Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 14 Externe Teilung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/14#abs-1 (1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/14#abs-2 (2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/14#abs-3 (3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/14#abs-4 (4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/14#abs-5 (5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
Wird zitiert von 252 Entscheidungen zu § 14 VersAusglG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 26.05.2020 – 1 BvL 5/18 · Versorgungsausgleich - Externe TeilungZitiert von 94
- BGH, 19.07.2017 – XII ZB 201/17Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen Teilung; Berücksichtigung des nachehezeitlichen Wertzuwachses eines auszugleichenden fondsgebundenen AnrechtsZitiert von 21
- AG Hersbruck, 16.12.2024 – 7 F 287/24
- OLG Frankfurt am Main, 11.09.2017 – 4 UF 132/17Zitiert von 1
- AG Kerpen, 17.05.2021 – 151 F 129/19
- BGH, 07.09.2011 – XII ZB 546/10Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen TeilungZitiert von 64
Zuletzt entschieden
- BFH, 24.06.2026 – VI R 19/24Versorgungsbeginn im Falle der internen TeilungZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2026 – L 6 R 561/23
- VG Karlsruhe, 24.02.2026 – 12 K 606/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.