Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 19 Fehlende Ausgleichsreife
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 215
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 05.05.2021 – XII ZB 381/20Versorgungsausgleich: Voraussetzungen für die Abfindung eines ausländischen Anrechts; Unbilligkeit des Wertausgleichs von Anrechten des anderen EhegattenZitiert von 7
- OLG Zweibrücken, 23.11.2012 – 6 UF 60/12Zitiert von 8
- OLG Brandenburg, 29.01.2024 – 13 UF 19/23
- OLG Karlsruhe, 28.06.2023 – 18 UF 12/23
- OLG Karlsruhe, 19.01.2015 – 5 UF 167/14Zitiert von 4
- OLG Saarbrücken, 17.05.2011 – 6 UF 60/11
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 28.10.2025 – 15 UF 176/25
- OLG Karlsruhe, 23.07.2025 – 20 UF 86/24
- BFH, 09.07.2025 – X B 111/24Wiedereinsetzung, wenn ein Prozessbevollmächtigter erst unmittelbar vor Fristablauf gefunden werden kannZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/19#abs-1 (1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/19#abs-2 (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/19#abs-3 (3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/19#abs-4 (4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.