Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 6 Regelungsbefugnisse der Ehegatten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 126
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 10.08.2022 – XII ZB 83/20Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines gerichtlichen Vergleichs mit Abgeltungsklausel hinsichtlich BerufsunfähigkeitsrentenZitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 30.12.2024 – 16 UF 144/24
- KG, 12.08.2021 – 19 UF 33/18
- BGH, 30.04.2014 – XII ZB 668/12Versorgungsausgleich: Wirksamkeit einer Verrechnungsabrede der im Landesdienst stehenden EhegattenZitiert von 5
- OLG Brandenburg, 22.08.2013 – 3 UF 115/12Zitiert von 1
- OLG Celle, 18.06.2012 – 15 UF 95/12
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.06.2026 – IX ZB 1/25Pfändungsschutz einer Zugewinnausgleichsforderung
- OLG Hamm, 06.05.2026 – 9 WF 31/26
- BAG, 27.01.2026 – 3 AZR 84/25Hinterbliebenenversorgung - Versorgungsausgleich
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/6#abs-1 (1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise
1.
in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
2.
ausschließen sowie
3.
Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/6#abs-2 (2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.