Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 8 Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund95 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/8#abs-1 (1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/8#abs-2 (2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.

§ 7 § 9