Gesetze / Wertpapierprospektgesetz
WpPG§ 31 (jetzt § 20)
Stand: 24.07.2019
Für § 31 WpPG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 31 WpPG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 24.05.2011 – 7 C 6.10Zitiert von 45
- BVerwG, 24.05.2011 – 7 C 6/10Informationsfreiheit; Informationsbegehren über meldepflichtige Beteiligungen an einem Unternehmen; WertpapieraufsichtZitiert von 4
- VG Frankfurt am Main, 26.03.2010 – 7 K 1496/09.F
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 31 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 31 umnummeriert und geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2011 I S. 2481
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.