Gesetze / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
AWaffV§ 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen
Stand: 19.09.2020
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/25c#abs-1 (1) Für Schusswaffen, die
besteht die Berechtigung zum Besitz fort, es sei denn, die Schusswaffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht. Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/25c#abs-2 (2) Wer gemäß Absatz 1 Satz 1 zum Besitz einer dort genannten Schusswaffe berechtigt ist, kann diese erlaubnisfrei überlassen. § 37a Satz 1 Nummer 1, § 37e Absatz 3, §§ 37f und 37h des Waffengesetzes gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/25c#abs-3 (3) Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen ist weder ein Nachweis der Sachkunde gemäß § 7 des Waffengesetzes noch ein Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waffengesetzes erforderlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/25c#abs-4 (4) § 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen entsprechend.