Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 129 Inhalt der Tätigkeit
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 15.09.2014 – 22 K 59.14
- VG Berlin, 29.11.2013 – 16 K 54.13Zitiert von 1
- VG Berlin, 23.06.2011 – 16 K 57.10Zitiert von 2
- OVG NRW, 28.01.2000 – 4 A 3311/97Zitiert von 2
- OLG Köln, 09.01.2018 – 9 U 33/17Zitiert von 2
- LG Wiesbaden, 19.12.2013 – 2 O 65/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 26.09.2012 – 16 K 239.11Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 – OVG 12 B 14.10Zitiert von 5
- OVG NRW, 28.01.2000 – 4 A 3379/97
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 129 WPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/129#abs-1 (1) Vereidigte Buchprüfer haben die berufliche Aufgabe, Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Buch- und Bilanzprüfungen, durchzuführen. Sie können über das Ergebnis ihrer Prüfungen Prüfungsvermerke erteilen. Zu den Prüfungsvermerken gehören auch Bestätigungen und Feststellungen, die vereidigte Buchprüfer auf Grund gesetzlicher Vorschriften vornehmen. Zu den beruflichen Aufgaben des vereidigten Buchprüfers gehört es insbesondere, die Prüfung des Jahresabschlusses von mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs (§ 267 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) nach § 316 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/129#abs-2 (2) Vereidigte Buchprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten. In Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, sind sie zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt; die entsprechenden Befugnisse Dritter bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/129#abs-3 (3) Vereidigte Buchprüfer sind weiter befugt