§ 52 Strafvorschriften
Stand: 01.09.2020
Wird zitiert von 324
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 15.07.2022 – 5-2 StE 18/17 - 5a - 1/17
- BGH, 14.08.2024 – 4 StR 135/24Strafbarkeit der Weitergabe von (Kriegs-)Waffen an einen verdeckten Ermittler der PolizeiZitiert von 3
- BGH, 13.06.2023 – 3 StR 120/23Strafverurteilung wegen unerlaubten Führens von Waffen u.a.: Konkurrenzverhältnis verschiedener Waffendelikte sowie zwischen Waffendelikten und Widerstand gegen VollstreckungsbeamteZitiert von 45
- BGH, 28.06.2011 – 3 StR 485/10Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Bewusste Gebrauchsbereitschaft; Zulässigkeit mehrerer ProtokollberichtigungsverfahrenZitiert von 29
- LG Köln, 23.05.2024 – 101 Ks 3/24Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 24.03.2022 – 1 OLG 4 Ss 41/22
Zuletzt entschieden
324 Entscheidungen zu § 52 WaffG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/52#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/52#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/52#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/52#abs-4 (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/52#abs-5 (5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/52#abs-6 (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.