Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 6 Regelungsbefugnisse der Ehegatten

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund126 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/6#abs-1 (1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise

1.
in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
2.
ausschließen sowie
3.
Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/6#abs-2 (2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.

§ 5 § 7