Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 31 Tod eines Ehegatten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 95
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 14.11.2014 – 15 UF 243/14
- BGH, 10.05.2017 – XII ZB 310/13Versorgungsausgleich: Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines EhegattenZitiert von 3
- BGH, 22.03.2017 – XII ZB 385/15Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung geringfügiger Anrechte bei Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung über den VersorgungsausgleichZitiert von 3
- BGH, 05.06.2013 – XII ZB 635/12Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über den Tod eines EhegattenZitiert von 23
- KG, 01.07.2020 – 3 UF 27/20
- BGH, 16.05.2018 – XII ZB 466/16Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im AbänderungsverfahrenZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- BAG, 27.01.2026 – 3 AZR 84/25Hinterbliebenenversorgung - Versorgungsausgleich
- LAG Düsseldorf, 14.01.2026 – 12 SLa 490/25
- OLG Frankfurt am Main, 16.12.2025 – 7 UF 34/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/31#abs-1 (1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/31#abs-2 (2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/31#abs-3 (3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.