Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 56 Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Stand: 01.08.2021
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- BVerfG, 14.01.2014 – 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12Unvereinbarkeit der Verwehrung der gleichzeitigen Zulassung einer GmbH als Rechts- und Patentanwaltsgesellschaft (§§ 59e Abs. 2 Satz 1, 59f Abs. 1 BRAO) mit Art. 12 Abs. 1 GGZitiert von 31
- BGH, 11.12.2025 – III ZR 438/23Auskunfts- und Einsichtsrechte des Insolvenzverwalters gegenüber Wirtschaftsprüfern - Abschlussprüfung, Geschäftsbesorgung, Auskunftsanspruch, Handakte, verhaltener Anspruch, VerjährungsfristZitiert von 4
- BGH, 11.04.2013 – III ZR 79/12Haftung bei Kapitalanlagen: Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag in Übergangsfällen; Haftung wegen Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug des Geschäftsführers einer Fondsgesellschaft bei Falschangaben über die Wirksamkeit der Mittelverwendungskontrolle im ProspektZitiert von 17
- BGH, 11.04.2013 – III ZR 80/12Haftung des als Mittelverwendungskontrolleur in einem Kapitalanlagemodell tätigen Wirtschaftsprüfers: Verjährungseinrede gegen Ansprüche aus Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten; Sekundärhaftung; Beihilfe als Mittelverwendungskontrolleur einer Medienfondsgesellschaft zum KapitalanlagebetrugZitiert von 10
- BSG, 15.12.2016 – B 5 RE 7/16 RRentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter Rechtsanwalt bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - unabhängige und weisungsfreie Beratung von MandantenZitiert von 12
- LG Wiesbaden, 28.05.2015 – 9 O 300/14
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/56#abs-1 (1) Die §§ 43, 43a Absatz 2 und 3, §§ 44b, 49 bis 53, 54a und 55 bis 55c gelten sinngemäß für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Partner und persönlich haftende Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht Wirtschaftsprüfer sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/56#abs-2 (2) Die Mitglieder der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Gesellschaften sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.