Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 16 Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
Stand: 01.07.2024
Wird zitiert von 113
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Nach Gewicht
- BGH, 10.02.2016 – XII ZB 104/14Versorgungsausgleich: Artgleichheit der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der alternativ ausgestalteten Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten im Rahmen der BagatellprüfungZitiert von 4
- OLG Oldenburg, 25.09.2012 – 14 UF 33/12
- OLG Oldenburg, 19.09.2012 – 14 UF 161/10
- OLG Thüringen, 22.11.2011 – 1 UF 346/11Zitiert von 1
- BGH, 23.01.2013 – XII ZB 575/12Arbeitsvertraglich zugesagte Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften: Versorgungsausgleich durch interne TeilungZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 16.03.2020 – 9 UF 26/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 24.02.2026 – 12 K 606/25
- OLG Oldenburg, 02.02.2026 – 11 UF 2/26
- OLG Brandenburg, 12.03.2025 – 9 UF 20/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/16#abs-1 (1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/16#abs-2 (2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/16#abs-3 (3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen.