Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 129 Inhalt der Tätigkeit
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/129#abs-1 (1) Vereidigte Buchprüfer haben die berufliche Aufgabe, Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Buch- und Bilanzprüfungen, durchzuführen. Sie können über das Ergebnis ihrer Prüfungen Prüfungsvermerke erteilen. Zu den Prüfungsvermerken gehören auch Bestätigungen und Feststellungen, die vereidigte Buchprüfer auf Grund gesetzlicher Vorschriften vornehmen. Zu den beruflichen Aufgaben des vereidigten Buchprüfers gehört es insbesondere, die Prüfung des Jahresabschlusses von mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs (§ 267 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) nach § 316 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/129#abs-2 (2) Vereidigte Buchprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten. In Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, sind sie zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt; die entsprechenden Befugnisse Dritter bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/129#abs-3 (3) Vereidigte Buchprüfer sind weiter befugt
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 129 WPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 04.12.1980 – V R 120/73Zitiert von 4
- VG Berlin, 15.09.2014 – 22 K 59.14
- VG Berlin, 29.11.2013 – 16 K 54.13Zitiert von 1
- VG Berlin, 23.06.2011 – 16 K 57.10Zitiert von 2
- OVG NRW, 28.01.2000 – 4 A 3311/97Zitiert von 2
- OLG Köln, 09.01.2018 – 9 U 33/17Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LG Wiesbaden, 19.12.2013 – 2 O 65/13Zitiert von 1
- VG Berlin, 26.09.2012 – 16 K 239.11Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 – OVG 12 B 14.10Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 129 WPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.02.2000 Ausfertigung
§ 129 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I 154)
BGBl. 2000 I S. 154
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 129 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.