Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
Stand: 01.08.2021
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 51a WPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.04.2013 – III ZR 79/12Haftung bei Kapitalanlagen: Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag in Übergangsfällen; Haftung wegen Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug des Geschäftsführers einer Fondsgesellschaft bei Falschangaben über die Wirksamkeit der Mittelverwendungskontrolle im ProspektZitiert von 17
- BGH, 11.04.2013 – III ZR 80/12Haftung des als Mittelverwendungskontrolleur in einem Kapitalanlagemodell tätigen Wirtschaftsprüfers: Verjährungseinrede gegen Ansprüche aus Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten; Sekundärhaftung; Beihilfe als Mittelverwendungskontrolleur einer Medienfondsgesellschaft zum KapitalanlagebetrugZitiert von 10
- OLG Frankfurt am Main, 24.04.2013 – 7 U 41/12Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 14.12.2012 – 7 U 19/12Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 14.12.2012 – 7 U 21/12Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 15.08.2012 – 7 U 128/11
Zuletzt entschieden
- LG Wiesbaden, 28.05.2015 – 9 O 300/14
- OLG Frankfurt am Main, 09.09.2014 – 3 U 27/14
- BGH, 14.05.2012 – II ZR 69/12Kapitalanlagegeschäft: Haftung des Gründungsgesellschafters einer Fondsgesellschaft für Aufklärungsmängel der bei den Beitrittsverhandlungen eingeschalteten VertriebsgesellschaftZitiert von 64
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51a WPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 51a geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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31.08.2013 Ausfertigung
§ 51a neu gefasst durch Artikel 19 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I 3533)
BGBl. 2013 I S. 3533
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01.12.2003 Ausfertigung
§ 51a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2003 I S. 2446
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