Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026
BGH Urteil vom 26.08.2026 – 5 StR 401/25
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:260826U5STR401.25.0
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Leitsatz
Zur Reichweite des Anwendungsausschlusses des Waffengesetzes bei dienstlichen Tätigkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 WaffG.
Tenor§
1. Auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 5. März 2025 mit Ausnahme der Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte F. verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten F. gegen das vorbenannte Urteil werden verworfen.
3. Der Angeklagte F. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft, soweit sie die Angeklagten W. und L. betreffen, und die diesen Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen veruntreuender Unterschlagung in Tateinheit mit Bestechlichkeit zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 90 Euro verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Im Übrigen hat es ihn - ebenso wie die Angeklagten W. und L. insgesamt - freigesprochen. Mit den zuungunsten der Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen beanstandet die Generalstaatsanwaltschaft im ersten Tatkomplex, in dem der Angeklagte F. verurteilt worden ist, dass dieser nicht auch wegen Diebstahls und Waffendelikten schuldig gesprochen und - mit Einzelbeanstandungen gegen die Strafzumessung - nicht auf eine höhere Strafe erkannt worden ist. In diesem Tatkomplex greift sie zudem die Freisprüche der Angeklagten W. und L. an. Außerdem wendet sie sich gegen den Freispruch des Angeklagten W. in einem zweiten Tatkomplex. Der Angeklagte F. greift mit seiner auf die ausgeführte Sachrüge gestützten und auf einen Freispruch gerichteten Revision seine Verurteilung an. Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft hat Erfolg, soweit der Angeklagte F. verurteilt worden ist. Im Übrigen erweisen sich ihre Rechtsmittel ebenso wie dasjenige des Angeklagten F. als unbegründet.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Die Angeklagten waren im Tatzeitraum in unterschiedlichen Diensträngen und Funktionen Mitglieder im mobilen Einsatzkommando D. (nachfolgend MEK) des Landeskriminalamtes Sachsen (nachfolgend LKA). Der Angeklagte W. gehörte dem MEK bereits seit dem Jahr 1997 an und war seit dem Jahr 2011 als Kommandoführer eingesetzt. Der Angeklagte L. war nach seiner Ausbildung und einer Tätigkeit im mittleren Polizeidienst seit dem Jahr 2003 als Einsatzbeamter im MEK tätig. Der Angeklagte F. stieß unmittelbar nach dem Abschluss seines Studiums an der Fachhochschule der Polizei im Jahr 2013 zum MEK und war zur Tatzeit in der Ortungs- und Funkgruppe, im Fachbereich Waffen und Gerät (nachfolgend WuG) tätig.
Das MEK war außerhalb der Hauptstelle des LKA in gesonderten Diensträumen in R. untergebracht und verfügte dort über eine eigene, selbst verwaltete Waffenkammer für die benötigte Munition. Deren Leitung oblag dem Verantwortlichen des Fachbereichs WuG, der seit dem Frühjahr 2018 aber vermehrt dienstlich abwesend war; in seiner Vertretung hatte vorrangig der Angeklagte F. , der auch für die Schießausbildung mitverantwortlich war, die Aufsicht über die Waffenkammer, assistiert durch den Angeklagten L. . Munition aus der Waffenkammer entnehmen durfte aber nicht nur der Verantwortliche WuG oder in seiner Vertretung der Angeklagte F. , sondern jeder der Schießtrainer. Die Entnahme wurde in einer Übersicht oder zunehmend auch auf losen Blättern vermerkt. Nachbestellungen wurden nach Augenmaß durchgeführt, Inventuren des tatsächlich vorhandenen Bestands fanden nicht statt.
Die Mitglieder des MEK wurden regelmäßig fortgebildet. Um dies sicherzustellen oblag dem Angeklagten W. als Kommandoführer nach der maßgeblichen Dienstvorschrift, der „Dienstanweisung Spezialeinheiten“ (nachfolgend Dienstanweisung SE) auf Ebene des Kommandos in Abstimmung mit der übergeordneten Dezernatsleitung und der wiederum dieser übergeordneten Abteilungsleitung die Planung, Organisation und Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen. Hierzu hatte er Unterlagen über die Aus- und Fortbildungsplanung zur Vorlage über die Dezernatsleitung an die Abteilungsleitung zu erstellen und diese über alle etwaigen Themenänderungen zu informieren. Neben Fortbildungen vor Ort waren nach Ziffer 7.2 Abs. 5 Dienstanweisung SE auch ganze Fortbildungswochen vorgesehen, die inner- oder außerhalb von Sachsen durchgeführt werden konnten; üblicherweise fanden drei bis vier solcher Fortbildungsreisen im Jahr statt. Die dafür erforderlichen Dienstreiseanträge stellte der Angeklagte W. unter Vorlage eines konkreten Fortbildungsplans für das ganze Kommando; wesentliche Änderungen der Fortbildungsplanung hatte er insoweit mitzuteilen.
1. Für eine Fortbildungsreise Mitte November 2018 stellte der Angeklagte W. den Dienstreiseantrag bereits im Mai 2018. Eine Taktik- oder Schießausbildung war in den eingereichten Fortbildungsplänen nicht vorgesehen; die Dienstreise wurde im August 2018 genehmigt. In der Folgezeit bis zum 28. August 2018 beauftragte er den Angeklagten F. bei dem gesondert Verfolgten T. , einem in G. in Mecklenburg-Vorpommern ansässigen, privaten Schießtrainer - einer der führenden privaten Schießausbilder Deutschlands für besonders hochwertige Schießfortbildungen - ein Angebot für eine Schießausbildung in der geplanten Fortbildungswoche einzuholen. Die Angeklagten F. und L. hatten als Schießtrainer des MEK bereits in den Jahren 2017 und 2018 an von T. veranstalteten „Special Forces Workshops“ teilgenommen, was ihnen während der Dienstzeit und unter Verwendung von Dienstwagen und -waffen von der Abteilungsleitung genehmigt worden war. Allerdings hatten sie die Kosten der Fortbildungen jeweils selbst zu tragen gehabt. Aufgrund dieser Erfahrung hielt der Angeklagte F. den gesondert Verfolgten T. für besonders geeignet, die Taktik- und Schießausbildung des MEK an steigende Anforderungen anzupassen und zu verbessern. Auftragsgemäß erbat er Angebote, die er Anfang September erhielt und die sich für ein „taktisches Schießtraining rund um das Kfz“ auf knapp 2.200 Euro oder - inklusive Munition und Verpflegung - auf knapp 4.400 Euro beliefen. Hinzu kamen jeweils die Kosten für den Schießstand und weitere Verbrauchsmaterialien in Höhe von gut 600 Euro. Diese Angebote leitete der Angeklagte F. an den Angeklagten W. weiter, der nur das günstigere Angebot beim Abteilungsleiter der zuständigen Fachabteilung 4 einreichte und die Übernahme der Kosten beantragte. Dieser lehnte die Genehmigung der Kostenübernahme indes ohne Begründung ab, was die Angeklagten W. und F. aber nicht als Verbot des Schießens auf dem privaten Schießplatz verstanden.
Nachdem der Angeklagte F. die Ablehnung dem gesondert Verfolgten T. mitgeteilt hatte, bot dieser als kostengünstige Alternative eine halbtägige Schießveranstaltung mit zwei oder drei Stationen an. Die Angeklagten W. und F. beschlossen daraufhin, den Plan einer halbtägigen, durch die teilnehmenden MEK-Mitglieder privat finanzierten Schießveranstaltung zu verfolgen. Dies teilte der Angeklagte F. dem gesondert Verfolgten T. in einem WhatsApp-Chat mit dem Bemerken mit, die Teilnehmer würden das dann privat bezahlen, weil der Abteilungsleiter in diesem Bereich keine Kosten für externe Ausbilder dulde. Der gesondert Verfolgte T. bot daraufhin an, das Schießtraining für das MEK kostenlos gegen heimliche Überlassung von dienstlicher Munition durchzuführen. Der Angeklagte F. erwiderte, die Kosten für den Schießstand würden in jedem Fall aus der „Kommandokasse“ bezahlt, und erklärte sich im Übrigen mit der Überlassung von Munition anstatt einer Bezahlung einverstanden.
Nachdem die Teilnehmer der Fortbildungswoche auf Anfrage ihre Zustimmung mit einer privaten Finanzierung der Schießveranstaltung erklärt hatten, beauftragte der Angeklagte W. den Angeklagten F. mit der Abklärung der weiteren Einzelheiten. Von den Absprachen zwischen dem Angeklagten F. und dem gesondert Verfolgten T. hatte er keine Kenntnis. In einem spontan geführten, kurzen Gespräch mit dem Angeklagten F. hatte er auf dessen Frage, ob Munition im Rahmen der Fortbildung „dann da gelassen“ werden könne, zwar geäußert: „Das machen wir dann schon irgendwie“. Dabei hatte er aber nur die Vorstellung, dass dienstliche Munition anstelle der tatsächlich durch die Einheit verbrauchten Übungsmunition des gesondert Verfolgten T. im Sinne eines 1:1 Austausches überlassen werden würde.
Der Angeklagte F. teilte dem gesondert Verfolgten T. per Chat mit, dass das MEK sein Angebot annehme und einigte sich mit ihm auf eine Barzahlung in Höhe von 500 Euro. Zusätzlich übersandte er ein Foto der mit zahlreichen Kartons gefüllten Waffenkammer des MEK und bat um Mitteilung, welche und wieviel Munition T. haben wolle und dass das unter ihnen beiden bleiben solle. Dementsprechend teilte der Angeklagte den anderen Teilnehmern der Fortbildungsreise von der Munitionsüberlassung zu keiner Zeit etwas mit. Ab Ende Oktober kommunizierten der Angeklagte F. und der gesondert Verfolgte T. erneut über die Schießveranstaltung und die zu überlassende Munition. Der Bitte des Angeklagten F. , gegen weitere Munition noch ein professionelles Pistolenschießtraining einzurichten, kam der gesondert Verfolgte T. nach.
Wenige Tage vor Beginn der Fortbildungswoche teilte der Angeklagte F. dem gesondert Verfolgten T. mit, dass er ihm 2.000 Schuss Gewehrmunition und 1.000 Schuss Pistolenmunition als Zuzahlung für die Schießveranstaltung übergeben wolle und bat um Mitteilung, ob das angemessen sei. Daneben kündigte der Angeklagte F. an, er werde weitere 3.000 Schuss Pistolenmunition und 1.000 Schuss Gewehrmunition „da lassen“ für Trainings. Hintergrund dessen war die Vereinbarung, dass der Angeklagte F. für zukünftige eigene private Schießausbildungen bei dem gesondert Verfolgten T. Munition übergeben sollte, die dieser in seinem Geschäftsbetrieb verbrauchen durfte. Dadurch wollte der Angeklagte F. für sich persönlich bereits einen Teil der von ihm privat zu tragenden Kosten, insbesondere für Munition, abdecken. Er bat zudem um eine verdeckte Übergabe der Munition, wenn alle weg seien.
Am Morgen des 12. November 2018 entnahm der Angeklagte F. mit Wissen und Wollen der Angeklagten W. und L. die für die Schießveranstaltung benötigte Munition aus der Waffenkammer. Wieviel und welche Munition benötigt wurde, wussten die Mitangeklagten nicht und machten sich auch keine Gedanken darüber, weil die Munitionsentnahme für die Fortbildungswoche Aufgabe des Angeklagten F. war. Er entnahm insgesamt ca. 10.000 Schuss Pistolenmunition und 3.000 Schuss Gewehrmunition. Dass davon 2.000 Schuss Gewehr- und 1.000 Schuss Pistolenmunition dem gesondert Verfolgten T. im Gegenzug für dessen Aufwand bei der Durchführung der Schießveranstaltung übergeben werden sollten und er zudem 3.000 Schuss Pistolen- und weitere 1.000 Schuss Gewehrmunition als Bezahlungsvorschuss für spätere Schießtrainings des Angeklagten F. erhalten würde, wussten die Mitangeklagten und die weiteren Teilnehmer der Fortbildungswoche nicht.
Er lud die Munition entsprechend dem Einsatzbefehl des Angeklagten W. in den VW-Bus des MEK und fuhr - gemeinsam mit dem Angeklagten L. - zum Quartier in Mecklenburg-Vorpommern. Letzterer wusste, dass sie Munition transportierten, hatte aber keine Kenntnis von Art und Menge; er ging davon aus, dass es sich um die bei der Schießveranstaltung zu verbrauchende handelte und der Einsatzbefehl sie zum Transport berechtige. Am Tag der Schießveranstaltung fuhren die Angeklagten F. und L. als erste zum Schießplatz. Während der Angeklagte L. die Verbrauchsmunition auf dem Schießstand verteilte, luden der Angeklagte F. und der gesondert Verfolgte T. - entsprechend der verabredeten heimlichen Übergabe bewusst außerhalb des Blickfelds der anderen MEK-Mitglieder - die insgesamt 7.000 Schuss aus dem VW-Bus in den Kofferraum des T. . Dies diente teils zur Vergütung der Veranstaltung, teils als Vorauszahlung für künftige Trainings des Angeklagten F. . Nach Abschluss des Schießtrainings übergab er dem gesondert Verfolgten noch eine angefangene Packung mit ursprünglich 1.000 Stück, welche einen - nicht mehr genau bezifferbaren - Rest nicht verschossener Pistolenmunition enthielt.
2. Eine weitere Fortbildungsreise fand im Januar 2019 statt. Hierzu hat das Landgericht festgestellt, dass jährlich eine Veranstaltung als Team- und Konditionierungswoche durchgeführt wurde, die der verstärkten Teambildung zur Verbesserung der dienstlichen Zusammenarbeit und zur Stärkung des persönlichen Vertrauens im Einsatz diente. Diese Ziele sollten unter anderem durch gemeinsame Übungen unter körperlicher Belastung erreicht werden. Es wurde im LKA von jeher gebilligt, dass diese Teamwochen mit gemeinsamer Unterbringung außerhalb Sachsens stattfanden. Das Fortbildungsprogramm umfasste demgemäß einerseits fachorientierte Fortbildungsveranstaltungen und andererseits unter dem Oberbegriff der Konditionierung sportorientierte Fortbildungseinheiten zur gemeinsamen körperlichen Ertüchtigung sowie zur Stärkung und zum Erhalt der für die dienstliche Tätigkeit erforderlichen athletischen und koordinativen Fähigkeiten. Damit konnte dem Grunde nach neben anderen Sportarten auch Wintersport als Konditionierungseinheit im Fortbildungsplan ausgewiesen werden, soweit dieser als gemeinsamer Dienstsport mit dem Ziel der Konditionierung durchgeführt wurde. Nach diesen Maßgaben war es bereits seit einigen Jahren vor dem Jahr 2019 geübte Praxis, sich während einer Konditionierungswoche in den Wintermonaten an den drei Tagen zwischen An- und Abreise sportlich durch Wintersport wie Skifahren und Snowboarden zu betätigen. Die Konditionierungswochen in den Wintermonaten trugen deshalb auch den Namen „Weiße Woche“ oder „Schneewoche“. Die drei sächsischen MEKs wechselten sich jährlich ab, welche Einheit eine kostenintensive Konditionierungswoche in einer Wintersportregion durchführen würde.
Mit den Planungen für die im Januar 2019 durch das MEK D. durchzuführende fünftägige Konditionierungswoche im Skigebiet Ga. begann der Angeklagte W. unter Hinzuziehung eines Mitarbeiters im Spätsommer des Jahres 2018. Dieser holte zur Auswahl für die Teilnehmer zwei Angebote von Vier-Sterne-Wintersporthotels im Skigebiet ein, von denen die Teilnehmer eines aussuchten. Bei diesem Hotel handelte es sich nicht um ein Tagungshotel mit Schulungsräumen, sondern um ein hochwertiges Wintersporthotel mit Bade- und Saunalandschaft. Dienstliche Unterkünfte bei Bundeswehr oder Bundespolizei waren - wie eine Anfrage ergeben hatte - in der Region in der Zeit nicht verfügbar. Die Kosten in einer angefragten Jugendherberge waren höher als die des Hotels, so dass sich dieses als vergleichsweise günstige Unterbringung erwies, für die es keine Alternative gab.
Nach weiteren dienstlichen Abstimmungen im September 2018 mit dem Dezernatsleiter und den ihm unterstehenden Kommandoführern - der Angeklagte W. wurde dabei vertreten - erstellte der Mitarbeiter Anfang November 2018 den Ablaufplan für die Fortbildungswoche vom 14. bis 18. Januar 2019. Dieser sah neben einer Observationsübung während der Anfahrt und deren Fortführung am Folgetag einen Erfahrungsaustausch mit dem MEK Südbayern, eine halbtägige taktische Übung und ein halbtägiges Elementetraining vor. Die weitere Zeit war für „Teamsport (Wintersport) zur Erhaltung der konditionellen und koordinativen Fähigkeiten und Konditionierung“ vorgesehen. Tatsächlich plante der Angeklagte W. mit seinem Mitarbeiter eine geringere Anzahl an Programmpunkten und letztlich an zweieinhalb Tagen „Konditionierung durch Wintersport wie Skifahren und Snowboarden oder ein Alternativprogramm“ ein.
Den mit dem Fortbildungsplan versehenen Dienstreiseantrag reichte der Angeklagte W. auf dem Dienstweg ein. Er wurde in der Zeichnungskette in Kenntnis des tatsächlich geplanten Inhalts - Konditionierung durch Wintersport wie Skifahren und Snowboarden - zunächst vom zuständigen Dezernatsleiter genehmigt, der selbst mit einer neu formierten Führungsgruppe Teilnehmer der Reise war und deshalb ein Eigeninteresse an der Genehmigung hatte. Anstelle des Dezernatsleiters hatte der Angeklagte W. vertretungsweise Dienst in D. zu tun und wurde von der Teilnehmerliste gestrichen. Spätestens am 10. Dezember 2018 zeichnete der zuständige Abteilungsleiter der Fachabteilung 4 den Dienstreiseantrag gegen und genehmigte ihn nach haushalterischer Prüfung am folgenden Tag; auch er ging davon aus, dass während der Fortbildung, insbesondere an den drei Binnentagen zwischen An- und Abreise, hauptsächlich Konditionierungseinheiten in der Gruppe in Form von Wintersport wie Skifahren und Snowboarden geplant waren, auch wenn im Ablaufplan noch weitere Punkte vorgesehen waren.
Tatsächlich wurde die Fortbildungsreise entsprechend durchgeführt, wobei das Treffen mit dem MEK Südbayern von diesem aus dienstlichen Gründen abgesagt wurde. Nach Rückkehr von der Reise wurde wegen der Höhe der Reisekosten durch den Abteilungsleiter 1 für das zuständige Kostenreferat eine fachliche Stellungnahme eingeholt, die der Angeklagte W. auftragsgemäß erstellte und der Abteilungsleiter der Fachabteilung 4 gegenzeichnete. Weder in dieser Stellungnahme noch zu einem anderen Zeitpunkt teilte der Angeklagte W. mit, dass das tatsächlich durchgeführte Programm von demjenigen in der zum Dienstreiseantrag eingereichten Fortbildungsplanung abgewichen war.
3. Das Landgericht hat im ersten Tatkomplex allein den Angeklagten F. wie dargestellt wegen veruntreuender Unterschlagung in Tateinheit mit Bestechlichkeit verurteilt, die beiden anderen Angeklagten hat es insoweit freigesprochen. An einer Verurteilung wegen Diebstahls hat es sich gehindert gesehen, weil der Angeklagte F. die Munition mit dem Einverständnis etwaiger anderer Gewahrsamsinhaber der Waffenkammer entnommen habe; ein Verstoß gegen das Waffengesetz liege nicht vor, weil dieses infolge der dienstlichen Veranlassung des Munitionstransports gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 WaffG nicht anwendbar gewesen sei.
Im zweiten Tatkomplex hat die Strafkammer alle Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen, weil der für die Genehmigung der Dienstreise zuständige Abteilungsleiter Kenntnis von dem tatsächlich durchgeführten Fortbildungsprogramm gehabt habe.
II. Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft greift das Urteil nur im ersten Tatkomplex umfassend an; insoweit hält sie die Freisprüche der Angeklagten W. und L. für rechtsfehlerhaft und beanstandet, dass der Angeklagte F. nicht auch wegen Diebstahls und Verstößen gegen das Waffengesetz zu einer höheren Strafe verurteilt worden ist. Im zweiten Tatkomplex betrifft die Revisionseinlegung nur den Freispruch des Angeklagten W. ; die Freisprüche der beiden anderen Angeklagten greift die Generalstaatsanwaltschaft nicht an. Die dergestalt beschränkten Rechtsmittel der Generalstaatsanwaltschaft haben nur betreffend den Angeklagten F. Erfolg, soweit die Strafkammer die Anwendbarkeit des Waffengesetzes verneint hat; im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet.
1. Revision betreffend den Angeklagten F.
a) Der Schuldspruch gegen den Angeklagten kann nicht bestehen bleiben, weil die Prüfung des Landgerichts, ob sich der Angeklagte wegen Verstößen gegen das Waffengesetz strafbar gemacht hat, der revisionsgerichtlichen Kontrolle nicht standhält. Die Annahme der Strafkammer, dass das Waffengesetz nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 WaffG keine Anwendung finde, erweist sich als rechtsfehlerhaft.
aa) Sie hat insoweit ausgeführt, der Transport der gesamten Munition sei im Sinne der Vorschrift „dienstlich veranlasst“ gewesen, weil der Angeklagte Schießtrainer des MEK und als solcher vom Angeklagten W. angewiesen gewesen sei, die Schießfortbildung in G. zu organisieren und sicherzustellen, dass das hierfür benötigte Material vor Ort sein würde. Zwischen der zum Verschießen mitgeführten und der an den gesondert Verfolgten übergebenen Munition könne nicht unterschieden werden, weil die subjektive Zweckbestimmung des Angeklagten F. keinen Einfluss auf die objektive Weisungslage gehabt habe.
bb) Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG ist das Waffengesetz - und damit auch dessen Strafvorschriften - auf die Polizeien des Bundes und der Länder nicht anzuwenden, soweit sie dienstlich tätig werden. Die Regelung geht auf § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG in der Fassung vom 19. September 1972 zurück (BGBl. I S. 1797), der vorsah, dass das Gesetz auf die obersten Bundes- und Landesbehörden, auf die von ihnen bestimmten Stellen sowie deren Bedienstete nicht anzuwenden war, „wenn sie dienstlich tätig“ wurden. Grund für die Freistellung war, dass es der Gesetzgeber als „selbstverständlich“ ansah, dass die für die Durchführung waffenrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörden „bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben“ keiner Erlaubnisse nach dem Waffenrecht bedürften (BT-Drucks. VI/2678, S. 26). Die Vorschrift wurde nur wenige Jahre später dahin geändert, dass die Freistellung für die betroffenen Behörden und Bediensteten nur gelten sollte, „soweit sie dienstlich tätig werden“ (§ 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG in der Fassung vom 4. März 1976, BGBl. I S. 417). Dadurch sollte erreicht werden, dass etwaige im privaten Eigentum der Bediensteten stehende Schusswaffen, die unter anderem auch dienstlichen Zwecken dienen, nicht generell von den Vorschriften des Waffengesetzes freigestellt werden. Die Änderung sei notwendig, weil zuvor auf Grund von § 6 Abs. 1 Satz 3 WaffG aF, der es den Ländern gestattete, durch Rechtsverordnung entsprechende Regelungen für Landesstellen zu treffen, zu weitgehende Freistellungen vorgenommen worden seien, die vom Sinn und Zweck der Ermächtigung nicht mehr gedeckt gewesen seien (BT-Drucks. 7/2379, S. 15). Durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970 ff.) wurde die Regelung inhaltlich in § 55 Abs. 1 WaffG übernommen, wobei nunmehr auch die Polizeien der Länder ausdrücklich in die Ausnahmeregelung einbezogen und die bis dahin geltenden Freistellungen in Durchführungsverordnungen obsolet wurden (BT-Drucks. 14/7758, S. 85).
Auch wenn sich den Gesetzesmaterialien damit keine nähere Definition oder Bestimmung der Reichweite des Merkmals „dienstlich tätig“ entnehmen lässt, zeigt die Gesetzgebungsgeschichte doch jedenfalls auf, dass der Gesetzgeber nicht generell jeden Umgang mit Waffen, der zeitgleich zur dienstlichen Tätigkeit stattfindet, von den waffenrechtlichen Erlaubnissen freistellen wollte, sondern eine Beschränkung auf einen inhaltlichen Konnex zwischen der dienstlichen Tätigkeit und dem Umgang mit Waffen und Munition anstrebte.
cc) Nach der noch zu § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG aF zu Bundeswehrsoldaten ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der für die inhaltsgleiche Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG für Beamte der Landespolizeien abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, liegt eine dienstliche Tätigkeit vor, wenn sie zu dem allgemeinen Aufgabenbereich des Bediensteten gehört oder damit in unmittelbarem Zusammenhang steht, nach objektiven Gesichtspunkten äußerlich als Diensthandlung erscheint und von dem Willen getragen ist, dienstliche Aufgaben zu erfüllen. Dabei macht nicht jeder Verstoß gegen Dienstvorschriften oder gegen eine klare Befehlslage den Umgang mit Waffen zu einem außerdienstlichen „Privatverhalten“. Eine solche, allgemeinen Vorschriften unterfallende Handlung liegt demgegenüber namentlich dann vor, wenn sie in keinem Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben steht oder wenn sie nicht auf die - wenngleich unter Umständen vorschriftswidrige - Erfüllung der dem Bediensteten nach dienstlicher Stellung und allgemeiner Zuständigkeit obliegenden Pflichten oder die Erreichung dienstlicher Zwecke gerichtet ist, sondern allein privaten Zwecken dient (BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 StR 371/02, BGHSt 48, 213, 220 f.). Ob ein Verhalten des Bediensteten sich (noch) als dienstliche Handlung oder als Privathandlung darstellt, kann nicht pauschal anhand allgemeiner Kriterien beurteilt werden; die gebotene Grenzziehung setzt vielmehr regelmäßig und insbesondere in Zweifelsfällen eine umfassende Prüfung der jeweils konkreten Umstände voraus (BGH aaO S. 221).
dd) Diesen Maßgaben genügen die Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG und mithin den Anwendungsausschluss des Waffengesetzes bejaht hat, nicht.
(1) Das gilt zunächst, soweit das Landgericht allein auf den Transport der (gesamten) Munition abgestellt hat, weil aufgrund der Weisung an den Angeklagten, das für die Schießfortbildung benötigte Material zum Schießstand zu schaffen, der Besitz der gesamten transportierten Munition dienstlich veranlasst gewesen sei. Denn dabei hat es außer Acht gelassen, dass der Angeklagte F. an den 7.000 Schuss Munition, die er dem gesondert Verfolgten T. überließ, auch dann noch - wenn auch kurzzeitig - Besitz hatte, als der Angeklagte L. die für die Durchführung des Schießtrainings benötigten 3.000 Schuss Munition bereits auf dem Schießstand verteilte. Angesichts dieser jedenfalls für die Zeit bis zum heimlichen Umladen der Munition in den Kofferraum des gesondert Verfolgten T. objektiv gegebenen unterschiedlichen Besitzlagen war es nicht ausreichend, auf den einheitlichen Transport nach G. abzustellen, vielmehr hätte der allein fortbestehende Besitz an der später abgegebenen Munition bei der Prüfung, ob insoweit eine dienstliche Handlung vorlag, eingestellt werden müssen. Soweit die Strafkammer gemeint hat, auf die allein subjektive Motivation des Angeklagten F. komme es nicht an, hat sie nicht berücksichtigt, dass auch objektive Umstände vorlagen, insbesondere das heimliche Verladen in den Kofferraum des Fahrzeugs des T. , die hier gegen das Vorliegen einer Diensthandlung sprachen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 StR 371/02 [insoweit in BGHSt 48, 213 nicht abgedruckt]; Heinrich, NStZ 2004, 459, 460: keine nach außen erkennbare Diensthandlung bei heimlichem nächtlichen Entwenden von Munition aus einem Depot und Verladen in private Fahrzeuge; Bartels, NZWehrr 2022, 108, 115).
(2) Darüber hinaus hat das Landgericht beim Abstellen auf „die Weisungslage“ wesentliche Besonderheiten nicht bedacht:
(a) Der dienstliche Bezug zum Transport der Munition, der sich aus der Weisung des Angeklagten W. ergab und in den Aufgabenbereich des Angeklagten F. als Schießtrainer fiel, konnte sich nur auf die zur Durchführung des konkreten Schießtrainings benötigte Munition beziehen; der weit überwiegende Teil der transportierten Munition war hiervon jedoch nicht umfasst.
(b) Auch nach den dargelegten, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen kann in der Abgabe der Munition an den gesondert Verfolgten T. kein dienstliches Tätigwerden des Angeklagten F. gesehen werden.
Der bloße Wille, damit dienstliche Aufgaben zu erfüllen, genügt hierfür nicht. Anhaltspunkte für einen solchen Willen kommen hinsichtlich der als Vergütung für das Schießtraining abgegebenen 3.000 Schuss Munition zwar in Betracht, weil der Angeklagte F. dem MEK damit die bestmögliche Schießausbildung zur Verfügung stellen wollte. Auch für Transport und Abgabe des Teils der überlassenen Munition (4.000 Schuss), der als Vorauszahlung für private Schießtrainings dienen sollte, könnte ein mittelbarer subjektiver Dienstbezug vorliegen, weil der als „Polizist aus Leidenschaft“ handelnde Angeklagte sich für das MEK als Schießtrainer fortbilden wollte und diese Fähigkeiten dann auch seinem Dienstherrn zur Verfügung gestellt hätte.
Eine solche subjektive Zielsetzung reicht aber in beiden Fällen nicht aus, um schon deshalb zur Annahme einer dienstlichen Handlung im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG zu gelangen, weil der Einsatz von Munition zur Bezahlung von Dienstleistungen nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Angeklagten F. zählte und auch nach objektiven Gesichtspunkten äußerlich nicht als Diensthandlung erschien. Die dienstlichen Befugnisse des Angeklagten sahen lediglich vor, mit Waffen und Munition umzugehen, wenn und soweit sie zum Schießen - im Einsatz oder zu Ausbildungszwecken - potentiell benötigt und verbraucht werden konnten. Dementsprechend führt die zum Waffengesetz ergangene Allgemeine Verwaltungsvorschrift (WaffVwV, abgedruckt bei Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl.) zu § 55 Abs. 1 WaffG aus, dass ein dienstlicher Erwerb oder eine dienstliche Ausübung der tatsächlichen Gewalt gegeben ist, wenn der Bedienstete die Waffe oder Munition in Erfüllung seiner Dienstaufgaben erwirbt oder sonst Umgang hat. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Bedienstete vom Dienstherrn mit Schusswaffen und Munition zur Erfüllung von Dienstaufgaben ausgerüstet wird. Wenn die Munition, auf die der Bedienstete Zugriff hat, wie hier als Währung und damit allenfalls mittelbar zur Erreichung dienstlicher Zwecke eingesetzt wird, scheidet die Annahme einer dienstlichen Tätigkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 WaffG aus. Dies gilt insbesondere, wenn die Munition dazu dient, externe Schießtrainings, deren Kostenübernahme vom Dienstvorgesetzten abgelehnt worden war, an diesem vorbei gleichwohl aus öffentlichen Mitteln zu bezahlen.
ee) Nach alldem ist die Anwendbarkeit des Waffengesetzes auf den Angeklagten nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG nur für den Teil der Munition, der bei dem Schießtraining verbraucht und dazu von dem Angeklagten L. auf den Schießstand gebracht wurde, ausgeschlossen, weil allein insoweit eine dienstliche Handlung des Angeklagten F. vorlag. Hinsichtlich der übrigen 7.000 Schuss Munition, die er an den gesondert Verfolgten T. abgab, hätte das Landgericht - ebenso wie hinsichtlich der beim Schießtraining tatsächlich nicht verbrauchten, nicht genau bezifferbaren Munitionsreste aus einer angefangenen Packung mit ursprünglich 1.000 Stück Pistolenmunition - die Strafvorschriften der §§ 52 ff. WaffG prüfen müssen. Die hierzu getroffenen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich und auch notwendig, weil das Landgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, die dem Senat eine eigene Entscheidung zur Strafbarkeit nach dem Waffengesetz ermöglichen würden.
ff) Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
Einer Abgabe von Munition an einen Nichtberechtigten oder des Erwerbs zu diesem Zweck im Sinne von § 52 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nr. 7 WaffG würde - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - § 12 Abs. 4 iVm § 27 WaffG nicht entgegenstehen, weil sich diese Ausnahme von Erlaubnispflichten nur auf die unmittelbar zum Schießen verwendete Munition bezieht. Eine Strafbarkeit nach diesen Vorschriften könnte aber hindern, wenn der gesondert Verfolgte T. - wie an vereinzelten Stellen des Urteils aufgeführt - tatsächlich gewerbsmäßiger oder selbständiger Waffenhändler mit einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG wäre, die ihn möglicherweise zum Erwerb von (auch der verfahrensgegenständlichen) Munition berechtigen würde. Insoweit hat die Strafkammer aber keine konkreten Feststellungen zum Bestehen einer entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnis getroffen.
Der vom Generalbundesanwalt für möglich gehaltenen Strafbarkeit des Angeklagten wegen Munitionsbesitzes nach § 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG würde entgegenstehen, wenn dem Angeklagten der Besitz nach den waffenrechtlichen Vorschriften (etwa als Sportschütze nach § 14 WaffG oder als Sachverständiger nach § 18 WaffG) erlaubt gewesen wäre. Da das Landgericht von der Unanwendbarkeit des Waffengesetzes ausgegangen ist, hat es hierzu keine Feststellungen getroffen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass dies möglich ist.
b) Die damit erforderliche Aufhebung des Urteils umfasst auch den Schuldspruch wegen der - für sich genommen rechtsfehlerfrei tateinheitlich ausgeurteilten - Delikte der veruntreuenden Unterschlagung und der Bestechlichkeit. Insoweit weist der Senat indes auf Folgendes hin:
Es begegnet entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft und des Generalbundesanwalts keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Landgericht den Angeklagten wegen veruntreuender Unterschlagung und nicht wegen Diebstahls verurteilt hat.
aa) Ob - wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat - die Feststellungen des Landgerichts die Annahme eines „gestuften Mitgewahrsams“ der Vorgesetzten des Angeklagten rechtfertigen, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, ob weitere MEK-Beamte Mitgewahrsam an der Munition in der Waffenkammer des MEK hatten. Denn das Landgericht ist aufgrund einer tragfähigen Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen, dass der Angeklagte F. die Munition im - tatbestandsausschließenden - Einverständnis mit etwaigen Mitgewahrsamsinhabern aus der Waffenkammer entnehmen durfte. Das ergibt sich aus Folgendem:
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen waren nicht nur der jeweilige Verantwortliche WuG oder sein Vertreter zur Entnahme von Munition berechtigt, sondern - jeder für sich - auch die anderen Schießtrainer. Aus diesem Umstand konnte die Strafkammer ohne Rechtsfehler auf ein behördeninternes generelles Einverständnis zur Entnahme von Munition durch die jeweiligen Schießtrainer schließen, zu denen auch der Angeklagte F. zählte. Soweit sie in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, es habe ein „generelles bedingungsfeindliches Einverständnis der Präsidentin des LKA“ vorgelegen, bedurfte es keiner beweiswürdigenden Unterlegung. Denn es handelt sich bei dieser - in der rechtlichen Würdigung des Urteils enthaltenen - Wendung allein um einen rechtlichen Schluss. Dieser erweist sich zwar nicht in allen Einzelheiten, aber im hier maßgeblichen Ergebnis als zutreffend. Insoweit gilt:
Ist der (Mit-)Gewahrsamsinhaber mit der Wegnahme einverstanden, schließt dies mangels Gewahrsamsbruchs nach allgemeiner Meinung den Tatbestand des Diebstahls aus (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 1955 - 2 StR 171/55, BGHSt 8, 273, 276; LK/Vogel/Brodowski, StGB, 13. Aufl., § 242 Rn. 106; MüKo-StGB/Schmitz, 5. Aufl., § 242 Rn. 89 jeweils mwN). Ob ein solches Einverständnis auch unter einer Bedingung erklärt werden kann, wird nicht durchweg einheitlich beantwortet (für eine solche bedingte Gewahrsamsübertragung in Fällen der Abhebung am Geldautomaten BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 158 f.; vom 16. November 2017 - 2 StR 154/17, NJW 2018, 245: wirksames Einverständnis bei funktionsgerechter Bedienung des Geldautomaten; enger BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726, 728: Beschränkung des Einverständnisses auf die Personen, die den Geldausgabevorgang initiieren; OLG Hamm, NStZ 2014, 275, 276: äußerlich ordnungsgemäße Bedienung einer Selbstbedienungskasse; LK/Vogel/Brodowski aaO Rn. 114 ff. mwN; MüKo-StGB/Schmitz aaO Rn. 101 ff. mwN; jeweils mit weiteren Beispielen, etwa zu Warenautomaten, Geldspielautomaten und Zapfsäulen an Tankstellen; aA möglicherweise Fischer, StGB, 73. Aufl., § 242 Rn. 22: „bedingungsfeindlich“).
Allerdings sind nach ganz herrschender Auffassung auch bei Annahme einer Bedingbarkeit des Einverständnisses an die berücksichtigungsfähigen Bedingungen strenge Anforderungen zu stellen. Sie müssen objektiv erkennbar sein, an äußerliche Ereignisse, Vorgänge oder Verhaltensweisen anknüpfen, bei automatisierten Abläufen sich also aus der Konstruktion der Automaten oder ihrer Aufstellung ergeben (LK/Vogel/Brodowski aaO; MüKo-StGB/Schmitz aaO; TK/Bosch, StGB, 31. Aufl., § 242 Rn. 36a). Nicht äußerlich erkennbare Bedingungen, wie etwa subjektive Vorbehalte, Absichten oder Befugnisse stellen hingegen keine zulässigen Bedingungen dar, weil andernfalls die tatbestandsausschließende Bedeutung des wirksamen Einverständnisses, das grundsätzlich unabhängig von Irrtümern oder Motiven ist (vgl. MüKo-StGB/Schmitz aaO Rn. 97; TK/Bosch aaO Rn. 36), faktisch aufgehoben würde.
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass - entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft - die Frage der Genehmigung der Schießveranstaltung für die Wirksamkeit des generellen Einverständnisses zur Munitionsentnahme durch den Angeklagten als Schießtrainer ohne Bedeutung war. Soweit der Generalbundesanwalt dazu ausgeführt hat, es habe das Einverständnis mit der Entnahme an die gleichzeitige Erfassung in einem Bestandsverzeichnis - als objektiv erkennbaren Umstand - gekoppelt sein können, zeigt er einen Erörterungsmangel nicht auf. Die Strafkammer hat eine insoweit bedingte Entnahmemöglichkeit nicht festgestellt. Vielmehr hat sie ausgeführt, dass zwar grundsätzlich die entnommene Munition erfasst wurde, die Entnahme aber nicht zwingend in die Munitionsübersicht eingetragen werden musste, sondern stattdessen auch auf losen Blättern zur späteren Übertragung in die Übersicht handschriftlich vermerkt werden konnte. Ferner hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten F. als glaubhaft bewertet, dass etwa bei Rückgabe nicht verbrauchter Munition diese insgesamt nicht erfasst werden musste. Diesen Feststellungen entnimmt der Senat jedenfalls, dass die vorherige vollständige und korrekte Erfassung der entnommenen Munition keine (wirksame) Bedingung des generellen Einverständnisses zur Munitionsentnahme durch die Schießtrainer war.
Letztlich zeigt auch ein Vergleich mit der Rechtslage, die bestehen würde, wenn der Angeklagte die Munition nicht selbst hätte entnehmen können, sondern einen etwaigen Lagerverwalter um Herausgabe hätte bitten müssen, dass der Umfang der Befugnisse zur Munitionsentnahme keine zulässige Bedingung des Einverständnisses sein kann: Hätte der Angeklagte F. in einem solchen Fall erklärt, er benötige die dem gesondert Verfolgten T. überlassene Munition aus dienstlichen Gründen und wäre diese herausgegeben worden, hätte ein zwar durch Täuschung erlangtes, aber gleichwohl wirksames Einverständnis vorgelegen. Unter Wertungsgesichtspunkten kann nichts anderes gelten, wenn behördenintern der Angeklagte als Schießtrainer selbst zur Entnahme der Munition für Schießtrainings berechtigt war.
bb) Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang beanstandet, dass das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen veruntreuender Unterschlagung der im Rahmen der Schießübung verbrauchten Munition verurteilt hat, löst sie sich von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Strafkammer: Nach diesen gingen alle Angeklagten davon aus, dass die Ablehnung der Kostenübernahme für die eintägige Schießausbildung kein Verbot der Anordnung und Durchführung eines Schießtrainings beinhaltete und die Angeklagten W. als Kommandoführer und F. als Schießtrainer in Wahrnehmung der für die Teamwoche erteilten Rahmengenehmigung die Befugnis zur Anordnung von Schießtrainings des MEK zu Ausbildungszwecken, zur Anmietung von Schießplätzen und zur Beauftragung Dritter mit Schießausbildungsdienstleistungen hatten. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ging der Angeklagte F. ersichtlich davon aus, dass der Verbrauch der Munition zu Fortbildungszwecken nicht pflichtwidrig war, ihm fehlte mithin der Vorsatz, sich oder einem Dritten Vermögen des Landes Sachsen rechtswidrig zuzueignen.
c) Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. Auf die Beanstandungen der Strafzumessung durch die Generalstaatsanwaltschaft kommt es damit nicht mehr an.
Allerdings hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass das Landgericht die Strafobergrenze zu Unrecht dem nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 332 Abs. 1 StGB entnommen hat; vielmehr hätte es nach § 52 Abs. 1 StGB die Strafrahmenobergrenze aus § 246 Abs. 2 StGB zugrunde legen müssen.
2. Revision betreffend den Angeklagten W.
a) Der Freispruch des Angeklagten W. im ersten Tatkomplex (Munitionsentnahme zur Durchführung eines Schießtrainings) hält revisionsgerichtlicher Prüfung stand.
Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte W. von den Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten F. und dem gesondert Verfolgten T. wusste. Die Revision zeigt insoweit Rechtsfehler in der Beweiswürdigung nicht auf, insbesondere stellt sich die Würdigung der Einlassung dieses Angeklagten, der die Strafkammer weitgehend gefolgt ist, nicht als widersprüchlich oder lückenhaft dar. Der Umstand, dass der Angeklagte die ursprünglichen Angebote des gesondert Verfolgten T. kannte, steht ihren Schlussfolgerungen nicht entgegen, er habe von der Bezahlung durch Munition nichts gewusst. Selbst wenn dem Angeklagten W. die Kalkulation für das halbtägige Schießtraining günstig vorgekommen sein sollte, ergibt sich daraus kein tragfähiger Hinweis auf die Unterschlagungshandlungen des Angeklagten F. . Soweit der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang die Formulierung des Landgerichts beanstandet, dem Angeklagten W. habe seine Einlassung nicht widerlegt werden können, ist dem zwar dahingehend zuzustimmen, als es einer Widerlegung der Einlassung eines Angeklagten nicht bedarf (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Juni 2025 - 5 StR 23/25 Rn. 19 mwN). Die Anlegung eines falschen Maßstabs ergibt sich aus der Verwendung dieser Formulierung jedoch nicht. Vielmehr hat das Landgericht im Anschluss an diese Wendung die Einlassung des Angeklagten gleichwohl einer kritischen Würdigung unterzogen und auch gegenläufige Indizien in den Blick genommen. Dass es sich nicht von einem Tatvorsatz des Angeklagten W. hat überzeugen können, hat der Senat als Revisionsgericht hinzunehmen; dass gegebenenfalls auch eine andere Würdigung möglich gewesen wäre, die die Revision aufzeigt, führt nicht zur Annahme eines Rechtsfehlers.
b) Auch der Freispruch des Angeklagten W. im zweiten Tatkomplex (Skireise) begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken.
Nach den getroffenen Feststellungen schied der mit der Anklage erhobene Vorwurf des Betruges mangels Erregung eines Irrtums des für die Dienstreisgenehmigung zuständigen Abteilungsleiters der Fachabteilung 4 über das Fortbildungsprogramm aus.
Es liegt keine Verletzung der Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO) darin, dass das Landgericht das festgestellte Geschehen nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Anstiftung oder Beihilfe zur Untreue durch den Abteilungsleiter der Fachabteilung 4 in den Blick genommen hat.
Die Feststellungen belegen, dass die Ausgestaltung der Teamwoche als „Skiwoche“ mit dem wesentlichen Fortbildungsprogramm der körperlichen Ertüchtigung durch Ski- und Snowboardfahren der Üblichkeit entsprach und allen maßgeblichen Entscheidungsträgern innerhalb des MEK bekannt war. Die Strafkammer hat angesichts dessen nicht feststellen können, dass das Versäumen der Mitteilung über die Abweichung des durchgeführten Fortbildungsprogramms vom eingereichten Ablaufplan pflichtwidrig war. Dem entnimmt der Senat im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass dem Angeklagten W. jedenfalls der Vorsatz fehlte, der zuständige Abteilungsleiter werde den Vermögensinteressen des Freistaats Sachsen pflichtwidrig einen Nachteil zufügen. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft und der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang darauf abstellen, dass der Abteilungsleiter die Fortbildungswoche „entgegen den innerdienstlichen Regelungen“ als Vollübung umdeklariert habe und sich daraus für den Angeklagten W. erkennbar eine untreuerelevante Pflichtverletzung ergeben habe, trifft dies nicht zu. Denn die „Umdeklarierung“ führte nur dazu, dass die auch vorher vom Land Sachsen aus dem Reisekostentitel des MEK zu tragenden Kosten nunmehr vom St. getragen wurden, das die Unterkunftskosten aus den dort verwalteten Mitteln des sächsischen Staatshaushalts beglich. Ein Vermögensnachteil entstand dadurch für das Land Sachsen als Treugeber nicht.
3. Revision betreffend den Angeklagten L.
Der angegriffene Freispruch des Angeklagten L. im ersten Tatkomplex begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat sich aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung davon überzeugt, dass dieser Angeklagte von den Absprachen zwischen dem Angeklagten F. und dem gesondert Verfolgten T. keine Kenntnis hatte. Trotz missverständlicher Formulierungen („nicht zu widerlegen“) hat die Strafkammer den zutreffenden Maßstab angewendet, wie ihre weiteren Ausführungen zeigen.
Die Beweiswürdigung stellt sich auch nicht als lückenhaft oder widersprüchlich dar. Zwar hat das Landgericht ausgeführt, dass der Angeklagte L. dem Angeklagten F. bei der Verwaltung der Waffenkammer im Tatzeitraum assistiert habe. Demgegenüber hat es aber jeweils zweifelsfrei festgestellt, dass allein der Angeklagte F. die Munition der Waffenkammer entnahm und ins Auto lud. Dass sich das Landgericht nicht dazu verhalten hat, was der Angeklagte L. nach Entnahme der für die Schießübung bestimmten Munition, die er auf dem Schießstand verteilte, hinsichtlich der Gesamtmenge der Munition erkannte, stellt keine Lücke in der Beweiswürdigung dar. Denn zu diesem Zeitpunkt war ihm nicht bekannt, was der Angeklagte F. damit vorhatte. Ob er später erfasste, dass diese Munition nach Übergabe an den gesondert Verfolgten T. nicht mehr vorhanden war, ist nicht von Bedeutung, weil er zu diesem Zeitpunkt zu der beendeten Unterschlagung des Angeklagten F. keine sukzessive Beihilfe mehr leisten konnte.
III. Revision des Angeklagten F.
Die Revision des Angeklagten erweist sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unbegründet. Soweit die Begründung des Rechtsmittels auf im Urteil nicht wiedergegebene Inhalte von Aussagen, Erklärungen und Einlassungen sowie verlesenen oder im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden Bezug nimmt, kann sie mit solch urteilsfremdem Vorbringen im Rahmen der allein mit der Sachrüge geführten Revision nicht durchdringen.
Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist frei von Rechtsfehlern. Die von ihr gezogenen Schlüsse auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale sind möglich. Insbesondere musste das Landgericht nicht unterstellen, dass der Angeklagte F. dem gesondert Verfolgten T. nur alte Patronen übergab, die hätten ausgesondert werden müssen. Dies gilt zumal, da nicht erkennbar ist, welchen Nutzen solche Munition für den gesondert Verfolgten hätte haben können und warum er sie deshalb als Vergütung für Schießtrainings hätte akzeptieren sollen.
Auch die Einwendungen gegen den Straf- und den Einziehungsausspruch greifen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch; den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
Cirener Gericke RiBGH Mosbacherist im Urlaub undkann nicht signieren. Cirener von Häfen Werner