§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
Stand: 01.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/1#abs-2 (2) Waffen sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/1#abs-3 (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/1#abs-4 (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.