Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen21 Entscheidungen

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

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