§ 52 Strafvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/52?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/52?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/52?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/52?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/52?asof=2019-06-10#abs-5 (5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/52?asof=2019-06-10#abs-6 (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 228 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 52 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2133)
BGBl. 2017 I S. 2133
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2062)
BGBl. 2009 I S. 2062
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 52 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 426)
BGBl. 2008 I S. 426
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