Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 31 Ordnungsgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/31?asof=2019-07-24#abs-1 (1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auch auf die Verletzung von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs des Emittenten von Vermögensanlagen sowie auch auf den Emittenten von Vermögensanlagen selbst entsprechend anzuwenden, und zwar auch dann, wenn es sich bei diesem nicht um eine Kapitalgesellschaft oder eine Gesellschaft im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs handelt; der Höchstbetrag des § 335 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs ist unabhängig davon anzuwenden, ob die Gesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist. An die Stelle der Pflichten nach § 335 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs treten im Falle der Erstellung eines Jahresberichts die Pflichten nach § 23 Absatz 1 und 3 dieses Gesetzes. Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die Einreichung und Bekanntmachung des Jahresberichts gemäß § 23 Absatz 1 und 3 dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/31?asof=2019-07-24#abs-2 (2) Die Bundesanstalt übermittelt dem Betreiber des Bundesanzeigers einmal pro Halbjahr, soweit ihr diese Informationen bekannt sind,
Abweichend von Satz 1 übermittelt die Bundesanstalt bei Vermögensanlagen, für die eine Befreiung nach § 2a oder § 2b in Anspruch genommen werden kann, einmal pro Halbjahr Name und Anschrift der ihr jeweils bekannt werdenden Emittenten, Name und Anschrift des Bevollmächtigten nach § 5 Absatz 3 Satz 1 sowie die in Anspruch genommene Befreiungsvorschrift.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/31?asof=2019-07-24#abs-3 (3) Das Bundesamt für Justiz teilt der Bundesanstalt diejenigen Emittenten von Vermögensanlagen mit einem Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit, die entgegen § 23 ihrer Pflicht zur Einreichung eines Jahresberichts nicht nachgekommen sind und gegen die aus diesem Grund unanfechtbare Ordnungsgelder nach den Absätzen 1 und 2 verhängt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/31?asof=2019-07-24#abs-4 (4) Die Bundesanstalt kann die der Verhängung eines unanfechtbaren Ordnungsgeldes nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 1 zugrunde liegenden Tatsachen im Bundesanzeiger öffentlich bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten ist.
Änderungsverlauf
-
05.07.2021 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
-
08.07.2019 Ausfertigung
§ 31 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
-
20.11.2015 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2029)
BGBl. 2015 I S. 2029
-
17.07.2015 Ausfertigung
§ 31 aufgehoben durch Artikel 8 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1245)
BGBl. 2015 I S. 1245
-
03.07.2015 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114 iVm Bek)
BGBl. 2015 I S. 1114
-
04.10.2013 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I 3746)
BGBl. 2013 I S. 3746
-
05.12.2012 Ausfertigung
§ 31 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2415)
BGBl. 2012 I S. 2415
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.