Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen99 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/226#abs-1 (1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/226#abs-2 (2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/226#abs-3 (3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/226#abs-4 (4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/226#abs-5 (5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

§ 225 § 227