Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 51 Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 152
Nach Gewicht
- BGH, 24.06.2015 – XII ZB 495/12Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs: Behandlung eines endgehaltsbezogenen VersorgungsanrechtsZitiert von 13
- BGH, 16.05.2018 – XII ZB 466/16Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im AbänderungsverfahrenZitiert von 16
- BGH, 20.06.2018 – XII ZB 624/15Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im AbänderungsverfahrenZitiert von 9
- BGH, 15.12.2021 – XII ZB 347/21Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs: Veränderungen eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung nach dem Ende der Ehezeit; Ausgleichswert des in der Ausgangsentscheidung nach früherem Recht einbezogenen AnrechtsZitiert von 3
- BGH, 09.05.2018 – XII ZB 391/17Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs: Behandlung eines endgehaltsbezogenen VersorgungsanrechtsZitiert von 3
- BGH, 24.04.2019 – XII ZB 185/16Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung bei Teilung einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung; Überschreitung der Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe TeilungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 16.12.2025 – 7 UF 34/25
- OLG Schleswig, 08.12.2025 – 15 UF 202/25
- OVG Saarland, 24.10.2025 – 1 A 190/24
152 Entscheidungen zu § 51 VersAusglG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/51#abs-1 (1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/51#abs-2 (2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/51#abs-3 (3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/51#abs-4 (4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/51#abs-5 (5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.