§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
Stand: 01.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/1#abs-2 (2) Waffen sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/1#abs-3 (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/1#abs-4 (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.
Wird zitiert von 460 Entscheidungen zu § 1 WaffG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Wiesbaden, 19.01.2022 – 6 K 1004/21.WI
- VG Aachen, 21.03.2007 – 6 K 240/05Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 24.09.2025 – 18 K 4465/25Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 30.05.2025 – 18 L 1480/25Zitiert von 4
- VG Münster, 29.11.2019 – 1 K 1385/17Zitiert von 3
- VG Wiesbaden, 21.08.2015 – 6 K 827/15.WI
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 1097/26
- VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 567/26
- VG Düsseldorf, 08.07.2026 – 22 K 5973/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 228 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.