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Artikel 4 · BT-Drs. 19/2435 · S. 49
Zu Artikel 4 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 26 Absatz 3 Satz 1) Hierdurch wird ein Redaktionsversehen des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes beim Verweis korrigiert. Zu Nummer 2 (§ 73) Zu Buchstabe a (Absatz 2) Die Neufassung des Absatzes 2 berücksichtigt die Vorgaben des Artikels 32 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU auch hinsichtlich systematischer Internalisierer und passt sie im Hinblick auf die multilateralen und organisierten Handelssysteme an. Eine Anordnung der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ist keine Ermessensentscheidung, allerdings hat die Bundesanstalt die Vorgaben des Absatzes 1 Satz 3 zu beachten. Eine Anordnung ist nicht erforderlich, wenn die anderen inländischen multilateralen oder organisierten Handelssysteme oder die systematischen Internalisierer den Handel in dem betreffenden Finanzinstrument oder in dem mit diesem Finanzinstrument verbundenen Derivat bereits ausgesetzt oder eingestellt haben oder den Handel nach einer Aussetzung oder Einstellung wieder aufge- nommen haben. Satz 2 war zu streichen, da sich die entsprechende Vorgabe aus der im bisherigen Satz 3 enthaltenen Verweisung auf Absatz 1 Satz 3 ergibt. Im bisherigen Satz 3 war die Verweisung auf Absatz 1 Satz 4 zu streichen, da sich die Veröffentlichungspflicht der Bundesanstalt bereits aus Absatz 3 Satz 1 ergibt. Zu Buchstabe b (Absatz 3) Die Streichung sowie die Ergänzung in Satz 2 sind veranlasst durch die Vorgaben des Artikels 32 Absatz 2 Un- terabsatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU. Satz 3 war in Umsetzung von Artikel 32 Absatz 2 Unterabsätze 4 und 5 der Richtlinie 2014/65/EU, die bislang im Hinblick auf systematische Internalisierer noch nicht vollständig erfolgt war, neu einzufügen. Der neue Satz 4 Drucksache 19/2435
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.521 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/2435, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 167.033–171.554 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 189bbc1fa0d30756….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP