Gesetze / Wertpapierprospektgesetz
WpPG§ 31 (jetzt § 20)
Stand: 24.07.2019
Wird zitiert von 2
- BVerwG, 24.05.2011 – 7 C 6/10Informationsfreiheit; Informationsbegehren über meldepflichtige Beteiligungen an einem Unternehmen; WertpapieraufsichtZitiert von 46
- VG Frankfurt am Main, 26.03.2010 – 7 K 1496/09.F
2 Entscheidungen zu § 31 WpPG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 31 WpPG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.