Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 139b Übergangsregelung für den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 51a
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/139b#abs-1 (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auf die am 1. Januar 2004 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/139b#abs-2 (2) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird vom 1. Januar 2004 an berechnet. Läuft jedoch die bis zu diesem Tag geltende Verjährungsfrist des § 51a früher als die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der bis zu diesem Tag geltenden Verjährungsfrist des § 51a vollendet.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 139b WPO →
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Nach Gewicht
- BGH, 11.04.2013 – III ZR 79/12Haftung bei Kapitalanlagen: Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag in Übergangsfällen; Haftung wegen Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug des Geschäftsführers einer Fondsgesellschaft bei Falschangaben über die Wirksamkeit der Mittelverwendungskontrolle im ProspektZitiert von 17
- LG Wiesbaden, 28.05.2015 – 9 O 300/14
- BGH, 11.04.2013 – III ZR 80/12Haftung des als Mittelverwendungskontrolleur in einem Kapitalanlagemodell tätigen Wirtschaftsprüfers: Verjährungseinrede gegen Ansprüche aus Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten; Sekundärhaftung; Beihilfe als Mittelverwendungskontrolleur einer Medienfondsgesellschaft zum KapitalanlagebetrugZitiert von 10
- BGH, 06.03.2008 – III ZR 39/07Zitiert von 1
- BGH, 08.06.2004 – X ZR 284/02
- OLG Koblenz, 15.01.2016 – 8 U 1268/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 24.04.2013 – 7 U 41/12Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 14.12.2012 – 7 U 19/12Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 14.12.2012 – 7 U 21/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 139b WPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.