Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 16/7717 · S. 19
Zu Artikel 1 (WaffG)
Zu Artikel 1 (WaffG) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Redaktionelle Änderungen des Inhaltsverzeichnisses infolge der Einfügung neuer und der Änderung von Überschriften bestehender Bestimmungen. Zu Nummer 2 (§ 5) Zu Buchstabe a Entsprechend einer Forderung der Innenministerkonferenz vom November 2003 soll eine Angleichung der waffen- und sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit erfolgen. Das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) er- fasst neben Sprengstoff noch weitere Explosivstoffe, pyro- technische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe, deren leichtfertiger Umgang ebenso gefährlich ist wie der mit Sprengstoff. Dem soll in der Terminologie der waffengesetzlichen Zuverlässigkeitsregelung in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Rechnung getragen werden. Zu Buchstabe b § 5 Abs. 2 Nr. 3 soll mit der Parallelregelung des § 8a Abs. 2 Nr. 3 des Sprengstoffgesetzes, der seine aktuelle Fassung im Nachgang zum Waffengesetz durch das 3. SprengÄndG ge- funden hat, in Übereinstimmung gebracht werden. Sachlich neu sind die Einbeziehung auch der Unterstützung sowie die Gefährdung der auswärtigen Belange Deutschlands. Zu Nummer 3 (§ 10) Zu den Buchstaben a und b (Absatz 1, 1a – neu) Die Übernahme des Regelungsgehalts des bisherigen Absatzes 1 Satz 4 in den neuen Absatz 1a bringt die Unter- scheidung der Erteilung der materiellen Erlaubnis und der Sicherung der formalen Richtigkeit der Erlaubnis deutlich zum Ausdruck. Diese Unterscheidung ist wichtig vor dem Hintergrund, dass die Anzeige- und Eintragungspflicht nicht entfällt, wenn der Erwerb und Besitz materiell von der Erlaubnispflicht, wie dies in Anlage 2 Abschnitt 2 Unter- abschnitt 2 Nr. 2 der Fall ist, freigestellt ist. Zu Buchstabe c (Absatz 2) Entsprechend einem praktischen Bedürfnis wird die Mög- li
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 42.130 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/7717, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 72.686–114.816 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 724183f2fe26ecea….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP