Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- KG, 27.09.2013 – 12 W 94/12
- OVG NRW, 19.05.2020 – 14 B 435/20Zitiert von 4
- BGH, 08.05.2018 – II ZB 26/17Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestehenden Partnerschaft: Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel durch die nicht promovierten PartnerZitiert von 1
- VG Berlin, 12.07.2012 – 16 K 234.11Zitiert von 1
- BVerfG, 08.04.1998 – 1 BvR 1773/96Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und WirtschaftsprüfernZitiert von 15
- BGH, 18.07.2011 – AnwZ (Brfg) 18/10Anwaltliches Berufsrecht: Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 W 116/24
- VG Berlin, 20.11.2014 – 22 K 67.14Zitiert von 1
- VG Berlin, 18.03.2014 – 22 L 66.14Zitiert von 2
15 Entscheidungen zu § 1 WPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 WPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/1#abs-1 (1) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen (Berufsangehörige) sind Personen, die als solche öffentlich bestellt sind. Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren voraus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/1#abs-2 (2) Der Wirtschaftsprüfer übt einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/1#abs-3 (3) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt wird.