Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 138
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Nach Gewicht
- BGH, 05.02.2020 – XII ZB 147/18Totalrevision im Versorgungsausgleich unter Anführung von für den Antragsteller unvorteilhaften UmständenZitiert von 18
- BGH, 08.11.2017 – XII ZB 105/16Versorgungsausgleich: Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen der Abänderung einer AltentscheidungZitiert von 12
- BGH, 27.05.2015 – XII ZB 564/12Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung: Berücksichtigung von in der Ausgangsentscheidung enthaltenen Fehlern bei der Berechnung des AnrechtsZitiert von 6
- BGH, 17.11.2021 – XII ZB 375/21Versorgungsausgleich: Abänderungsverfahren nach dem Tod eines Ehegatten; Prüfung der Auswirkung der Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder Hinterbliebenen anhand einer Gesamtbetrachtung des AusgleichsergebnissesZitiert von 10
- OLG Frankfurt am Main, 16.12.2025 – 7 UF 34/25
- LSG Baden-Württemberg, 30.04.2020 – L 10 R 1177/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 08.12.2025 – 15 UF 202/25
- LSG Sachsen-Anhalt, 27.05.2025 – L 3 R 118/24
- BGH, 02.04.2025 – XII ZB 576/24Abänderung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod eines Ehegatten
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 225 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/225#abs-1 (1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/225#abs-2 (2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/225#abs-3 (3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/225#abs-4 (4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/225#abs-5 (5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.