Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 426
BGBl. 2008 I S. 426 · 77.713 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften*)
Vom 26. März 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Waffengesetzes
Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2557),
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 werden nach der
Angabe zu § 15 folgende Angaben eingefügt:
„§ 15a Sportordnungen
§ 15b Fachbeirat Schießsport“.
b) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird nach der
Angabe zu § 21 die Angabe „§ 21a Stellvertre-
tungserlaubnis“ eingefügt.
c) Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird wie folgt ge-
ändert:
aa) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt neu ge-
fasst:
„§ 30 Verbringen von Waffen oder Munition
aus dem oder durch den Geltungs-
bereich des Gesetzes in andere Mit-
gliedstaaten der Europäischen Uni-
on“.
bb) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt neu ge-
fasst:
„§ 31 Verbringen von Waffen oder Munition
aus dem und durch den Geltungsbe-
reich des Gesetzes und aus anderen
und durch andere Mitgliedstaaten
der Europäischen Union in Drittstaa-
ten“.
cc) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt neu ge-
fasst:
„§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition
in den, durch den oder aus dem Gel-
tungsbereich des Gesetzes in andere
Mitgliedstaaten, Europäischer Feuer-
waffenpass“.
dd) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 32a Mitnahme von Waffen oder Munition
in den oder durch den Geltungsbe-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998
(ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.
reich des Gesetzes aus Drittstaaten
oder aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes in Drittstaaten“.
ee) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt neu ge-
fasst:
„§ 33 Anmelde- und Nachweispflicht bei
Verbringen oder Mitnahme von Waf-
fen oder Munition in den oder durch
den Geltungsbereich des Gesetzes
aus Drittstaaten oder aus dem Gel-
tungsbereich des Gesetzes in Dritt-
staaten“.
d) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 7 wird nach der
Angabe zu § 42 folgende Angabe eingefügt:
„§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaf-
fen und bestimmten tragbaren Gegen-
ständen“.
e) In Abschnitt 3 wird nach der Angabe zu § 44 fol-
gende Angabe eingefügt:
„§ 44a Behördliche Aufbewahrungspflichten“.
2. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „im“ durch die Wörter
„allgemein oder für den“ ersetzt.
3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort
„Sprengstoff“ durch die Wörter „explosionsge-
fährlichen Stoffen“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung
Bestrebungen verfolgen oder unterstützen
oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder
unterstützt haben, die
a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung
oder
b) gegen den Gedanken der Völkerverstän-
digung, insbesondere gegen das friedli-
che Zusammenleben der Völker, gerichtet
sind, oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder da-
rauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährden,“.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Satz 4 gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Wer eine Waffe aufgrund einer Erlaubnis
nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei
Wochen der zuständigen Behörde unter Benen-
nung von Name und Anschrift des Überlassen-
den den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine

Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs
vorzulegen.“
c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„schießsportlichen Verein“ die Wörter „oder ei-
ner jagdlichen Vereinigung“ eingefügt und in
den Sätzen 4 und 5 das Wort „schießsportli-
chen“ gestrichen.
d) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 3 und 4
angefügt:
„Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden
von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes
gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz
dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des
Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den
Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs
Monaten fort.“
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird nach Buchstabe b folgen-
der Buchstabe c eingefügt:
„c) als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1
bezeichneten Stelle,“.
b) In Absatz 1 Nr. 3 wird der bisherige Buchstabe c
neuer Buchstabe d.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „benöti-
gen,“ das Wort „und“ eingefügt.
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist
der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutz-
recht unterliegen, wenn die naturschutzrechtli-
che Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch
einen Jagdscheininhaber vorsieht.“
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „erforder-
lichen Munition wird“ die Wörter „unter Beach-
tung des Absatzes 2“ eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sportschützen, die dem Schießsport in einem
Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemel-
detes Mitglied nachgehen, wird abweichend von
§ 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absat-
zes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete
Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-
Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen,
von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für
Patronenmunition und von mehrschüssigen
Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung
(Perkussionswaffen) berechtigt.“
8. In § 15 werden die Absätze 6 und 7 aufgehoben.
9. Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b einge-
fügt:
„§ 15a
Sportordnungen
(1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn
nach festen Regeln einer genehmigten Sportord-
nung geschossen wird. Schießübungen des kampf-
mäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung
von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen
oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zu-
lässig.
(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über
die Genehmigung der Teile der Sportordnungen von
Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung
dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage er-
lassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Die
Genehmigung einer Sportordnung muss im beson-
deren öffentlichen Interesse liegen. Änderungen
von Sportordnungen sind dem Bundesverwal-
tungsamt zur Prüfung vorzulegen. Sofern das Bun-
desverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten Än-
derungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt,
dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen
nicht abgeschlossen werden kann, gilt die Ände-
rung als genehmigt. Die Frist nach Satz 3 beginnt
mit Zugang aller erforderlichen Prüfunterlagen beim
Bundesverwaltungsamt.
(3) Die Genehmigung einer Sportordnung ohne
gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15
Abs. 1 kann erfolgen, wenn die Vorgaben des
Buchstabens a des § 15 Abs. 1 Nr. 4 und der Buch-
staben a bis c des § 15 Abs. 1 Nr. 7 erfüllt sind.
(4) Das Bundesministerium des Innern wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berück-
sichtigung der berechtigten Interessen des Schieß-
sports Vorschriften über die Anforderungen und die
Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schie-
ßen zu erlassen und insbesondere zu bestimmen,
dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen
wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder
Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlos-
sen sind.
§ 15b
Fachbeirat Schießsport
Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates einen Ausschuss zu bilden, in den ne-
ben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landes-
behörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind
und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der
Anerkennung eines Schießsportverbandes und der
Genehmigung von Schießsportordnungen nach
§ 15a Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung waffen-
technischer Fragen berät.“
10. In § 18 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1
Satz 4“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1a“ ersetzt.
11. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Erwerb und Besitz von
Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls
(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der
Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die
Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen
Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für
die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen
Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits
ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für
den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Be-

günstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der
Schusswaffen.
(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die
gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend
von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser be-
rechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuver-
lässig und persönlich geeignet ist.
(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und er-
laubnispflichtige Munition, für die der Erwerber in-
folge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder
§§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschrif-
ten des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der
§§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis gel-
tend gemacht werden, sind Schusswaffen durch
ein dem Stand der Technik entsprechendes Blo-
ckiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige
Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar
zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.
Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es
nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf-
grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff.
berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen
Schusswaffe ist. Für den Transport der Schuss-
waffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blo-
ckiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.
(4) Das Bundesministerium des Innern erstellt
nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der
Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirt-
schaft und der für das Waffenrecht zuständigen
obersten Landesbehörden dem Stand der Sicher-
heitstechnik entsprechende Regeln (Technische
Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein
Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für
dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht
diese im Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konfor-
mität und die Zulassung neu entwickelter Blockier-
systeme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt
durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
(5) Der Einbau und die Entsperrung von Blo-
ckiersystemen darf nur durch hierin eingewiesene
Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder ei-
ner Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder
durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter er-
folgen. Die vorübergehende Entsperrung aus be-
sonderem Anlass ist möglich. Die Zeitpunkte aller
Einbauten und Entsperrungen sind schriftlich fest-
zuhalten. § 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) In der Waffenbesitzkarte ist von der Waffen-
behörde einzutragen, dass die Schusswaffe mit ei-
nem Blockiersystem gesichert wurde.
(7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnah-
men von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit ei-
nem dem Stand der Sicherheitstechnik entspre-
chenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen,
wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaf-
fen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht
vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erb-
waffen erteilt werden, die Bestandteil einer kultur-
historisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17
sind oder werden sollen.“
12. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder eine
der mit der Leitung des Betriebs, einer
Zweigniederlassung oder einer unselbst-
ständigen Zweigstelle beauftragten Perso-
nen“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „eine der in
Nummer 1 bezeichneten Personen“ durch
die Wörter „der Antragsteller“ ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen.
13. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a
Stellvertretungserlaubnis
Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe
durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf ei-
ner Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnis-
inhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt
und kann befristet werden. Dies gilt auch für die
Beauftragung einer Person mit der Leitung einer
Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen
Zweigstelle. Die Vorschriften des § 21 gelten ent-
sprechend.“
14. § 22 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer
die Voraussetzungen für die Eintragung eines
Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle er-
füllt.“
15. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „von“
das Wort „erlaubnisfreien“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „we-
sentliche Teile von Schusswaffen“ durch die
Wörter „Verwahr-, Reparatur- und Kommissions-
waffen“ ersetzt.
16. § 24 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt
oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
bringt, hat unverzüglich mindestens auf einem we-
sentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dau-
erhaft folgende Angaben anzubringen:
1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene
Marke eines Waffenherstellers oder -händlers,
der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine
gewerbliche Niederlassung hat,
2. das Herstellungsland (zweistelliges Landeskür-
zel nach ISO 3166),
3. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine
Munition verwendet wird, die Bezeichnung der
Geschosse,
4. bei Importwaffen zusätzlich das Einfuhrland
(Landeskürzel nach ISO 3166) und das Einfuhr-
jahr und
5. eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).
Die Seriennummer nach Satz 1 Nr. 5 ist bei zusam-
mengesetzten Langwaffen auf dem Lauf und bei
zusammengesetzten Kurzwaffen auf dem Griffstück
anzubringen. Satz 2 gilt nur für Schusswaffen, die
ab dem 1. April 2008 hergestellt, auf Dauer erwor-
ben oder in den Geltungsbereich des Gesetzes ver-
bracht werden. Auf erlaubnispflichtige Schusswaf-
fen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeut-

samen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder wer-
den sollen, sind Satz 1 und 2 nicht anzuwenden.
Auf Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2
ist Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht anzuwenden. Wesent-
liche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind
gesondert mit einer Seriennummer zu kennzeich-
nen und in Waffenbüchern nach § 23 zu erfassen,
wenn sie einzeln gehandelt werden.“
17. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der
Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit
(§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und
eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem
Betrieb der Schießstätte resultierende Schädi-
gungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro
– pauschal für Personen- und Sachschäden –
sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der
Schießstätte resultierende Schädigungen von
bei der Organisation des Schießbetriebs mitwir-
kenden Personen in Höhe von mindestens
10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro
für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb be-
fugten Versicherungsunternehmen nachweist.“
b) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem
Wort „Obhut“ die Wörter „des zur Aufsichtsfüh-
rung berechtigten Sorgeberechtigten oder“ ein-
gefügt.
c) In Absatz 7 Satz 2 wird der Punkt am Ende von
Nummer 2 Buchstabe e durch ein Komma er-
setzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Vorschriften über die sicherheitstechnische
Prüfung von Schießstätten zu erlassen.“
18. In § 29 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Klammertext
„(Kategorien A bis D)“ durch den Klammertext „(Ka-
tegorien A 1.2 bis D)“ ersetzt.
19. § 30 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 30
Verbringen von Waffen
oder Munition aus dem oder durch
den Geltungsbereich des Gesetzes in
andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schuss-
waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3
(Kategorien A 1.2 bis D) aus dem oder durch den
Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitglied-
staat) kann erteilt werden, wenn die nach dem
Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche
vorherige Zustimmung vorliegt und der sichere
Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz die-
ser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleis-
tet ist. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder
-händlern (§ 21) kann allgemein die Erlaubnis nach
Absatz 1 zum Verbringen aus dem Geltungsbereich
des Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen Mit-
gliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren
erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte
Arten von Schusswaffen oder Munition beschränkt
werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat
ein Verbringen dem Bundeskriminalamt vorher
schriftlich anzuzeigen.“
20. § 31 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 31
Verbringen von
Waffen oder Munition aus dem und
durch den Geltungsbereich des Gesetzes und
aus anderen und durch andere Mitglied-
staaten der Europäischen Union in Drittstaaten
(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schuss-
waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3
(Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Geltungsbereich
des Gesetzes in Staaten, die nicht Mitgliedstaaten
der Europäischen Union sind (Drittstaaten), kann er-
teilt werden, wenn eine vorherige Zustimmung des
Empfängerstaates und des Durchfuhrstaates vor-
liegt und der sichere Transport durch einen zum Er-
werb oder Besitz der Waffen oder Munition Berech-
tigten gewährleistet ist. § 29 Abs. 2 gilt entspre-
chend.
(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach An-
lage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus ei-
nem Drittstaat, durch den Geltungsbereich des Ge-
setzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht
werden, so bedarf die Erlaubnis zu dem Verbringen
nach Absatz 1 auch, soweit die Zustimmung des
anderen Mitgliedstaates erforderlich ist, dessen
vorheriger Zustimmung.
(3) Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder
-händlern (§ 21) kann auf Antrag allgemein die Er-
laubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Verbringen aus
dem Geltungsbereich des Gesetzes zu Waffen-
händlern in Drittstaaten für die Dauer von bis zu
drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf
bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition
beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis
nach Satz 1 hat ein Verbringen dem Bundeskrimi-
nalamt vorher schriftlich anzuzeigen.“
21. § 32 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 32
Mitnahme von Waffen oder
Munition in den, durch den oder aus
dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere
Mitgliedstaaten, Europäischer Feuerwaffenpass
(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaf-
fen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kate-
gorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Mu-
nition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis be-
dürfen, aus anderen Mitgliedstaaten in den oder
durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann er-
teilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für
die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für
mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und
kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert wer-
den. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen
Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach An-
lage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und
die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mit-
nehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inha-

ber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten
Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die
Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass ein-
getragen sind.
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter
den Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht für
1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1
Abschnitt 3 der Kategorien C und D und die da-
für bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 5 zum Zweck der Jagd,
2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen
nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C
oder D und die dafür bestimmte Munition zum
Zweck des Schießsports,
3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader-
oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Ab-
schnitt 3 Kategorien C und D und die dafür be-
stimmte Munition zur Teilnahme an einer
Brauchtumsveranstaltung mitnehmen,
sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen
können.
(4) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen
oder Munition in den oder durch den Geltungsbe-
reich des Gesetzes bedarf es nicht
1. für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer
im Geltungsbereich des Gesetzes gültigen Er-
laubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen
oder Munition mitgenommen werden,
2. für Signalwaffen und die dafür bestimmte Muni-
tion, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von
Schiffen mitgeführt werden, oder
3. für Waffen und Munition, die an Bord von Schif-
fen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während
des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes unter Verschluss gehalten, der zuständi-
gen Überwachungsbehörde unter Angabe des
Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbe-
zeichnung und, wenn die Waffen eine Herstel-
lungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich
gemeldet und spätestens innerhalb eines Mo-
nats wieder aus dem Geltungsbereich des Ge-
setzes befördert werden.
(5) Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Geltungsbereich des Gesetzes haben und
Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Ab-
schnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Gel-
tungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mit-
gliedstaat mitnehmen wollen, wird ein Europäischer
Feuerwaffenpass ausgestellt, wenn sie zum Besitz
der Waffen, die in den Europäischen Feuerwaffen-
pass eingetragen werden sollen, berechtigt sind.“
22. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
„§ 32a
Mitnahme von Waffen oder
Munition in den oder durch den Geltungs-
bereich des Gesetzes aus Drittstaaten oder aus
dem Geltungsbereich des Gesetzes in Drittstaaten
(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaf-
fen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kate-
gorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Mu-
nition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis be-
dürfen, in den oder durch den Geltungsbereich
des Gesetzes sowie aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes in Drittstaaten kann erteilt werden, wenn
eine vorherige Zustimmung des Empfängerstaates
und des Durchfuhrstaates vorliegt und die Voraus-
setzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen und
der sichere Transport gewährleistet ist. Die Erlaub-
nis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für
einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt
werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr ver-
längert werden. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Für die Mitnahme von Schusswaffen oder
Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorie A
1.2 bis D) durch den Geltungsbereich des Gesetzes
gilt für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in einem anderen Mitgliedstaat haben, dass eine
vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaates und
eine vorherige Zustimmung der Mitnahme durch
die Staaten gegeben sein muss, in die diese Person
aus dem Geltungsbereich des Gesetzes reist.
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht
für
1. Jäger, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines
oder, bei Drittstaatenangehörigen, eines gültigen
Ausländerjagdscheines sind und die bis zu drei
Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kate-
gorien C und D und die dafür bestimmte Muni-
tion im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 zum
Zweck der Jagd,
2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen
nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C
oder D und die dafür bestimmte Munition zum
Zweck des Schießsports,
3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader-
oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Ab-
schnitt 3 Kategorien C und D und die dafür be-
stimmte Munition zur Teilnahme an einer
Brauchtumsveranstaltung mitnehmen,
sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen
können.
(4) Keiner Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen
oder Munition in den oder durch den Geltungsbe-
reich des Gesetzes bedarf eine Person
1. für Waffen oder Munition, wenn sie diese früher
aufgrund einer Erlaubnis aus dem Geltungsbe-
reich des Gesetzes mitgenommen hat,
2. für Waffen oder Munition, wenn sie Inhaber einer
Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waf-
fen oder Munition ist,
3. für Signalwaffen und die dafür bestimmte Muni-
tion, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von
Schiffen mitgeführt werden,
4. für Waffen und Munition, die an Bord von Schif-
fen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während
des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes unter Verschluss gehalten, der zuständi-
gen Überwachungsbehörde unter Angabe des
Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbe-
zeichnung und, wenn die Waffen eine Herstel-
lungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich
gemeldet und spätestens innerhalb eines Mo-
nats wieder aus dem Geltungsbereich des Ge-
setzes befördert werden.“

23. § 33 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 33
Anmelde- und Nachweispflicht bei
Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder
Munition in den oder durch den Geltungsbereich
des Gesetzes aus Drittstaaten oder aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes in Drittstaaten
(1) Waffen oder Munition im Sinne des § 29
Abs. 1 hat derjenige, der sie aus einem Drittstaat
in den oder durch den Geltungsbereich dieses Ge-
setzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Ge-
setzes in einen Drittstaat verbringen oder mitneh-
men will, bei der nach Absatz 3 zuständigen Über-
wachungsbehörde beim Verbringen oder bei der
Mitnahme anzumelden und auf Verlangen vorzufüh-
ren und die Berechtigung zum Verbringen oder zur
Mitnahme nachzuweisen. Auf Verlangen sind diese
Nachweise den Überwachungsbehörden zur Prü-
fung auszuhändigen. Die Überwachungsbehörden
teilen der zuständigen Behörde jedes Verbringen
von Waffen nach den §§ 29, 30 und 31 ferner von
Munition durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21
Abs. 1 Satz 1 unter Angabe der Art und Menge,
bei Schusswaffen auch der Kennzeichen und Num-
mern, sowie unter Angabe des Absenders und des
Empfängers mit.
(2) Die nach Absatz 3 zuständigen Überwa-
chungsbehörden können Beförderungsmittel und
-behälter sowie deren Lade- und Verpackungsmittel
anhalten, um zu prüfen, ob die für das Verbringen
oder die Mitnahme in den oder aus dem Geltungs-
bereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen
eingehalten sind.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen be-
stimmt die Zolldienststellen, das Bundesministe-
rium des Innern bestimmt die Behörden der Bun-
despolizei, die bei der Überwachung des Verbrin-
gens und der Mitnahme von Waffen oder Munition
mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst
von Kräften der Länder wahrgenommen wird (§ 2
Abs. 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes), wirken
diese bei der Überwachung mit.“
24. In § 34 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Angabe
„nach § 10 Abs. 1“ die Wörter „oder einer gleich-
gestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Be-
sitz“ eingefügt.
25. Nach § 37 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse und
Bescheinigungen sind verpflichtet, bei ihrem Weg-
zug ins Ausland ihre neue Anschrift der zuletzt für
sie zuständigen Waffenbehörde mitzuteilen.“
26. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter
„oder § 32 Abs. 1“ durch die Wörter „ , § 31
Abs. 1, § 32 Abs. 1 und § 32a Abs. 1“ ersetzt
und die Wörter „im Falle der Mitnahme auf Grund
einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 auch den Beleg
für den Grund der Mitnahme“ gestrichen.
b) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c werden die Wörter
„(Kategorien A bis D) gemäß § 29 Abs. 1 oder
§ 30 Abs. 1“ durch die Wörter „(Kategorien A 1.2
bis D) gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 31
Abs. 1“ ersetzt.
c) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d werden die Wörter
„(Kategorien A bis D)“ durch die Wörter „(Kate-
gorien A 1.2 bis D)“ ersetzt.
d) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Wer eine Waffe führt, soll im Fall des Verbrin-
gens oder der Mitnahme einer Waffe oder von
Munition im Sinne von § 29 Abs. 1 in einen Dritt-
staat gemäß § 31 Abs. 1 oder § 32a Abs. 1 eine
Übersetzung der Waffenbesitzkarte in einer
Amtssprache des Drittstaates oder den Europäi-
schen Feuerwaffenpass mit sich führen.“
27. In Abschnitt 2 wird dem Unterabschnitt 7 nach § 42
folgender Paragraph 42a angefügt:
„§ 42a
Verbot des
Führens von Anscheinswaffen
und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Ein-
handmesser) oder feststehende Messer mit einer
Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fern-
sehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Be-
hältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1
Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse
vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3
liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Ge-
genstände im Zusammenhang mit der Berufsaus-
übung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport
oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“
28. In Abschnitt 3 wird nach § 44 folgender § 44a an-
gefügt:
„§ 44a
Behördliche Aufbewahrungspflichten
(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zu-
ständigen Behörden haben alle Unterlagen, die für
die Feststellung der gegenwärtigen und früheren
Besitzverhältnisse sowie die Rückverfolgung von
Verkaufswegen erforderlich sind, aufzubewahren.
(2) Die Aufbewahrungspflicht bezieht sich so-
wohl auf eigene Unterlagen als auch auf nach
§ 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Allgemeinen Waffen-
gesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I
S. 2123), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert wor-
den ist, übernommene Waffenherstellungs- und
Waffenhandelsbücher.

(3) Für die Waffenherstellungsbücher beträgt die
Aufbewahrungsfrist mindestens 30 Jahre. Für alle
anderen Unterlagen einschließlich der Einfuhr- und
Ausfuhraufzeichnungen beträgt die Aufbewah-
rungsfrist mindestens 20 Jahre.“
29. Dem § 45 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1
haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Er-
laubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens
der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurück-
genommen oder widerrufen wird.“
30. § 48 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt nicht für die in den §§ 21 und 28 genann-
ten Personen, wenn sich der Sitz des Unterneh-
mens im Geltungsbereich dieses Gesetzes befin-
det.“
31. § 49 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die
Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung
stattfinden soll oder, soweit Ausnahmebewilli-
gungen für mehrere Veranstaltungen in ver-
schiedenen Bezirken erteilt werden, die Behör-
de, in deren Bezirk die erste Veranstaltung
stattfinden soll,“.
32. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden dem zweiten Halbsatz
die Wörter „für den Bereich der Bundesverwal-
tung“ vorangestellt und die Wörter „mit Zustim-
mung des Bundesrates“ werden durch den
Halbsatz „ , die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf,“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
angefügt:
„Das Verwaltungskostengesetz findet Anwen-
dung.“
33. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Schusswaffe“ werden die Wörter
„zum Verschießen von Patronenmunition nach An-
lage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1“ einge-
fügt.
34. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem
Wort „Kurzwaffe“ die Wörter „zum Verschießen
von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 3 Nr. 1.1“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c werden nach der
Angabe „§ 21 Abs. 1 Satz 1“ die Wörter „oder
§ 21a“ eingefügt.
c) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird nach der An-
gabe „§ 30 Abs. 1 Satz 1“ das Wort „oder“ ge-
strichen und durch ein Komma ersetzt und nach
der Angabe „§ 32 Abs. 1 Satz 1“ die Angabe
„oder § 32a Abs. 1 Satz 1“ eingefügt.
d) In Absatz 3 Nr. 1 werden vor den Wörtern „1.4.2
bis 1.4.4“ das Wort „Nr.“ eingefügt und die Zif-
fern „1.5.5“ durch die Ziffern „1.5.7“ ersetzt.
e) In Absatz 3 Nr. 4 werden nach den Wörtern „in
einen anderen Mitgliedstaat“ die Wörter „oder in
einen Drittstaat“ eingefügt.
35. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1
Satz 4“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1a“ ersetzt,
die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 3“ durch die An-
gabe „ , § 31 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt und nach der
Angabe „§ 34 Abs. 2 Satz“ werden die Wörter
„1 und“ und nach den Wörtern „§ 37 Abs. 1
Satz 1“ die Wörter „und Abs. 4“ eingefügt.
b) In Nummer 9 wird die Angabe „nach § 25 Abs. 1
Buchstabe c“ durch die Angabe „nach § 25
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c“ ersetzt.
c) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a
eingefügt:
„21a. entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheins-
waffe, eine dort genannte Hieb- oder
Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer
führt,“.
36. In § 55 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Auf den Waffen, die für die in Absatz 1
Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ih-
nen überlassen werden, sind neben den für Waffen
allgemein vorgeschriebenen Kennzeichnungen
(§ 24) zusätzlich Markierungen anzubringen, aus
denen die verfügungsberechtigte Stelle ersichtlich
ist. Bei Aussonderung aus staatlicher Verfügung
und dauerhafter Überführung in zivile Verwendung
ist die zusätzliche Markierung durch zwei waage-
recht dauerhaft eingebrachte Striche zu entwerten.
Dabei muss erkennbar bleiben, welche nach Ab-
satz 1 Satz 1 bezeichnete Stelle verfügungsberech-
tigt über die Waffe war.“
37. Dem § 58 werden nach Absatz 9 folgende Ab-
sätze 10 bis 12 angefügt:
„(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im
Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1
Abs. 2 gilt für Schusswaffen, die vor dem 1. April
2008 erworben wurden, erst ab dem 1. Oktober
2008.
(11) Hat jemand am 1. April 2008 eine bislang
nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 dieses
Gesetzes verbotene Waffe besessen, so wird die-
ses Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum 1. Ok-
tober 2008 diese Waffe unbrauchbar macht, einem
Berechtigten überlässt oder der zuständigen Be-
hörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder
einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes
stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entspre-
chend Anwendung.
(12) Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte
am 1. April 2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von
Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 Nr. 2, so sind diese Teile bis zum
1. Oktober 2008 in die Waffenbesitzkarte einzutra-
gen.“

38. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Nummer 1.2.2 wird der Satz an-
gefügt:
„Dies gilt nicht für feste Körper, die
mit elastischen Geschossspitzen
(z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen
sind, bei denen eine maximale Bewe-
gungsenergie der Geschossspitzen je
Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht
überschritten wird;“.
bbb) Der Nummer 1.3 wird folgender Satz
angefügt:
„Teile von Kriegswaffen im Sinne des
Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. November
1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geän-
dert durch Artikel 24 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407), die nicht vom Gesetz über
die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst
und nachstehend als wesentliche
Teile aufgeführt sind, sowie Schall-
dämpfer zu derartigen Waffen werden
von diesem Gesetz erfasst;“.
ccc) In Nummer 1.3.1 werden nach den
Wörtern „Führung gibt“ die Wörter
eingefügt:
„ , wobei dies in der Regel als gege-
ben anzusehen ist, wenn die Länge
des Laufteils, der die Führung des
Geschosses bestimmt, mindestens
das Zweifache des Kalibers beträgt;“.
ddd) Die Nummern 1.3.4 bis 1.3.6 werden
durch folgende Nummer 1.3.4 ersetzt:
„1.3.4
bei Kurzwaffen auch das Griffstück
oder sonstige Waffenteile, soweit sie
für die Aufnahme des Auslösemecha-
nismus bestimmt sind.
Als wesentliche Teile gelten auch vor-
gearbeitete wesentliche Teile von
Schusswaffen sowie Teile/Reststücke
von Läufen und Laufrohlingen, wenn
sie mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen fertiggestellt werden
können. Schalldämpfer sind Vorrich-
tungen, die der wesentlichen Dämp-
fung des Mündungsknalls dienen und
für Schusswaffen bestimmt sind;“.
eee) In der Überschrift von Nummer 1.4
wird nach den Wörtern „Unbrauchbar
gemachte Schusswaffen“ der Klam-
merzusatz „(Dekorationswaffen)“ an-
gefügt und Nummer 1.4 wird wie folgt
gefasst:
„Schusswaffen sind dann unbrauch-
bar, wenn“.
fff) In den Nummern 1.4.1 bis 1.4.5 wird
jeweils das Wort „nicht“ gestrichen.
ggg) In Nummer 1.4.6 werden nach dem
Wort „gemacht“ die Wörter „oder ge-
worden“ sowie nach dem Wort „oder“
die Wörter „die Funktionsfähigkeit“
eingefügt.
hhh) Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:
„1.5
Salutwaffen
Salutwaffen sind veränderte Lang-
waffen, die u. a. für Theateraufführun-
gen, Foto-, Film- oder Fernsehauf-
nahmen bestimmt sind, wenn sie die
nachstehenden Anforderungen erfül-
len:
— das Patronenlager muss dauerhaft
so verändert sein, dass keine Pa-
tronen- oder pyrotechnische Mu-
nition geladen werden kann,
— der Lauf muss in dem dem Patro-
nenlager zugekehrten Drittel min-
destens sechs kalibergroße, of-
fene Bohrungen oder andere
gleichwertige Laufveränderungen
aufweisen und vor diesen in Rich-
tung der Laufmündung mit einem
kalibergroßen gehärteten Stahlstift
dauerhaft verschlossen sein,
— der Lauf muss mit dem Gehäuse
fest verbunden sein, sofern es sich
um Waffen handelt, bei denen der
Lauf ohne Anwendung von Werk-
zeugen ausgetauscht werden
kann,
— die Änderungen müssen so vorge-
nommen sein, dass sie nicht mit
allgemein gebräuchlichen Werk-
zeugen rückgängig gemacht und
die Gegenstände nicht so geändert
werden können, dass aus ihnen
Geschosse, Patronen- oder pyro-
technische Munition verschossen
werden können, und
— der Verschluss muss ein Kennzei-
chen nach Abbildung 11 der An-
lage II zur Beschussverordnung
tragen;“.
iii) Nach Nummer 1.5 wird folgende
Nummer 1.6 eingefügt:
„1.6
Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind
1.6.1
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form
nach im Gesamterscheinungsbild den
Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1)
hervorrufen und bei denen zum An-
trieb der Geschosse keine heißen
Gase verwendet werden,

1.6.2
Nachbildungen von Schusswaffen mit
dem Aussehen von Schusswaffen
nach Nummer 1.6.1 oder
1.6.3
unbrauchbar gemachte Schusswaf-
fen mit dem Aussehen von Schuss-
waffen nach Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegen-
stände, die erkennbar nach ihrem Ge-
samterscheinungsbild zum Spiel oder
für Brauchtumsveranstaltungen be-
stimmt sind oder die Teil einer kultur-
historisch bedeutsamen Sammlung
im Sinne des § 17 sind oder werden
sollen oder Schusswaffen, für die ge-
mäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum
Führen erforderlich ist. Erkennbar
nach ihrem Gesamterscheinungsbild
zum Spiel bestimmt sind insbeson-
dere Gegenstände, deren Größe die
einer entsprechenden Feuerwaffe um
50 Prozent über- oder unterschreiten,
neonfarbene Materialien enthalten
oder keine Kennzeichnungen von
Feuerwaffen aufweisen.“
jjj) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Arten von Schusswaffen“.
kkk) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1
Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen
nach Nummer 1.1, bei denen ein
Geschoss mittels heißer Gase durch
einen oder aus einem Lauf getrieben
wird.“
lll) Die bisherige Nummer 2.2 fällt weg,
die bisherigen Nummern 2.3 bis 2.9
werden die Nummern 2.2 bis 2.8.
mmm) Nummer 2.8 wird wie folgt gefasst:
„2.8
Signalwaffen; dies sind Schusswaffen
mit einem Patronen- oder Kartu-
schenlager oder tragbare Gegen-
stände nach Nummer 1.2.1, die zum
Verschießen pyrotechnischer Muni-
tion bestimmt sind.“
nnn) Nummer 2.9 wird wie folgt gefasst:
„2.9
Druckluft- und Federdruckwaffen und
Waffen, bei denen zum Antrieb der
Geschosse kalte Treibgase verwen-
det werden; Federdruckwaffen sind
Schusswaffen, bei denen entweder
Federkraft direkt ein Geschoss an-
treibt (auch als Federkraftwaffen be-
zeichnet) oder ein federbelasteter
Kolben in einem Zylinder bewegt wird
und ein vom Kolben erzeugtes Luft-
polster das Geschoss antreibt.
Druckluftwaffen sind Schusswaffen,
bei denen Luft in einen Druckbehälter
vorkomprimiert und gespeichert so-
wie über ein Ventilsystem zum Ge-
schossantrieb freigegeben wird. Waf-
fen, bei denen zum Antrieb der Ge-
schosse kalte Treibgase Verwendung
finden, sind z. B. Druckgaswaffen.“
ooo) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
Sonstige Vorrichtungen für Schuss-
waffen
4.1
Zielscheinwerfer sind für Schusswaf-
fen bestimmte Vorrichtungen, die das
Ziel beleuchten. Ein Ziel wird dann
beleuchtet, wenn es mittels Licht-
strahlen bei ungünstigen Lichtverhält-
nissen oder Dunkelheit für den Schüt-
zen erkennbar dargestellt wird. Dabei
ist es unerheblich, ob das Licht sicht-
bar oder unsichtbar (z. B. infrarot) ist
und ob der Schütze weitere Hilfsmit-
tel für die Zielerkennung benötigt.
4.2
Laser oder Zielpunktprojektoren sind
für Schusswaffen bestimmte Vorrich-
tungen, die das Ziel markieren. Ein
Ziel wird markiert, wenn auf diesem
für den Schützen erkennbar ein Ziel-
punkt projiziert wird.
4.3
Nachtsichtgeräte oder Nachtzielge-
räte sind für Schusswaffen bestimmte
Vorrichtungen, die eine elektronische
Verstärkung oder einen Bildwandler
und eine Montageeinrichtung für
Schusswaffen besitzen. Zu Nachtziel-
geräten zählen auch Nachtsichtvor-
sätze und Nachtsichtaufsätze für Ziel-
hilfsmittel (Zielfernrohre).“
ppp) Nach Nummer 5 wird folgende Num-
mer 6 angefügt:
„6.
Nachbildungen von Schusswaffen
sind Gegenstände,
— die nicht als Schusswaffen herge-
stellt wurden,
— die die äußere Form einer Schuss-
waffe haben,
— aus denen nicht geschossen wer-
den kann und
— die nicht mit allgemein gebräuch-
lichen Werkzeugen so umgebaut
oder verändert werden können,
dass aus ihnen Munition, Ladun-
gen oder Geschosse verschossen
werden können.“
bb) Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Am Ende der Nummer 1.2.5 werden
folgende Wörter angefügt:
„oder in denen unter Verwendung ex-
plosionsgefährlicher oder explosions-

fähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst
werden kann,“.
bbb) Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebel-
druck hervorschnellen und hierdurch
oder beim Loslassen der Sperrvorrich-
tung festgestellt werden können
(Springmesser),“.
ccc) Nummer 2.1.3 wird wie folgt gefasst:
„2.1.3
mit einem quer zur feststehenden oder
feststellbaren Klinge verlaufenden
Griff, die bestimmungsgemäß in der
geschlossenen Faust geführt oder
eingesetzt werden (Faustmesser),“.
ddd) Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
„2.2
Gegenstände, die bestimmungsgemäß
unter Ausnutzung einer anderen als
mechanischen Energie Tieren Schmer-
zen beibringen (z. B. Elektroimpulsge-
räte), mit Ausnahme der ihrer Bestim-
mung entsprechend im Bereich der
Tierhaltung oder bei der sachgerech-
ten Hundeausbildung Verwendung fin-
denden Gegenstände (z. B. Viehtrei-
ber).“
cc) Unterabschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In den Nummern 1.1 und 1.2 wird das
Wort „Treibladungen“ durch „Ladun-
gen“ und in Nummer 1.3 das Wort
„Treibladung“ durch „Ladung“ er-
setzt.
bbb) Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
„1.4
pyrotechnische Munition (dies sind
Gegenstände, die Geschosse mit ex-
plosionsgefährlichen Stoffen oder
Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze]
enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-,
Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewe-
gungswirkungen erzeugen und keine
zweckbestimmte Durchschlagskraft
im Ziel entfalten); hierzu gehört“.
ccc) In Nummer 1.4.1 wird nach dem Wort
„Patronenmunition“ der Klammerzu-
satz „(Patronenmunition, bei der das
Geschoss einen pyrotechnischen Satz
enthält)“ angefügt.
ddd) In Nummer 1.4.2 wird nach dem Wort
„Munition“ der Klammerzusatz „(Ge-
schosse, die einen pyrotechnischen
Satz enthalten)“ angefügt.
eee) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Ladungen sind die Hauptenergieträger,
die in loser Schüttung in Munition oder
als vorgefertigte Ladung oder in loser
Form in Waffen nach Unterabschnitt 1
Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unter-
abschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben wer-
den und
— zum Antrieb von Geschossen
oder Wirkstoffen oder
— zur Erzeugung von Schall- oder
Lichtimpulsen
bestimmt sind, sowie Anzündsätze,
die direkt zum Antrieb von Geschos-
sen dienen.“
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Besitz-
tums“ werden die Wörter „oder einer Schieß-
stätte“ eingefügt.
bb) Nummer 8.1 wird wie folgt gefasst:
„8.1
werden Waffen oder Munition hergestellt,
wenn aus Rohteilen oder Materialien ein
Endprodukt oder wesentliche Teile eines
Endproduktes erzeugt werden; als Herstellen
von Munition gilt auch das Wiederladen von
Hülsen,“.
cc) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 11 wird vor dem Wort „vier-
zehn“ das Wort „mindestens“ eingefügt
und der Punkt am Ende des Satzes
durch ein Semikolon ersetzt.
bbb) Nach Nummer 11 werden folgende
Nummern 12 und 13 angefügt:
„12.
ist eine Waffe schussbereit, wenn sie
geladen ist, das heißt, dass Munition
oder Geschosse in der Trommel, im in
die Waffe eingefügten Magazin oder im
Patronen- oder Geschosslager sind,
auch wenn sie nicht gespannt ist;
13.
ist eine Schusswaffe zugriffsbereit,
wenn sie unmittelbar in Anschlag ge-
bracht werden kann; sie ist nicht zu-
griffsbereit, wenn sie in einem ver-
schlossenen Behältnis mitgeführt wird.“
c) In Abschnitt 3 wird nach Nummer 1.4 folgende
Nummer 1.5 eingefügt:
„1.5
panzerbrechende Munition, Munition mit
Spreng- und Brandsätzen und Munition mit
Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese
Munition, soweit die Munition oder die Ge-
schosse nicht von dem Gesetz über die Kon-
trolle von Kriegswaffen erfasst sind.“
39. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1.2.1 wird wie folgt gefasst:
„1.2.1.1
Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Ab-
schnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 oder

1.2.1.2
Vorderschaftrepetierflinten, bei denen an-
stelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff
vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge
in der kürzest möglichen Verwendungsform
weniger als 95 cm oder die Lauflänge weni-
ger als 45 cm beträgt, sind;“.
bb) Nach Nummer 1.2.4.2 wird folgende Num-
mer 1.2.5 eingefügt:
„1.2.5
mehrschüssige Kurzwaffen, deren Baujahr
nach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentral-
feuermunition in Kalibern unter 6,3 mm,
wenn der Antrieb der Geschosse nicht aus-
schließlich durch den Zündsatz erfolgt;“.
cc) Am Ende der Nummer 1.3.4 werden die Wör-
ter „oder in denen unter Verwendung explo-
sionsgefährlicher oder explosionsfähiger
Stoffe eine Explosion ausgelöst werden
kann“ angefügt.
dd) Am Ende der Nummer 1.3.6 werden die Wör-
ter „sowie Distanz-Elektroimpulsgeräte, die
mit dem Abschuss- oder Auslösegerät durch
einen leitungsfähigen Flüssigkeitsstrahl ei-
nen Elektroimpuls übertragen oder durch
Leitung verbundene Elektroden zur Übertra-
gung eines Elektroimpulses am Körper auf-
bringen“ angefügt.
ee) Nummer 1.4.1 Satz 2 wird wie folgt geän-
dert:
aaa) Im ersten Anstrich wird das Komma
durch das Wort „und“ ersetzt.
bbb) Der zweite Anstrich wird gestrichen.
ccc) Im dritten Anstrich wird das Wort „und“
durch ein Semikolon ersetzt.
ddd) Der vierte Anstrich wird gestrichen.
ff) Nummer 1.4.2 wird wie folgt gefasst:
„1.4.2
Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Un-
terabschnitt 2 Nr. 2.1.3,“.
gg) Nummer 1.4.3 wird wie folgt gefasst:
„1.4.3
Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4,“.
hh) In Nummer 1.5 wird die Angabe „Num-
mern 1.5.1 bis 1.5.6“ durch die Angabe
„Nummern 1.5.1 bis 1.5.7“ ersetzt.
ii) In Nummer 1.5.4 wird im Klammertext des
zweiten Halbsatzes die Zahl „30“ durch die
Zahl „25“ ersetzt.
jj) In Nummer 1.5.6 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt.
kk) Nach Nummer 1.5.6 wird folgende Num-
mer 1.5.7 angefügt:
„1.5.7
Munition, die zur ausschließlichen Verwen-
dung in Kriegswaffen oder durch die in § 55
Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stellen bestimmt
ist, soweit die Munition nicht unter die Vor-
schriften des Gesetzes über die Kontrolle
von Kriegswaffen oder des Sprengstoffge-
setzes fällt.“
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) An Unterabschnitt 1 werden folgende Sätze
angefügt:
„Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in
eine Waffe umgearbeitet worden, deren Er-
werb und Besitz unter erleichterten und
wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen
möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnis-
pflicht nach derjenigen für die ursprüngliche
Waffe. Dies gilt nicht für veränderte Lang-
waffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
schnitt 1 Nr. 1.5 (Salutwaffen).“
bb) Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1.4 wird das Wort „Muniti-
on“ durch das Wort „Kartuschenmuni-
tion“ ersetzt.
bbb) Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:
„1.5
veränderte Langwaffen, die zu Theater-
aufführungen, Foto-, Film- oder Fern-
sehaufnahmen bestimmt sind (Salut-
waffen), wenn sie entsprechend den
Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 abgeändert
worden sind.“
ccc) Nummer 2 wird durch folgende neue
Nummern 2 und 2a ersetzt:
„2.
Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber
einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet
der Eintragungspflicht nach § 10
Abs. 1a)
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen
oder geringeren Kalibers einschließlich
der für diese Läufe erforderlichen aus-
wechselbaren Verschlüsse (Wechsel-
systeme);
2.2
Wechseltrommeln, aus denen nur Mu-
nition verschossen werden kann, bei
der gegenüber der für die Waffe be-
stimmten Munition Geschossdurch-
messer und höchstzulässiger Ge-
brauchsgasdruck gleich oder geringer
sind;
für Schusswaffen, die bereits in der
Waffenbesitzkarte des Inhabers einer
Erlaubnis eingetragen sind.
2a.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch
Inhaber einer Waffenbesitzkarte
Einsteckläufe und dazugehörige Ver-
schlüsse (Einstecksysteme) sowie Ein-
sätze, die dazu bestimmt sind, Muni-
tion mit kleinerer Abmessung zu ver-
schießen, und die keine Einsteckläufe
sind;

für Schusswaffen, die bereits in der
Waffenbesitzkarte des Inhabers einer
Erlaubnis eingetragen sind.“
ddd) In Nummer 3.2 wird das Semikolon
durch einen Punkt ersetzt und die
Nummer 3.3 gestrichen.
eee) Nummer 7.3 wird wie folgt gefasst:
„7.3
veränderte Langwaffen, die zu Theater-
aufführungen, Foto-, Film- oder Fern-
sehaufnahmen bestimmt sind (Salut-
waffen), wenn sie entsprechend den
Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 abgeändert
worden sind.“
fff) In Nummer 7.7 werden nach dem Wort
„Funkenzündung“ die Wörter „oder mit
Zündnadelzündung“ eingefügt.
ggg) Nummer 8 wird gestrichen.
c) Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„Unterabschnitt 2:
Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausge-
nommene Waffen
1.
Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
schnitt 1 Nr. 1.1, ausgenommen Blasrohre), die
zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur
Geschosse verschossen werden können, denen
eine Bewegungsenergie von nicht mehr als
0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können
mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so
geändert werden, dass die Bewegungsenergie
der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt.
2.
Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
schnitt 1 Nr. 1.1), bei denen feste Körper durch
Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung
der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine
Sperrvorrichtung angetrieben werden (z. B. Blas-
rohre).
3.
Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind,
wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder,
-ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschos-
sen werden können, es sei denn, sie können
mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in
eine Schusswaffe oder einen anderen einer
Schusswaffe gleichstehenden Gegenstand um-
gearbeitet werden.
4.
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekora-
tionswaffen); dies sind
4.1
unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die vor
dem 1. April 2003 entsprechend den Anforde-
rungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waf-
fengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in
der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
unbrauchbar gemacht worden sind;
4.2
unbrauchbar gemachte Schusswaffen, Zier-
oder Sammlerwaffen, die in der Zeit vom 1. April
2003 an entsprechend den Anforderungen der
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4
unbrauchbar gemacht worden sind und die ein
Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11
zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006
(BGBl. I S. 1474) aufweisen.
5.
Nachbildungen von Schusswaffen nach Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 6.“
Artikel 2
Änderung der Allgemeinen
Waffengesetz-Verordnung
Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom
27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), geändert durch
§ 43 Satz 2 der Verordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1474), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 2
wird das Wort „Mitgliedstaaten“ durch das Wort
„Staaten“ ersetzt.
b) In der Angabe zu § 28 wird das Wort „Mitglied-
staat“ durch das Wort „Staat“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ausbildungen im Sinne der Nummer 2 Buch-
stabe c können auch durchgeführt werden im
Rahmen von
1. Ausbildungen, die mit einer zum Führen eines
Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden
staatlichen Prüfung abschließen,
2. staatlich anerkannten Berufsausbildungen
der Luft- und Seefahrt.
Der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde
wird durch eine von der Prüfungskommission er-
teilte Bescheinigung oder einen Eintrag im Prü-
fungszeugnis oder der Fahrerlaubnis geführt.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils
einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahr-
zeuges berechtigenden staatlichen Prüfung soll
erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung auf
der Grundlage anerkannter Grundsätze, insbe-
sondere eines zwischen Bund, Ländern und Ver-
bänden abgestimmten Fragenkatalogs, stattfin-
det und die praktische Unterweisung im Um-
gang mit Seenotsignalmitteln durch sachkun-
dige Personen erfolgt.“
3. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der
Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskrimi-
nalamt.“
4. § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. einem Vertreter des Deutschen Olympischen
Sportbundes,“.
5. § 12 Abs. 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 6
angefügt:

„(3) Die sicherheitstechnischen Anforderungen,
die an Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich
aus den „Richtlinien für die Errichtung, die Ab-
nahme und das Betreiben von Schießständen
(Schießstandrichtlinien)“. Das Bundesministerium
des Innern erstellt die Schießstandrichtlinien nach
Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Be-
troffenen und der für das Waffenrecht zuständigen
obersten Landesbehörden als dem Stand der Si-
cherheitstechnik entsprechende Regeln und veröf-
fentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Veröffentli-
chung ist auch im elektronischen Bundesanzeiger
zulässig.1)
(4) Anerkannte Schießstandsachverständige
nach Absatz 1 sind
1. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverstän-
dige für das Fachgebiet „Sicherheit von nichtmi-
litärischen Schießständen“, die auf der Grund-
lage der in Absatz 3 genannten Schießstand-
richtlinien in der jeweils geltenden Fassung von
Lehrgangsträgern ausgebildet sind,
2. auf der Basis polizeilicher oder militärischer Re-
gelungen als Schießstandsachverständige aus-
gebildete Personen, die auf der Grundlage der
in Absatz 3 genannten Schießstandrichtlinien in
der jeweils geltenden Fassung regelmäßig fort-
gebildet worden sind.
(5) Eine Bestellung darf erfolgen, wenn die fach-
lichen Bestellungsvoraussetzungen auf dem Sach-
gebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schieß-
stätten“2) in einer Prüfung nachgewiesen worden
sind. § 16 findet entsprechende Anwendung.
(6) Als anerkannte Schießstandsachverständige
gelten auch diejenigen, die bis zum 31. März 2008
auf der Grundlage bisheriger Schießstandrichtlinien
ausgebildet und regelmäßig fortgebildet worden
sind. Die Anerkennung nach Satz 1 erlischt zum
1. Januar 2013, sofern keine öffentliche Bestellung
für das Fachgebiet „Sicherheit von nichtmilitäri-
schen Schießständen“ erfolgt ist.“
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 3 wird nach dem ersten Halb-
satz das Semikolon gestrichen und ein Punkt
angefügt. Der zweite Halbsatz wird gestrichen.
b) In Absatz 7 wird Satz 3 gestrichen.
7. In § 14 wird Satz 3 gestrichen.
8. In Abschnitt 8 Unterabschnitt 2 wird in der Über-
schrift das Wort „Mitgliedstaaten“ durch das Wort
„Staaten“ ersetzt.
9. § 15 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die in der Anlage aufgeführten Waffen- oder
Munitionsarten, für die Erlaubnis zum Handel
beantragt ist.“
10. In § 28 wird in der Überschrift das Wort „Mitglied-
staat“ durch das Wort „Staat“ ersetzt.
1
) Bis zur Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 2 sind Stand der Technik
die „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben
von Schießständen (Schießstandrichtlinien), Stand Januar 2000, he-
rausgegeben vom Deutschen Schützenbund, Wiesbaden“.
2
) Herausgegeben vom Institut für Sachverständigenwesen e.V., Köln.
11. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Mitglied-
staat“ durch das Wort „Staat“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Mitglied-
staats“ durch das Wort „Staats“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 31 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 31 Abs. 3“ und das
Wort „Empfängermitgliedstaat“ durch das
Wort „Empfängerstaat“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitglied-
staat“ die Wörter „oder einem Drittstaat“ ein-
gefügt und die Angabe „§ 31 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 31 Abs. 3“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 31
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 2
oder § 31 Abs. 3“ ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Mitglied-
staates“ durch das Wort „Staates“ er-
setzt.
12. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Eine Er-
laubnis“ ersetzt durch das Wort „Erlaubnisse“
und nach der Angabe „§ 32 Abs. 1 Satz 1“ wird
die Angabe „und § 32a Abs. 1 Satz 1“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 32 Abs. 1
Satz 1“ die Angabe „und § 32a Abs. 1 Satz 1“
eingefügt.
c) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
13. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2
Satz 3“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 2 Satz 3
oder § 31 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Mit-
gliedstaaten“ die Wörter „oder Drittstaaten“ ein-
gefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Mitglied-
staat“ durch das Wort „Staat“ ersetzt.
14. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Mitgliedstaat“
durch das Wort „Staat“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Mitgliedstaaten“ je-
weils durch das Wort „Staaten“ ersetzt und der
Klammertext wie folgt gefasst: „(Kategorien A 1.2
bis C)“.
15. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 15 Abs. 2 Nr. 2)
Waffen- und Munitionsarten
1. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte
1.1 Büchsen und Flinten einschließlich Flobert-
waffen und Zimmerstutzen
1.2 Pistolen und Revolver zum Verschießen
von Patronenmunition; Schalldämpfer
1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaf-
fen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-

schnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengeset-
zes
1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder
Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm
Durchmesser
1.5 Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaf-
fen
1.6 Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871
hergestellt worden sind
1.7 Schusswaffen und ihnen gleichstehende
Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.
2. Munition
2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen
und Flinten (1.1)
2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und
Revolvern (1.2)
2.3 Munition zum Verschießen aus Schreck-
schuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)
2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaf-
fen mit einem Kartuschenlager von mehr
als 12,5 mm Durchmesser (1.4)
2.5 Munition zum Verschießen aus Schusswaf-
fen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt
worden sind, und aus sonstigen ihnen
gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).“
Artikel 3
Änderung des Beschussgesetzes
Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4003), zuletzt geändert durch Artikel 153 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 einge-
fügt:
„(6) Munition im Sinne dieses Gesetzes ist Mu-
nition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3
Nr. 1 des Waffengesetzes, darüber hinaus Muni-
tion, die der Definition entspricht, jedoch für tech-
nische Geräte nach Absatz 1 Nr. 2 oder nach Ab-
satz 4 bestimmt ist.“
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
2. § 16 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden dem zweiten Halbsatz
die Wörter „für den Bereich der Bundesverwal-
tung“ vorangestellt und die Wörter „mit Zustim-
mung des Bundesrates“ werden durch den Halb-
satz „ , die nicht der Zustimmung des Bundesra-
tes bedarf,“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Beschussverordnung
Die Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1474), geändert durch die Verordnung vom 18. Feb-
ruar 2008 (BGBl. I S. 245), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und der bisherige
Satz 2 wird Satz 3.
2. In § 11 Abs. 6 wird in Satz 1 anstelle von „Nr. 1.2“
eingefügt „Nr. 1.1“.
3. In Anlage III Nr. 4.3.3 entfällt Satz 4.
4. In Anlage V werden die Nummern 4 bis 7 gestrichen.
Folgende neue Nummern 4 und 5 werden angefügt:
„4 Spezifische Energie
Die „spezifische Energie“, die sich auf Einzelim-
pulse bezieht, wird in den Nummern 1 bis 3 mit
2
Ieff 1 T
bezeichnet. Es handelt sich hier nicht um eine
Energie im physikalischen Sinn. Für die Berech-
nung dieser Größe ist das Quadrat der effektiven
Stromstärke multipliziert mit der Periodendauer
zu bestimmen.
5 Begrenzung der Anwendungsdauer
Die Geräte sollen sich nach der genannten Dauer
der Entladezeit selbsttätig abschalten. Eine er-
neute Auslösung des Elektroimpulses vor Ablauf
von 2 s nach der Abschaltung soll nicht möglich
sein.“
5. In Anlage VI
a) wird Nummer 1 wie folgt geändert:
— in dem Klammerzusatz des Satzes 4 wird die
Angabe „2,32“ durch die Angabe „2,36“ er-
setzt,
— die folgenden Sätze 6, 7 und 8 werden ange-
fügt:
„Bei den Spielzeugwaffen erfolgt die Prüfung
in entsprechender Weise für das Gesamtmit-
tel Ē5•10 nicht über 0,5 J. Die Prüfung vier
weiterer Waffen aus der Fertigungsserie erüb-
rigt sich, wenn beim ersten geprüften Stück
Ē10 nicht über 0,4 J liegt. Die jeweilige obere
Toleranzgrenze im obigen Sinne darf nicht
über 0,6 J liegen (Ē10 + K3, 10• S10 ≤ 0,6 J).“
b) wird in Nummer 2 folgender Satz 2 angefügt:
„Der Wert der Bewegungsenergie von 0,5 J gilt
als nicht überschritten, wenn der aus zehn Mes-
sungen resultierende Mittelwert Ē10 nicht über
0,55 J und die obere Toleranzgrenze für 90 %
der Grundgesamtheit mit einer statistischen Si-
cherheit von 95 % nicht über 0,6 J liegt (Ē10 +
K3, 10• S10 ≤ 0,6 J).“
Artikel 5
Änderung des Bundesjagdgesetzes
In § 18a des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I
S. 2849), das zuletzt durch Artikel 215 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 48 Abs. 1“ durch die An-
gabe „§ 48 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
Artikel 6
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium des Innern kann das Waffen-
gesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-

tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.
Artikel 7
In- und Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 1
Buchstabe c, Nr. 18, 19, 20, 21, 22, 23, 26, 34 Buch-
stabe c und e, Nr. 35 Buchstabe a mit Ausnahme des
ersten Änderungsbefehls, Artikel 2 Nr. 1, 8, 10, 11, 12,
13 und 14 zum 1. April 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt
Artikel 19 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waf-
fenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) außer
Kraft. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 18, 19, 20, 21, 22,
23, 26, 34 Buchstabe c und e, Nr. 35 Buchstabe a mit
Ausnahme des ersten Änderungsbefehls, Artikel 2 Nr. 1,
8, 10, 11, 12, 13 und 14 treten zum 1. Januar 2010 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. März 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister des
Schäuble
l a M e r k e l
Innern
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 426. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4552b2f500a0eb19….