Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 17 Berufsurkunde und Berufseid
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 4
- BGH, 25.02.2008 – AnwZ (B) 23/07
- BVerfG, 08.04.1998 – 1 BvR 1773/96Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und WirtschaftsprüfernZitiert von 15
- VG Berlin, 20.11.2014 – 22 K 67.14Zitiert von 1
- VG Berlin, 18.03.2014 – 22 L 66.14Zitiert von 2
4 Entscheidungen zu § 17 WPO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/17#abs-1 (1) Bewerber haben vor Aushändigung der Urkunde den Berufseid vor der Wirtschaftsprüferkammer oder einer von ihr im Einzelfall beauftragten Stelle zu leisten. Die Eidesformel lautet:
"Ich schwöre, daß ich die Pflichten eines Wirtschaftsprüfers verantwortungsbewußt und sorgfältig erfüllen, insbesondere Verschwiegenheit bewahren und Prüfungsberichte und Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde, so wahr mir Gott helfe".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/17#abs-2 (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/17#abs-3 (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft an Stelle des Eides andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Bewerber, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/17#abs-4 (4) Über die Bestellung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem Wirtschaftsprüfer und der den Eid abnehmenden Person zu unterschreiben. Es ist zu der Mitgliederakte des Wirtschaftsprüfers zu nehmen.