Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 29.07.2026 – 2 StR 218/26
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:290726B2STR218.26.0
StrafrechtVolltext
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Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Dezember 2025
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, des Handeltreibens mit Cannabis sowie des Handeltreibens mit einer halbautomatischen Selbstladewaffe in zwei Fällen schuldig ist,
b) im Einziehungsausspruch aufgehoben
aa) hinsichtlich der erweiterten Einziehung des Bargeldes in Höhe von 35.682,31 Euro sowie der ausländischen Bargeldbeträge in Höhe von 281 CHF und 100 USD,
bb) hinsichtlich der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit diese den Betrag von 1.142,84 Euro übersteigen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit einer halbautomatischen Selbstladewaffe zum Verschießen von Patronenmunition in zwei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die sichergestellten - im Einzelnen näher bezeichneten -Betäubungsmittel und das sichergestellte Cannabis eingezogen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrages von 22.515 Euro, die erweiterte Einziehung von Bargeld in Höhe von 35.682,31 Euro, 281 CHF und 100 USD sowie die erweiterte Einziehung des „Wertersatzes“ in Höhe von 23.657,84 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte - wie vom Landgericht in den Urteilsgründen abweichend vom Urteilstenor zutreffend rechtlich gewürdigt - in den Fällen 1 sowie 5 bis 8 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis (Fall 8), im Fall 4 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Cannabis sowie in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit einer halbautomatischen Selbstladewaffe in zwei Fällen strafbar gemacht. [...]
Zugleich kann die Kennzeichnung der Taten im Tenor des angefochtenen Urteils als ‚unerlaubt‘ entfallen; diese ist entbehrlich, weil Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. August 2023 - 3 StR 412/22 [Rn. 21]- mwN). Ebenso wenig bedarf es der Kennzeichnung von Delikten nach dem Waffengesetz als ‚unerlaubt‘ (BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, wistra 2014, 446 Rn. 35; Beschluss vom 20. März 2023 - 1 StR 266/22, juris Rn. 7). Zwar unterscheidet sich das Waffengesetz in der Regelungstechnik vom Betäubungsmittelgesetz (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2022 - 3 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 51, 52): Es stellt über den - dem Betäubungsmittelrecht entsprechenden (§ 3 BtMG) - ‚unerlaubten‘ Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen (§ 2 Abs. 2 WaffG) hinaus insbesondere den Umgang mit ‚verbotenen‘ Waffen (§ 2 Abs. 3 WaffG) unter Strafe. Gleichwohl ist es im Hinblick auf die Funktion des Tenors nicht geboten, diesen Unterschied dort kenntlich zu machen; für die sachgerechte Bezeichnung der jeweiligen Gesetzesverletzung ist dies nicht erforderlich. Auch kann für eine charakterisierende Beschreibung des Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Nr. 2c WaffG auf den Zusatz ‚zum Verschießen von Patronenmunition‘ verzichtet werden (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120/23 -, juris [Rn. 16] mwN).“
Dem schließt sich der Senat an. Er ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, wie sich der geständige Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Der Strafausspruch wird durch die vorgenommene Schuldspruchänderung nicht berührt und hält auch im Übrigen rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat sich sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung an der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Taten orientiert. Die Einzelstrafen und die daraus gebildete Gesamtstrafe weisen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf.
3. Der Einziehungsausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit ausgeführt:
„a) Hinsichtlich des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 35.682,31 Euro, 281 CHF und 100 USD hat sich die Strafkammer davon überzeugt, dass das Geld aus nicht näher konkretisierbaren Betäubungsmittelgeschäften stammt. Gleiches gilt nach ihrer Überzeugung für die Gelder, die der Angeklagte für den Kauf der sichergestellten Schmuck- und Edelmetallgegenstände eingesetzt hat, für deren Wert sie die erweiterte Einziehung nach §§ 73a, 73c StGB angeordnet hat. [...] Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist [...] davon auszugehen, dass aus Sicht der [Strafk]ammer das sichergestellte Bargeld aus keiner der verfahrensgegenständlichen, sondern aus anderen (Betäubungs-)mittelstraftaten stammt.
Das Landgericht hätte sich aber mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die sichergestellten Wertgegenstände wie die Gold- und Silbermünzen, Feingold und Silberbarren und der Schmuck - wobei es sich seiner Ansicht nach um ‚Anlageobjekte‘ handelt - ganz oder jedenfalls teilweise mit Taterträgen aus den verfahrensgegenständlichen Taten erworben worden sind. Soweit hierfür auch die in den Fällen 1, 2 und 7 der Urteilsgründe erlangten Taterträge ganz oder teilweise eingesetzt worden sein sollten, käme eine erweiterte Wertersatzeinziehung nach §§ 73a Abs. 1, 73c StGB neben der Einziehung des Wertes der Taterträge nicht mehr in Betracht. Um eine doppelte Abschöpfung zu vermeiden, hätte die [Strafk]ammer in diesem Fall eine Anrechnung auf den Betrag der (erweiterten) Wertersatzeinziehung vornehmen müssen. Die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 23.657,84 Euro kann daher lediglich hinsichtlich des den eingezogenen Wert der Taterträge in Höhe von 22.515 Euro übersteigenden Betrags von 1.142,84 Euro Bestand haben. Da nach den Feststellungen jedenfalls über den Ankauf des Goldes Belege vorhanden sind, die etwa Aufschluss über die Zeitpunkte der Ankäufe geben könnten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass insoweit noch ergänzende Feststellungen dazu möglich sind, ob hierzu Taterträge aus den verfahrensgegenständlichen Taten eingesetzt worden sein können.
b) Hinsichtlich der gegenständlichen erweiterten Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 35.682,31 Euro sowie der ausländischen Bargeldbeträge in Höhe von 281 CHF und 100 USD lassen die Urteilsgründe im Übrigen nicht erkennen, was mit dem erlangten Geld nach dessen Sicherstellung geschehen ist, insbesondere, ob es auf ein Justizkonto eingezahlt wurde und damit für eine gegenständliche Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB nicht mehr zur Verfügung gestanden hat (vgl. für den Fall der erweiterten (Wertersatz)Einziehung: Senat, Beschluss vom 15. Mai 2024 - 2 StR 177/24 -, juris Rn. 7). Die Einziehung des sichergestellten Bargeldes richtet sich aber nur dann nach § 73 Abs. 1 StGB, wenn dieses noch gegenständlich als Asservat vorhanden ist. Sollten die Banknoten bei der Landesjustizkasse eingezahlt worden sein, käme die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB in Betracht (vgl. Senat aaO Rn. 8; BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 6 StR 61/22 -, juris Rn. 13).“
Dem verschließt sich der Senat nicht. Da noch ergänzende Feststellungen zum Verbleib des Geldes zu erwarten sind, ist eine eigene Entscheidung des Senats entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nicht möglich. Die bislang getroffenen Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
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