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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 426

BGBl. 2008 I S. 426 · 77.713 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 426
                                         Gesetz
                zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften*)
                                                         Vom 26. März 2008

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1
              Änderung des Waffengesetzes
   Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2557),
wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 werden nach der

       Angabe zu § 15 folgende Angaben eingefügt:

        „§ 15a Sportordnungen

        § 15b Fachbeirat Schießsport“.

    b) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird nach der
       Angabe zu § 21 die Angabe „§ 21a Stellvertre-
       tungserlaubnis“ eingefügt.

    c) Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird wie folgt ge-
       ändert:

        aa) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt neu ge-
            fasst:

             „§ 30 Verbringen von Waffen oder Munition
                   aus dem oder durch den Geltungs-
                   bereich des Gesetzes in andere Mit-
                   gliedstaaten der Europäischen Uni-
                   on“.
        bb) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt neu ge-
            fasst:

             „§ 31 Verbringen von Waffen oder Munition
                   aus dem und durch den Geltungsbe-
                   reich des Gesetzes und aus anderen
                   und durch andere Mitgliedstaaten
                   der Europäischen Union in Drittstaa-
                   ten“.

        cc) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt neu ge-
            fasst:

             „§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition
                   in den, durch den oder aus dem Gel-
                   tungsbereich des Gesetzes in andere
                   Mitgliedstaaten, Europäischer Feuer-
                   waffenpass“.

        dd) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende An-
            gabe eingefügt:
             „§ 32a Mitnahme von Waffen oder Munition
                    in den oder durch den Geltungsbe-

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
   verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
   und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
   (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998
   (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.

                 reich des Gesetzes aus Drittstaaten
                 oder aus dem Geltungsbereich des
                 Gesetzes in Drittstaaten“.
     ee) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt neu ge-
         fasst:
         „§ 33 Anmelde- und Nachweispflicht bei
               Verbringen oder Mitnahme von Waf-
               fen oder Munition in den oder durch
               den Geltungsbereich des Gesetzes
               aus Drittstaaten oder aus dem Gel-
               tungsbereich des Gesetzes in Dritt-

               staaten“.

  d) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 7 wird nach der

     Angabe zu § 42 folgende Angabe eingefügt:

     „§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaf-
            fen und bestimmten tragbaren Gegen-
            ständen“.

  e) In Abschnitt 3 wird nach der Angabe zu § 44 fol-
     gende Angabe eingefügt:

     „§ 44a Behördliche Aufbewahrungspflichten“.

2. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „im“ durch die Wörter
   „allgemein oder für den“ ersetzt.

3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort
     „Sprengstoff“ durch die Wörter „explosionsge-
     fährlichen Stoffen“ ersetzt.
  b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

     „3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung
         Bestrebungen verfolgen oder unterstützen
         oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder
         unterstützt haben, die

         a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung
            oder

         b) gegen den Gedanken der Völkerverstän-
            digung, insbesondere gegen das friedli-
            che Zusammenleben der Völker, gerichtet
            sind, oder

         c) durch Anwendung von Gewalt oder da-
            rauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
            auswärtige Belange der Bundesrepublik
            Deutschland gefährden,“.

4. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird der Satz 4 gestrichen.
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:

       „(1a) Wer eine Waffe aufgrund einer Erlaubnis
     nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei
     Wochen der zuständigen Behörde unter Benen-

     nung von Name und Anschrift des Überlassen-
     den den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine
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     Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs
     vorzulegen.“
  c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
     „schießsportlichen Verein“ die Wörter „oder ei-
     ner jagdlichen Vereinigung“ eingefügt und in
     den Sätzen 4 und 5 das Wort „schießsportli-
     chen“ gestrichen.
  d) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 3 und 4
     angefügt:

     „Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden
     von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes
     gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz
     dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des
     Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den
     Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs
     Monaten fort.“
5. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nr. 3 wird nach Buchstabe b folgen-
     der Buchstabe c eingefügt:
     „c) als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1
         bezeichneten Stelle,“.

  b) In Absatz 1 Nr. 3 wird der bisherige Buchstabe c
     neuer Buchstabe d.

6. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „benöti-
     gen,“ das Wort „und“ eingefügt.
  b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:

     „Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist
     der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutz-
     recht unterliegen, wenn die naturschutzrechtli-
     che Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch
     einen Jagdscheininhaber vorsieht.“
7. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „erforder-
     lichen Munition wird“ die Wörter „unter Beach-
     tung des Absatzes 2“ eingefügt.

  b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Sportschützen, die dem Schießsport in einem
     Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemel-
     detes Mitglied nachgehen, wird abweichend von
     § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absat-
     zes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete
     Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-
     Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen,
     von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
     sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für
     Patronenmunition und von mehrschüssigen
     Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung

     (Perkussionswaffen) berechtigt.“
8. In § 15 werden die Absätze 6 und 7 aufgehoben.

9. Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b einge-
   fügt:
                         „§ 15a

                    Sportordnungen
    (1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn
  nach festen Regeln einer genehmigten Sportord-
  nung geschossen wird. Schießübungen des kampf-
  mäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung
  von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen

   oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zu-
   lässig.
      (2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über
   die Genehmigung der Teile der Sportordnungen von
   Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung
   dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage er-
   lassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Die
   Genehmigung einer Sportordnung muss im beson-
   deren öffentlichen Interesse liegen. Änderungen
   von Sportordnungen sind dem Bundesverwal-
   tungsamt zur Prüfung vorzulegen. Sofern das Bun-
   desverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten Än-
   derungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt,
   dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen
   nicht abgeschlossen werden kann, gilt die Ände-
   rung als genehmigt. Die Frist nach Satz 3 beginnt
   mit Zugang aller erforderlichen Prüfunterlagen beim
   Bundesverwaltungsamt.
      (3) Die Genehmigung einer Sportordnung ohne
   gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15
   Abs. 1 kann erfolgen, wenn die Vorgaben des
   Buchstabens a des § 15 Abs. 1 Nr. 4 und der Buch-
   staben a bis c des § 15 Abs. 1 Nr. 7 erfüllt sind.

      (4) Das Bundesministerium des Innern wird er-
   mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
   des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die
   öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berück-
   sichtigung der berechtigten Interessen des Schieß-
   sports Vorschriften über die Anforderungen und die
   Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schie-
   ßen zu erlassen und insbesondere zu bestimmen,
   dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen
   wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder
   Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlos-
   sen sind.

                           § 15b
                  Fachbeirat Schießsport

      Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
   tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
   Bundesrates einen Ausschuss zu bilden, in den ne-
   ben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landes-
   behörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind
   und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der
   Anerkennung eines Schießsportverbandes und der
   Genehmigung von Schießsportordnungen nach
   § 15a Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung waffen-
   technischer Fragen berät.“
10. In § 18 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1
    Satz 4“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1a“ ersetzt.

11. § 20 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 20

                Erwerb und Besitz von
      Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls
      (1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der
   Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die
   Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen
   Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für
   die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen
   Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits
   ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für
   den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Be-
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   günstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der
   Schusswaffen.

      (2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die

   gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend

   von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser be-
   rechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuver-
   lässig und persönlich geeignet ist.

      (3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und er-
   laubnispflichtige Munition, für die der Erwerber in-
   folge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder
   §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschrif-
   ten des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der
   §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis gel-
   tend gemacht werden, sind Schusswaffen durch
   ein dem Stand der Technik entsprechendes Blo-
   ckiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige
   Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar
   zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.
   Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es
   nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf-
   grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff.
   berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen
   Schusswaffe ist. Für den Transport der Schuss-
   waffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blo-
   ckiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.

      (4) Das Bundesministerium des Innern erstellt
   nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der
   Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirt-
   schaft und der für das Waffenrecht zuständigen
   obersten Landesbehörden dem Stand der Sicher-
   heitstechnik entsprechende Regeln (Technische
   Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein
   Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für
   dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht
   diese im Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konfor-
   mität und die Zulassung neu entwickelter Blockier-
   systeme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt
   durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

      (5) Der Einbau und die Entsperrung von Blo-
   ckiersystemen darf nur durch hierin eingewiesene
   Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder ei-
   ner Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder

   durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter er-

   folgen. Die vorübergehende Entsperrung aus be-

   sonderem Anlass ist möglich. Die Zeitpunkte aller

   Einbauten und Entsperrungen sind schriftlich fest-
   zuhalten. § 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

     (6) In der Waffenbesitzkarte ist von der Waffen-
   behörde einzutragen, dass die Schusswaffe mit ei-
   nem Blockiersystem gesichert wurde.

      (7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnah-
   men von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit ei-
   nem dem Stand der Sicherheitstechnik entspre-
   chenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen,
   wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaf-
   fen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht
   vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erb-
   waffen erteilt werden, die Bestandteil einer kultur-
   historisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17
   sind oder werden sollen.“

12. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder eine
          der mit der Leitung des Betriebs, einer
          Zweigniederlassung oder einer unselbst-

          ständigen Zweigstelle beauftragten Perso-

          nen“ gestrichen.

      bb) In Nummer 3 werden die Wörter „eine der in
          Nummer 1 bezeichneten Personen“ durch
          die Wörter „der Antragsteller“ ersetzt.

   b) In Absatz 6 werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen.
13. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
                          „§ 21a

                 Stellvertretungserlaubnis
      Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe
   durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf ei-
   ner Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnis-
   inhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt
   und kann befristet werden. Dies gilt auch für die
   Beauftragung einer Person mit der Leitung einer
   Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen
   Zweigstelle. Die Vorschriften des § 21 gelten ent-
   sprechend.“
14. § 22 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer
   die Voraussetzungen für die Eintragung eines
   Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle er-
   füllt.“
15. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „von“
      das Wort „erlaubnisfreien“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „we-
      sentliche Teile von Schusswaffen“ durch die
      Wörter „Verwahr-, Reparatur- und Kommissions-
      waffen“ ersetzt.
16. § 24 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt
   oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
   bringt, hat unverzüglich mindestens auf einem we-
   sentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dau-
   erhaft folgende Angaben anzubringen:

   1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene

      Marke eines Waffenherstellers oder -händlers,

      der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine

      gewerbliche Niederlassung hat,

   2. das Herstellungsland (zweistelliges Landeskür-
      zel nach ISO 3166),

   3. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine
      Munition verwendet wird, die Bezeichnung der
      Geschosse,
   4. bei Importwaffen zusätzlich das Einfuhrland
      (Landeskürzel nach ISO 3166) und das Einfuhr-
      jahr und

   5. eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).
   Die Seriennummer nach Satz 1 Nr. 5 ist bei zusam-
   mengesetzten Langwaffen auf dem Lauf und bei
   zusammengesetzten Kurzwaffen auf dem Griffstück
   anzubringen. Satz 2 gilt nur für Schusswaffen, die
   ab dem 1. April 2008 hergestellt, auf Dauer erwor-
   ben oder in den Geltungsbereich des Gesetzes ver-

   bracht werden. Auf erlaubnispflichtige Schusswaf-
   fen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeut-
BGBl. 2008, Seite 429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 429
   samen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder wer-
   den sollen, sind Satz 1 und 2 nicht anzuwenden.
   Auf Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2
   ist Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht anzuwenden. Wesent-
   liche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind
   gesondert mit einer Seriennummer zu kennzeich-
   nen und in Waffenbüchern nach § 23 zu erfassen,
   wenn sie einzeln gehandelt werden.“

17. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der
      Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit
      (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und
      eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem
      Betrieb der Schießstätte resultierende Schädi-
      gungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro
      – pauschal für Personen- und Sachschäden –
      sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der
      Schießstätte resultierende Schädigungen von
      bei der Organisation des Schießbetriebs mitwir-
      kenden Personen in Höhe von mindestens
      10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro
      für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbe-
      reich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb be-
      fugten Versicherungsunternehmen nachweist.“
   b) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem
      Wort „Obhut“ die Wörter „des zur Aufsichtsfüh-
      rung berechtigten Sorgeberechtigten oder“ ein-
      gefügt.

   c) In Absatz 7 Satz 2 wird der Punkt am Ende von
      Nummer 2 Buchstabe e durch ein Komma er-
      setzt und folgende Nummer 3 angefügt:

      „3. Vorschriften über die sicherheitstechnische
          Prüfung von Schießstätten zu erlassen.“
18. In § 29 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Klammertext
    „(Kategorien A bis D)“ durch den Klammertext „(Ka-
    tegorien A 1.2 bis D)“ ersetzt.

19. § 30 wird wie folgt neu gefasst:

                           „§ 30
                 Verbringen von Waffen
           oder Munition aus dem oder durch
         den Geltungsbereich des Gesetzes in
     andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
      (1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schuss-
   waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3
   (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem oder durch den
   Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen
   Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitglied-
   staat) kann erteilt werden, wenn die nach dem
   Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche
   vorherige Zustimmung vorliegt und der sichere
   Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz die-
   ser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleis-
   tet ist. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
      (2) Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder
   -händlern (§ 21) kann allgemein die Erlaubnis nach
   Absatz 1 zum Verbringen aus dem Geltungsbereich
   des Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen Mit-
   gliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren
   erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte
   Arten von Schusswaffen oder Munition beschränkt

   werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat
   ein Verbringen dem Bundeskriminalamt vorher
   schriftlich anzuzeigen.“
20. § 31 wird wie folgt neu gefasst:

                           „§ 31
                    Verbringen von
           Waffen oder Munition aus dem und
     durch den Geltungsbereich des Gesetzes und

        aus anderen und durch andere Mitglied-
     staaten der Europäischen Union in Drittstaaten
      (1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schuss-
   waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3
   (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Geltungsbereich
   des Gesetzes in Staaten, die nicht Mitgliedstaaten
   der Europäischen Union sind (Drittstaaten), kann er-
   teilt werden, wenn eine vorherige Zustimmung des
   Empfängerstaates und des Durchfuhrstaates vor-
   liegt und der sichere Transport durch einen zum Er-
   werb oder Besitz der Waffen oder Munition Berech-
   tigten gewährleistet ist. § 29 Abs. 2 gilt entspre-
   chend.
      (2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach An-
   lage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus ei-
   nem Drittstaat, durch den Geltungsbereich des Ge-
   setzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht
   werden, so bedarf die Erlaubnis zu dem Verbringen
   nach Absatz 1 auch, soweit die Zustimmung des
   anderen Mitgliedstaates erforderlich ist, dessen
   vorheriger Zustimmung.

      (3) Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder
   -händlern (§ 21) kann auf Antrag allgemein die Er-
   laubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Verbringen aus
   dem Geltungsbereich des Gesetzes zu Waffen-
   händlern in Drittstaaten für die Dauer von bis zu
   drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf
   bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition
   beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis
   nach Satz 1 hat ein Verbringen dem Bundeskrimi-
   nalamt vorher schriftlich anzuzeigen.“

21. § 32 wird wie folgt neu gefasst:
                           „§ 32
               Mitnahme von Waffen oder
           Munition in den, durch den oder aus
     dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere
     Mitgliedstaaten, Europäischer Feuerwaffenpass
      (1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaf-
   fen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kate-
   gorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Mu-
   nition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis be-
   dürfen, aus anderen Mitgliedstaaten in den oder
   durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann er-
   teilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4
   Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für
   die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für
   mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und
   kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert wer-
   den. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
      (2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen,
   die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen
   Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach An-
   lage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und
   die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mit-
   nehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inha-
BGBl. 2008, Seite 430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 430
   ber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten
   Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die
   Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass ein-
   getragen sind.
     (3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter
   den Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht für

   1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1
      Abschnitt 3 der Kategorien C und D und die da-
      für bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1
      Nr. 2, Abs. 5 zum Zweck der Jagd,

   2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen

      nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C

      oder D und die dafür bestimmte Munition zum

      Zweck des Schießsports,

   3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader-
      oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Ab-
      schnitt 3 Kategorien C und D und die dafür be-
      stimmte Munition zur Teilnahme an einer
      Brauchtumsveranstaltung mitnehmen,

   sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen
   können.

      (4) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen
   oder Munition in den oder durch den Geltungsbe-
   reich des Gesetzes bedarf es nicht
   1. für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer
      im Geltungsbereich des Gesetzes gültigen Er-
      laubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen
      oder Munition mitgenommen werden,
   2. für Signalwaffen und die dafür bestimmte Muni-
      tion, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von
      Schiffen mitgeführt werden, oder
   3. für Waffen und Munition, die an Bord von Schif-
      fen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während
      des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Ge-
      setzes unter Verschluss gehalten, der zuständi-
      gen Überwachungsbehörde unter Angabe des
      Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbe-
      zeichnung und, wenn die Waffen eine Herstel-
      lungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich
      gemeldet und spätestens innerhalb eines Mo-
      nats wieder aus dem Geltungsbereich des Ge-
      setzes befördert werden.
      (5) Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
   im Geltungsbereich des Gesetzes haben und
   Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Ab-
   schnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Gel-

   tungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mit-

   gliedstaat mitnehmen wollen, wird ein Europäischer

   Feuerwaffenpass ausgestellt, wenn sie zum Besitz
   der Waffen, die in den Europäischen Feuerwaffen-
   pass eingetragen werden sollen, berechtigt sind.“

22. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
                           „§ 32a

                 Mitnahme von Waffen oder
         Munition in den oder durch den Geltungs-
       bereich des Gesetzes aus Drittstaaten oder aus
      dem Geltungsbereich des Gesetzes in Drittstaaten
      (1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaf-
   fen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kate-
   gorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Mu-
   nition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis be-
   dürfen, in den oder durch den Geltungsbereich

des Gesetzes sowie aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes in Drittstaaten kann erteilt werden, wenn
eine vorherige Zustimmung des Empfängerstaates
und des Durchfuhrstaates vorliegt und die Voraus-
setzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen und
der sichere Transport gewährleistet ist. Die Erlaub-
nis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für
einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt
werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr ver-
längert werden. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.

   (2) Für die Mitnahme von Schusswaffen oder

Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorie A

1.2 bis D) durch den Geltungsbereich des Gesetzes

gilt für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in einem anderen Mitgliedstaat haben, dass eine
vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaates und
eine vorherige Zustimmung der Mitnahme durch
die Staaten gegeben sein muss, in die diese Person
aus dem Geltungsbereich des Gesetzes reist.

   (3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht
für

1. Jäger, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines
   oder, bei Drittstaatenangehörigen, eines gültigen
   Ausländerjagdscheines sind und die bis zu drei
   Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kate-
   gorien C und D und die dafür bestimmte Muni-
   tion im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 zum
   Zweck der Jagd,
2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen
   nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C
   oder D und die dafür bestimmte Munition zum
   Zweck des Schießsports,
3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader-
   oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Ab-
   schnitt 3 Kategorien C und D und die dafür be-
   stimmte Munition zur Teilnahme an einer
   Brauchtumsveranstaltung mitnehmen,

sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen
können.
   (4) Keiner Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen
oder Munition in den oder durch den Geltungsbe-
reich des Gesetzes bedarf eine Person
1. für Waffen oder Munition, wenn sie diese früher
   aufgrund einer Erlaubnis aus dem Geltungsbe-
   reich des Gesetzes mitgenommen hat,

2. für Waffen oder Munition, wenn sie Inhaber einer

   Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waf-

   fen oder Munition ist,

3. für Signalwaffen und die dafür bestimmte Muni-
   tion, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von
   Schiffen mitgeführt werden,

4. für Waffen und Munition, die an Bord von Schif-
   fen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während
   des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Ge-
   setzes unter Verschluss gehalten, der zuständi-
   gen Überwachungsbehörde unter Angabe des
   Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbe-
   zeichnung und, wenn die Waffen eine Herstel-
   lungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich
   gemeldet und spätestens innerhalb eines Mo-
   nats wieder aus dem Geltungsbereich des Ge-
   setzes befördert werden.“
BGBl. 2008, Seite 431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 431
23. § 33 wird wie folgt neu gefasst:

                           „§ 33

            Anmelde- und Nachweispflicht bei
       Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder
     Munition in den oder durch den Geltungsbereich
      des Gesetzes aus Drittstaaten oder aus dem
      Geltungsbereich des Gesetzes in Drittstaaten
      (1) Waffen oder Munition im Sinne des § 29
   Abs. 1 hat derjenige, der sie aus einem Drittstaat
   in den oder durch den Geltungsbereich dieses Ge-
   setzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Ge-
   setzes in einen Drittstaat verbringen oder mitneh-
   men will, bei der nach Absatz 3 zuständigen Über-
   wachungsbehörde beim Verbringen oder bei der
   Mitnahme anzumelden und auf Verlangen vorzufüh-
   ren und die Berechtigung zum Verbringen oder zur

   Mitnahme nachzuweisen. Auf Verlangen sind diese
   Nachweise den Überwachungsbehörden zur Prü-
   fung auszuhändigen. Die Überwachungsbehörden
   teilen der zuständigen Behörde jedes Verbringen
   von Waffen nach den §§ 29, 30 und 31 ferner von
   Munition durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21
   Abs. 1 Satz 1 unter Angabe der Art und Menge,
   bei Schusswaffen auch der Kennzeichen und Num-
   mern, sowie unter Angabe des Absenders und des
   Empfängers mit.
      (2) Die nach Absatz 3 zuständigen Überwa-
   chungsbehörden können Beförderungsmittel und
   -behälter sowie deren Lade- und Verpackungsmittel
   anhalten, um zu prüfen, ob die für das Verbringen
   oder die Mitnahme in den oder aus dem Geltungs-
   bereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen
   eingehalten sind.
      (3) Das Bundesministerium der Finanzen be-
   stimmt die Zolldienststellen, das Bundesministe-
   rium des Innern bestimmt die Behörden der Bun-
   despolizei, die bei der Überwachung des Verbrin-
   gens und der Mitnahme von Waffen oder Munition
   mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst
   von Kräften der Länder wahrgenommen wird (§ 2
   Abs. 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes), wirken
   diese bei der Überwachung mit.“

24. In § 34 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Angabe

    „nach § 10 Abs. 1“ die Wörter „oder einer gleich-

    gestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Be-
    sitz“ eingefügt.

25. Nach § 37 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse und
   Bescheinigungen sind verpflichtet, bei ihrem Weg-
   zug ins Ausland ihre neue Anschrift der zuletzt für
   sie zuständigen Waffenbehörde mitzuteilen.“
26. § 38 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter
      „oder § 32 Abs. 1“ durch die Wörter „ , § 31

      Abs. 1, § 32 Abs. 1 und § 32a Abs. 1“ ersetzt

      und die Wörter „im Falle der Mitnahme auf Grund

      einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 auch den Beleg

      für den Grund der Mitnahme“ gestrichen.

   b) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c werden die Wörter
      „(Kategorien A bis D) gemäß § 29 Abs. 1 oder
      § 30 Abs. 1“ durch die Wörter „(Kategorien A 1.2

      bis D) gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 31
      Abs. 1“ ersetzt.

   c) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d werden die Wörter
      „(Kategorien A bis D)“ durch die Wörter „(Kate-
      gorien A 1.2 bis D)“ ersetzt.

   d) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
      „Wer eine Waffe führt, soll im Fall des Verbrin-
      gens oder der Mitnahme einer Waffe oder von
      Munition im Sinne von § 29 Abs. 1 in einen Dritt-
      staat gemäß § 31 Abs. 1 oder § 32a Abs. 1 eine
      Übersetzung der Waffenbesitzkarte in einer
      Amtssprache des Drittstaates oder den Europäi-
      schen Feuerwaffenpass mit sich führen.“
27. In Abschnitt 2 wird dem Unterabschnitt 7 nach § 42
    folgender Paragraph 42a angefügt:

                            „§ 42a

                      Verbot des
             Führens von Anscheinswaffen
        und bestimmten tragbaren Gegenständen
      (1) Es ist verboten

   1. Anscheinswaffen,
   2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1
      Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
   3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Ein-
      handmesser) oder feststehende Messer mit einer
      Klingenlänge über 12 cm
   zu führen.

      (2) Absatz 1 gilt nicht
   1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fern-
      sehaufnahmen oder Theateraufführungen,
   2. für den Transport in einem verschlossenen Be-
      hältnis,
   3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1
      Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse
      vorliegt.

   Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
      (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3
   liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Ge-
   genstände im Zusammenhang mit der Berufsaus-

   übung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport

   oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“

28. In Abschnitt 3 wird nach § 44 folgender § 44a an-
    gefügt:

                            „§ 44a

          Behördliche Aufbewahrungspflichten
      (1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zu-
   ständigen Behörden haben alle Unterlagen, die für
   die Feststellung der gegenwärtigen und früheren
   Besitzverhältnisse sowie die Rückverfolgung von
   Verkaufswegen erforderlich sind, aufzubewahren.

      (2) Die Aufbewahrungspflicht bezieht sich so-

   wohl auf eigene Unterlagen als auch auf nach

   § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Allgemeinen Waffen-

   gesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I

   S. 2123), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
   vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert wor-
   den ist, übernommene Waffenherstellungs- und
   Waffenhandelsbücher.
BGBl. 2008, Seite 432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 432
     (3) Für die Waffenherstellungsbücher beträgt die
   Aufbewahrungsfrist mindestens 30 Jahre. Für alle
   anderen Unterlagen einschließlich der Einfuhr- und
   Ausfuhraufzeichnungen beträgt die Aufbewah-

   rungsfrist mindestens 20 Jahre.“

29. Dem § 45 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
   Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1
   haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Er-
   laubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens
   der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurück-
   genommen oder widerrufen wird.“
30. § 48 wird wie folgt geändert:

   In Absatz 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Semiko-
   lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

   „dies gilt nicht für die in den §§ 21 und 28 genann-
   ten Personen, wenn sich der Sitz des Unterneh-
   mens im Geltungsbereich dieses Gesetzes befin-
   det.“

31. § 49 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

   „5. Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die
       Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung
       stattfinden soll oder, soweit Ausnahmebewilli-

       gungen für mehrere Veranstaltungen in ver-
       schiedenen Bezirken erteilt werden, die Behör-
       de, in deren Bezirk die erste Veranstaltung
       stattfinden soll,“.

32. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden dem zweiten Halbsatz
      die Wörter „für den Bereich der Bundesverwal-
      tung“ vorangestellt und die Wörter „mit Zustim-
      mung des Bundesrates“ werden durch den
      Halbsatz „ , die nicht der Zustimmung des Bun-
      desrates bedarf,“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
      angefügt:
      „Das Verwaltungskostengesetz findet Anwen-
      dung.“
33. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   Nach dem Wort „Schusswaffe“ werden die Wörter
   „zum Verschießen von Patronenmunition nach An-
   lage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1“ einge-
   fügt.

34. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem
      Wort „Kurzwaffe“ die Wörter „zum Verschießen
      von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1
      Unterabschnitt 3 Nr. 1.1“ eingefügt.

   b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c werden nach der
      Angabe „§ 21 Abs. 1 Satz 1“ die Wörter „oder
      § 21a“ eingefügt.

   c) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird nach der An-
      gabe „§ 30 Abs. 1 Satz 1“ das Wort „oder“ ge-
      strichen und durch ein Komma ersetzt und nach
      der Angabe „§ 32 Abs. 1 Satz 1“ die Angabe
      „oder § 32a Abs. 1 Satz 1“ eingefügt.

   d) In Absatz 3 Nr. 1 werden vor den Wörtern „1.4.2
      bis 1.4.4“ das Wort „Nr.“ eingefügt und die Zif-
      fern „1.5.5“ durch die Ziffern „1.5.7“ ersetzt.

   e) In Absatz 3 Nr. 4 werden nach den Wörtern „in

      einen anderen Mitgliedstaat“ die Wörter „oder in
      einen Drittstaat“ eingefügt.
35. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1
      Satz 4“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1a“ ersetzt,
      die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 3“ durch die An-
      gabe „ , § 31 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt und nach der
      Angabe „§ 34 Abs. 2 Satz“ werden die Wörter
      „1 und“ und nach den Wörtern „§ 37 Abs. 1
      Satz 1“ die Wörter „und Abs. 4“ eingefügt.

   b) In Nummer 9 wird die Angabe „nach § 25 Abs. 1
      Buchstabe c“ durch die Angabe „nach § 25
      Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c“ ersetzt.

   c) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a
      eingefügt:
      „21a. entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheins-

            waffe, eine dort genannte Hieb- oder
            Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer
            führt,“.

36. In § 55 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

      „(4a) Auf den Waffen, die für die in Absatz 1
   Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich
   dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ih-
   nen überlassen werden, sind neben den für Waffen
   allgemein vorgeschriebenen Kennzeichnungen
   (§ 24) zusätzlich Markierungen anzubringen, aus
   denen die verfügungsberechtigte Stelle ersichtlich
   ist. Bei Aussonderung aus staatlicher Verfügung
   und dauerhafter Überführung in zivile Verwendung
   ist die zusätzliche Markierung durch zwei waage-
   recht dauerhaft eingebrachte Striche zu entwerten.
   Dabei muss erkennbar bleiben, welche nach Ab-
   satz 1 Satz 1 bezeichnete Stelle verfügungsberech-
   tigt über die Waffe war.“
37. Dem § 58 werden nach Absatz 9 folgende Ab-
    sätze 10 bis 12 angefügt:
      „(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im
   Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1
   Abs. 2 gilt für Schusswaffen, die vor dem 1. April
   2008 erworben wurden, erst ab dem 1. Oktober
   2008.

      (11) Hat jemand am 1. April 2008 eine bislang
   nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 dieses
   Gesetzes verbotene Waffe besessen, so wird die-
   ses Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum 1. Ok-
   tober 2008 diese Waffe unbrauchbar macht, einem
   Berechtigten überlässt oder der zuständigen Be-
   hörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder
   einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes
   stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entspre-
   chend Anwendung.

      (12) Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte
   am 1. April 2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von
   Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2
   Unterabschnitt 2 Nr. 2, so sind diese Teile bis zum
   1. Oktober 2008 in die Waffenbesitzkarte einzutra-
   gen.“
BGBl. 2008, Seite 433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 433
38. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

   a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:

          aaa)   Der Nummer 1.2.2 wird der Satz an-
                 gefügt:
                 „Dies gilt nicht für feste Körper, die
                 mit elastischen Geschossspitzen
                 (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen
                 sind, bei denen eine maximale Bewe-
                 gungsenergie der Geschossspitzen je
                 Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht
                 überschritten wird;“.

          bbb)   Der Nummer 1.3 wird folgender Satz
                 angefügt:
                 „Teile von Kriegswaffen im Sinne des
                 Gesetzes über die Kontrolle von
                 Kriegswaffen in der Fassung der Be-
                 kanntmachung vom 22. November
                 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geän-
                 dert durch Artikel 24 der Verordnung
                 vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
                 S. 2407), die nicht vom Gesetz über
                 die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst
                 und nachstehend als wesentliche
                 Teile aufgeführt sind, sowie Schall-
                 dämpfer zu derartigen Waffen werden
                 von diesem Gesetz erfasst;“.

          ccc)   In Nummer 1.3.1 werden nach den
                 Wörtern „Führung gibt“ die Wörter
                 eingefügt:

                 „ , wobei dies in der Regel als gege-
                 ben anzusehen ist, wenn die Länge
                 des Laufteils, der die Führung des
                 Geschosses bestimmt, mindestens
                 das Zweifache des Kalibers beträgt;“.

          ddd)   Die Nummern 1.3.4 bis 1.3.6 werden
                 durch folgende Nummer 1.3.4 ersetzt:
                 „1.3.4
                 bei Kurzwaffen auch das Griffstück
                 oder sonstige Waffenteile, soweit sie
                 für die Aufnahme des Auslösemecha-
                 nismus bestimmt sind.

                 Als wesentliche Teile gelten auch vor-
                 gearbeitete wesentliche Teile von
                 Schusswaffen sowie Teile/Reststücke
                 von Läufen und Laufrohlingen, wenn
                 sie mit allgemein gebräuchlichen
                 Werkzeugen fertiggestellt werden

                 können. Schalldämpfer sind Vorrich-

                 tungen, die der wesentlichen Dämp-
                 fung des Mündungsknalls dienen und
                 für Schusswaffen bestimmt sind;“.

          eee)   In der Überschrift von Nummer 1.4

                 wird nach den Wörtern „Unbrauchbar

                 gemachte Schusswaffen“ der Klam-

                 merzusatz „(Dekorationswaffen)“ an-

                 gefügt und Nummer 1.4 wird wie folgt

                 gefasst:

                 „Schusswaffen sind dann unbrauch-
                 bar, wenn“.

fff)   In den Nummern 1.4.1 bis 1.4.5 wird
       jeweils das Wort „nicht“ gestrichen.

ggg)   In Nummer 1.4.6 werden nach dem

       Wort „gemacht“ die Wörter „oder ge-
       worden“ sowie nach dem Wort „oder“
       die Wörter „die Funktionsfähigkeit“
       eingefügt.
hhh)   Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:

       „1.5
       Salutwaffen
       Salutwaffen sind veränderte Lang-
       waffen, die u. a. für Theateraufführun-
       gen, Foto-, Film- oder Fernsehauf-
       nahmen bestimmt sind, wenn sie die
       nachstehenden Anforderungen erfül-
       len:
       — das Patronenlager muss dauerhaft
         so verändert sein, dass keine Pa-
         tronen- oder pyrotechnische Mu-
         nition geladen werden kann,

       — der Lauf muss in dem dem Patro-
         nenlager zugekehrten Drittel min-
         destens sechs kalibergroße, of-
         fene Bohrungen oder andere
         gleichwertige Laufveränderungen
         aufweisen und vor diesen in Rich-
         tung der Laufmündung mit einem
         kalibergroßen gehärteten Stahlstift
         dauerhaft verschlossen sein,

       — der Lauf muss mit dem Gehäuse
         fest verbunden sein, sofern es sich
         um Waffen handelt, bei denen der
         Lauf ohne Anwendung von Werk-
         zeugen ausgetauscht werden
         kann,

       — die Änderungen müssen so vorge-
         nommen sein, dass sie nicht mit
         allgemein gebräuchlichen Werk-
         zeugen rückgängig gemacht und
         die Gegenstände nicht so geändert
         werden können, dass aus ihnen
         Geschosse, Patronen- oder pyro-
         technische Munition verschossen
         werden können, und

       — der Verschluss muss ein Kennzei-
         chen nach Abbildung 11 der An-
         lage II zur Beschussverordnung
         tragen;“.

iii)   Nach Nummer 1.5 wird folgende

       Nummer 1.6 eingefügt:

       „1.6
       Anscheinswaffen
       Anscheinswaffen sind

       1.6.1

       Schusswaffen, die ihrer äußeren Form

       nach im Gesamterscheinungsbild den

       Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1

       Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1)

       hervorrufen und bei denen zum An-
       trieb der Geschosse keine heißen
       Gase verwendet werden,
BGBl. 2008, Seite 434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 434
               1.6.2
               Nachbildungen von Schusswaffen mit
               dem Aussehen von Schusswaffen
               nach Nummer 1.6.1 oder
               1.6.3
               unbrauchbar gemachte Schusswaf-
               fen mit dem Aussehen von Schuss-
               waffen nach Nummer 1.6.1.

               Ausgenommen sind solche Gegen-
               stände, die erkennbar nach ihrem Ge-
               samterscheinungsbild zum Spiel oder
               für Brauchtumsveranstaltungen be-
               stimmt sind oder die Teil einer kultur-
               historisch bedeutsamen Sammlung
               im Sinne des § 17 sind oder werden
               sollen oder Schusswaffen, für die ge-
               mäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum
               Führen erforderlich ist. Erkennbar
               nach ihrem Gesamterscheinungsbild
               zum Spiel bestimmt sind insbeson-
               dere Gegenstände, deren Größe die
               einer entsprechenden Feuerwaffe um
               50 Prozent über- oder unterschreiten,
               neonfarbene Materialien enthalten
               oder keine Kennzeichnungen von
               Feuerwaffen aufweisen.“
      jjj)     Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
               „2.
               Arten von Schusswaffen“.

      kkk)     Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:

               „2.1

               Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen

               nach Nummer 1.1, bei denen ein

               Geschoss mittels heißer Gase durch

               einen oder aus einem Lauf getrieben

               wird.“

      lll)     Die bisherige Nummer 2.2 fällt weg,
               die bisherigen Nummern 2.3 bis 2.9
               werden die Nummern 2.2 bis 2.8.

      mmm) Nummer 2.8 wird wie folgt gefasst:
               „2.8

               Signalwaffen; dies sind Schusswaffen

               mit einem Patronen- oder Kartu-

               schenlager oder tragbare Gegen-
               stände nach Nummer 1.2.1, die zum
               Verschießen pyrotechnischer Muni-
               tion bestimmt sind.“
      nnn)     Nummer 2.9 wird wie folgt gefasst:
               „2.9
               Druckluft- und Federdruckwaffen und
               Waffen, bei denen zum Antrieb der
               Geschosse kalte Treibgase verwen-
               det werden; Federdruckwaffen sind
               Schusswaffen, bei denen entweder
               Federkraft direkt ein Geschoss an-
               treibt (auch als Federkraftwaffen be-
               zeichnet) oder ein federbelasteter
               Kolben in einem Zylinder bewegt wird
               und ein vom Kolben erzeugtes Luft-

               polster das Geschoss antreibt.

               Druckluftwaffen sind Schusswaffen,
               bei denen Luft in einen Druckbehälter
               vorkomprimiert und gespeichert so-

           wie über ein Ventilsystem zum Ge-
           schossantrieb freigegeben wird. Waf-
           fen, bei denen zum Antrieb der Ge-
           schosse kalte Treibgase Verwendung
           finden, sind z. B. Druckgaswaffen.“
    ooo)   Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

           „4.
           Sonstige Vorrichtungen für Schuss-
           waffen

           4.1
           Zielscheinwerfer sind für Schusswaf-
           fen bestimmte Vorrichtungen, die das
           Ziel beleuchten. Ein Ziel wird dann
           beleuchtet, wenn es mittels Licht-
           strahlen bei ungünstigen Lichtverhält-
           nissen oder Dunkelheit für den Schüt-
           zen erkennbar dargestellt wird. Dabei
           ist es unerheblich, ob das Licht sicht-
           bar oder unsichtbar (z. B. infrarot) ist
           und ob der Schütze weitere Hilfsmit-
           tel für die Zielerkennung benötigt.
           4.2
           Laser oder Zielpunktprojektoren sind
           für Schusswaffen bestimmte Vorrich-
           tungen, die das Ziel markieren. Ein
           Ziel wird markiert, wenn auf diesem
           für den Schützen erkennbar ein Ziel-
           punkt projiziert wird.

           4.3
           Nachtsichtgeräte oder Nachtzielge-

           räte sind für Schusswaffen bestimmte

           Vorrichtungen, die eine elektronische

           Verstärkung oder einen Bildwandler

           und eine Montageeinrichtung für

           Schusswaffen besitzen. Zu Nachtziel-

           geräten zählen auch Nachtsichtvor-
           sätze und Nachtsichtaufsätze für Ziel-
           hilfsmittel (Zielfernrohre).“

    ppp)   Nach Nummer 5 wird folgende Num-
           mer 6 angefügt:

           „6.

           Nachbildungen von        Schusswaffen

           sind Gegenstände,

           — die nicht als Schusswaffen herge-
             stellt wurden,
           — die die äußere Form einer Schuss-
             waffe haben,
           — aus denen nicht geschossen wer-
             den kann und

           — die nicht mit allgemein gebräuch-
             lichen Werkzeugen so umgebaut
             oder verändert werden können,
             dass aus ihnen Munition, Ladun-
             gen oder Geschosse verschossen
             werden können.“
bb) Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:

    aaa)   Am Ende der Nummer 1.2.5 werden

           folgende Wörter angefügt:

           „oder in denen unter Verwendung ex-
           plosionsgefährlicher oder explosions-
BGBl. 2008, Seite 435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 435
          fähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst
          werden kann,“.
   bbb)   Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst:
          „2.1.1
          deren Klingen auf Knopf- oder Hebel-
          druck hervorschnellen und hierdurch
          oder beim Loslassen der Sperrvorrich-
          tung festgestellt werden können
          (Springmesser),“.

   ccc)   Nummer 2.1.3 wird wie folgt gefasst:

          „2.1.3
          mit einem quer zur feststehenden oder
          feststellbaren Klinge verlaufenden
          Griff, die bestimmungsgemäß in der
          geschlossenen Faust geführt oder
          eingesetzt werden (Faustmesser),“.

   ddd)   Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:

          „2.2
          Gegenstände, die bestimmungsgemäß
          unter Ausnutzung einer anderen als
          mechanischen Energie Tieren Schmer-
          zen beibringen (z. B. Elektroimpulsge-
          räte), mit Ausnahme der ihrer Bestim-
          mung entsprechend im Bereich der
          Tierhaltung oder bei der sachgerech-
          ten Hundeausbildung Verwendung fin-
          denden Gegenstände (z. B. Viehtrei-
          ber).“
cc) Unterabschnitt 3 wird wie folgt geändert:
   aaa)   In den Nummern 1.1 und 1.2 wird das
          Wort „Treibladungen“ durch „Ladun-
          gen“ und in Nummer 1.3 das Wort
          „Treibladung“ durch „Ladung“ er-
          setzt.

   bbb)   Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
          „1.4
          pyrotechnische Munition (dies sind
          Gegenstände, die Geschosse mit ex-
          plosionsgefährlichen Stoffen oder
          Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze]
          enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-,
          Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewe-
          gungswirkungen erzeugen und keine
          zweckbestimmte Durchschlagskraft
          im Ziel entfalten); hierzu gehört“.

   ccc)   In Nummer 1.4.1 wird nach dem Wort

          „Patronenmunition“ der Klammerzu-
          satz „(Patronenmunition, bei der das
          Geschoss einen pyrotechnischen Satz
          enthält)“ angefügt.
   ddd)   In Nummer 1.4.2 wird nach dem Wort
          „Munition“ der Klammerzusatz „(Ge-
          schosse, die einen pyrotechnischen
          Satz enthalten)“ angefügt.

   eee)   Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2.
          Ladungen sind die Hauptenergieträger,

          die in loser Schüttung in Munition oder
          als vorgefertigte Ladung oder in loser
          Form in Waffen nach Unterabschnitt 1
          Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unter-

                 abschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben wer-
                 den und
                 — zum Antrieb von Geschossen
                   oder Wirkstoffen oder
                 — zur Erzeugung von Schall- oder
                   Lichtimpulsen

                 bestimmt sind, sowie Anzündsätze,
                 die direkt zum Antrieb von Geschos-
                 sen dienen.“

   b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein
          Komma ersetzt und nach dem Wort „Besitz-
          tums“ werden die Wörter „oder einer Schieß-
          stätte“ eingefügt.

      bb) Nummer 8.1 wird wie folgt gefasst:

          „8.1
          werden Waffen oder Munition hergestellt,
          wenn aus Rohteilen oder Materialien ein
          Endprodukt oder wesentliche Teile eines
          Endproduktes erzeugt werden; als Herstellen
          von Munition gilt auch das Wiederladen von
          Hülsen,“.

      cc) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 11 wird vor dem Wort „vier-
               zehn“ das Wort „mindestens“ eingefügt
               und der Punkt am Ende des Satzes
               durch ein Semikolon ersetzt.
          bbb) Nach Nummer 11 werden folgende
               Nummern 12 und 13 angefügt:

               „12.
               ist eine Waffe schussbereit, wenn sie
               geladen ist, das heißt, dass Munition
               oder Geschosse in der Trommel, im in
               die Waffe eingefügten Magazin oder im
               Patronen- oder Geschosslager sind,
               auch wenn sie nicht gespannt ist;
               13.
               ist eine Schusswaffe zugriffsbereit,
               wenn sie unmittelbar in Anschlag ge-
               bracht werden kann; sie ist nicht zu-
               griffsbereit, wenn sie in einem ver-
               schlossenen Behältnis mitgeführt wird.“

   c) In Abschnitt 3 wird nach Nummer 1.4 folgende

      Nummer 1.5 eingefügt:

      „1.5
      panzerbrechende      Munition,    Munition mit
      Spreng- und Brandsätzen und Munition mit
      Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese
      Munition, soweit die Munition oder die Ge-
      schosse nicht von dem Gesetz über die Kon-
      trolle von Kriegswaffen erfasst sind.“

39. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1.2.1 wird wie folgt gefasst:

          „1.2.1.1
          Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Ab-
          schnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 oder
BGBl. 2008, Seite 436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 436
            1.2.1.2
            Vorderschaftrepetierflinten, bei denen an-
            stelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff

            vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge
            in der kürzest möglichen Verwendungsform
            weniger als 95 cm oder die Lauflänge weni-
            ger als 45 cm beträgt, sind;“.

      bb) Nach Nummer 1.2.4.2 wird folgende Num-
          mer 1.2.5 eingefügt:
            „1.2.5
            mehrschüssige Kurzwaffen, deren Baujahr
            nach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentral-
            feuermunition in Kalibern unter 6,3 mm,
            wenn der Antrieb der Geschosse nicht aus-
            schließlich durch den Zündsatz erfolgt;“.
      cc) Am Ende der Nummer 1.3.4 werden die Wör-
          ter „oder in denen unter Verwendung explo-
          sionsgefährlicher oder explosionsfähiger
          Stoffe eine Explosion ausgelöst werden
          kann“ angefügt.

      dd) Am Ende der Nummer 1.3.6 werden die Wör-
          ter „sowie Distanz-Elektroimpulsgeräte, die
          mit dem Abschuss- oder Auslösegerät durch
          einen leitungsfähigen Flüssigkeitsstrahl ei-
          nen Elektroimpuls übertragen oder durch
          Leitung verbundene Elektroden zur Übertra-
          gung eines Elektroimpulses am Körper auf-
          bringen“ angefügt.
      ee) Nummer 1.4.1 Satz 2 wird wie folgt geän-
          dert:
            aaa) Im ersten Anstrich wird das Komma
                 durch das Wort „und“ ersetzt.
            bbb) Der zweite Anstrich wird gestrichen.

            ccc) Im dritten Anstrich wird das Wort „und“

                 durch ein Semikolon ersetzt.

            ddd) Der vierte Anstrich wird gestrichen.

      ff) Nummer 1.4.2 wird wie folgt gefasst:
            „1.4.2
            Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Un-
            terabschnitt 2 Nr. 2.1.3,“.
      gg) Nummer 1.4.3 wird wie folgt gefasst:

            „1.4.3
            Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1
            Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4,“.

      hh) In Nummer 1.5 wird die Angabe „Num-

          mern 1.5.1 bis 1.5.6“ durch die Angabe

          „Nummern 1.5.1 bis 1.5.7“ ersetzt.

      ii)   In Nummer 1.5.4 wird im Klammertext des
            zweiten Halbsatzes die Zahl „30“ durch die

            Zahl „25“ ersetzt.

      jj)   In Nummer 1.5.6 wird der Punkt durch ein
            Semikolon ersetzt.

      kk) Nach Nummer 1.5.6 wird folgende Num-
          mer 1.5.7 angefügt:
            „1.5.7
            Munition, die zur ausschließlichen Verwen-
            dung in Kriegswaffen oder durch die in § 55
            Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stellen bestimmt
            ist, soweit die Munition nicht unter die Vor-
            schriften des Gesetzes über die Kontrolle

       von Kriegswaffen oder des Sprengstoffge-
       setzes fällt.“

b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

   aa) An Unterabschnitt 1 werden folgende Sätze
       angefügt:

       „Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in
       eine Waffe umgearbeitet worden, deren Er-
       werb und Besitz unter erleichterten und
       wegfallenden        Erlaubnisvoraussetzungen
       möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnis-
       pflicht nach derjenigen für die ursprüngliche
       Waffe. Dies gilt nicht für veränderte Lang-
       waffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
       schnitt 1 Nr. 1.5 (Salutwaffen).“
   bb) Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
       aaa) In Nummer 1.4 wird das Wort „Muniti-
            on“ durch das Wort „Kartuschenmuni-
            tion“ ersetzt.

       bbb) Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:

            „1.5
            veränderte Langwaffen, die zu Theater-
            aufführungen, Foto-, Film- oder Fern-
            sehaufnahmen bestimmt sind (Salut-
            waffen), wenn sie entsprechend den
            Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1
            Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 abgeändert
            worden sind.“
       ccc) Nummer 2 wird durch folgende neue
            Nummern 2 und 2a ersetzt:
            „2.
            Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber
            einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet

            der Eintragungspflicht nach § 10

            Abs. 1a)

            2.1
            Wechsel- und Austauschläufe gleichen
            oder geringeren Kalibers einschließlich
            der für diese Läufe erforderlichen aus-
            wechselbaren Verschlüsse (Wechsel-
            systeme);

            2.2
            Wechseltrommeln, aus denen nur Mu-
            nition verschossen werden kann, bei
            der gegenüber der für die Waffe be-

            stimmten Munition Geschossdurch-

            messer und höchstzulässiger Ge-

            brauchsgasdruck gleich oder geringer
            sind;

            für Schusswaffen, die bereits in der

            Waffenbesitzkarte des Inhabers einer
            Erlaubnis eingetragen sind.

            2a.
            Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch
            Inhaber einer Waffenbesitzkarte
            Einsteckläufe und dazugehörige Ver-
            schlüsse (Einstecksysteme) sowie Ein-
            sätze, die dazu bestimmt sind, Muni-
            tion mit kleinerer Abmessung zu ver-
            schießen, und die keine Einsteckläufe
            sind;
BGBl. 2008, Seite 437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 437
              für Schusswaffen, die bereits in der
              Waffenbesitzkarte des Inhabers einer
              Erlaubnis eingetragen sind.“

      ddd) In Nummer 3.2 wird das Semikolon

           durch einen Punkt ersetzt und die

           Nummer 3.3 gestrichen.

      eee) Nummer 7.3 wird wie folgt gefasst:

              „7.3
              veränderte Langwaffen, die zu Theater-
              aufführungen, Foto-, Film- oder Fern-
              sehaufnahmen bestimmt sind (Salut-
              waffen), wenn sie entsprechend den
              Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1
              Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 abgeändert
              worden sind.“
      fff)    In Nummer 7.7 werden nach dem Wort
              „Funkenzündung“ die Wörter „oder mit
              Zündnadelzündung“ eingefügt.

      ggg) Nummer 8 wird gestrichen.

c) Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 wird wie folgt ge-

   fasst:

  „Unterabschnitt 2:
  Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausge-
  nommene Waffen
  1.
  Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-

  schnitt 1 Nr. 1.1, ausgenommen Blasrohre), die
  zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur
  Geschosse verschossen werden können, denen
  eine Bewegungsenergie von nicht mehr als
  0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können
  mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so
  geändert werden, dass die Bewegungsenergie
  der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt.

  2.
  Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
  schnitt 1 Nr. 1.1), bei denen feste Körper durch
  Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung
  der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine
  Sperrvorrichtung angetrieben werden (z. B. Blas-
  rohre).

  3.
  Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind,
  wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder,
  -ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschos-
  sen werden können, es sei denn, sie können
  mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in
  eine Schusswaffe oder einen anderen einer
  Schusswaffe gleichstehenden Gegenstand um-
  gearbeitet werden.
  4.
  Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekora-

  tionswaffen); dies sind

  4.1
  unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die vor
  dem 1. April 2003 entsprechend den Anforde-
  rungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waf-
  fengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in
  der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
  unbrauchbar gemacht worden sind;

      4.2
      unbrauchbar gemachte Schusswaffen, Zier-
      oder Sammlerwaffen, die in der Zeit vom 1. April
      2003 an entsprechend den Anforderungen der

      Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4

      unbrauchbar gemacht worden sind und die ein

      Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11
      zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006
      (BGBl. I S. 1474) aufweisen.

      5.
      Nachbildungen von Schusswaffen nach Anlage 1
      Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 6.“

                       Artikel 2
             Änderung der Allgemeinen
             Waffengesetz-Verordnung
   Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom
27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), geändert durch
§ 43 Satz 2 der Verordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1474), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) In der Angabe zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 2

      wird das Wort „Mitgliedstaaten“ durch das Wort
      „Staaten“ ersetzt.
   b) In der Angabe zu § 28 wird das Wort „Mitglied-
      staat“ durch das Wort „Staat“ ersetzt.
 2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Ausbildungen im Sinne der Nummer 2 Buch-
      stabe c können auch durchgeführt werden im
      Rahmen von
      1. Ausbildungen, die mit einer zum Führen eines
         Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden
         staatlichen Prüfung abschließen,

      2. staatlich anerkannten      Berufsausbildungen
         der Luft- und Seefahrt.
      Der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde
      wird durch eine von der Prüfungskommission er-
      teilte Bescheinigung oder einen Eintrag im Prü-
      fungszeugnis oder der Fahrerlaubnis geführt.“

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils
      einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahr-
      zeuges berechtigenden staatlichen Prüfung soll
      erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung auf
      der Grundlage anerkannter Grundsätze, insbe-
      sondere eines zwischen Bund, Ländern und Ver-
      bänden abgestimmten Fragenkatalogs, stattfin-
      det und die praktische Unterweisung im Um-
      gang mit Seenotsignalmitteln durch sachkun-
      dige Personen erfolgt.“
 3. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der

   Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskrimi-
   nalamt.“
 4. § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. einem Vertreter des Deutschen Olympischen
       Sportbundes,“.
 5. § 12 Abs. 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 6
    angefügt:
BGBl. 2008, Seite 438 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 438
         „(3) Die sicherheitstechnischen Anforderungen,
      die an Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich
      aus den „Richtlinien für die Errichtung, die Ab-
      nahme und das Betreiben von Schießständen
      (Schießstandrichtlinien)“. Das Bundesministerium
      des Innern erstellt die Schießstandrichtlinien nach
      Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Be-
      troffenen und der für das Waffenrecht zuständigen

      obersten Landesbehörden als dem Stand der Si-

      cherheitstechnik entsprechende Regeln und veröf-

      fentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Veröffentli-

      chung ist auch im elektronischen Bundesanzeiger
      zulässig.1)

        (4) Anerkannte            Schießstandsachverständige
      nach Absatz 1 sind
      1. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverstän-
         dige für das Fachgebiet „Sicherheit von nichtmi-

         litärischen Schießständen“, die auf der Grund-

         lage der in Absatz 3 genannten Schießstand-

         richtlinien in der jeweils geltenden Fassung von
         Lehrgangsträgern ausgebildet sind,

      2. auf der Basis polizeilicher oder militärischer Re-

         gelungen als Schießstandsachverständige aus-
         gebildete Personen, die auf der Grundlage der
         in Absatz 3 genannten Schießstandrichtlinien in
         der jeweils geltenden Fassung regelmäßig fort-
         gebildet worden sind.
         (5) Eine Bestellung darf erfolgen, wenn die fach-
      lichen Bestellungsvoraussetzungen auf dem Sach-
      gebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schieß-
      stätten“2) in einer Prüfung nachgewiesen worden
      sind. § 16 findet entsprechende Anwendung.
         (6) Als anerkannte Schießstandsachverständige
      gelten auch diejenigen, die bis zum 31. März 2008
      auf der Grundlage bisheriger Schießstandrichtlinien
      ausgebildet und regelmäßig fortgebildet worden
      sind. Die Anerkennung nach Satz 1 erlischt zum
      1. Januar 2013, sofern keine öffentliche Bestellung
      für das Fachgebiet „Sicherheit von nichtmilitäri-
      schen Schießständen“ erfolgt ist.“
    6. § 13 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 6 Satz 3 wird nach dem ersten Halb-
         satz das Semikolon gestrichen und ein Punkt
         angefügt. Der zweite Halbsatz wird gestrichen.
      b) In Absatz 7 wird Satz 3 gestrichen.

    7. In § 14 wird Satz 3 gestrichen.

    8. In Abschnitt 8 Unterabschnitt 2 wird in der Über-
       schrift das Wort „Mitgliedstaaten“ durch das Wort
       „Staaten“ ersetzt.
    9. § 15 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. die in der Anlage aufgeführten Waffen- oder
          Munitionsarten, für die Erlaubnis zum Handel
          beantragt ist.“

10. In § 28 wird in der Überschrift das Wort „Mitglied-
    staat“ durch das Wort „Staat“ ersetzt.
1
  ) Bis zur Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 2 sind Stand der Technik
    die „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben
    von Schießständen (Schießstandrichtlinien), Stand Januar 2000, he-
    rausgegeben vom Deutschen Schützenbund, Wiesbaden“.
2
  ) Herausgegeben vom Institut für Sachverständigenwesen e.V., Köln.

11. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Mitglied-
      staat“ durch das Wort „Staat“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Mitglied-
      staats“ durch das Wort „Staats“ ersetzt.
   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 31 Abs. 2“

          durch die Angabe „§ 31 Abs. 3“ und das

          Wort „Empfängermitgliedstaat“ durch das

          Wort „Empfängerstaat“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitglied-
          staat“ die Wörter „oder einem Drittstaat“ ein-
          gefügt und die Angabe „§ 31 Abs. 2“ durch
          die Angabe „§ 31 Abs. 3“ ersetzt.
      cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 31

               Abs. 2“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 2

               oder § 31 Abs. 3“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Mitglied-
               staates“ durch das Wort „Staates“ er-

               setzt.

12. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Eine Er-
      laubnis“ ersetzt durch das Wort „Erlaubnisse“
      und nach der Angabe „§ 32 Abs. 1 Satz 1“ wird
      die Angabe „und § 32a Abs. 1 Satz 1“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 32 Abs. 1
      Satz 1“ die Angabe „und § 32a Abs. 1 Satz 1“
      eingefügt.
   c) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
13. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2
      Satz 3“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 2 Satz 3
      oder § 31 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Mit-
      gliedstaaten“ die Wörter „oder Drittstaaten“ ein-
      gefügt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Mitglied-
      staat“ durch das Wort „Staat“ ersetzt.

14. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Wort „Mitgliedstaat“
      durch das Wort „Staat“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird das Wort „Mitgliedstaaten“ je-

      weils durch das Wort „Staaten“ ersetzt und der
      Klammertext wie folgt gefasst: „(Kategorien A 1.2
      bis C)“.
15. Folgende Anlage wird angefügt:
   „Anlage
   (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2)
                Waffen- und Munitionsarten

   1. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte
      1.1 Büchsen und Flinten einschließlich Flobert-
          waffen und Zimmerstutzen

      1.2 Pistolen und Revolver zum Verschießen
          von Patronenmunition; Schalldämpfer

      1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaf-

          fen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
BGBl. 2008, Seite 439 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 439
            schnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengeset-
            zes
      1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder
          Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm
          Durchmesser

      1.5 Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaf-
          fen
      1.6 Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871
          hergestellt worden sind
      1.7 Schusswaffen und ihnen gleichstehende

          Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.

   2. Munition
      2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen
          und Flinten (1.1)
      2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und
          Revolvern (1.2)
      2.3 Munition zum Verschießen aus Schreck-
          schuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)
      2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaf-
          fen mit einem Kartuschenlager von mehr
          als 12,5 mm Durchmesser (1.4)
      2.5 Munition zum Verschießen aus Schusswaf-
          fen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt

          worden sind, und aus sonstigen ihnen
          gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).“

                       Artikel 3
          Änderung des Beschussgesetzes
   Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4003), zuletzt geändert durch Artikel 153 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 einge-
     fügt:

        „(6) Munition im Sinne dieses Gesetzes ist Mu-
     nition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3
     Nr. 1 des Waffengesetzes, darüber hinaus Muni-
     tion, die der Definition entspricht, jedoch für tech-
     nische Geräte nach Absatz 1 Nr. 2 oder nach Ab-
     satz 4 bestimmt ist.“
  b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
2. § 16 wird wie folgt gefasst:

  a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden dem zweiten Halbsatz
     die Wörter „für den Bereich der Bundesverwal-
     tung“ vorangestellt und die Wörter „mit Zustim-
     mung des Bundesrates“ werden durch den Halb-
     satz „ , die nicht der Zustimmung des Bundesra-
     tes bedarf,“ ersetzt.

                       Artikel 4
         Änderung der Beschussverordnung

   Die Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1474), geändert durch die Verordnung vom 18. Feb-
ruar 2008 (BGBl. I S. 245), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
  Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und der bisherige
  Satz 2 wird Satz 3.

2. In § 11 Abs. 6 wird in Satz 1 anstelle von „Nr. 1.2“
   eingefügt „Nr. 1.1“.
3. In Anlage III Nr. 4.3.3 entfällt Satz 4.

4. In Anlage V werden die Nummern 4 bis 7 gestrichen.
   Folgende neue Nummern 4 und 5 werden angefügt:

   „4 Spezifische Energie
       Die „spezifische Energie“, die sich auf Einzelim-
       pulse bezieht, wird in den Nummern 1 bis 3 mit
                          2
                         Ieff 1 T

       bezeichnet. Es handelt sich hier nicht um eine
       Energie im physikalischen Sinn. Für die Berech-
       nung dieser Größe ist das Quadrat der effektiven
       Stromstärke multipliziert mit der Periodendauer
       zu bestimmen.
   5   Begrenzung der Anwendungsdauer
       Die Geräte sollen sich nach der genannten Dauer
       der Entladezeit selbsttätig abschalten. Eine er-
       neute Auslösung des Elektroimpulses vor Ablauf
       von 2 s nach der Abschaltung soll nicht möglich
       sein.“
5. In Anlage VI

   a) wird Nummer 1 wie folgt geändert:

       — in dem Klammerzusatz des Satzes 4 wird die
         Angabe „2,32“ durch die Angabe „2,36“ er-
         setzt,
       — die folgenden Sätze 6, 7 und 8 werden ange-
         fügt:
          „Bei den Spielzeugwaffen erfolgt die Prüfung
          in entsprechender Weise für das Gesamtmit-
          tel Ē5•10 nicht über 0,5 J. Die Prüfung vier
          weiterer Waffen aus der Fertigungsserie erüb-
          rigt sich, wenn beim ersten geprüften Stück
          Ē10 nicht über 0,4 J liegt. Die jeweilige obere
          Toleranzgrenze im obigen Sinne darf nicht
          über 0,6 J liegen (Ē10 + K3, 10• S10 ≤ 0,6 J).“

   b) wird in Nummer 2 folgender Satz 2 angefügt:
       „Der Wert der Bewegungsenergie von 0,5 J gilt
       als nicht überschritten, wenn der aus zehn Mes-
       sungen resultierende Mittelwert Ē10 nicht über
       0,55 J und die obere Toleranzgrenze für 90 %
       der Grundgesamtheit mit einer statistischen Si-
       cherheit von 95 % nicht über 0,6 J liegt (Ē10 +
       K3, 10• S10 ≤ 0,6 J).“

                         Artikel 5

         Änderung des Bundesjagdgesetzes
   In § 18a des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I
S. 2849), das zuletzt durch Artikel 215 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 48 Abs. 1“ durch die An-
gabe „§ 48 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

                         Artikel 6
                  Neubekanntmachung
  Das Bundesministerium des Innern kann das Waffen-
gesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-
BGBl. 2008, Seite 440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 440
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.

                       Artikel 7

              In- und Außerkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 1
Buchstabe c, Nr. 18, 19, 20, 21, 22, 23, 26, 34 Buch-
stabe c und e, Nr. 35 Buchstabe a mit Ausnahme des

ersten Änderungsbefehls, Artikel 2 Nr. 1, 8, 10, 11, 12,
13 und 14 zum 1. April 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt
Artikel 19 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waf-
fenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) außer
Kraft. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 18, 19, 20, 21, 22,

23, 26, 34 Buchstabe c und e, Nr. 35 Buchstabe a mit
Ausnahme des ersten Änderungsbefehls, Artikel 2 Nr. 1,
8, 10, 11, 12, 13 und 14 treten zum 1. Januar 2010 in
Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 26. März 2008
                                                Der Bundespräsident
                                                    Horst Köhler
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e

                                       Der Bundesminister des
                                                Schäuble
l a M e r k e l

Innern
                                                 Der Bundesminister
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                     Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 426. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4552b2f500a0eb19….