§ 52 Strafvorschriften
Stand: 01.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/52#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/52#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/52#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/52#abs-4 (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/52#abs-5 (5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/52#abs-6 (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Wird zitiert von 358 Entscheidungen zu § 52 WaffG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 15.07.2022 – 5-2 StE 18/17 - 5a - 1/17
- BGH, 14.08.2024 – 4 StR 135/24Strafbarkeit der Weitergabe von (Kriegs-)Waffen an einen verdeckten Ermittler der PolizeiZitiert von 3
- BGH, 13.06.2023 – 3 StR 120/23Strafverurteilung wegen unerlaubten Führens von Waffen u.a.: Konkurrenzverhältnis verschiedener Waffendelikte sowie zwischen Waffendelikten und Widerstand gegen VollstreckungsbeamteZitiert von 48
- BGH, 28.06.2011 – 3 StR 485/10Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Bewusste Gebrauchsbereitschaft; Zulässigkeit mehrerer ProtokollberichtigungsverfahrenZitiert von 30
- LG Köln, 23.05.2024 – 101 Ks 3/24Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 31.05.2022 – 6 StS 1/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.08.2026 – 5 StR 401/25Waffenrecht: Keine dienstliche Tätigkeit im Sinne des Waffengesetzes bei Nutzung dienstlicher Munition als Zahlungsmittel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 29.07.2026 – 2 StR 218/26Strafverfahren: Anforderungen an die Bezeichnung von Betäubungsmittel- und Waffendelikten im Urteilstenor sowie Voraussetzungen der erweiterten Einziehung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 21.07.2026 – 3 StR 193/25Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Bestimmung eines Reizstoffsprühgeräts zur Verletzung von Personen bei geplantem Gebrauch durch Unbeteiligte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 228 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 52 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2133)
BGBl. 2017 I S. 2133
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2062)
BGBl. 2009 I S. 2062
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 52 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 426)
BGBl. 2008 I S. 426
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.