Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

KrWaffKontrG

§ 2 Herstellung und Inverkehrbringen

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/2#abs-1 (1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/2#abs-2 (2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.

§ 1 § 3