Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrG§ 2 Herstellung und Inverkehrbringen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VG Magdeburg, 28.02.2013 – 8 A 14/11Zitiert von 11
- BGH, 05.07.2023 – 4 StR 33/23Zitiert von 1
- BGH, 15.11.2016 – 3 ARs 16/16Zitiert von 5
- VG Stuttgart, 23.01.2024 – 5 K 4730/22
- OLG Frankfurt am Main, 15.07.2022 – 5-2 StE 18/17 - 5a - 1/17
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2013 – 10 L 4/13Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/2#abs-1 (1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/2#abs-2 (2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.