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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2133

BGBl. 2017 I S. 2133 · 53.995 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2133 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2133
                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017                         2133

                                         Zweites Gesetz
                    zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften1
                                                              Vom 30. Juni 2017

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                               Artikel 1
                           Änderung des
                          Waffengesetzes
   Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Arti-
kel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017
(BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
    1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

         a) In der Angabe zu § 11 werden die Wörter
            „der Europäischen Union“ gestrichen.
         b) In der Angabe zu § 31 werden die Wörter
            „der Europäischen Union“ gestrichen.
         c) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
            „§ 33      Anmelde- und Nachweispflichten, Be-
                       fugnisse der Überwachungsbehörden
                       beim Verbringen oder der Mitnahme
                       von Waffen oder Munition in den,
                       durch den oder aus dem Geltungs-
                       bereich dieses Gesetzes“.

         d) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende An-
            gabe eingefügt:
                              „Unterabschnitt 6a

                         Unbrauchbarmachung
                    von Schusswaffen und Umgang
               mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen

            § 39a      Verordnungsermächtigung“.

         e) Die Angabe zu § 52a wird wie folgt gefasst:
            „§ 52a (weggefallen)“.
    1a. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird am Ende
            das Wort „die“ gestrichen.
         b) In Nummer 1 wird den Buchstaben a bis c das
            Wort „die“ vorangestellt.

         c) In Nummer 2 wird vor dem Wort „Mitglied“ das
            Wort „die“ eingefügt.
         d) In Nummer 3 werden vor dem Wort „einzeln“
            die Wörter „bei denen Tatsachen die Annahme
            rechtfertigen, dass sie“ eingefügt.

1
    Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro-
    päischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über
    ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschrif-
    ten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
    (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.

     e) In Nummer 4 wird vor dem Wort „innerhalb“
        das Wort „die“ eingefügt.
     f) In Nummer 5 wird vor dem Wort „wiederholt“
        das Wort „die“ eingefügt.
2.   In § 10 Absatz 1a wird das Wort „aufgrund“ durch
     die Wörter „auf Grund“ ersetzt.
3.   § 11 wird wie folgt geändert:

     a) In der Überschrift werden die Wörter „der Euro-
        päischen Union“ gestrichen.
     b) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
        Nummer 1 die Wörter „der Europäischen Union
        (Mitgliedstaat)“ gestrichen.

4.   § 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semi-
        kolon ersetzt.
     b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
       „6. in Fällen der vorübergehenden Aufbewah-
           rung von Waffen außerhalb der Wohnung
           diesen ein wesentliches Teil entnimmt und
           mit sich führt; mehrere mitgeführte wesent-
           liche Teile dürfen nicht zu einer schuss-
           fähigen Waffe zusammengefügt werden
           können.“

5.   § 13 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen
     zwei Wochen

     1. der zuständigen Behörde unter Benennung
        von Name und Anschrift des Überlassenden
        den Erwerb schriftlich anzuzeigen und

     2. bei der zuständigen Behörde die Ausstellung
        einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung
        des Erwerbs in eine bereits erteilte Waffen-
        besitzkarte zu beantragen.“
6.   § 15a Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet
     über die erstmalige Genehmigung und die Ände-
     rung der Teile der Sportordnungen von Verbän-
     den und Vereinen, die für die Ausführung dieses
     Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlasse-
     nen Rechtsverordnungen erheblich sind. Die erst-
     malige Genehmigung oder die Genehmigung von
     Änderungen erfolgt, wenn die zu prüfenden Teile
     der Sportordnungen den Anforderungen dieses
     Gesetzes und der auf Grundlage von Absatz 4 er-

     lassenen Rechtsverordnung genügen. Eine Ände-
     rung gilt als genehmigt, wenn das Bundesverwal-

     tungsamt nicht binnen drei Monaten nach Zugang
     aller erforderlichen Prüfunterlagen Änderungen
BGBl. 2017, Seite 2134 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2134
       verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die
       Prüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht
       abgeschlossen werden kann.
          (3) Die Genehmigung von Sportordnungen ohne
       gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15
       Absatz 1 erfolgt, wenn die Vorgaben des § 15 Ab-
       satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 7 so-
       wie die Vorgaben des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt
       sind.“

 7.    § 20 wird wie folgt geändert:

       a) In der Überschrift wird nach dem Wort „infolge“

          das Wort „eines“ eingefügt.

       b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „aufgrund“
          durch die Wörter „auf Grund“ ersetzt.
       c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „darf“ durch
          das Wort „dürfen“ ersetzt.
 8.    § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende
             durch einen Punkt ersetzt.
         bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
       b) Folgender Satz wird angefügt:

         „Für Verwahr-, Reparatur- und Kommissions-

         waffen kann ein gesondertes Buch geführt

         werden.“

 9.    § 24 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
          „gewerbsmäßig“ gestrichen.
       b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

         „1. Im Fall
             a) der gewerbsmäßigen Herstellung den
                Namen, die Firma oder eine eingetra-

                gene Marke des Waffenherstellers oder

                -händlers, der im Geltungsbereich die-

                ses Gesetzes eine gewerbliche Nieder-
                lassung hat,
             b) der nichtgewerbsmäßigen Herstellung
                nach § 26 den Namen des nicht ge-
                werblichen Waffenherstellers,“.

10.    In § 29 Absatz 2 werden die Wörter „der Euro-
       päischen Union (Mitgliedstaat)“ gestrichen.
11.    In § 30 Absatz 2 werden die Wörter „der Euro-
       päischen Union“ gestrichen.
12.    § 31 wird wie folgt geändert:
       a) In der Überschrift werden die Wörter „der Euro-
          päischen Union“ gestrichen.

       b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Bundes-
          kriminalamt“ durch das Wort „Bundesverwal-
          tungsamt“ ersetzt.
13.    § 32 wird wie folgt geändert:

       a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
          fügt:
            „(1a) Die Erlaubnis zur Mitnahme von
         Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1
         Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sons-
         tiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und
         Besitz der Erlaubnis bedürfen, in einen anderen

        Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn der
        Antragsteller
        1. zum Erwerb und Besitz der Waffen nach
           Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt ist,
        2. die nach dem Recht des anderen Mitglied-
           staates erforderliche vorherige Zustimmung
           vorliegt und

        3. der sichere Transport durch den Antrag-
           steller gewährleistet ist.

        Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

      b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „(3) Sofern sie den Grund der Mitnahme
        nachweisen können, Inhaber eines Euro-
        päischen Feuerwaffenpasses sind und die
        Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass
        eingetragen sind, bedarf es einer Erlaubnis
        nach Absatz 1 oder Absatz 1a nicht für

        1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach An-
           lage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D
           und die dafür bestimmte Munition im Sinne
           des § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 zum
           Zweck der Jagd mitnehmen,
        2. Sportschützen, die bis zu sechs Schuss-
           waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kate-

           gorien B, C oder D und die dafür bestimmte

           Munition zum Zweck des Schießsports mit-

           nehmen,
        3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzel-
           lader- oder Repetier-Langwaffen nach An-
           lage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D
           und die dafür bestimmte Munition zur Teil-
           nahme an einer Brauchtumsveranstaltung
           mitnehmen.“
      c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

        „Ein Jagdschein im Sinne von § 15 Absatz 1

        Satz 1 des Bundesjagdgesetzes stellt keine Er-

        laubnis im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 dar.“

      d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
           „(6) Personen, die nach diesem Gesetz zum
        Besitz von Schusswaffen oder Munition nach
        Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D)
        berechtigt sind und diese Schusswaffen oder
        diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat
        mitnehmen wollen, wird auf Antrag ein Euro-
        päischer Feuerwaffenpass ausgestellt.“
14.   § 33 wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 33

                        Anmelde- und
                Nachweispflichten, Befugnisse
              der Überwachungsbehörden beim
              Verbringen oder der Mitnahme von
         Waffen oder Munition in den, durch den oder
         aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes“.

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach den Wörtern „Mitnahme in den“ wer-
            den ein Komma und die Wörter „durch den
            oder aus dem“ eingefügt.
        bb) Dem Wortlaut werden folgende Sätze an-
            gefügt:
BGBl. 2017, Seite 2135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2135
            „Werden Verstöße gegen die in Satz 1 ge-
            nannten Bestimmungen festgestellt, so
            können die zuständigen Überwachungsbe-
            hörden, soweit erforderlich, Vor-, Familien-
            und gegebenenfalls Geburtsname, Geburts-
            datum und -ort, Wohnort und Staatsange-
            hörigkeit der betroffenen Personen erhe-
            ben und diese Daten sowie Feststellungen
            zum Sachverhalt den zuständigen Behör-
            den zum Zweck der Ahndung übermitteln.
            Für Postsendungen gilt dies nur, wenn zu-
            reichende tatsächliche Anhaltspunkte für
            eine Straftat vorliegen. Das Brief- und
            Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grund-
            gesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2
            und 3 eingeschränkt.“
15.   § 34 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Fällen
         des § 12 Abs. 1“ durch die Wörter „Fällen des
         § 12 Absatz 1 oder beim Überlassen an einen
         Erlaubnisinhaber nach § 21 Absatz 1 Satz 1
         zum Zweck der Verwahrung, der Reparatur
         oder des Kommissionsverkaufs“ ersetzt.

      b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Euro-
         päischen Union“ gestrichen und es wird das
         Wort „Bundeskriminalamt“ durch das Wort
         „Bundesverwaltungsamt“ ersetzt.
      c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Bundes-
         kriminalamt“ durch das Wort „Bundesverwal-
         tungsamt“ ersetzt.

16.   § 36 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

      b) Absatz 2 wird aufgehoben.
      c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „aus den
         Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter „aus Ab-
         satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
         nung nach Absatz 5“ ersetzt.

      d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

           „(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Ab-
        satz 5 festgelegten Anforderungen an die Auf-
        bewahrung von Schusswaffen und Munition
        gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum
        6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheits-
        behältnissen, die den Anforderungen des § 36
        Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in
        der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober
        2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957),
        das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Ge-
        setzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) ge-
        ändert worden ist, entsprechen oder die von
        der zuständigen Behörde als gleichwertig an-
        erkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse
        können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und
        2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Okto-
        ber 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I
        S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34
        des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I
        S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13
        der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
        vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die

        zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom
        29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert wor-
        den ist,
        1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt wer-
           den sowie

        2. für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbe-
           wahrung auch von berechtigten Personen
           mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen
           Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Ge-
           meinschaft leben.
        Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2
        Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen
        Besitzers hinaus für eine berechtigte Person
        nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie in-
        folge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheits-
        behältnisses wird; die berechtigte Person wird
        in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im
        Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen
        der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Num-
        mer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes
        vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592;
        2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6
        Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017
        (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34
        Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-
        Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I
        S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des
        Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
        geändert worden ist, weiterhin Anwendung.“
      e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „von den
         Anforderungen an die Aufbewahrung abzu-
         sehen oder zusätzliche Anforderungen an die

         Aufbewahrung oder die Sicherung der Waffe
         festzulegen“ durch die Wörter „die Anforderun-
         gen an die Aufbewahrung oder an die Siche-
         rung der Waffe festzulegen“ ersetzt.
17.   § 38 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 38

                      Ausweispflichten

        (1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Doku-
      mente mit sich führen:
      1. seinen Personalausweis oder Pass und

        a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf,
           die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer
           Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffen-
           schein,
        b) im Fall des Verbringens einer Waffe oder
           von Munition im Sinne von § 29 Absatz 1
           aus einem Drittstaat gemäß § 29 Absatz 1
           oder § 30 Absatz 1 den Erlaubnisschein,

        c) im Fall der Mitnahme einer Waffe oder von
           Munition im Sinne von § 29 Absatz 1 aus
           einem Drittstaat gemäß § 32 Absatz 1 den
           Erlaubnisschein, im Fall der Mitnahme auf
           Grund einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 4
           auch den Beleg für den Grund der Mit-
           nahme,
        d) im Fall des Verbringens einer Schusswaffe
           oder von Munition nach Anlage 1 Ab-
           schnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) gemäß
           § 29 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 aus einem
BGBl. 2017, Seite 2136 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2136
            anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein
            oder eine Bescheinigung, die auf diesen
            Erlaubnisschein Bezug nimmt,
         e) im Fall des Verbringens einer Schuss-
            waffe oder von Munition nach Anlage 1 Ab-
            schnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem
            Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen
            anderen Mitgliedstaat gemäß § 31 den Er-

            laubnisschein oder eine Bescheinigung, die

            auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,

         f) im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe oder
            von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3
            (Kategorien A 1.2 bis D)
            aa) aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß
                § 32 Absatz 1 und 2 den Erlaubnis-
                schein und den Europäischen Feuer-
                waffenpass,

            bb) aus dem Geltungsbereich dieses Geset-

                zes gemäß § 32 Absatz 1a den Erlaub-

                nisschein,

            cc) aus einem anderen Mitgliedstaat oder
                aus dem Geltungsbereich dieses Ge-
                setzes gemäß § 32 Absatz 3 den Euro-
                päischen Feuerwaffenpass und einen
                Beleg für den Grund der Mitnahme,
         g) im Fall der vorübergehenden Berechtigung
            zum Erwerb oder zum Führen auf Grund
            des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder
            § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der
            Name des Überlassers und des Besitz-
            berechtigten sowie das Datum der Über-
            lassung hervorgeht, oder
         h) im Fall des Schießens mit einer Schieß-
            erlaubnis nach § 10 Absatz 5 diese und
       2. in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagd-
          schein.
       In den Fällen des § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 4
       Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein
       schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antrags-
       frist noch nicht verstrichen oder ein Antrag ge-
       stellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des
       § 12 Absatz 3 Nummer 1.

          (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 mitzu-
       führenden Dokumente sind Polizeibeamten oder
       sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Ver-
       langen zur Prüfung auszuhändigen.“
18.    Nach § 39 wird folgender Unterabschnitt 6a ein-
       gefügt:

                      „Unterabschnitt 6a

                    Unbrauchbarmachung

               von Schusswaffen und Umgang

          mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen

                             § 39a
                  Verordnungsermächtigung

         (1) Das Bundesministerium des Innern wird er-
       mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
       Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Re-
       gelungen zur Unbrauchbarmachung von Schuss-
       waffen zu treffen; insbesondere kann es

      1. die Vornahme der Unbrauchbarmachung von
         bestimmten Qualifikationen abhängig machen,
      2. darauf bezogene Dokumentationen und Mit-
         teilungen verlangen und
      3. Regelungen in Bezug auf vor Inkrafttreten
         dieser Bestimmung unbrauchbar gemachte
         Schusswaffen treffen.

         (2) Das Bundesministerium des Innern wird

      ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht

      der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
      Anwendbarkeit von Vorschriften des Waffenge-
      setzes auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen
      zu regeln sowie den Umgang mit unbrauchbar
      gemachten Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1
      Unterabschnitt 1 Nummer 1.4) zu verbieten oder
      zu beschränken oder mit bestimmten Verpflich-
      tungen zu verbinden; insbesondere kann es
      1. bestimmte Arten des Umgangs mit unbrauch-

         bar gemachten Schusswaffen verbieten oder

         unter Genehmigungsvorbehalt stellen und

      2. Anzeigen oder Begleitdokumente vorschreiben.

      Durch die Verordnung können diejenigen Teile der
      Anlage 2 zu diesem Gesetz, die unbrauchbar
      gemachte Schusswaffen betreffen, aufgehoben
      werden.“
19.   Dem § 42 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Ein-
      trittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-,
      Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanz-
      veranstaltungen.“
20.   In § 42a Absatz 3 wird nach der Angabe „Ab-
      satz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
21.   § 44 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Meldebehörden teilen den Waffen-
      erlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug,
      Änderungen der derzeitigen Anschrift im Zustän-
      digkeitsbereich der Meldebehörde, Wegzug und
      Tod des Einwohners mit, für den das Vorliegen
      einer waffenrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist.“
21a. § 44a wird wie folgt geändert:
      a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

        „Ferner haben die in Satz 1 genannten Behör-
        den alle Unterlagen aufzubewahren, aus denen
        sich die Versagung einer waffenrechtlichen Er-
        laubnis
        1. wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 4
           Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5
           Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Num-
           mer 2, 3 oder Nummer 4 oder

        2. wegen fehlender persönlicher Eignung nach

           § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit

           § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2,

        einschließlich der Gründe hierfür, ergibt.“
      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Unter-
            lagen“ die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1“
            eingefügt.

        bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „Für Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 be-
            trägt die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre.“
BGBl. 2017, Seite 2137 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2137
22.   § 48 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
         Komma ersetzt.
      b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
        „5. natürliche und juristische Personen, die im
            Geltungsbereich dieses Gesetzes im Sinne
            des § 21 Handel treiben, hier aber keinen
            Unternehmenssitz haben.“

23.   § 52 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1.3.5, 1.3.7,
            1.3.8“ durch die Angabe „1.3.5 bis 1.3.8“
            ersetzt.
        bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

            „4. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in
                Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
                Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung
                mit

                a) § 31 Absatz 1 eine dort genannte
                   Schusswaffe oder Munition in einen
                   anderen Mitgliedstaat verbringt oder
                b) § 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort ge-
                   nannte Schusswaffe oder Munition
                   in einen anderen Mitgliedstaat mit-
                   nimmt,“.
        cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
            eingefügt:

            „7a. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Ver-
                 bindung mit einer Rechtsverordnung
                 nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort
                 genannte Vorkehrung für eine Schuss-
                 waffe nicht, nicht richtig oder nicht
                 rechtzeitig trifft und dadurch die Ge-
                 fahr verursacht, dass eine Schuss-
                 waffe oder Munition abhandenkommt
                 oder darauf unbefugt zugegriffen
                 wird,“.
      b) In Absatz 4 werden nach der Angabe „Ab-
         satzes 3“ die Wörter „Nummer 1 bis 7, 8, 9
         oder 10“ eingefügt.

24.   § 52a wird aufgehoben.
25.   § 53 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

        bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 36 Abs. 4
            Satz 2,“ gestrichen.

        cc) In Nummer 7 werden nach den Wörtern
            „§ 34 Absatz 2 Satz 2“ die Wörter „erster
            Halbsatz die Waffenbesitzkarte oder“ ein-
            gefügt.

        dd) Nummer 19 wird aufgehoben.

        ee) In Nummer 20 wird die Angabe „§ 38

            Satz 1“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 1

            Satz 1 oder Absatz 2“ ersetzt.

        ff) In Nummer 23 wird nach der Angabe „§ 36
            Abs. 5,“ die Angabe „§ 39a,“ eingefügt.

      b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
        Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
        nungswidrigkeiten sind
        1. in den Fällen des Absatzes 1, soweit dieses
           Gesetz von der Physikalisch-Technischen
           Bundesanstalt, dem Bundesverwaltungs-
           amt oder dem Bundeskriminalamt ausge-
           führt wird, die für die Erteilung von Erlaub-

           nissen nach § 21 Absatz 1 zuständigen Be-
           hörden,
        2. in den Fällen des Absatzes 1a die Haupt-
           zollämter.“

26.   In § 56 Satz 1 werden die Wörter „ist § 10 und“
      durch die Wörter „sind § 10 und“ ersetzt.

27.   In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die
      §§ 36 und 53 Absatz 1 Nr. 19“ durch die Wörter
      „§ 36, die Vorschriften einer Rechtsverordnung
      nach § 36 Absatz 5 und § 52 Absatz 3 Num-
      mer 7a“ ersetzt.

28.   § 58 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Besitzt eine Person am 6. Juli 2017 ein Ge-
        schoss, das nicht dem bis zum 5. Juli 2017
        geltenden Verbot der Anlage 2 Abschnitt 1
        Nummer 1.5.4 unterfiel, so wird das Verbot
        nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 ge-
        genüber dieser Person nicht wirksam, wenn

        1. sie bis zum 1. Juli 2018 einen Antrag nach
           § 40 Absatz 4 stellt und

        2. ihr daraufhin eine Erlaubnis nach § 40 Ab-
           satz 4 erteilt wird.“
      b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Wer eine am 6. Juli 2017 unerlaubt besessene
        Waffe oder unerlaubt besessene Munition bis
        zum 1. Juli 2018 der zuständigen Behörde oder
        einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht
        wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Be-
        sitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten
        Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde
        oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaub-
        ten Verbringens bestraft.“

29.   Anlage 1 wird wie folgt geändert:

      a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:

            aaa) Nach Nummer 1.2.1 wird folgende
                 Nummer 1.2.2 eingefügt:

                  „1.2.2 die in Anhang IV Nummer 18
                         der Richtlinie 2006/42/EG des

                         Europäischen Parlaments und

                         des Rates vom 17. Mai 2006

                         über Maschinen und zur Ände-
                         rung der Richtlinie 95/16/EG
                         (Neufassung) (ABl. L 157 vom
BGBl. 2017, Seite 2138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2138
                   9.6.2006, S. 24; L 76 vom
                   16.3.2007, S. 35), die zuletzt

                   durch die Verordnung (EU)

                   Nr. 167/2013 (ABl. L 60
                   vom 2.3.2013, S. 1) geändert
                   worden ist, aufgeführt sind
                   und zum Abschießen von
                   Munition für andere als die in
                   Nummer 1.1 genannten Zwe-
                   cke (insbesondere Schlacht-
                   zwecke, technische und in-
                   dustrielle Zwecke) bestimmt
                   sind (tragbare Befestigungs-
                   geräte mit Treibladung und
                   andere Schussgeräte), sofern

                   a) sie nicht die Anforderungen
                      des § 7 des Beschussge-
                      setzes erfüllen und zum
                      Nachweis das Kennzeichen
                      der in § 20 Absatz 3 Satz 1
                      des Beschussgesetzes be-
                      zeichneten Stelle oder
                      ein anerkanntes Prüfzei-
                      chen eines Staates, mit
                      dem die gegenseitige An-
                      erkennung der Prüfzeichen
                      vereinbart ist, tragen oder
                   b) bei ihnen nicht die Ein-
                      haltung der Anforderun-

                      gen nach Anhang I Num-

                      mer 2.2.2.1 der Richtlinie

                      2006/42/EG durch Beschei-

                      nigung einer zuständigen

                      Stelle eines Mitgliedstaates

                      oder des Übereinkommens

                      über den Europäischen

                      Wirtschaftsraum nachge-

                      wiesen ist,“.

       bbb) Die bisherige Nummer 1.2.2 wird
            Nummer 1.2.3.
       ccc) Die Nummer 1.4 wird wie folgt ge-
            fasst:
           „1.4    Unbrauchbar     gemachte
                   Schusswaffen (Dekorations-
                   waffen)
                   Schusswaffen sind unbrauch-
                   bar, wenn sie gemäß ihrem
                   Waffentyp und in jedem
                   wesentlichen Bestandteil den
                   Maßgaben des Anhangs I
                   Tabelle I bis III der Durch-
                   führungsverordnung       (EU)
                   2015/2403 der Kommission
                   vom 15. Dezember 2015 zur

                   Festlegung gemeinsamer Leit-

                   linien über Deaktivierungs-

                   standards und -techniken,

                   die gewährleisten, dass Feu-

                   erwaffen bei der Deaktivie-
                   rung endgültig unbrauchbar
                   gemacht werden (ABl. L 333
                   vom 19.12.2015, S. 62), ent-
                   sprechen.“

        bb) Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:

            aaa) Der Nummer 1.2.3 Buchstabe b wird

                 ein Komma angefügt.

            bbb) In Nummer 1.3 wird nach dem Wort
                 „(Präzisionsschleudern)“ ein Komma
                 eingefügt.
      b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 13 wird der Punkt durch ein
            Semikolon ersetzt.
        bb) Folgende Nummer 14 wird angefügt:

            „14. sind Mitgliedstaaten die Mitgliedstaa-
                 ten der Europäischen Union und gel-
                 ten als Mitgliedstaaten auch die Ver-
                 tragsstaaten des Schengener Über-
                 einkommens.“

      c) In Abschnitt 3 Nummer 2.6 wird nach den
         Wörtern „halbautomatische Schusswaffen“ das
         Wort „jeweils“ eingefügt.
30.   Anlage 2 wird wie folgt geändert:

      a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1.2.1.1 wird nach den Wörtern
            „Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
            Nr. 2.2“ das Wort „sind“ eingefügt.
        bb) Nummer 1.5.4 wird wie folgt gefasst:

            „1.5.4 Munition und Geschosse nach

                   Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.5

                   sowie Munition mit Geschossen,

                   die einen Hartkern (mindestens

                   400 HB 25 – Brinellhärte – bzw.

                   421 HV – Vickershärte –) enthal-

                   ten, sowie entsprechende Ge-

                   schosse, ausgenommen pyrotech-

                   nische Munition, die bestimmungs-

                   gemäß zur Signalgebung bei der
                   Gefahrenabwehr dient;“.
      b) Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird wie folgt
         geändert:
        aa) In Nummer 7.3 wird der Punkt am Ende
            durch ein Semikolon ersetzt.
        bb) In Nummer 7.9 wird der Punkt am Ende
            durch ein Semikolon ersetzt.
        cc) Nach Nummer 7.9 wird folgende Num-
            mer 7.10 eingefügt:

            „7.10 Kartuschenmunition für die nach
                  Nummer 7.3 abgeänderten Schuss-
                  waffen sowie für Schussapparate
                  nach § 7 des Beschussgesetzes.“
        dd) Die Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

            „8.     Erlaubnisfreies Verbringen und er-

                    laubnisfreie Mitnahme aus dem

                    Geltungsbereich dieses Gesetzes

                    in einen Staat, der nicht Mitglied-

                    staat ist (Drittstaat)

            8.1     Sämtliche Waffen im Sinne des
                    § 1 Absatz 2 und die hierfür be-
                    stimmte Munition. Außenwirtschafts-
                    rechtliche Genehmigungspflichten,
BGBl. 2017, Seite 2139 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2139
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44,

                         insbesondere nach der in § 48 Ab-
                         satz 3a genannten Verordnung (EU)
                         Nr. 258/2012, bleiben hiervon unbe-
                         rührt.“
        c) Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 wird wie folgt ge-
           ändert:
            aa) Der Satzteil „Unterwassersportgeräte, bei
                denen zum Antrieb der Geschosse keine
                Munition verwendet wird (Harpunengerä-
                te).“ wird Nummer 1.
            bb) Folgende Nummer 2 wird angefügt:

                „2. Geräte nach Anhang IV Nummer 18 der
                    Richtlinie 2006/42/EG, die zum Ab-
                    schießen von Munition für andere als
                    die in Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
                    abschnitt 1 Nummer 1.1 genannten
                    Zwecke (insbesondere Schlachtzwecke,
                    technische und industrielle Zwecke)
                    bestimmt sind (tragbare Befestigungs-
                    geräte mit Treibladung und andere
                    Schussgeräte) und
                     a) die die Anforderungen nach § 7 des
                        Beschussgesetzes erfüllen und zum
                        Nachweis das Kennzeichen der in
                        § 20 Absatz 3 Satz 1 des Beschuss-
                        gesetzes bezeichneten Stelle oder
                        ein anerkanntes Prüfzeichen eines
                        Staates, mit dem die gegenseitige

                        Anerkennung von Prüfzeichen ver-

                        einbart ist, tragen oder

                     b) bei denen die Einhaltung der
                        Anforderungen nach Anhang I
                        Nummer 2.2.2.1 der Richtlinie
                        2006/42/EG durch Bescheinigung

                        einer zuständigen Stelle eines Mit-

                        gliedstaates oder des Übereinkom-

                        mens über den Europäischen Wirt-

                        schaftsraum nachgewiesen ist.“

                             Artikel 2

                     Änderung der

          Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

   Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom
27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch
Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30 wie
   folgt gefasst:
     „§ 30 Erlaubnisse für die Mitnahme von Waffen und
           Munition nach, durch oder aus Deutschland“.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

     a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

           „(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz
        erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und ver-
        botene Munition sind ungeladen und in einem Be-

        hältnis aufzubewahren, das
        1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand
           Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar
           2010 oder Juli 2012)2 mit dem in Absatz 2 ge-

2
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ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017                            2139

              regelten Widerstandsgrad und Gewicht ent-
              spricht und
          2. zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung
             durch eine akkreditierte Stelle gemäß Ab-
             satz 10 verfügt.
          Der in Satz 1 Nummer 1 genannten Norm gleich-
          gestellt sind Normen eines anderen Mitgliedstaa-
          tes des Übereinkommens über den Europäischen
          Wirtschaftsraum, die das gleiche Schutzniveau
          aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine
          andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen
          und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte
          Räume sind als gleichwertig anzusehen. Alterna-
          tive Sicherungseinrichtungen, die keine Behält-
          nisse oder Räume sind, sind zulässig, sofern sie

          1. ein den jeweiligen Anforderungen mindestens
             gleichwertiges Schutzniveau aufweisen und
          2. zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung
             durch eine akkreditierte Stelle gemäß Ab-
             satz 10 verfügen.
             (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese
          ungeladen und unter Beachtung der folgenden
          Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Be-
          schränkungen aufzubewahren:
          1. mindestens in einem verschlossenen Behält-
             nis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von
             der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

          2. mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne

             Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder

             einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder
             in einem gleichwertigen Behältnis: Munition,
             deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht
             freigestellt ist;

          3. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens

             der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0

             (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006,

             Januar 2010 oder Juli 2012)3 entspricht und

             bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Ki-
             logramm unterschreitet:

              a) eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen

                 und insgesamt bis zu fünf nach Anlage 2

                 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5
                 des Waffengesetzes verbotene Waffen und
                 Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
                 schnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes),
                 für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art
                 nach einer Erlaubnis bedarf, und
              b) zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach An-
                 lage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2
                 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes ver-
                 botener Waffen sowie

              c) zusätzlich Munition;

          4. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens
             der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0
             (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006,

             Januar 2010 oder Juli 2012)4 entspricht und
             bei dem das Gewicht des Behältnisses min-
             destens 200 Kilogramm beträgt:

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BGBl. 2017, Seite 2140 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2140
2140                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44,

            a) eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen
               und bis zu zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1
               Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waf-
               fengesetzes verbotene Waffen und Kurz-
               waffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
               schnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes),
               für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art
               nach einer Erlaubnis bedarf, und

            b) zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach An-
               lage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2
               und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes ver-
               botener Waffen sowie
            c) zusätzlich Munition;

        5. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens
           der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I
           (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006,
           Januar 2010 oder Juli 2012)5 entspricht:

            a) eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und
               Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
               abschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengeset-
               zes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer
               Art nach einer Erlaubnis bedarf,

            b) eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Ab-
               schnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffen-
               gesetzes verbotener Waffen sowie
            c) Munition.
           (3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen,
        die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis
        aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Be-
        tracht:

        1. wesentliche Teile von Schusswaffen und Schall-
           dämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
           schnitt 1 Nummer 1.3 bis 1.3.4 des Waffen-
           gesetzes,
        2. Vorrichtungen nach Anlage 2 Abschnitt 1
           Nummer 1.2.4.1 des Waffengesetzes, die das
           Ziel beleuchten oder markieren, und

        3. Nachtsichtgeräte, -vorsätze und -aufsätze so-

           wie Nachtzielgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1

           Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes.

        Satz 1 Nummer 1 gilt nur, sofern die zusammen
        aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer

        schussfähigen Waffe zusammengefügt werden

        können.“

     b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

     c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.
     d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5 und in des-
        sen Satz 1 werden die Wörter „Absätze 1 bis 6“

        durch die Wörter „Absätze 1, 2 und 4“ ersetzt.

     e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6 und in des-
        sen Satz 1 werden die Wörter „die Sicherheits-
        behältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffen-
        gesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an
        einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 ab-
        sehen“ durch die Wörter „Sicherheitsbehältnisse,
        Waffenräume oder alternative Sicherungseinrich-
        tungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen“
        ersetzt.

5
    Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deut-
    schen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017

    f) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 7 und es
       werden die Wörter „§ 36 Abs. 1 und 2 des
       Waffengesetzes oder in den Absätzen 1 bis 4“
       durch die Wörter „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
    g) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8.

    h) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 9 und es
       werden die Wörter „der Absätze 1 bis 8“ durch
       die Wörter „des Absatzes 1 und 2“ ersetzt.

    i) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
          „(10) Die Konformitätsbewertung von Sicher-
       heitsbehältnissen und Sicherungseinrichtungen
       nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt durch akkre-
       ditierte Stellen. Akkreditierte Stellen sind Stellen,
       die

       1. Konformitätsbewertungen auf dem Gebiet
          der Zertifizierung von Erzeugnissen des Geld-
          schrank- und Tresorbaus einschließlich Schlös-
          sern zum Schutz gegen Einbruchdiebstahl vor-
          nehmen und

       2. hierfür über eine Akkreditierung einer nationa-
          len Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Ab-
          satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des
          Europäischen Parlaments und des Rates vom
          9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
          Akkreditierung und Marktüberwachung im Zu-
          sammenhang mit der Vermarktung von Pro-
          dukten und zur Aufhebung der Verordnung
          (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom
          13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fas-
          sung verfügen.

       Als nationale Akkreditierungsstellen gelten
       1. Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellen-
          gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625),
          das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Ge-
          setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-
          ändert worden ist, in der jeweils geltenden
          Fassung beliehen oder errichtet sind, und
       2. jede andere von einem Mitgliedstaat oder

          einem Staat des Europäischen Wirtschafts-

          raums nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung

          (EG) Nr. 765/2008 als nationale Akkreditie-
          rungsstelle benannte Stelle.“

  3. In § 14 Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1 bis 5

     und 6 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 13 Ab-

     satz 1, 2 und 4 Satz 1 und 2“ ersetzt.

  4. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „der Euro-
     päischen Union (Mitgliedstaat)“ gestrichen.
  5. § 30 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 30

                         Erlaubnisse
                für die Mitnahme von Waffen
       und Munition nach, durch oder aus Deutschland“.
    b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1
       Satz 1“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Satz 1
       oder Absatz 1a Satz 1“ ersetzt.

  6. In § 31 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2, Absatz 3
     Satz 1 und 5 und in § 32 Absatz 1 und 2 wird jeweils

     das Wort „Bundeskriminalamt“ durch das Wort
     „Bundesverwaltungsamt“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 2141 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2141
7. § 34 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1, 2, 3
     oder 6 Satz 1 oder 2 Waffen oder Munition“ durch
     die Wörter „§ 13 Absatz 2 eine Waffe oder Muni-
     tion nicht richtig“ ersetzt.

  b) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 ein-
     gefügt:

     „13. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine
          Waffe oder Munition aufbewahrt,“.

  c) Die bisherigen Nummern 13 bis 22 werden die
     Nummern 14 bis 23.

                       Artikel 3

                   Änderung des
                 Beschussgesetzes

   Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 113 des Ge-
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8
   folgende Angabe eingefügt:

  „§ 8a Prüfung und Zulassung von unbrauchbar
        gemachten Schusswaffen; Verordnungser-
        mächtigung“.
2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
                          „§ 8a

               Prüfung und Zulassung

             von unbrauchbar gemachten

        Schusswaffen; Verordnungsermächtigung

     (1) Wer eine Schusswaffe unbrauchbar gemacht
  hat, muss diese der zuständigen Behörde binnen
  zwei Wochen zur Einzelzulassung vorlegen. Dabei
  ist die Dokumentation der Unbrauchbarmachung
  nach dem Waffengesetz oder nach einer auf Grund
  des Waffengesetzes erlassenen Verordnung beizu-

  fügen.

     (2) Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung

  der Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
  abschnitt 1 Nummer 1.4 des Waffengesetzes. Sie
  kennzeichnet die unbrauchbar gemachte Waffe und
  ihre wesentlichen Teile. Darüber hinaus stellt sie dem
  Besitzer eine Deaktivierungsbescheinigung in deut-
  scher und englischer Sprache aus.

     (3) Das Bundesministerium des Innern wird er-
  mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
  des Bundesrates Durchführungsregelungen zu den
  Maßgaben des Anhangs I Tabelle I bis III der Durch-
  führungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommis-

  sion vom 15.12.2015 zur Festlegung gemeinsamer
  Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techni-
  ken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der
  Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht wer-
  den (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), zu treffen
  sowie Einzelheiten zur Kennzeichnung der un-
  brauchbar gemachten Schusswaffe und ihrer

  wesentlichen Teile und zur Deaktivierungsbescheini-
  gung zu regeln.“
3. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Wer Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Un-
  terabschnitt 2 Nummer 1.5 des Waffengesetzes

  eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals
  herstellen oder in den Geltungsbereich dieses Ge-
  setzes verbringen will, hat dies der zuständigen
  Stelle zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen
  und den Gegenstand zur Prüfung und Zulassung
  einzureichen.“

4. Nach § 20 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:

     „(2a) Zuständig für die Prüfung und Zulassung
  nach § 8a ist jede Behörde nach Absatz 1, bei der
  eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe vorgelegt
  wird.“
5. Nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Num-

   mer 2a eingefügt:

  „2a. entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 eine unbrauch-
       bar gemachte Schusswaffe nicht oder nicht
       rechtzeitig vorlegt,“.

6. Dem § 22 werden folgende Absätze 8 und 9 ange-
   fügt:

     „(8) Prüfungsverfahren, die auf der Grundlage des
  § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 5 in der
  Fassung dieses Gesetzes vom 11. Oktober 2002
  (BGBl. I S. 3970) eingeleitet worden sind, sind nach
  Maßgabe dieses Gesetzes abzuschließen oder in
  Prüfungsverfahren nach diesem Gesetz zu über-
  führen.
    (9) Der Besitz von unbrauchbar gemachten
  Schusswaffen, die vor dem 8. April 2016 nach § 9

  Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 5 in der

  Fassung dieses Gesetzes vom 11. Oktober 2002

  (BGBl. I S. 3970) zugelassen worden sind, darf durch
  den bisherigen Besitzer fortgesetzt werden. Im
  Übrigen richtet sich der Umgang nach den Bestim-
  mungen, die im Waffengesetz oder auf Grund des
  Waffengesetzes getroffen sind.“

                       Artikel 4

                  Änderung des

        Nationalen-Waffenregister-Gesetzes

  Das Nationale-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni
2012 (BGBl. I S. 1366) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Das Nationale Waffenregister ermöglicht die
  Zuordnung von

  1. Waffen,
  2. Anträgen auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaub-
     nisse,

  3. Versagungen waffenrechtlicher Erlaubnisse,

  4. Erteilungen waffenrechtlicher Erlaubnisse,
  5. Ausnahmen,

  6. Anordnungen,
  7. Sicherstellungen oder

  8. Verboten

  zu Personen.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 Buchstabe d wird der Punkt am
     Ende durch ein Komma ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 2142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2142
  b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
       „5. Anträge auf Erteilung einer waffenrechtlichen
           Erlaubnis:
          der Antrag auf erstmalige Erteilung einer waf-
          fenrechtlichen Erlaubnis sowie die Benen-
          nung nach § 10 Absatz 2 Satz 3, § 28 Absatz 3
          Satz 1 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
          des Waffengesetzes.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 23 wird das Wort „sowie“ am Ende
     durch ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  c) Die folgenden Nummern 25 und 26 werden an-
     gefügt:
       „25. Stellung eines Antrags auf Erteilung einer
            waffenrechtlichen Erlaubnis sowie
       26. nicht mehr anfechtbare Versagung eines An-
           trags auf Erteilung einer waffenrechtlichen
           Erlaubnis, sofern die Versagung erfolgt auf
           Grund
            a) von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbin-
               dung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder
               Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4
               des Waffengesetzes oder
            b) von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbin-
               dung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
               Waffengesetzes.“
4. In § 4 Absatz 1 Nummer 3 wird im Satzteil vor Buch-
   stabe a das Wort „Erlaubnisse“ durch die Wörter
   „Anträge, Erlaubnisse, Versagungen“ ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

                                 Das vorstehende Gesetz wird

       „4. den Polizeien des Bundes und der Länder zur
           Erfüllung der ihnen durch Gesetz zugewiese-
           nen Aufgaben,“.
    b) In Nummer 5 werden das Semikolon sowie die
       Wörter „Nummer 4 Buchstabe a und b gilt ent-
       sprechend“ gestrichen.
    c) In Nummer 6 werden das Semikolon sowie die
       Wörter „Nummer 4 Buchstabe a und b gilt ent-
       sprechend,“ gestrichen.
  6. § 11 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch den folgenden
     Satz ersetzt:
    „In diesem Fall werden nur die Angaben nach § 4
    Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 übermittelt.“
  7. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
       Komma ersetzt.
    b) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden ange-
       fügt:
       „10. im Fall des § 3 Nummer 25 unverzüglich
            nach Erteilung der beantragten waffenrecht-
            lichen Erlaubnis, Rücknahme des Antrages
            durch den Antragsteller oder Unanfechtbar-
            keit der Entscheidung einer Waffenbehörde
            bei Versagung der Erlaubnis,
       11. im Fall des § 3 Nummer 26 nach Ablauf von
           fünf Jahren.“

                         Artikel 5
                      Inkrafttreten
    (1) Artikel 4 Nummer 1 bis 4 und 7 tritt am 1. Januar
  2019 in Kraft.
    (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
  Verkündung in Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 30. Juni 2017
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l a M e r k e l
                                       Der Bundesminister des Innern
                                            Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2133. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 121b690994777f52….