Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 31 Tod eines Ehegatten

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund95 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/31#abs-1 (1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/31#abs-2 (2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/31#abs-3 (3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

§ 30 § 32