Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 26 Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Verordnungsermächtigung
Stand: 10.07.2026
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 04.11.2015 – 7 K 2192/14.F
- VG Köln, 19.06.2017 – 22 L 812/16Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 26.03.2010 – 7 K 1496/09.F
- LG Köln, 29.07.2011 – 82 O 28/11Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 29.12.2009 – I-6 U 69/08
- BVerwG, 24.05.2011 – 7 C 6/10Informationsfreiheit; Informationsbegehren über meldepflichtige Beteiligungen an einem Unternehmen; WertpapieraufsichtZitiert von 46
Zuletzt entschieden
- LG Koblenz, 22.12.2023 – 3 O 180/23
- OLG Frankfurt am Main, 14.09.2021 – 5 U 209/20Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 14.09.2021 – 5 U 211/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 WpHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/26#abs-1 (1) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen, hat diese vor ihrer Veröffentlichung den Geschäftsführungen der Handelsplätze, an denen seine Finanzinstrumente zum Handel zugelassen oder in den Handel einbezogen sind, mitzuteilen sowie gleichzeitig mit der Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal, sowie unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/26#abs-2 (2) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Informationen zu Eigengeschäften von Führungskräften zu veröffentlichen, hat diese Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung, der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln sowie die Veröffentlichung der Bundesanstalt mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/26#abs-3 (3) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 oder nach Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, so ist er einem anderen nur unter den Voraussetzungen der §§ 97 und 98 zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Schadensersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/26#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.