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Artikel 1 · BT-Drs. 18/11239 · S. 41

Zu Artikel 1 (WaffG):

  Zu Artikel 1 (WaffG):


  Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
  Es handelt sich um redaktionelle Änderungen des Inhaltsverzeichnisses infolge der
  Änderung von Überschriften bestehender Bestimmungen.


  Zu Nummer 2 (§ 10 Absatz 1a)
  Es handelt sich um eine rechtsförmliche Verbesserung.


  Zu Nummer 3 (§ 11)
  Zu Buchstabe a (Überschrift)
  Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Aufnahme einer Definition
  des Begriffs „Mitgliedstaat“ in Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
  (Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 14 neu).

  Zu Buchstabe b (Absatz 1 Satz 1)
  Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Aufnahme einer Definition
  des Begriffs „Mitgliedstaat“ in Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
  (Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 14 neu).


  Zu Nummer 4 (§ 12 Absatz 3)
  Zu Buchstabe a (Nummer 5)
  Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe b.

  Zu Buchstabe b (Nummer 6 (neu))
  Bei der Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung, z.B. auf Jagdreisen oder
  im Rahmen von sportlichen Wettkämpfen, ist eine Aufbewahrung von Schusswaffen
  in den vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen nicht immer möglich (s. bereits die
  Regelung des § 13 Absatz 11 AWaffV a.F. bzw. des § 13 Absatz 9 AWaffV n.F.). In
  dieser Situation ist es sachgerecht, dem Besitzer die Entnahme und das erlaubnis-
  freie Führen eines wesentlichen Waffenteiles aus jeder Waffe zu gestatten. Die zu-
  rückbleibende Waffe ist damit nicht mehr funktionsfähig. Die geführten Teile sind für
  sich genommen ungefährlich. Werden mehreren Waffen wesentliche Teile entnom-
  men und mitgeführt, dürfen diese nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammenge-
  fügt werden können. Die grundsätzliche Gleichstellung wesentlicher Teile mit
  Schusswaffe

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 47.719 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/11239, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 94.620–142.339 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2ba7fc0be9a6baf2….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP