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Artikel 1 · BT-Drs. 16/7717 · S. 19

Zu Artikel 1 (WaffG)

Zu Artikel 1 (WaffG)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Änderungen des Inhaltsverzeichnisses infolge
der Einfügung neuer und der Änderung von Überschriften
bestehender Bestimmungen.
Zu Nummer 2 (§ 5)
Zu Buchstabe a
Entsprechend einer Forderung der Innenministerkonferenz
vom November 2003 soll eine Angleichung der waffen- und
sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit erfolgen. Das Gesetz
über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) er-
fasst neben Sprengstoff noch weitere Explosivstoffe, pyro-
technische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche
Stoffe, deren leichtfertiger Umgang ebenso gefährlich ist
wie der mit Sprengstoff. Dem soll in der Terminologie der
waffengesetzlichen Zuverlässigkeitsregelung in § 5 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b Rechnung getragen werden.
Zu Buchstabe b
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 soll mit der Parallelregelung des § 8a Abs. 2
Nr. 3 des Sprengstoffgesetzes, der seine aktuelle Fassung im
Nachgang zum Waffengesetz durch das 3. SprengÄndG ge-
funden hat, in Übereinstimmung gebracht werden.
Sachlich neu sind die Einbeziehung auch der Unterstützung
sowie die Gefährdung der auswärtigen Belange Deutschlands.
Zu Nummer 3 (§ 10)
Zu den Buchstaben a und b (Absatz 1, 1a – neu)
Die Übernahme des Regelungsgehalts des bisherigen
Absatzes 1 Satz 4 in den neuen Absatz 1a bringt die Unter-
scheidung der Erteilung der materiellen Erlaubnis und der
Sicherung der formalen Richtigkeit der Erlaubnis deutlich
zum Ausdruck. Diese Unterscheidung ist wichtig vor dem
Hintergrund, dass die Anzeige- und Eintragungspflicht nicht
entfällt, wenn der Erwerb und Besitz materiell von der
Erlaubnispflicht, wie dies in Anlage 2 Abschnitt 2 Unter-
abschnitt 2 Nr. 2 der Fall ist, freigestellt ist.
Zu Buchstabe c (Absatz 2)
Entsprechend einem praktischen Bedürfnis wird die Mög-
li

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 42.130 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/7717, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 72.686–114.816 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 724183f2fe26ecea….

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