Gesetze / Wertpapierprospektgesetz
WpPG§ 10 Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt
Stand: 24.07.2019
Wird zitiert von 5
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- VG Frankfurt am Main, 26.03.2010 – 7 K 1496/09.F
- BVerwG, 24.05.2011 – 7 C 6/10Informationsfreiheit; Informationsbegehren über meldepflichtige Beteiligungen an einem Unternehmen; WertpapieraufsichtZitiert von 46
- BGH, 14.06.2022 – XI ZR 395/21Schadensersatz wegen Prospektfehlern: Vorrang spezialgesetzlicher Prospekthaftung; Zuständigkeit des XI. Zivilsenats des BGHZitiert von 38
- BGH, 11.07.2023 – XI ZB 20/21Kapitalanlagerecht: Haftung aus vorvertraglicher Pflichtverletzung neben der ProspekthaftungZitiert von 31
- LG Saarbrücken, 23.06.2021 – 1 O 443/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sind in einem nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlichten Prospekt, der nicht Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer inländischen Börse ist, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig, ist § 9 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
1.
bei der Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 1 für die Bemessung des Zeitraums von sechs Monaten anstelle der Einführung der Wertpapiere der Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland maßgeblich ist und
2.
§ 9 Absatz 3 auf diejenigen Emittenten mit Sitz im Ausland anzuwenden ist, deren Wertpapiere auch im Ausland öffentlich angeboten werden.