Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrG§ 2 Herstellung und Inverkehrbringen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/2#abs-1 (1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/2#abs-2 (2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 2 KrWaffKontrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Magdeburg, 28.02.2013 – 8 A 14/11Zitiert von 11
- BGH, 05.07.2023 – 4 StR 33/23Zitiert von 1
- BGH, 15.11.2016 – 3 ARs 16/16Zitiert von 5
- VG Stuttgart, 23.01.2024 – 5 K 4730/22
- OLG Frankfurt am Main, 15.07.2022 – 5-2 StE 18/17 - 5a - 1/17
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2013 – 10 L 4/13Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
28.02.1992 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBl. I 376)
BGBl. 1992 I S. 376
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.