Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 2 Inhalt der Tätigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wirtschaftsprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wirtschaftsprüfer sind weiter nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften befugt
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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15.07.1994 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1994 I S. 1569
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 2 geändert und neu gefasst und aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.