Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 52 Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund73 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/52#abs-1 (1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/52#abs-2 (2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/52#abs-3 (3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

§ 51 § 53