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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3822
BGBl. 2001 I S. 3822 · 104.857 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Regelung von öffentlichen Angeboten
zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen
Vom 20. Dezember 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
(WpÜG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Grundsätze
Abschnitt 2
Zuständigkeit des Bundesaufsichtsamtes
für den Wertpapierhandel
§ 4 Aufgaben und Befugnisse
§ 5 Beirat
§ 6 Widerspruchsausschuss
§ 7 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland
§ 8 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland
§ 9 Verschwiegenheitspflicht
Abschnitt 3
Angebote zum Erwerb von Wertpapieren
§ 10 Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines
Angebots
§ 11 Angebotsunterlage
§ 12 Haftung für die Angebotsunterlage
§ 13 Finanzierung des Angebots
§ 14 Übermittlung und Veröffentlichung der Angebotsunterlage
§ 15 Untersagung des Angebots
§ 16 Annahmefristen; Einberufung der Hauptversammlung
§ 17 Unzulässigkeit der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten
§ 18 Bedingungen; Unzulässigkeit des Vorbehalts des Rück-
tritts und des Widerrufs
§ 19 Zuteilung bei einem Teilangebot
§ 20 Handelsbestand
§ 21 Änderung des Angebots
§ 22 Konkurrierende Angebote
§ 23 Veröffentlichungspflichten des Bieters nach Abgabe des
Angebots
§ 24 Grenzüberschreitende Angebote
§ 25 Beschluss der Gesellschafterversammlung des Bieters
§ 26 Sperrfrist
§ 27 Stellungnahme des Vorstands und Aufsichtsrats der Ziel-
gesellschaft
§ 28 Werbung
Abschnitt 4
Übernahmeangebote
§ 29 Begriffsbestimmungen
§ 30 Zurechnung von Stimmrechten
§ 31 Gegenleistung
§ 32 Unzulässigkeit von Teilangeboten
§ 33 Handlungen des Vorstands der Zielgesellschaft
§ 34 Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3
Abschnitt 5
Pflichtangebote
§ 35 Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines
Angebots
§ 36 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
§ 37 Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und
zur Abgabe eines Angebots
§ 38 Anspruch auf Zinsen
§ 39 Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3 und 4
Abschnitt 6
Verfahren
§ 40 Ermittlungsbefugnisse des Bundesaufsichtsamtes
§ 41 Widerspruchsverfahren
§ 42 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 43 Bekanntgabe und Zustellung
§ 44 Veröffentlichungsrecht des Bundesaufsichtsamtes
§ 45 Mitteilungen an das Bundesaufsichtsamt
§ 46 Zwangsmittel
§ 47 Kosten
Abschnitt 7
Rechtsmittel
§ 48 Statthaftigkeit, Zuständigkeit
§ 49 Aufschiebende Wirkung
§ 50 Anordnung der sofortigen Vollziehung
§ 51 Frist und Form
§ 52 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 53 Anwaltszwang
§ 54 Mündliche Verhandlung
§ 55 Untersuchungsgrundsatz
§ 56 Beschwerdeentscheidung; Vorlagepflicht
§ 57 Akteneinsicht
§ 58 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeset-
zes und der Zivilprozessordnung

Abschnitt 8
Sanktionen
§ 59 Rechtsverlust
§ 60 Bußgeldvorschriften
§ 61 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 62 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen
Verfahren
§ 63 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
§ 64 Wiederaufnahme gegen Bußgeldbescheid
§ 65 Gerichtliche Entscheidung bei der Vollstreckung
Abschnitt 9
Gerichtliche Zuständigkeit; Übergangsregelungen
§ 66 Gerichte für Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen
§ 67 Senat für Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen
beim Oberlandesgericht
§ 68 Übergangsregelungen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Angebote zum
Erwerb von Wertpapieren, die von einer Zielgesellschaft
ausgegeben wurden und zum Handel an einem organi-
sierten Markt zugelassen sind.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Angebote sind freiwillige oder auf Grund einer
Verpflichtung nach diesem Gesetz erfolgende öffentliche
Kauf- oder Tauschangebote zum Erwerb von Wertpapie-
ren einer Zielgesellschaft.
(2) Wertpapiere sind, auch wenn für sie keine Urkunden
ausgestellt sind,
1. Aktien, mit diesen vergleichbare Wertpapiere und
Zertifikate, die Aktien vertreten,
2. andere Wertpapiere, die den Erwerb von Aktien, mit
diesen vergleichbaren Wertpapieren oder Zertifikaten,
die Aktien vertreten, zum Gegenstand haben.
(3) Zielgesellschaften sind Aktiengesellschaften oder
Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Inland.
(4) Bieter sind natürliche oder juristische Personen oder
Personengesellschaften, die allein oder gemeinsam mit
anderen Personen ein Angebot abgeben, ein solches
beabsichtigen oder zur Abgabe verpflichtet sind.
(5) Gemeinsam handelnde Personen sind natürliche
oder juristische Personen, die ihr Verhalten im Hinblick auf
ihren Erwerb von Wertpapieren der Zielgesellschaft oder
ihre Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der Zielge-
sellschaft mit dem Bieter auf Grund einer Vereinbarung
oder in sonstiger Weise abstimmen. Tochterunternehmen
des Bieters gelten als mit diesem gemeinsam handelnde
Personen.
(6) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als
Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsge-
setzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluss
ausgeübt werden kann, ohne dass es auf die Rechtsform
oder den Sitz ankommt.
(7) Organisierter Markt sind der amtliche Handel oder
geregelte Markt an einer Börse im Inland und der ge-
regelte Markt im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie
93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapier-
dienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) in einem ande-
ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.
(8) Der Europäische Wirtschaftsraum umfasst die Staa-
ten der Europäischen Gemeinschaften sowie die Staaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum.
§3
Allgemeine Grundsätze
(1) Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die
derselben Gattung angehören, sind gleich zu behandeln.
(2) Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft müs-
sen über genügend Zeit und ausreichende Informationen
verfügen, um in Kenntnis der Sachlage über das Angebot
entscheiden zu können.
(3) Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft müs-
sen im Interesse der Zielgesellschaft handeln.
(4) Der Bieter und die Zielgesellschaft haben das Ver-
fahren rasch durchzuführen. Die Zielgesellschaft darf nicht
über einen angemessenen Zeitraum hinaus in ihrer
Geschäftstätigkeit behindert werden.
(5) Beim Handel mit Wertpapieren der Zielgesellschaft,
der Bietergesellschaft oder anderer durch das Angebot
betroffener Gesellschaften dürfen keine Marktverzerrun-
gen geschaffen werden.
Abschnitt 2
Zuständigkeit des Bundesaufsichtsamtes
für den Wertpapierhandel
§4
Aufgaben und Befugnisse
(1) Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
(Bundesaufsichtsamt) übt die Aufsicht bei Angeboten
nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Es hat im
Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben Missständen
entgegenzuwirken, welche die ordnungsmäßige Durch-
führung des Verfahrens beeinträchtigen oder erhebliche
Nachteile für den Wertpapiermarkt bewirken können. Das
Bundesaufsichtsamt kann Anordnungen treffen, die
geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu besei-
tigen oder zu verhindern.
(2) Das Bundesaufsichtsamt nimmt die ihm nach die-
sem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur
im öffentlichen Interesse wahr.
§5
Beirat
(1) Beim Bundesaufsichtsamt wird ein Beirat gebildet.
Der Beirat besteht aus
1. vier Vertretern der Emittenten,
2. je zwei Vertretern der institutionellen und der privaten
Anleger,
3. drei Vertretern der Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen im Sinne des § 2 Abs. 4 des Wertpapierhan-
delsgesetzes,

4. zwei Vertretern der Arbeitnehmer,
5. zwei Vertretern der Wissenschaft.
Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesmi-
nisterium der Finanzen für jeweils fünf Jahre bestellt; die
Bestellung der in Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Mitglieder
erfolgt nach Anhörung der betroffenen Kreise. Die Mit-
glieder des Beirates müssen fachlich besonders geeignet
sein; insbesondere müssen sie über Kenntnisse über die
Funktionsweise der Kapitalmärkte sowie über Kenntnisse
auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, des Bilanz-
wesens oder des Arbeitsrechts verfügen. Die Mitglieder
des Beirates verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehren-
amt. Für ihre Teilnahme an Sitzungen erhalten sie Tage-
gelder und Vergütung der Reisekosten nach festen Sät-
zen, die das Bundesministerium der Finanzen bestimmt.
An den Sitzungen können Vertreter der Bundesministerien
der Finanzen, der Justiz sowie für Wirtschaft und Techno-
logie teilnehmen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Zusam-
mensetzung des Beirates, die Einzelheiten der Bestellung
seiner Mitglieder, die vorzeitige Beendigung der Mitglied-
schaft, das Verfahren und die Kosten erlassen. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt
übertragen.
(3) Der Beirat wirkt bei der Aufsicht mit. Er berät das
Bundesaufsichtsamt, insbesondere bei dem Erlass von
Rechtsverordnungen für die Aufsichtstätigkeit des Bun-
desaufsichtsamtes. Er unterbreitet mit Zustimmung von
zwei Dritteln seiner Mitglieder Vorschläge für die ehren-
amtlichen Beisitzer des Widerspruchsausschusses und
deren Vertreter.
(4) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes lädt zu den
Sitzungen des Beirates ein. Die Sitzungen werden vom
Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes oder einem von
ihm beauftragten Beamten geleitet.
(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§6
Widerspruchsausschuss
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, nähere Bestimmungen über das Verfah-
ren, die Einzelheiten der Bestellung der ehrenamtlichen
Beisitzer, die vorzeitige Beendigung und die Vertretung
erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bun-
desaufsichtsamt übertragen.
§7
Zusammenarbeit
mit Aufsichtsbehörden im Inland
(1) Das Bundeskartellamt, das Bundesaufsichtsamt für
das Kreditwesen, das Bundesaufsichtsamt für das Ver-
sicherungswesen sowie das Bundesaufsichtsamt haben
einander die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Informationen mitzuteilen. Bei der Übermittlung personen-
bezogener Daten ist § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes
anzuwenden.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durch-
führung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz privater
Personen und Einrichtungen bedienen.
§8
Zusammenarbeit
mit zuständigen Stellen im Ausland
(1) Dem Bundesaufsichtsamt obliegt die Zusammen-
arbeit mit den für die Überwachung von Angeboten zum
Erwerb von Wertpapieren, Börsen oder anderen Wert-
papier- oder Derivatemärkten sowie den Handel in Wert-
papieren und Derivaten zuständigen Stellen anderer
Staaten.
(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 darf
das Bundesaufsichtsamt Tatsachen übermitteln, die für
die Überwachung von Angeboten zum Erwerb von Wert-
papieren oder damit zusammenhängender Verwaltungs-
oder Gerichtsverfahren erforderlich sind; hierbei kann es
von seinen Befugnissen nach § 40 Abs. 1 bis 4 Gebrauch
machen. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten
hat das Bundesaufsichtsamt den Zweck zu bestimmen,
für den diese verwendet werden dürfen. Der Empfänger ist
darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck
(1) Beim Bundesaufsichtsamt wird ein Widerspruchsaus- verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Er-
schuss gebildet. Dieser entscheidet über Widersprüche füllung sie übermittelt wurden. Eine Übermittlung unter-
gegen Verfügungen des Bundesaufsichtsamtes nach § 4 bleibt,
Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3, § 15 Abs.
und 2, § 20 Abs. 1, §§ 24, 28 Abs. 1, §§ 36 und 37.
(2) Der Widerspruchsausschuss besteht aus
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch
1 sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes ver-
stoßen wird. Die Übermittlung unterbleibt außerdem,
wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Empfän-
1. dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes oder - gerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht ge-
einem von ihm beauftragten Beamten, der die Befähi- währleistet wäre.
gung zum Richteramt hat, als Vorsitzendem,
(3) Werden dem Bundesaufsichtsamt von einer Stelle
2. zwei vom Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes eines anderen Staates personenbezogene Daten mit-
beauftragten Beamten als Beisitzern,
3. drei vom Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes bestimmung
bestellten ehrenamtlichen Beisitzern.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(3) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Präsiden- das
geteilt, so dürfen diese nur unter Beachtung der Zweck-
durch diese Stelle verarbeitet oder genutzt
werden. Das Bundesaufsichtsamt darf die Daten unter
Beachtung der Zweckbestimmung dem Bundesaufsichts-
amt für das Kreditwesen, dem Bundesaufsichtsamt für
Versicherungswesen, den Börsenaufsichtsbehörden
ten des Bundesaufsichtsamtes für fünf Jahre als Mitglie- und den Handelsüberwachungsstellen der Börsen mit-
der des Widerspruchsausschusses bestellt.
teilen.

(4) Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen bleiben unberührt.
§9
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die beim Bundesaufsichtsamt und bei Einrichtungen
nach § 7 Abs. 2 Beschäftigten, die Personen, derer sich
das Bundesaufsichtsamt nach § 7 Abs. 2 bedient, sowie
die Mitglieder des Beirates und Beisitzer des Wider-
spruchsausschusses dürfen ihnen bei ihrer Tätigkeit
bekannt gewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im
Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder
eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebs-
geheimnisse, sowie personenbezogene Daten auch nach
Beendigung ihres Dienstverhältnisses oder ihrer Tätigkeit
nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Dies gilt auch
für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstat-
tung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen
erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im
Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tat-
sachen weitergegeben werden an
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß-
geldsachen zuständige Gerichte,
2. Stellen, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag
mit der Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkun-
gen, der Überwachung von Angeboten zum Erwerb
von Wertpapieren oder der Überwachung von Börsen
oder anderen Wertpapier- oder Derivatemärkten, des
Wertpapier- oder Derivatehandels, von Kreditinstitu-
ten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesell-
schaften, Finanzunternehmen oder Versicherungsun-
ternehmen betraut sind, sowie von solchen Stellen
beauftragte Personen,
soweit die Tatsachen für die Erfüllung der Aufgaben dieser
Stellen oder Personen erforderlich sind. Für die bei den in
Satz 3 genannten Stellen beschäftigten oder von ihnen
beauftragten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht
nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend. An eine aus-
ländische Stelle dürfen die Tatsachen nur weitergegeben
werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten
Personen einer den Sätzen 1 bis 3 entsprechenden Ver-
schwiegenheitspflicht unterliegen.
(2) Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung
mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung
gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten
Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes
tätig werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanz-
behörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Ver-
fahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit
zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benöti-
gen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches
Interesse besteht, und nicht Tatsachen betroffen sind, die
den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen
durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne von
Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch von dieser Stelle beauf-
tragte Personen mitgeteilt worden sind.
(3) Die Mitglieder des Beirates und die ehrenamtlichen
Beisitzer des Widerspruchsausschusses sind nach dem
Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469,
547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in der jeweils geltenden
Fassung vom Bundesaufsichtsamt auf eine gewissenhafte
Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Abschnitt 3
Angebote zum Erwerb von Wertpapieren
§ 10
Veröffentlichung der Entscheidung
zur Abgabe eines Angebots
(1) Der Bieter hat seine Entscheidung zur Abgabe eines
Angebots unverzüglich gemäß Absatz 3 Satz 1 zu veröf-
fentlichen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht auch,
wenn für die Entscheidung nach Satz 1 der Beschluss der
Gesellschafterversammlung des Bieters erforderlich ist
und ein solcher Beschluss noch nicht erfolgt ist. Das Bun-
desaufsichtsamt kann dem Bieter auf Antrag abweichend
von Satz 2 gestatten, eine Veröffentlichung erst nach dem
Beschluss der Gesellschafterversammlung vorzunehmen,
wenn der Bieter durch geeignete Vorkehrungen sicher-
stellt, dass dadurch Marktverzerrungen nicht zu befürch-
ten sind.
(2) Der Bieter hat die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1
vor der Veröffentlichung
1. den Geschäftsführungen der Börsen, an denen Wert-
papiere des Bieters, der Zielgesellschaft und anderer
durch das Angebot unmittelbar betroffener Gesell-
schaften zum Handel zugelassen sind,
2. den Geschäftsführungen der Börsen, an denen Deri-
vate im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandels-
gesetzes gehandelt werden, sofern die Wertpapiere
Gegenstand der Derivate sind, und
3. dem Bundesaufsichtsamt
mitzuteilen. Die Geschäftsführungen dürfen die ihnen
nach Satz 1 mitgeteilten Entscheidungen vor der Veröf-
fentlichung nur zum Zwecke der Entscheidung verwen-
den, ob die Feststellung des Börsenpreises auszusetzen
oder einzustellen ist. Das Bundesaufsichtsamt kann
gestatten, dass Bieter mit Wohnort oder Sitz im Ausland
die Mitteilung nach Satz 1 gleichzeitig mit der Ver-
öffentlichung vornehmen, wenn dadurch die Entscheidun-
gen der Geschäftsführungen über die Aussetzung oder
Einstellung der Feststellung des Börsenpreises nicht
beeinträchtigt werden.
(3) Die Veröffentlichung der Entscheidung nach Absatz 1
Satz 1 ist
1. in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt
oder
2. über ein elektronisch betriebenes Informationsver-
breitungssystem, das bei Kreditinstituten, Finanz-
dienstleistungsinstituten, nach § 53 Abs. 1 des Geset-
zes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen, ande-
ren Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und
an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel
zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit
verbreitet ist,
in deutscher Sprache vorzunehmen. Dabei hat der Bieter
auch die Adresse anzugeben, unter der die Veröffent-
lichung der Angebotsunterlage im Internet nach § 14
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erfolgen wird. Eine Veröffentlichung in
anderer Weise darf nicht vor der Veröffentlichung nach
Satz 1 vorgenommen werden.
(4) Der Bieter hat die Veröffentlichung nach Absatz 3
Satz 1 unverzüglich den Geschäftsführungen der in
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfassten Börsen und dem

Bundesaufsichtsamt zu übersenden. Dies gilt nicht,
soweit das Bundesaufsichtsamt nach Absatz 2 Satz 3
gestattet hat, die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gleich-
zeitig mit der Veröffentlichung vorzunehmen.
(5) Der Bieter hat dem Vorstand der Zielgesellschaft
unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Absatz 3
Satz 1 die Entscheidung zur Abgabe eines Angebots
schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand der Zielgesellschaft
unterrichtet den zuständigen Betriebsrat oder, sofern ein
solcher nicht besteht, unmittelbar die Arbeitnehmer,
unverzüglich über die Mitteilung nach Satz 1.
(6) § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt nicht für
Entscheidungen zur Abgabe eines Angebots.
§ 11
Angebotsunterlage
(1) Der Bieter hat eine Unterlage über das Angebot
(Angebotsunterlage) zu erstellen und zu veröffentlichen.
Die Angebotsunterlage muss die Angaben enthalten, die
notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage über das
Angebot entscheiden zu können. Die Angaben müssen
richtig und vollständig sein. Die Angebotsunterlage ist in
deutscher Sprache und in einer Form abzufassen, die ihr
Verständnis und ihre Auswertung erleichtert. Sie ist von
dem Bieter zu unterzeichnen.
(2) Die Angebotsunterlage hat den Inhalt des Angebots
und ergänzende Angaben zu enthalten. Angaben über den
Inhalt des Angebots sind
1. Name oder Firma und Anschrift oder Sitz sowie, wenn
es sich um eine Gesellschaft handelt, die Rechtsform
des Bieters,
2. Firma, Sitz und Rechtsform der Zielgesellschaft,
3. die Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots sind,
4. Art und Höhe der für die Wertpapiere der Zielgesell-
schaft gebotenen Gegenleistung,
5. die Bedingungen, von denen die Wirksamkeit des
Angebots abhängt,
6. der Beginn und das Ende der Annahmefrist.
Ergänzende Angaben sind
1. Angaben zu den notwendigen Maßnahmen, die sicher-
stellen, dass dem Bieter die zur vollständigen Erfüllung
des Angebots notwendigen Mittel zur Verfügung ste-
hen, und zu den erwarteten Auswirkungen eines erfolg-
reichen Angebots auf die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Bieters,
2. Angaben über die Absichten des Bieters im Hinblick
auf die künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft,
insbesondere den Sitz und den Standort wesentlicher
Unternehmensteile, die Verwendung ihres Vermögens,
ihre künftigen Verpflichtungen, die Arbeitnehmer und
deren Vertretungen, die Mitglieder ihrer Geschäfts-
führungsorgane und wesentliche Änderungen der Be-
schäftigungsbedingungen einschließlich der insoweit
vorgesehenen Maßnahmen,
3. Angaben über Geldleistungen oder andere geldwerte
Vorteile, die Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern
der Zielgesellschaft gewährt oder in Aussicht gestellt
werden,
4. die Bestätigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 unter Angabe
von Firma, Sitz und Rechtsform des Wertpapierdienst-
leistungsunternehmens.
(3) Die Angebotsunterlage muss Namen und Anschrift,
bei juristischen Personen oder Gesellschaften Firma, Sitz
und Rechtsform, der Personen oder Gesellschaften auf-
führen, die für den Inhalt der Angebotsunterlage die Ver-
antwortung übernehmen; sie muss eine Erklärung dieser
Personen oder Gesellschaften enthalten, dass ihres Wis-
sens die Angaben richtig und keine wesentlichen Um-
stände ausgelassen sind.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf,
1. nähere Bestimmungen über die Gestaltung und die in
die Angebotsunterlage aufzunehmenden Angaben
erlassen und
2. weitere ergänzende Angaben vorschreiben, soweit
dies notwendig ist, um den Empfängern des Angebots
ein zutreffendes und vollständiges Urteil über den Bie-
ter, die mit ihm gemeinsam handelnden Personen und
das Angebot zu ermöglichen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf
das Bundesaufsichtsamt übertragen.
§ 12
Haftung für die Angebotsunterlage
(1) Sind für die Beurteilung des Angebots wesentliche
Angaben der Angebotsunterlage unrichtig oder unvoll-
ständig, so kann derjenige, der das Angebot angenom-
men hat,
1. von denjenigen, die für die Angebotsunterlage die
Verantwortung übernommen haben, und
2. von denjenigen, von denen der Erlass der Angebots-
unterlage ausgeht,
als Gesamtschuldner den Ersatz des ihm aus der Annahme
des Angebots entstandenen Schadens verlangen.
(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen
werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit der Angaben der Angebotsunterlage
nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober
Fahrlässigkeit beruht.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, sofern
1. die Annahme des Angebots nicht auf Grund der Ange-
botsunterlage erfolgt ist,
2. derjenige, der das Angebot angenommen hat, die
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben der
Angebotsunterlage bei der Abgabe der Annahme-
erklärung kannte oder
3. vor der Annahme des Angebots in einer Veröffent-
lichung nach § 15 Abs. 3 des Wertpapierhandels-
gesetzes oder einer vergleichbaren Bekanntmachung
eine deutlich gestaltete Berichtigung der unrichtigen
oder unvollständigen Angaben im Inland veröffentlicht
wurde.
(4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem Jahr
seit dem Zeitpunkt, zu dem derjenige, der das Angebot
angenommen hat, von der Unrichtigkeit oder Unvoll-
ständigkeit der Angaben der Angebotsunterlage Kenntnis
erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Ver-
öffentlichung der Angebotsunterlage.

(5) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach
Absatz 1 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist un-
wirksam.
(6) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschrif-
ten des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder
vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden
können, bleiben unberührt.
§ 13
Finanzierung des Angebots
(1) Der Bieter hat vor der Veröffentlichung der Ange-
botsunterlage die notwendigen Maßnahmen zu treffen,
um sicherzustellen, dass ihm die zur vollständigen Erfül-
lung des Angebots notwendigen Mittel zum Zeitpunkt der
Fälligkeit des Anspruchs auf die Gegenleistung zur Ver-
fügung stehen. Für den Fall, dass das Angebot als Gegen-
leistung die Zahlung einer Geldleistung vorsieht, ist durch
ein vom Bieter unabhängiges Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen schriftlich zu bestätigen, dass der Bieter die
notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustel-
len, dass die zur vollständigen Erfüllung des Angebots
notwendigen Mittel zum Zeitpunkt der Fälligkeit des
Anspruchs auf die Geldleistung zur Verfügung stehen.
(2) Hat der Bieter die nach Absatz 1 Satz 2 notwendigen
Maßnahmen nicht getroffen und stehen ihm zum Zeit-
punkt der Fälligkeit des Anspruchs auf die Geldleistung
aus diesem Grunde die notwendigen Mittel nicht zur Ver-
fügung, so kann derjenige, der das Angebot angenommen
hat, von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das
die schriftliche Bestätigung erteilt hat, den Ersatz des ihm
aus der nicht vollständigen Erfüllung entstandenen Scha-
dens verlangen.
(3) § 12 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
§ 14
Übermittlung und
Veröffentlichung der Angebotsunterlage
(1) Der Bieter hat die Angebotsunterlage innerhalb von
vier Wochen nach der Veröffentlichung der Entscheidung
zur Abgabe eines Angebots dem Bundesaufsichtsamt zu
übermitteln. Das Bundesaufsichtsamt bestätigt dem Bie-
ter den Tag des Eingangs der Angebotsunterlage. Das
Bundesaufsichtsamt kann die Frist nach Satz 1 auf Antrag
um bis zu vier Wochen verlängern, wenn dem Bieter die
Einhaltung der Frist nach Satz 1 auf Grund eines grenz-
überschreitenden Angebots oder erforderlicher Kapital-
maßnahmen nicht möglich ist.
(2) Die Angebotsunterlage ist gemäß Absatz 3 Satz 1
unverzüglich zu veröffentlichen, wenn das Bundesauf-
sichtsamt die Veröffentlichung gestattet hat oder wenn
seit dem Eingang der Angebotsunterlage zehn Werktage
verstrichen sind, ohne dass das Bundesaufsichtsamt das
Angebot untersagt hat. Vor der Veröffentlichung nach
Satz 1 darf die Angebotsunterlage nicht bekannt gegeben
werden. Das Bundesaufsichtsamt kann vor einer Unter-
sagung des Angebots die Frist nach Satz 1 um bis zu fünf
Werktage verlängern, wenn die Angebotsunterlage nicht
vollständig ist oder sonst den Vorschriften dieses Geset-
zes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung nicht entspricht.
(3) Die Angebotsunterlage ist zu veröffentlichen durch
1. Bekanntgabe im Internet und
2. Abdruck in einem überregionalen Börsenpflichtblatt
oder durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei
einer geeigneten Stelle im Inland; im letzteren Fall ist in
einem überregionalen Börsenpflichtblatt bekannt zu
machen, bei welcher Stelle die Angebotsunterlage
bereit gehalten wird.
Der Bieter hat dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich
einen Beleg über die Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 zu
übersenden.
(4) Der Bieter hat die Angebotsunterlage dem Vorstand
der Zielgesellschaft unverzüglich nach der Veröffent-
lichung nach Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln. Der Vorstand
der Zielgesellschaft hat die Angebotsunterlage unver-
züglich dem zuständigen Betriebsrat oder, sofern ein
solcher nicht besteht, unmittelbar den Arbeitnehmern zu
übermitteln.
§ 15
Untersagung des Angebots
(1) Das Bundesaufsichtsamt untersagt das Angebot,
wenn
1. die Angebotsunterlage nicht die Angaben enthält, die
nach § 11 Abs. 2 oder einer auf Grund des § 11 Abs. 4
erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind,
2. die in der Angebotsunterlage enthaltenen Angaben
offensichtlich gegen Vorschriften dieses Gesetzes
oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung verstoßen,
3. der Bieter entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 dem Bundes-
aufsichtsamt keine Angebotsunterlage übermittelt
oder
4. der Bieter entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 die Angebots-
unterlage nicht veröffentlicht hat.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann das Angebot unter-
sagen, wenn der Bieter die Veröffentlichung nicht in der in
§ 14 Abs. 3 Satz 1 vorgeschriebenen Form vornimmt.
(3) Ist das Angebot nach Absatz 1 oder 2 untersagt wor-
den, so ist die Veröffentlichung der Angebotsunterlage
verboten. Ein Rechtsgeschäft auf Grund eines nach Ab-
satz 1 oder 2 untersagten Angebots ist nichtig.
§ 16
Annahmefristen;
Einberufung der Hauptversammlung
(1) Die Frist für die Annahme des Angebots (Annahme-
frist) darf nicht weniger als vier Wochen und unbeschadet
der Vorschriften des § 21 Abs. 5 und § 22 Abs. 2 nicht
mehr als zehn Wochen betragen. Die Annahmefrist
beginnt mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage
gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1.
(2) Bei einem Übernahmeangebot können die Aktionäre
der Zielgesellschaft, die das Angebot nicht angenommen
haben, das Angebot innerhalb von zwei Wochen nach der
in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Veröffentlichung
(weitere Annahmefrist) annehmen. Satz 1 gilt nicht, wenn
der Bieter das Angebot von dem Erwerb eines Mindest-
anteils der Aktien abhängig gemacht hat und dieser Min-
destanteil nach Ablauf der Annahmefrist nicht erreicht
wurde.
(3) Wird im Zusammenhang mit dem Angebot nach der
Veröffentlichung der Angebotsunterlage eine Haupt-

versammlung der Zielgesellschaft einberufen, beträgt die
Annahmefrist unbeschadet der Vorschriften des § 21
Abs. 5 und § 22 Abs. 2 zehn Wochen ab der Veröf-
fentlichung der Angebotsunterlage. Der Vorstand der Ziel-
gesellschaft hat die Einberufung der Hauptversammlung
der Zielgesellschaft unverzüglich dem Bieter und dem
Bundesaufsichtsamt mitzuteilen. Der Bieter hat die Mittei-
lung nach Satz 2 unter Angabe des Ablaufs der Annahme-
frist unverzüglich in einem überregionalen Börsenpflicht-
blatt zu veröffentlichen. Er hat dem Bundesaufsichtsamt
unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung zu
übersenden.
(4) Die Hauptversammlung nach Absatz 3 kann bis spä-
testens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung ein-
berufen werden. Abweichend von § 121 Abs. 5 des Akti-
engesetzes und etwaigen Bestimmungen der Satzung ist
die Gesellschaft bei der Wahl des Versammlungsortes frei.
Wird die Monatsfrist des § 123 Abs. 1 des Aktiengesetzes
unterschritten, so betragen die Anmelde- und Hinter-
legungsfristen und die Frist nach § 125 Abs. 1 Satz 1 des
Aktiengesetzes vier Tage. Die Gesellschaft hat den
Aktionären die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten
soweit nach Gesetz und Satzung möglich zu erleichtern.
Mitteilungen an die Aktionäre, ein Bericht nach § 186
Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und fristgerecht einge-
reichte Anträge von Aktionären sind allen Aktionären
zugänglich und in Kurzfassung bekannt zu machen. Die
Zusendung von Mitteilungen und Gegenanträgen kann
unterbleiben, wenn zur Überzeugung des Vorstands mit
Zustimmung des Aufsichtsrats der rechtzeitige Eingang
bei den Aktionären nicht wahrscheinlich ist. Für Abstim-
mungsvorschläge gilt § 128 Abs. 2 Satz 2 des Aktien-
gesetzes in diesem Fall auch bei Inhaberaktien.
§ 17
Unzulässigkeit
der öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von Angeboten
Eine öffentliche auf den Erwerb von Wertpapieren der
Zielgesellschaft gerichtete Aufforderung des Bieters zur
Abgabe von Angeboten durch die Inhaber der Wertpapie-
re ist unzulässig.
§ 18
Bedingungen;
Unzulässigkeit des Vorbehalts
des Rücktritts und des Widerrufs
(1) Ein Angebot darf vorbehaltlich § 25 nicht von Bedin-
gungen abhängig gemacht werden, deren Eintritt der Bie-
ter, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren
Tochterunternehmen oder im Zusammenhang mit dem
Angebot für diese Personen oder Unternehmen tätige
Berater ausschließlich selbst herbeiführen können.
(2) Ein Angebot, das unter dem Vorbehalt des Widerrufs
oder des Rücktritts abgegeben wird, ist unzulässig.
§ 19
Zuteilung bei einem Teilangebot
Ist bei einem Angebot, das auf den Erwerb nur eines
bestimmten Anteils oder einer bestimmten Anzahl der
Wertpapiere gerichtet ist, der Anteil oder die Anzahl der
Wertpapiere, die der Bieter erwerben kann, höher als der
Anteil oder die Anzahl der Wertpapiere, die der Bieter
zu erwerben sich verpflichtet hat, so sind die Annahme-
erklärungen grundsätzlich verhältnismäßig zu berück-
sichtigen.
§ 20
Handelsbestand
(1) Das Bundesaufsichtsamt lässt auf schriftlichen An-
trag des Bieters zu, dass Wertpapiere der Zielgesellschaft
bei den ergänzenden Angaben nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, den
Veröffentlichungspflichten nach § 23, der Berechnung des
Stimmrechtsanteils nach § 29 Abs. 2 und der Bestimmung
der Gegenleistung nach § 31 Abs. 1, 3 und 4 und der Geld-
leistung nach § 31 Abs. 5 unberücksichtigt bleiben.
(2) Ein Befreiungsantrag nach Absatz 1 kann gestellt
werden, wenn der Bieter, die mit ihm gemeinsam han-
delnden Personen oder deren Tochterunternehmen
1. die betreffenden Wertpapiere halten oder zu halten
beabsichtigen, um bestehende oder erwartete Unter-
schiede zwischen dem Erwerbspreis und dem Ver-
äußerungspreis kurzfristig zu nutzen und
2. darlegen, dass mit dem Erwerb der Wertpapiere,
soweit es sich um stimmberechtigte Aktien handelt,
nicht beabsichtigt ist, auf die Geschäftsführung der
Gesellschaft Einfluss zu nehmen.
(3) Stimmrechte aus Aktien, die auf Grund einer Be-
freiung nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben, können
nicht ausgeübt werden, wenn im Falle ihrer Be-
rücksichtigung ein Angebot als Übernahmeangebot ab-
zugeben wäre oder eine Verpflichtung nach § 35 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 bestünde.
(4) Beabsichtigt der Bieter Wertpapiere, für die eine Be-
freiung nach Absatz 1 erteilt worden ist, nicht mehr zu den
in Absatz 1 Nr. 1 genannten Zwecken zu halten oder auf
die Geschäftsführung der Gesellschaft Einfluss zu neh-
men, ist dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich mit-
zuteilen. Das Bundesaufsichtsamt kann die Befreiung
nach Absatz 1 außer nach den Vorschriften des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn die Verpflich-
tung nach Satz 1 nicht erfüllt worden ist.
§ 21
Änderung des Angebots
(1) Der Bieter kann bis zu einem Werktag vor Ablauf der
Annahmefrist
1. die Gegenleistung erhöhen,
2. wahlweise eine andere Gegenleistung anbieten,
3. den Mindestanteil oder die Mindestzahl der Wertpa-
piere oder den Mindestanteil der Stimmrechte, von
dessen Erwerb der Bieter die Wirksamkeit seines
Angebots abhängig gemacht hat, verringern oder
4. auf Bedingungen verzichten.
Für die Wahrung der Frist nach Satz 1 ist auf die Veröf-
fentlichung der Änderung nach Absatz 2 abzustellen.
(2) Der Bieter hat die Änderung des Angebots unter Hin-
weis auf das Rücktrittsrecht nach Absatz 4 unverzüglich
gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentlichen. § 14 Abs. 3
Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 3, §§ 12, 13 und 15
Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend.

(4) Im Falle einer Änderung des Angebots können die
Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die das
Angebot vor Veröffentlichung der Änderung nach Absatz 2
angenommen haben, von dem Vertrag bis zum Ablauf der
Annahmefrist zurücktreten.
(5) Im Falle einer Änderung des Angebots verlängert
sich die Annahmefrist um zwei Wochen, sofern die Veröf-
fentlichung der Änderung innerhalb der letzten zwei
Wochen vor Ablauf der Angebotsfrist erfolgt. Dies gilt
auch, falls das geänderte Angebot gegen Rechtsvor-
schriften verstößt.
(6) Eine erneute Änderung des Angebots innerhalb der
in Absatz 5 genannten Frist von zwei Wochen ist unzuläs-
sig.
§ 22
Konkurrierende Angebote
(1) Konkurrierende Angebote sind Angebote, die
während der Annahmefrist eines Angebots von einem
Dritten abgegeben werden.
(2) Läuft im Falle konkurrierender Angebote die Annah-
mefrist für das Angebot vor Ablauf der Annahmefrist für
das konkurrierende Angebot ab, bestimmt sich der Ablauf
der Annahmefrist für das Angebot nach dem Ablauf der
Annahmefrist für das konkurrierende Angebot. Dies gilt
auch, falls das konkurrierende Angebot geändert oder
untersagt wird oder gegen Rechtsvorschriften verstößt.
(3) Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die
das Angebot angenommen haben, können bis zum Ablauf
der Annahmefrist vom Vertrag zurücktreten, sofern der
Vertragsschluss vor Veröffentlichung der Angebots-
unterlage des konkurrierenden Angebots erfolgte.
§ 23
Veröffentlichungspflichten des
Bieters nach Abgabe des Angebots
(1) Der Bieter ist verpflichtet, die Anzahl sämtlicher ihm,
den mit ihm gemeinsam handelnden Personen und deren
Tochterunternehmen zustehenden Wertpapiere der Ziel-
gesellschaft einschließlich der Höhe der jeweiligen Anteile
und der ihm zustehenden und nach § 30 zuzurechnenden
Stimmrechtsanteile sowie die sich aus den ihm zugegan-
genen Annahmeerklärungen ergebende Anzahl der Wert-
papiere, die Gegenstand des Angebots sind, einschließ-
lich der Höhe der Wertpapier- und Stimmrechtsanteile
1. nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage wö-
chentlich sowie in der letzten Woche vor Ablauf der
Annahmefrist täglich,
2. unverzüglich nach Ablauf der Annahmefrist und
3. unverzüglich nach Ablauf der weiteren Annahmefrist
gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentlichen und dem Bun-
desaufsichtsamt mitzuteilen. § 14 Abs. 3 Satz 2 und § 31
Abs. 6 gelten entsprechend.
(2) Erwerben bei Übernahmeangeboten, bei denen der
Bieter die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat,
und bei Pflichtangeboten der Bieter, mit ihm gemeinsam
handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen
nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und vor
Ablauf eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß
Absatz 1 Nr. 2 außerhalb des Angebotsverfahrens Aktien
der Zielgesellschaft, so hat der Bieter die Höhe der erwor-
benen Aktien- und Stimmrechtsanteile unter Angabe der
Art und Höhe der für jeden Anteil gewährten Gegen-
leistung unverzüglich gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu ver-
öffentlichen und dem Bundesaufsichtsamt mitzuteilen.
§ 31 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 24
Grenzüberschreitende Angebote
Hat der Bieter bei grenzüberschreitenden Angeboten
zugleich die Vorschriften eines anderen Staates außerhalb
des Europäischen Wirtschaftsraums einzuhalten und ist
dem Bieter deshalb ein Angebot an alle Inhaber von Wert-
papieren unzumutbar, kann das Bundesaufsichtsamt dem
Bieter auf Antrag gestatten, bestimmte Inhaber von Wert-
papieren mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufent-
halt in dem Staat von dem Angebot auszunehmen.
§ 25
Beschluss der
Gesellschafterversammlung des Bieters
Hat der Bieter das Angebot unter der Bedingung eines
Beschlusses seiner Gesellschafterversammlung abgege-
ben, hat er den Beschluss unverzüglich, spätestens bis
zum fünften Werktag vor Ablauf der Annahmefrist, her-
beizuführen.
§ 26
Sperrfrist
(1) Ist ein Angebot nach § 15 Abs. 1 oder 2 untersagt
worden, ist ein erneutes Angebot des Bieters vor Ablauf
eines Jahres unzulässig. Gleiches gilt, wenn der Bieter ein
Angebot von dem Erwerb eines Mindestanteils der Wert-
papiere abhängig gemacht hat und dieser Mindestanteil
nach Ablauf der Annahmefrist nicht erreicht wurde. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Bieter zur Veröffent-
lichung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und zur Abgabe eines
Angebots nach § 35 Abs. 2 Satz 1 verpflichtet ist.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann den Bieter auf schrift-
lichen Antrag von dem Verbot des Absatzes 1 Satz 1 und 2
befreien, wenn die Zielgesellschaft der Befreiung zu-
stimmt.
§ 27
Stellungnahme des Vorstands und
Aufsichtsrats der Zielgesellschaft
(1) Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesell-
schaft haben eine begründete Stellungnahme zu dem
Angebot sowie zu jeder seiner Änderungen abzugeben.
Die Stellungnahme muss insbesondere eingehen auf
1. die Art und Höhe der angebotenen Gegenleistung,
2. die voraussichtlichen Folgen eines erfolgreichen An-
gebots für die Zielgesellschaft, die Arbeitnehmer und
ihre Vertretungen, die Beschäftigungsbedingungen
und die Standorte der Zielgesellschaft,
3. die vom Bieter mit dem Angebot verfolgten Ziele,
4. die Absicht der Mitglieder des Vorstands und des Auf-
sichtsrats, soweit sie Inhaber von Wertpapieren der
Zielgesellschaft sind, das Angebot anzunehmen.
(2) Übermitteln der zuständige Betriebsrat oder, sofern
ein solcher nicht besteht, unmittelbar die Arbeitnehmer
der Zielgesellschaft dem Vorstand eine Stellungnahme zu

dem Angebot, hat der Vorstand unbeschadet seiner Ver-
pflichtung nach Absatz 3 Satz 1 diese seiner Stellung-
nahme beizufügen.
(3) Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesell-
schaft haben die Stellungnahme unverzüglich nach Über-
mittlung der Angebotsunterlage und deren Änderungen
durch den Bieter gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentli-
chen. Sie haben die Stellungnahme gleichzeitig dem
zuständigen Betriebsrat oder, sofern ein solcher nicht
besteht, unmittelbar den Arbeitnehmern zu übermitteln.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft
haben dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich einen Beleg
über die Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
zu übersenden.
§ 28
Werbung
(1) Um Missständen bei der Werbung im Zusammen-
hang mit Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu
begegnen, kann das Bundesaufsichtsamt bestimmte
Arten der Werbung untersagen.
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 ist der
Beirat zu hören.
Abschnitt 4
Übernahmeangebote
§ 29
Begriffsbestimmungen
(1) Übernahmeangebote sind Angebote, die auf den
Erwerb der Kontrolle gerichtet sind.
(2) Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent
der Stimmrechte an der Zielgesellschaft.
§ 30
Zurechnung von Stimmrechten
(1) Stimmrechten des Bieters stehen Stimmrechte aus
Aktien der Zielgesellschaft gleich,
1. die einem Tochterunternehmen des Bieters gehören,
2. die einem Dritten gehören und von ihm für Rechnung
des Bieters gehalten werden,
3. die der Bieter einem Dritten als Sicherheit übertragen
hat, es sei denn, der Dritte ist zur Ausübung der Stimm-
rechte aus diesen Aktien befugt und bekundet die
Absicht, die Stimmrechte unabhängig von den Wei-
sungen des Bieters auszuüben,
4. an denen zugunsten des Bieters ein Nießbrauch be-
stellt ist,
5. die der Bieter durch eine Willenserklärung erwerben
kann,
6. die dem Bieter anvertraut sind, sofern er die Stimm-
rechte aus diesen Aktien nach eigenem Ermessen aus-
üben kann, wenn keine besonderen Weisungen des
Aktionärs vorliegen.
Für die Zurechnung nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 stehen dem
Bieter Tochterunternehmen des Bieters gleich. Stimm-
rechte des Tochterunternehmens werden dem Bieter in
voller Höhe zugerechnet.
(2) Dem Bieter werden auch Stimmrechte eines Dritten
aus Aktien der Zielgesellschaft in voller Höhe zugerechnet,
mit dem der Bieter oder sein Tochterunternehmen sein
Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft auf Grund einer
Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt; ausge-
nommen sind Vereinbarungen über die Ausübung von
Stimmrechten in Einzelfällen. Für die Berechnung des
Stimmrechtsanteils des Dritten gilt Absatz 1 entspre-
chend.
§ 31
Gegenleistung
(1) Der Bieter hat den Aktionären der Zielgesellschaft
eine angemessene Gegenleistung anzubieten. Bei der
Bestimmung der angemessenen Gegenleistung sind
grundsätzlich der durchschnittliche Börsenkurs der Aktien
der Zielgesellschaft und Erwerbe von Aktien der Zielge-
sellschaft durch den Bieter, mit ihm gemeinsam handeln-
der Personen oder deren Tochterunternehmen zu berück-
sichtigen.
(2) Die Gegenleistung hat in einer Geldleistung in Euro
oder in liquiden Aktien zu bestehen, die zum Handel an
einem organisierten Markt zugelassen sind. Werden Inha-
bern stimmberechtigter Aktien als Gegenleistung Aktien
angeboten, müssen diese Aktien ebenfalls ein Stimmrecht
gewähren.
(3) Der Bieter hat den Aktionären der Zielgesellschaft
eine Geldleistung in Euro anzubieten, wenn er, mit ihm
gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochter-
unternehmen
1. in den drei Monaten vor der Veröffentlichung gemäß
§ 10 Abs. 3 Satz 1 insgesamt mindestens 5 Prozent
der Aktien oder Stimmrechte an der Zielgesellschaft
oder
2. nach der Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1
und vor Ablauf der Annahmefrist insgesamt min-
destens 1 Prozent der Aktien oder Stimmrechte an der
Zielgesellschaft
gegen Zahlung einer Geldleistung erworben haben.
(4) Erwerben der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde
Personen oder deren Tochterunternehmen nach Veröf-
fentlichung der Angebotsunterlage und vor der Veröffent-
lichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aktien der Zielge-
sellschaft und wird hierfür wertmäßig eine höhere als die
im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder verein-
bart, erhöht sich die den Angebotsempfängern der jeweili-
gen Aktiengattung geschuldete Gegenleistung wertmäßig
um den Unterschiedsbetrag.
(5) Erwerben der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde
Personen oder deren Tochterunternehmen innerhalb
eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 außerhalb der Börse Aktien der Zielgesell-
schaft und wird hierfür wertmäßig eine höhere als die im
Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder verein-
bart, ist der Bieter gegenüber den Inhabern der Aktien, die
das Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer
Geldleistung in Euro in Höhe des Unterschiedsbetrages
verpflichtet. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb von Aktien im
Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung zur
Gewährung einer Abfindung an Aktionäre der Zielgesell-
schaft und für den Erwerb des Vermögens oder von Teilen
des Vermögens der Zielgesellschaft durch Verschmel-
zung, Spaltung oder Vermögensübertragung.

(6) Dem Erwerb im Sinne der Absätze 3 bis 5 gleichge-
stellt sind Vereinbarungen, auf Grund derer die Übereig-
nung von Aktien verlangt werden kann. Als Erwerb gilt
nicht die Ausübung eines gesetzlichen Bezugsrechts auf
Grund einer Erhöhung des Grundkapitals der Zielge-
sellschaft.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Ange-
messenheit der Gegenleistung nach Absatz 1, insbeson-
dere die Berücksichtigung des durchschnittlichen Bör-
senkurses der Aktien der Zielgesellschaft und der Erwerbe
von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter, mit ihm
gemeinsam handelnder Personen oder deren Tochterun-
ternehmen und die hierbei maßgeblichen Zeiträume sowie
über Ausnahmen von dem in Absatz 1 Satz 2 genannten
Grundsatz und die Ermittlung des Unterschiedsbetrages
nach den Absätzen 4 und 5 erlassen. Das Bundesministe-
rium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
§ 32
Unzulässigkeit von Teilangeboten
Ein Übernahmeangebot, das sich nur auf einen Teil der
Aktien der Zielgesellschaft erstreckt, ist unbeschadet der
Vorschrift des § 24 unzulässig.
§ 33
Handlungen
des Vorstands der Zielgesellschaft
(1) Nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe
eines Angebots bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 darf der Vorstand der Ziel-
gesellschaft keine Handlungen vornehmen, durch die der
Erfolg des Angebots verhindert werden könnte. Dies gilt
nicht für Handlungen, die auch ein ordentlicher und gewis-
senhafter Geschäftsleiter einer Gesellschaft, die nicht von
einem Übernahmeangebot betroffen ist, vorgenommen
hätte, für die Suche nach einem konkurrierenden Angebot
sowie für Handlungen, denen der Aufsichtsrat der Zielge-
sellschaft zugestimmt hat.
(2) Ermächtigt die Hauptversammlung den Vorstand vor
dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum zur Vornahme
von Handlungen, die in die Zuständigkeit der Hauptver-
sammlung fallen, um den Erfolg von Übernahme-
angeboten zu verhindern, sind diese Handlungen in der
Ermächtigung der Art nach zu bestimmen. Die Ermäch-
tigung kann für höchstens 18 Monate erteilt werden. Der
Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit,
die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung
vertretenen Grundkapitals umfasst; die Satzung kann eine
größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse be-
stimmen. Handlungen des Vorstands auf Grund einer Er-
mächtigung nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des
Aufsichtsrats.
(3) Dem Bieter und mit ihm gemeinsam handelnden Per-
sonen ist es verboten, Vorstands- oder Aufsichtsrats-
mitgliedern der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit
dem Angebot ungerechtfertigte Geldleistungen oder an-
dere ungerechtfertigte geldwerte Vorteile zu gewähren
oder in Aussicht zu stellen.
§ 34
Anwendung
der Vorschriften des Abschnitts 3
Für Übernahmeangebote gelten die Vorschriften des
Abschnitts 3, soweit sich aus den vorstehenden Vorschrif-
ten nichts anderes ergibt.
Abschnitt 5
Pflichtangebote
§ 35
Verpflichtung
zur Veröffentlichung und
zur Abgabe eines Angebots
(1) Wer unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über
eine Zielgesellschaft erlangt, hat dies unter Angabe der
Höhe seines Stimmrechtsanteils unverzüglich, spätestens
innerhalb von sieben Kalendertagen, gemäß § 10 Abs. 3
Satz 1 und 2 zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder
nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle
über die Zielgesellschaft erlangt hat. In der Veröffent-
lichung sind die nach § 30 zuzurechnenden Stimm-
rechte für jeden Zurechnungstatbestand getrennt anzu-
geben. § 10 Abs. 2, 3 Satz 3 und Abs. 4 bis 6 gilt ent-
sprechend.
(2) Der Bieter hat innerhalb von vier Wochen nach der
Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über eine
Zielgesellschaft dem Bundesaufsichtsamt eine Angebots-
unterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ein
Angebot zu veröffentlichen. § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
und 4 gilt entsprechend. Ausgenommen von der Ver-
pflichtung nach Satz 1 sind eigene Aktien der Zielgesell-
schaft, Aktien der Zielgesellschaft, die einem abhängigen
oder im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen der
Zielgesellschaft gehören, und Aktien der Zielgesellschaft,
die einem Dritten gehören, jedoch für Rechnung der
Zielgesellschaft, eines abhängigen oder eines im Mehr-
heitsbesitz stehenden Unternehmens der Zielgesellschaft
gehalten werden.
(3) Wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft auf
Grund eines Übernahmeangebots erworben, besteht
keine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Satz 1.
§ 36
Nichtberücksichtigung
von Stimmrechten
Das Bundesaufsichtsamt lässt auf schriftlichen Antrag
zu, dass Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft bei
der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt
bleiben, wenn die Aktien erlangt wurden durch
1. Erbgang, Erbauseinandersetzung oder unentgeltliche
Zuwendung unter Ehegatten, Lebenspartnern oder
Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grade
oder durch Vermögensauseinandersetzung aus Anlass
der Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft,
2. Rechtsformwechsel oder
3. Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns.

§ 37
Befreiung von der
Verpflichtung zur Veröffentlichung
und zur Abgabe eines Angebots
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann auf schriftlichen
Antrag den Bieter von den Verpflichtungen nach § 35
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 befreien, sofern dies im
Hinblick auf die Art der Erlangung, die mit der Erlangung
der Kontrolle beabsichtigte Zielsetzung, ein nach der
Erlangung der Kontrolle erfolgendes Unterschreiten der
Kontrollschwelle, die Beteiligungsverhältnisse an der
Zielgesellschaft oder die tatsächliche Möglichkeit zur
Ausübung der Kontrolle unter Berücksichtigung der
Interessen des Antragstellers und der Inhaber der Aktien
der Zielgesellschaft gerechtfertigt erscheint.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Befrei-
ung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1 erlassen. Das Bundesministerium der Finan-
zen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
das Bundesaufsichtsamt übertragen.
§ 38
Anspruch auf Zinsen
Der Bieter ist den Aktionären der Zielgesellschaft für die
Dauer des Verstoßes zur Zahlung von Zinsen auf die
Gegenleistung in Höhe von fünf Prozentpunkten auf das
Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz verpflichtet, wenn
1. er entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 keine Veröffentlichung
gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 vornimmt,
2. er entgegen § 35 Abs. 2 Satz 1 kein Angebot gemäß
§ 14 Abs. 3 Satz 1 abgibt oder
3. ihm ein Angebot im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 nach
§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 untersagt worden ist.
§ 39
Anwendung der
Vorschriften des Abschnitts 3 und 4
Für Angebote nach § 35 Abs. 2 Satz 1 gelten mit Aus-
nahme von § 10 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 16
Abs. 2, § 18 Abs. 1, §§ 19, 25, 26 und 34 die Vorschriften
der Abschnitte 3 und 4 sinngemäß.
Abschnitt 6
Verfahren
§ 40
Ermittlungsbefugnisse
des Bundesaufsichtsamtes
(1) Der Bieter, die mit ihm gemeinsam handelnden Per-
sonen sowie deren Tochterunternehmen haben auf Ver-
langen des Bundesaufsichtsamtes Auskünfte zu erteilen
und Unterlagen vorzulegen, die das Bundesaufsichtsamt
benötigt zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten
1. nach § 10 Abs. 1 bis 5 Satz 1, § 14 Abs. 1 bis 4 Satz 1,
§ 21 Abs. 2, §§ 23, 27 Abs. 2 und 3 und § 31 Abs. 1 bis 6
oder auf Grund einer nach § 31 Abs. 7 erlassenen
Rechtsverordnung, § 35 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 und
2. nach § 11 Abs. 1 oder zur Prüfung, ob die Angebotsun-
terlage die Angaben enthält, die nach § 11 Abs. 2 oder
einer auf Grund des § 11 Abs. 4 und 5 erlassenen
Rechtsverordnung erforderlich sind.
(2) Die Zielgesellschaft hat auf Verlangen des Bundes-
aufsichtsamtes Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vor-
zulegen, die das Bundesaufsichtsamt zur Überwachung
der Einhaltung der Pflichten nach § 10 Abs. 5 Satz 2, § 14
Abs. 4 Satz 2, §§ 27 und 33 benötigt.
(3) Die Zielgesellschaft, deren Aktionäre und ehema-
ligen Aktionäre sowie Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men haben auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die das
Bundesaufsichtsamt zur Überwachung der Einhaltung der
Pflichten nach § 31 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtverordnung nach Abs. 7, und § 35 Abs. 1 und 2
benötigt. Dies gilt entsprechend für Personen und Unter-
nehmen, deren Stimmrechte dem Bieter nach § 30 zuzu-
rechnen sind.
(4) Die inländischen Börsen haben auf Verlangen des
Bundesaufsichtsamtes Auskünfte zu erteilen und Unterla-
gen vorzulegen, die das Bundesaufsichtsamt zur Überwa-
chung der Einhaltung der Pflichten nach § 31 Abs. 1, 4
und 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
ordnung nach Abs. 7, benötigt.
(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur
Verweigerung der Auskunft zu belehren.
§ 41
Widerspruchsverfahren
(1) Vor Einlegung der Beschwerde sind Rechtmäßigkeit
und Zweckmäßigkeit der Verfügungen des Bundesauf-
sichtsamtes in einem Widerspruchsverfahren nachzu-
prüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erst-
malig eine Beschwer enthält. Für das Widerspruchs-
verfahren gelten die §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichts-
ordnung, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes
geregelt ist.
(2) Das Bundesaufsichtsamt trifft seine Entscheidung
innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Eingang des
Widerspruchs. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtli-
chen Schwierigkeiten oder bei einer Vielzahl von Wider-
spruchsverfahren kann das Bundesaufsichtsamt die Frist
durch unanfechtbaren Beschluss verlängern.
(3) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sach-
verhaltes mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und
raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen
entspricht. Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden,
nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleibt.
(4) Der Widerspruchsausschuss kann das Verfahren
ohne mündliche Verhandlung dem Vorsitzenden durch
unanfechtbaren Beschluss zur alleinigen Entscheidung
übertragen. Diese Übertragung ist nur zulässig, sofern die
Sache keine wesentlichen Schwierigkeiten in tatsäch-
licher und rechtlicher Hinsicht aufweist und die Entschei-
dung nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein wird.

§ 42
Sofortige Vollziehbarkeit
Der Widerspruch gegen Maßnahmen des Bundesauf-
sichtsamtes nach § 4 Abs. 1 Satz 3, § 15 Abs. 1 oder 2,
§ 28 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 bis 4 hat keine aufschiebende
Wirkung.
§ 43
Bekanntgabe und Zustellung
(1) Verfügungen, die gegenüber einer Person mit Wohn-
sitz oder einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes ergehen, gibt das
Bundesaufsichtsamt der Person bekannt, die als Bevoll-
mächtigte benannt wurde. Ist kein Bevollmächtigter be-
nannt, so erfolgt die Bekanntgabe durch öffentliche Be-
kanntmachung im Bundesanzeiger.
(2) Ist die Verfügung zuzustellen, so erfolgt die Zustel-
lung bei Personen mit Wohnsitz oder Unternehmen mit
Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes an
die Person, die als Bevollmächtigte benannt wurde. Ist
kein Bevollmächtigter benannt, so erfolgt die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
§ 44
Veröffentlichungsrecht
des Bundesaufsichtsamtes
Das Bundesaufsichtsamt kann seine Verfügungen nach
§ 4 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 15 Abs. 1 und 2,
§ 20 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 36 oder § 37 Abs. 1, auch in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2, auf
Kosten des Adressaten der Verfügung im Bundesanzeiger
veröffentlichen.
§ 45
Mitteilungen an das Bundesaufsichtsamt
Anträge und Mitteilungen an das Bundesaufsichtsamt
haben in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine Übermittlung
im Wege der elektronischen Datenfernübertragung ist
zulässig, sofern der Absender zweifelsfrei zu erkennen ist.
§ 46
Zwangsmittel
Das Bundesaufsichtsamt kann Verfügungen, die nach
diesem Gesetz ergehen, mit Zwangsmitteln nach den
Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
durchsetzen. Es kann auch Zwangsmittel gegen juristische
Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Wider-
spruch und Beschwerde gegen die Androhung und Fest-
setzung der Zwangsmittel nach den §§ 13 und 14 des Ver-
waltungs-Vollstreckungsgesetzes haben keine aufschie-
bende Wirkung. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt
abweichend von § 11 des Verwaltungs-Vollstreckungs-
gesetzes bis zu 500 000 Euro.
§ 47
Kosten
Das Bundesaufsichtsamt erhebt für Amtshandlungen
auf Grund von § 10 Abs. 2 Satz 3, §§ 14 und 15 Abs. 1
oder 2, §§ 20, 24, 28 Abs. 1, §§ 36, 37 Abs. 1, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2, oder
§ 41 in Verbindung mit § 6 Kosten (Gebühren und Aus-
lagen). Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die
Kostentatbestände im Einzelnen und die Höhe der Kosten
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium der Finan-
zen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
das Bundesaufsichtsamt übertragen.
Abschnitt 7
Rechtsmittel
§ 48
Statthaftigkeit, Zuständigkeit
(1) Gegen Verfügungen des Bundesaufsichtsamtes ist
die Beschwerde statthaft. Sie kann auch auf neue Tatsa-
chen und Beweismittel gestützt werden.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem
Bundesaufsichtsamt Beteiligten zu.
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung
einer beantragten Verfügung des Bundesaufsichtsamtes
statthaft, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht
zu haben behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn
das Bundesaufsichtsamt den Antrag auf Vornahme der
Verfügung ohne zureichenden Grund in angemessener
Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer
Ablehnung gleich zu erachten.
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das
für den Sitz des Bundesaufsichtsamtes in Frankfurt am
Main zuständige Oberlandesgericht.
§ 49
Aufschiebende Wirkung
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit
durch die angefochtene Verfügung eine Befreiung nach
§ 10 Abs. 1 Satz 3 oder § 37 Abs. 1, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2, oder eine Nicht-
berücksichtigung von Stimmrechtsanteilen nach § 36
widerrufen wird.
§ 50
Anordnung der sofortigen Vollziehung
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann in den Fällen des § 49
die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen, wenn
dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden
Interesse eines Beteiligten geboten ist.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der
Einreichung der Beschwerde getroffen werden.
(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die auf-
schiebende Wirkung von Widerspruch oder Beschwerde
ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1
nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen,
2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ange-
fochtenen Verfügung bestehen oder
3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht
durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene
Härte zur Folge hätte.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist schon vor Einreichung
der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der

Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu
machen. Ist die Verfügung im Zeitpunkt der Entscheidung
schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung
der Vollziehung anordnen. Die Anordnung der aufschie-
benden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit
oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden.
Sie kann auch befristet werden.
(5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können
jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Soweit durch
sie den Anträgen entsprochen ist, sind sie unanfechtbar.
§ 51
Frist und Form
(1) Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem
Monat bei dem Beschwerdegericht schriftlich einzurei-
chen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe oder der
Zustellung des Widerspruchsbescheides des Bundesauf-
sichtsamtes.
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung, so ist die
Beschwerde an keine Frist gebunden.
(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die
Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt
mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag
von dem Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlän-
gert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten
1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten
und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
und
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die
sich die Beschwerde stützt.
§ 52
Beteiligte am Beschwerdeverfahren
An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind der
Beschwerdeführer und das Bundesaufsichtsamt beteiligt.
§ 53
Anwaltszwang
Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten
sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelasse-
nen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertre-
ten lassen. Das Bundesaufsichtsamt kann sich durch
einen Beamten auf Lebenszeit mit Befähigung zum Rich-
teramt vertreten lassen.
§ 54
Mündliche Verhandlung
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die
Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit
Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz
rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder
gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache ver-
handelt und entschieden werden.
§ 55
Untersuchungsgrundsatz
(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt
von Amts wegen.
(2) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass Form-
fehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche
Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben
ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung
des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben
werden.
(3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufge-
ben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über auf-
klärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu
bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden
sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung
der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksich-
tigung der nicht beigebrachten Beweismittel entschieden
werden.
§ 56
Beschwerdeentscheidung; Vorlagepflicht
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-
schluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des
Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss
darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden,
zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das
Beschwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Bei-
geladenen aus berechtigten Interessen der Beteiligten
oder dritter Personen Akteneinsicht nicht gewährt und der
Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen
worden ist. Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die an
dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass
die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich
ergehen kann.
(2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung des Bun-
desaufsichtsamtes für unzulässig oder unbegründet, so
hebt es sie auf. Hat sich die Verfügung vorher durch
Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht
das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Verfü-
gung des Bundesaufsichtsamtes unzulässig oder unbe-
gründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer ein
berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(3) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder
Unterlassung der Verfügung für unzulässig oder un-
begründet, so spricht es die Verpflichtung des Bundes-
aufsichtsamtes aus, die beantragte Verfügung vorzu-
nehmen.
(4) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder unbe-
gründet, wenn das Bundesaufsichtsamt von seinem Er-
messen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, insbesondere
wenn es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens über-
schritten oder durch die Ermessensentscheidung Sinn
und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat.
(5) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten
zuzustellen.
(6) Will das Beschwerdegericht von einer Entscheidung
eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs
abweichen, so legt es die Sache dem Bundesgerichtshof
vor. Der Bundesgerichtshof entscheidet anstelle des
Oberlandesgerichts.

§ 57
Akteneinsicht
(1) Die in § 52 bezeichneten Beteiligten können die
Akten des Beschwerdegerichts einsehen und sich durch
die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Aus-
züge und Abschriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Unter-
lagen über Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen
zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung
eingeholt haben. Das Bundesaufsichtsamt hat die Zustim-
mung zur Einsicht in die ihm gehörigen Unterlagen zu ver-
sagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere
zur Wahrung von berechtigten Interessen Beteiligter oder
dritter Personen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt
oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Ent-
scheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr
Inhalt vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegericht
kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln,
deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbe-
sondere zur Wahrung von berechtigten Interessen Betei-
ligter oder Dritter verlangt wird, nach Anhörung des von
der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen,
soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder
Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sach-
aufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Um-
stände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache für die
Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrens das Inter-
esse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt.
Der Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach
Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten
lassen.
§ 58
Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungs-
gesetzes und der Zivilprozessordnung
Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten,
soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend
1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei,
Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung und
2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Aus-
schließung und Ablehnung eines Richters, über Pro-
zessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustel-
lung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und
Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erschei-
nens der Parteien, über die Verbindung mehrerer
Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sach-
verständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten
des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist.
Abschnitt 8
Sanktionen
§ 59
Rechtsverlust
Rechte aus Aktien, die dem Bieter, mit ihm gemeinsam
handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen
gehören oder aus denen ihm, mit ihm gemeinsam han-
delnden Personen oder deren Tochterunternehmen
Stimmrechte gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugerechnet
werden, bestehen nicht für die Zeit, für welche die Pflich-
ten nach § 35 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt werden. Dies gilt
nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 des Aktiengesetzes
und § 271 des Aktiengesetzes, wenn die Veröffentlichung
oder das Angebot nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
Satz 1 nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt
worden ist.
§ 60
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
fertig
1. entgegen
a) § 10 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 oder § 35
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder
b) § 21 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
Satz 1 oder § 27 Abs. 3 Satz 1
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig vornimmt,
2. entgegen
a) § 10 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 35
Abs. 1 Satz 4, § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 2
Satz 1,
b) § 10 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 1
Satz 4, oder § 14 Abs. 4, auch in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 Satz 2 oder § 35 Abs. 2 Satz 2, oder
c) § 27 Abs. 3 Satz 2
eine Mitteilung, Unterrichtung oder Übermittlung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
benen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
3. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit
§ 35 Abs. 1 Satz 4, oder § 14 Abs. 2 Satz 2, auch in Ver-
bindung mit § 35 Abs. 2 Satz 2, eine Veröffentlichung
vornimmt oder eine Angebotsunterlage bekannt gibt,
4. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 35 Abs. 1 Satz 4, eine Veröffentlichung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
sendet,
5. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 oder § 35 Abs. 2
Satz 2, oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 einen Beleg
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übersendet,
6. entgegen § 15 Abs. 3 eine Veröffentlichung vornimmt,
7. entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Angebot abgibt
oder
8. entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Hand-
lung vornimmt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 zu-
widerhandelt oder
2. entgegen § 40 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine

Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vorlegt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3, 6 bis 8 mit einer Geld-
buße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 4 mit einer
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro
geahndet werden.
§ 61
Zuständige Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-
aufsichtsamt.
§ 62
Zuständigkeit
des Oberlandesgerichts
im gerichtlichen Verfahren
(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungs-
widrigkeit nach § 60 entscheidet das für den Sitz des Bun-
desaufsichtsamtes in Frankfurt am Main zuständige Ober-
landesgericht; es entscheidet auch über einen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3
und des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung
in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung
von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mit-
glieds.
§ 63
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichts-
hof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in
der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache
an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung auf-
gehoben wird, zurück.
§ 64
Wiederaufnahme gegen Bußgeldbescheid
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbe-
scheid des Bundesaufsichtsamtes (§ 85 Abs. 4 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das
nach § 62 Abs. 1 zuständige Gericht.
§ 65
Gerichtliche
Entscheidung bei der Vollstreckung
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden
gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 62 Abs. 1
zuständigen Gericht erlassen.
Abschnitt 9
Gerichtliche Zuständigkeit;
Übergangsregelungen
§ 66
Gerichte für Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmesachen
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus die-
sem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert
des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich
zuständig. Satz 1 gilt auch für die in § 12 Abs. 6 genannten
Ansprüche und für den Fall, dass die Entscheidung eines
Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung
abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist. Für Kla-
gen, die auf Grund dieses Gesetzes oder wegen der in
§ 12 Abs. 6 genannten Ansprüche erhoben werden, ist
auch das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die
Zielgesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im
Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für
die nach Absatz 1 ausschließlich die Landgerichte zustän-
dig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer
Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusam-
menfassung der Rechtspflege in Wertpapiererwerbs- und
Übernahmesachen dienlich ist. Sie werden ferner ermäch-
tigt, die Entscheidungen über Berufungen und Beschwer-
den gegen Entscheidungen der nach Absatz 1 zuständi-
gen Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
einem oder einigen der Oberlandesgerichte zuzuweisen,
wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet
sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch
Staatsverträge zwischen den Ländern kann die Zustän-
digkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke oder das
gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
(4) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für
Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen Berufung
eingelegt, können sich die Parteien durch Rechtsanwälte
vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelas-
sen sind, vor das die Berufung ohne eine Regelung nach
Absatz 3 gehören würde. Die Mehrkosten, die einer Partei
dadurch erwachsen, dass sie sich nach Satz 1 durch einen
nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Anwalt ver-
treten lässt, sind nicht zu erstatten.
§ 67
Senat für Wert-
papiererwerbs- und Übernahme-
sachen beim Oberlandesgericht
In den ihm nach § 48 Abs. 4, § 62 Abs. 1, §§ 64 und 65
zugewiesenen Rechtssachen entscheidet das Oberlan-
desgericht durch einen Wertpapiererwerbs- und Über-
nahmesenat.
§ 68
Übergangsregelungen
(1) Der Widerspruchsausschuss besteht bis zur Be-
stellung von ehrenamtlichen Beisitzern auf Grund von
Vorschlägen des Beirats nach § 5 Abs. 3 Satz 3, spä-

testens bis zum 30. Juni 2002, ausschließlich aus den in
§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen.
(2) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich Absatz 3 keine
Anwendung auf Angebote, die vor dem 1. Januar 2002
veröffentlicht wurden.
(3) Wer nach dem 1. Januar 2002 die Kontrolle auf
Grund eines Angebots erlangt, das vor dem 1. Januar
2002 veröffentlicht wurde, hat die Verpflichtungen nach
§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 einzuhalten. Das
Bundesaufsichtsamt befreit den Bieter auf schriftlichen
Antrag von den Verpflichtungen nach Satz 1, wenn das
Angebot den Vorgaben nach §§ 31 und 32 entspricht.
Über Widersprüche gegen Verfügungen des Bundesauf-
sichtsamtes nach Satz 2 entscheidet der Widerspruchs-
ausschuss.
Artikel 2
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt
geändert:
1. In § 21 Abs. 1a und 2 werden jeweils die Wörter „zum
amtlichen Handel an einer Börse“ durch die Wörter
„zum Handel an einem organisierten Markt“ ersetzt.
2. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Zurechnung von Stimmrechten
(1) Für die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1
und 1a stehen den Stimmrechten des Meldepflichtigen
Stimmrechte aus Aktien der börsennotierten Gesell-
schaft gleich,
1. die einem Tochterunternehmen des Meldepflich-
tigen gehören,
2. die einem Dritten gehören und von ihm für Rech-
nung des Meldepflichtigen gehalten werden,
3. die der Meldepflichtige einem Dritten als Sicherheit
übertragen hat, es sei denn, der Dritte ist zur Aus-
übung der Stimmrechte aus diesen Aktien befugt
und bekundet die Absicht, die Stimmrechte unab-
hängig von den Weisungen des Meldepflichtigen
auszuüben,
4. an denen zugunsten des Meldepflichtigen ein Nieß-
brauch bestellt ist,
5. die der Meldepflichtige durch eine Willenserklärung
erwerben kann,
6. die dem Meldepflichtigen anvertraut sind, sofern er
die Stimmrechte aus diesen Aktien nach eigenem
Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen
Weisungen des Aktionärs vorliegen.
Für die Zurechnung nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 stehen
dem Meldepflichtigen Tochterunternehmen des Mel-
depflichtigen gleich. Stimmrechte des Tochterunter-
nehmens werden dem Meldepflichtigen in voller Höhe
zugerechnet.
(2) Dem Meldepflichtigen werden auch Stimm-
rechte eines Dritten aus Aktien der börsennotierten
Gesellschaft in voller Höhe zugerechnet, mit dem der
Meldepflichtige oder sein Tochterunternehmen sein
Verhalten in Bezug auf die börsennotierte Gesellschaft
auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise
abstimmt; ausgenommen sind Vereinbarungen über
die Ausübung von Stimmrechten in Einzelfällen. Für die
Berechnung des Stimmrechtsanteils des Dritten gilt
Absatz 1 entsprechend.
(3) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als
Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handels-
gesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender
Einfluss ausgeübt werden kann, ohne dass es auf die
Rechtsform oder den Sitz ankommt.
(4) Die zuzurechnenden Stimmrechte sind in den
Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 und 1a für jede der
Nummern in Absatz 1 und für Absatz 2 Satz 1 getrennt
anzugeben.“
3. In § 25 Abs. 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 werden jeweils die Wörter „zum amt-
lichen Handel an einer Börse“ durch die Wörter „zum
Handel an einem organisierten Markt“ ersetzt.
4. In § 28 Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1 Nr. 1
oder 2“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
oder 2“ ersetzt.
5. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 22
Abs. 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 1, 2 oder 4“
ersetzt.
6. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Übergangsregelung für Mitteilungs-
und Veröffentlichungspflichten“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wem am 1. April 2002 unter Berücksichtigung
des § 22 Abs. 1 und 2 fünf Prozent oder mehr der
Stimmrechte einer börsennotierten Gesellschaft
zustehen, hat der Gesellschaft und dem Bundes-
aufsichtsamt unverzüglich, spätestens innerhalb
von sieben Kalendertagen, die Höhe seines Stimm-
rechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift schrift-
lich mitzuteilen; in der Mitteilung sind die zuzu-
rechnenden Stimmrechte für jeden Zurechnungs-
tatbestand getrennt anzugeben. Eine Verpflichtung
nach Satz 1 besteht nicht, sofern nach dem 1. Januar
2002 und vor dem 1. April 2002 bereits eine
Mitteilung gemäß § 21 Abs. 1 oder 1a abgegeben
worden ist.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 25 Abs. 1 Satz 1 und 2,
Abs. 2“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 23, 24, 25 Abs. 1
Satz 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4“ durch die Angabe
„§§ 23, 24, 25 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Nr. 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 2“ durch die Angabe „§ 25 Abs. 1 Satz 1, 2
oder Abs. 2“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
§ 10 Abs. 1a des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
schaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), das zuletzt durch
Artikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3794) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1a) Die Kapitalanlagegesellschaft ist hinsichtlich der
von ihr verwalteten Sondervermögen kein Tochterunter-
nehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhan-
delsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung
im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes.
Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von der Kapital-
anlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen gehören,
das kein Spezialfonds ist und dessen Vermögensgegen-
stände im Miteigentum der Anteilinhaber stehen, gelten
für die Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapier-
handelsgesetzes und des § 29 Abs. 2 des Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetzes als Stimmrechte der
Kapitalanlagegesellschaft; stehen die Vermögensgegen-
stände dieses Sondervermögens im Eigentum der Ka-
pitalanlagegesellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22
Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht
anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des
Auslandinvestment-Gesetzes
§ 15b Abs. 2 des Auslandinvestment-Gesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2820), das zuletzt durch Artikel 34 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Investmentgesellschaft ist hinsichtlich der von ihr
verwalteten ausländischen Investmentvermögen kein
Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wert-
papierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wert-
papiererwerbs- und Übernahmegesetzes. Kann der Anteil-
inhaber im Regelfall keine Weisungen für die Ausübung
der Stimmrechte erteilen, gelten Stimmrechte aus Aktien,
die zu einem von der Investmentgesellschaft verwalteten
Investmentvermögen gehören, dessen Vermögensgegen-
stände im Miteigentum der Anteilinhaber stehen, für die
Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandels-
gesetzes und des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes als Stimmrechte der Investment-
gesellschaft; stehen die Vermögensgegenstände des In-
vestmentvermögens im Eigentum der Investmentgesell-
schaft, sind auf die Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wert-
papierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1 des Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetzes nicht anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes über das Kreditwesen
In § 1 Abs. 9 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 29 des
Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 22 Abs. 1 und 3 des Wert-
papierhandelsgesetzes“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 1
bis 3 des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Verkaufsprospektgesetzes
In § 4 Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2701), das durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert wor-
den ist, wird nach Nummer 8 der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
„9. als Gegenleistung im Rahmen eines Angebots nach
dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz an-
geboten werden.“
Artikel 7
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht vor § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift des Dritten Teils des Dritten
Buches wird folgende neue Überschrift eingefügt:
„Vierter Teil. Ausschluss von
Minderheitsaktionären 327a – 327f“.
b) Die Überschrift des Vierten Teils des Dritten Buches
wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„Fünfter Teil. Wechselseitig beteiligte
Unternehmen 328“.
c) Die Überschrift des Fünften Teils des Dritten
Buches wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„Sechster Teil. Rechnungslegung
im Konzern 337“.
2. Nach § 327 wird folgender neuer Teil eingefügt:
„Vierter Teil
Ausschluss von Minderheitsaktionären
§ 327a
Übertragung
von Aktien gegen Barabfindung
(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft
oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf
Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesell-
schaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals
gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien
der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den
Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung beschließen. § 285 Abs. 2 Satz 1 findet
keine Anwendung.
(2) Für die Feststellung, ob dem Hauptaktionär
95 vom Hundert der Aktien gehören, gilt § 16 Abs. 2
und 4.

§ 327b
Barabfindung
(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfin-
dung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft
im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptver-
sammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem
Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung
der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das
Handelsregister an mit jährlich 2 vom Hundert über
dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Gel-
tendmachung eines weiteren Schadens ist nicht aus-
geschlossen.
(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der
Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäfts-
betrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch
die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Er-
füllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs über-
nimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung
des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die fest-
gelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien
zu zahlen.
§ 327c
Vorbereitung der Hauptversammlung
(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als
Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu
enthalten:
1. Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen
Personen Name und Adresse;
2. die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.
(2) Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung
einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die
Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und
die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und
begründet werden. Die Angemessenheit der Bar-
abfindung ist durch einen oder mehrere sachverstän-
dige Prüfer zu prüfen. Diese werden auf Antrag des
Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt.
§ 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5 sowie
die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden.
In Rechtsverordnungen nach § 293c Abs. 2 kann
die Entscheidung nach Satz 3 in Verbindung mit
§ 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend übertragen
werden.
(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an
sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Ein-
sicht der Aktionäre auszulegen
1. der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
2. die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die
letzten drei Geschäftsjahre;
3. der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des
Hauptaktionärs;
4. der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungs-
bericht.
(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich
und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeich-
neten Unterlagen zu erteilen.
§ 327d
Durchführung der Hauptversammlung
In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3
bezeichneten Unterlagen auszulegen. Der Vorstand
kann dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den
Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Be-
messung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der
Verhandlung mündlich zu erläutern.
§ 327e
Eintragung des Übertragungsbeschlusses
(1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der
Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungs-
beschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder
öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(2) § 319 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(3) Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlus-
ses in das Handelsregister gehen alle Aktien der
Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Sind
über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so
verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an den
Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung.
§ 327f
Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
(1) Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses
kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt wer-
den, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte
Barabfindung nicht angemessen ist. Ist die Bar-
abfindung nicht angemessen, so hat das in § 306
bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Bar-
abfindung zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn der
Hauptaktionär eine Barabfindung nicht oder nicht
ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf ge-
stützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungs-
frist nicht erhoben, zurückgenommen oder rechts-
kräftig abgewiesen worden ist.
(2) Antragsberechtigt ist jeder ausgeschiedene
Minderheitsaktionär. Der Antrag kann nur binnen zwei
Monaten nach dem Tage gestellt werden, an dem
die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das
Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs
als bekannt gemacht gilt. Für das Verfahren und die
Kosten des Verfahrens gilt § 306 sinngemäß.“
3. Der bisherige Vierte und der bisherige Fünfte Teil
des Dritten Buches werden Fünfter und Sechster Teil.
Artikel 8
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 Abs. 1 Buchstabe a werden nach dem Wort
„Wettbewerbsbeschränkungen“ ein Komma und die
Wörter „nach dem Wertpapiererwerbs- und Über-
nahmegesetz“ eingefügt.

2. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12a
Wertberechnung in Beschwerde-
verfahren nach dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen und nach dem
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Verfahren über Beschwerden gegen Verfügun-
gen der Kartellbehörde, über Rechtsbeschwerden
(§§ 63 und 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen) und über Beschwerden gegen
Verfügungen des Bundesaufsichtsamtes für den
Wertpapierhandel (§ 48 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes) bestimmt sich der Wert
nach § 3 der Zivilprozessordnung.“
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach der Angabe „Ver-
fahren nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes“ ein
Komma und die Angabe „auch in Verbindung mit
§ 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes,“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 80a Abs. 3
der Verwaltungsgerichtsordnung“ das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe
„§ 69 Abs. 3, 5 der Finanzgerichtsordnung“ die
Angabe „oder § 50 Abs. 3 bis 5 des Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetzes“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Verfahren
nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes“ ein
Komma und die Angabe „auch in Verbindung
mit § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes,“ einge-
fügt.
bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern „ein Zehntel
des Grundkapitals“ die Wörter „im Falle des
§ 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes oder des § 16
Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes“ eingefügt.
4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der Gliederung des Teils 1 und die
Überschrift des Teils 1 werden jeweils wie folgt
gefasst:
„Teil 1
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren
nach § 1 Abs. 2 und 3 GKG und Beschwerde-
verfahren nach dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen und dem
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vor
den ordentlichen Gerichten außer Verfahren der
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung“.
b) In der Überschrift des Abschnitts II.2 des Teils 1
wird die Angabe „§§ 63 und 116 GWB“ durch die
Angabe „§§ 63, 116 GWB und § 48 WpÜG“ ersetzt.
c) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1226
und 1227 wird die Angabe „§§ 63 und 116 GWB“
durch die Angabe „§§ 63, 116 GWB und § 48
WpÜG“ ersetzt.
d) In Nummer 1650 wird nach der Angabe „§ 319 Abs. 6
AktG“ ein Komma und die Angabe „auch i.V.m.
§ 327e Abs. 2 AktG,“ eingefügt.
e) Nach Nummer 1650 wird folgende Nummer 1651
eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
„1651 Verfahren über den 0,5“.
Antrag nach § 50
Abs. 3 bis 5 WpÜG.
Mehrere Verfahren
gelten innerhalb eines
Rechtszuges als
ein Verfahren
Artikel 9
Änderung der Bundes-
gebührenordnung für Rechtsanwälte
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert:
1. § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Verfahren nach § 319 Abs. 6
des Aktiengesetzes, auch in Verbindung
mit § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes,
oder § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes
In Verfahren nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes,
auch in Verbindung mit § 327e Abs. 2 des Aktien-
gesetzes, oder § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes
erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der in § 31 bestimm-
ten Gebühren.“
2. Nach § 65b wird folgender § 65c eingefügt:
„§ 65c
Verfahren nach dem
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Im Beschwerdeverfahren nach dem Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetz gelten die Vor-
schriften dieses Abschnitts sinngemäß. Im Verfahren
über einen Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 des Wert-
papiererwerbs- und Übernahmegesetzes gilt § 40
sinngemäß. Die Gebühren richten sich nach § 11
Abs. 1 Satz 4.“
Artikel 10
Änderung der
Verkaufsprospekt-Verordnung
Dem § 4 der Verkaufsprospekt-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2853) wird folgender Satz angefügt:
„Werden Aktien angeboten, hat der Verkaufsprospekt
einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die Regelungen
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, insbe-
sondere die Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots an
alle Aktionäre bei Erlangung der Kontrolle über den Emit-
tenten, keine Anwendung finden.“

Artikel 11 Artikel 12
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten
Die auf Artikel 10 beruhenden Teile der dort geänderten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Rechtsverordnung können auf Grund der jeweils ein- 1. Januar 2002 in Kraft. Vorschriften des Artikels 1, die
schlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geän- zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten
dert werden. am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3822. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ce13d2c7dd174b43….