in § 7 Absatz 1 Num-
mer 2 genannten Stellen, den für die Erlaubnis für
Luftfahrer zuständigen Luftfahrtbehörden und den
für die Ausbildung für Luftfahrer verantwortlichen
Ausbildungsbetrieben auf deren Ersuchen die zu
einer Person nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 Buch-
stabe a gespeicherten Daten, soweit diese Daten zur
Bestätigung einer ihnen vorgelegten positiven Be-
scheidung der Zuverlässigkeit erforderlich sind. Die
Daten dürfen ausschließlich zu dem in Satz 1 ge-
nannten Zweck verwendet werden. Nach Abschluss
der Überprüfung sind die übermittelten Daten unver-
züglich zu löschen.
(7) In dem Übermittlungsersuchen nach den Ab-
sätzen 5 und 6 sind folgende Daten der betroffenen
Person anzugeben:
1. Name,
2. Vorname,
3. gegebenenfalls Geburtsname,
4. Geburtsdatum und
5. Geburtsort.
Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 5
und 6 darf nur erfolgen, wenn die in dem Ersuchen
enthaltenen Daten mit den im Luftsicherheitsregister
gespeicherten Daten nach Absatz 3 Nummer 1 über-
einstimmen.
(8) Die Übermittlung und der Abruf der Daten
nach den Absätzen 4 bis 6 erfolgen im automatisier-
ten Verfahren. Die nach Absatz 4 zur Übermittlung
verpflichteten und nach den Absätzen 5 und 6
abrufberechtigten Stellen haben durch geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen sicher-
zustellen, dass Daten nur von hierzu befugten Per-
sonen übermittelt und abgerufen werden können.

Stellen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 bedürfen für
das automatisierte Verfahren einer Zulassung durch
die für den Sitz des Unternehmens zuständige Luft-
sicherheitsbehörde. Die das gemeinsame Luft-
sicherheitsregister führende Stelle protokolliert bei
Übermittlung und Abruf im automatisierten Verfah-
ren
1. die übermittelnde oder abrufende Stelle,
2. die übermittelten oder abgerufenen Daten und
3. den Zeitpunkt der Übermittlung oder des Abrufs.
Die Protokolldaten sind nach zwei Jahren zu löschen.
(9) Für die Löschung der im gemeinsamen Luft-
sicherheitsregister gespeicherten Daten gilt § 7 Ab-
satz 11 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.“
3. In § 16 Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „nach
diesem Gesetz“ durch die Wörter „nach Absatz 2“
ersetzt.
4. Dem § 16a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die beleihende Behörde darf Auskünfte bei der
Luftsicherheitsbehörde nach § 7 über dort vorlie-
gende Erkenntnisse einholen.“
Artikel 2
Änderung des
Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. November 2019
(BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem
Wort „bedienen,“ die Wörter „und keine Zweifel
an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7
des Luftsicherheitsgesetzes bestehen,“ gestri-
chen.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „vorliegen“
die Wörter „oder Zweifel an der Zuverlässigkeit
nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen“
eingefügt.
2. § 26a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Einflug-,
Überflug- oder Startverbot“ durch die Wörter
„ein Überflug-, Start- oder Landeverbot“ er-
setzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Anfechtungsklage gegen die Anord-
nung nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wir-
kung.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „in englischer
Sprache“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung der
Strafprozessordnung
In § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 431) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Sprengstoffgeset-
zes“ die Wörter „, § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des
Luftsicherheitsgesetzes“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des
Bundeszentralregistergesetzes
In § 61 Absatz 1 Nummer 5 des Bundeszentralregis-
tergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Erlaubnisse“ die Wörter „so-
wie den für luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeits-
überprüfungen“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Luftsicherheits-
Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung
Die Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungs-
verordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 947), die
durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. April 2008
(BGBl. I S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „mit“ durch
die Wörter „vor der“ ersetzt und werden die Wörter
„, vor der Erteilung der Erlaubnis für“ durch das Wort
„als“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „oder 3“ durch die
Angabe „bis 4“ ersetzt und die Wörter „oder mit
Beginn der Ausbildung als Luftfahrer“ werden ge-
strichen.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Der für die Ausbildung für Luftfahrer ver-
antwortliche Ausbildungsbetrieb teilt der nach
§ 2 zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Auf-
nahme der Ausbildung mit. Der Wechsel eines
Ausbildungsbetriebs ist durch den neuen Ausbil-
dungsbetrieb der Luftsicherheitsbehörde, die die
Bescheinigung der Zuverlässigkeitsüberprüfung
ausgestellt hat, anzuzeigen. Wird das Ergebnis
der Zuverlässigkeitsüberprüfung zurückgenom-
men oder widerrufen, darf die Ausbildung nicht
fortgeführt werden.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Länder“ die
Wörter „, die Bundespolizei sowie das Zollkri-
minalamt“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Bundeszen-
tralregister“ die Wörter „und dem Erziehungs-
register sowie die Registerbehörde nach § 492
der Strafprozessordnung um eine Auskunft
aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen
Verfahrensregister“ eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2
bis 5.
c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3
Nr. 2 und 4“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 bis 4“ ersetzt.
4. In § 5 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 und 5“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.
5. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 werden jeweils nach
dem Wort „Länder“ die Wörter „sowie das Zollkrimi-
nalamt“ eingefügt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 7 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes
beteiligten Behörden oder Stellen“ durch die
Wörter „§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Luft-
sicherheitsgesetzes beteiligten Behörden, dem
jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen
Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Si-
cherheitsbereich eine Zugangsberechtigung ge-
mäß § 10 erteilt wurde oder für den oder für die
eine Tätigkeit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwär-
tigen Arbeitgeber“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 und 5“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Flugschülern sind der für die Ausbildung für
Luftfahrer verantwortliche Ausbildungsbetrieb so-
wie die für die Aufsicht über diesen Betrieb zu-
ständige Luftfahrtbehörde zu unterrichten.“
Artikel 6
Änderung der
Verordnung über Luftfahrtpersonal
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984
(BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird wie
folgt gefasst:
„a) die sich erstmals um eine Erlaubnis für das
Führen eines Luftfahrzeugs nach § 1 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Luftver-
kehrsgesetzes bewerben,
aa) eine Bescheinigung der zuständigen Luft-
sicherheitsbehörde über die Feststellung
der Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 1
des Luftsicherheitsgesetzes oder
bb) eine Bescheinigung über eine gleichwer-
tige Überprüfung nach § 7 Absatz 2 des
Luftsicherheitsgesetzes, oder“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Inhaber einer Pilotenlizenz für Segelflug-
zeuge mit dem Ziel der Erweiterung der Lizenz
auf Reisemotorsegler nach der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011 haben vor Beginn der entspre-
chenden Ausbildung durch Vorlage einer Mit-
teilung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde
nachzuweisen, dass keine Zweifel an ihrer Zuver-
lässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes
bestehen.“
2. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird aufgehoben.
b) In dem neuen Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
mer 1 wird das Wort „ferner“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung der
Verordnung über den Betrieb des Zentralen
Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
In § 6 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb des
Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird nach Num-
mer 5c folgende Nummer 5d eingefügt:
„5d. die Luftsicherheitsbehörden nach Maßgabe des
§ 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung
und des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Luft-
sicherheitsgesetzes,“.
Artikel 8
Änderung des
Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes
Artikel 1 des Dritten Waffenrechtsänderungsgeset-
zes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 6 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wird
wie folgt gefasst:
„(6) Sportschützen, die dem Schießsport in
einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1
als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abwei-
chend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung
des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und
Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die
zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzel-
lader-Langwaffen mit glatten und gezogenen
Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen
Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen
für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz-
und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Per-
kussionswaffen) berechtigt.““
2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b wird wie
folgt gefasst:
„b) einen Nachweis über die Häufigkeit der
schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer
Mitglieder während der letzten 24 Monate
vor Prüfung des Bedürfnisses nach § 4
Absatz 4 führen, sofern nicht ein Fall des
§ 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt, und“.

b) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „§ 14
Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 14 Ab-
satz 3, 4 und 5“ ersetzt.“
3. In Nummer 34 Buchstabe b wird in § 58 Absatz 13
Satz 1, Absatz 14 Satz 1, Absatz 15 Satz 1, Ab-
satz 16 Satz 1, Absatz 17 Satz 2, Absatz 20 Satz 1
und Absatz 22 jeweils die Angabe „20. Februar
2020“ durch die Angabe „1. September 2020“ er-
setzt.
4. Nummer 38 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Drei-
fachbuchstabe aaa wird wie folgt gefasst:
„aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Un-
terabschnitt 1 Nummer 1.1, ausgenom-
men Blasrohre),
a) die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus
ihnen nur Geschosse verschossen wer-
den können, denen eine Bewegungs-
energie von nicht mehr als 0,5 Joule (J)
erteilt wird, es sei denn, sie können mit
allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
so geändert werden, dass die Be-
wegungsenergie der Geschosse über
0,5 Joule (J) steigt, oder
b) die Spielzeuge im Sinne von Artikel 2
Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Juni 2009 über die
Sicherheit von Spielzeug (ABI. L 170
vom 30.6.2009, S. 1) sind, wenn sie
aa) die Anforderungen nach Artikel 10
in Verbindung mit Anhang II Ab-
schnitt 1 Nummer 8 der Richtlinie
2009/48/EG in der jeweils gelten-
den Fassung erfüllen und
bb) die nach Artikel 16 Absatz 1 der
Richtlinie 2009/48/EG erforderliche
Kennzeichnung aufweisen.““
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 22. April 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 840. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 98f8ab6a66a23f0d….