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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1002

BGBl. 2019 I S. 1002 · 99.265 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1002 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1002
                                     Gesetz
                          zur weiteren Ausführung der
        EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
                                                     Vom 8. Juli 2019

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                  Änderung des
            Wertpapierprospektgesetzes
  Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
                         „Abschnitt 1

        Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
   § 1 Anwendungsbereich
   § 2 Begriffsbestimmungen

                          Abschnitt 2
                         Ausnahmen
                 von der Prospektpflicht und
         Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt
   § 3 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung
       eines Prospekts
   § 4 Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächti-
       gung
   § 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die
       Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung

   § 6 Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger
   § 7 Werbung für Angebote, für die ein Wertpapier-Informa-
       tionsblatt zu veröffentlichen ist

                          Abschnitt 3
                 Prospekthaftung und Haftung
              bei Wertpapier-Informationsblättern
   § 8 Prospektverantwortliche
   § 9 Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt
   § 10 Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt
   § 11 Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt

   § 12 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt
   § 13 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Infor-
        mationsblatt

   § 14 Haftung bei fehlendem Prospekt
   § 15 Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt

   § 16 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige An-
        sprüche

                          Abschnitt 4

              Zuständige Behörde und Verfahren
   § 17 Zuständige Behörde
   § 18 Befugnisse der Bundesanstalt
   § 19 Verschwiegenheitspflicht
   § 20 Sofortige Vollziehung

                       Abschnitt 5
                  Sonstige Vorschriften
  § 21 Anerkannte Sprache
  § 22 Elektronische Einreichung, Aufbewahrung
  § 23 Gebühren und Auslagen
  § 24 Bußgeldvorschriften
  § 25 Maßnahmen bei Verstößen
  § 26 Datenschutz
  § 27 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Ver-
       kaufsprospektgesetzes
  § 28 Übergangsbestimmungen zum Gesetz zur weiteren
       Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Än-
       derung von Finanzmarktgesetzen“.

2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
                          „§ 1

                 Anwendungsbereich
      Dieses Gesetz enthält ergänzende Regelungen
  zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1129
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffent-
  lichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren
  Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt
  zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richt-
  linie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)

  in Bezug auf

  1. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffent-
     lichung eines Prospekts;
  2. das Wertpapier-Informationsblatt;

  3. die Prospekthaftung und die Haftung bei Wert-
     papier-Informationsblättern;
  4. die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundes-
     anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundes-
     anstalt) und

  5. die Ahndung von Verstößen hinsichtlich

     a) der Vorschriften dieses Gesetzes;

     b) der Verordnung (EU) 2017/1129.

                          §2

                Begriffsbestimmungen

     Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
   1. Wertpapiere solche im Sinne des Artikels 2
      Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129;
   2. öffentliches Angebot von Wertpapieren eine
      Mitteilung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d
      der Verordnung (EU) 2017/1129;
BGBl. 2019, Seite 1003 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1003
    3. qualifizierte Anleger Personen oder Einrichtun-
       gen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der
       Verordnung (EU) 2017/1129;
    4. Kreditinstitut ein solches im Sinne des Artikels 2
       Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/1129;

    5. Emittent eine Rechtspersönlichkeit im Sinne
       des Artikels 2 Buchstabe h der Verordnung (EU)
       2017/1129;
    6. Anbieter eine Rechtspersönlichkeit oder natür-
       liche Person im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i
       der Verordnung (EU) 2017/1129;

    7. Zulassungsantragsteller die Personen, die die
       Zulassung zum Handel an einem geregelten
       Markt beantragen;

    8. geregelter Markt ein solcher im Sinne des
       Artikels 2 Buchstabe j der Verordnung (EU)
       2017/1129;
    9. Werbung eine Mitteilung im Sinne des Artikels 2
       Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1129;
  10. Bundesanstalt die Bundesanstalt für Finanz-

      dienstleistungsaufsicht.“
3. Nach § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

                       „Abschnitt 2

                    Ausnahmen
            von der Prospektpflicht und
    Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt“.

4. § 3 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 3
                       Ausnahmen
                 von der Verpflichtung
          zur Veröffentlichung eines Prospekts

    Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Pro-
  spekts gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung
  (EU) 2017/1129 gilt nicht für ein Angebot von Wert-
  papieren,

  1. die von Kreditinstituten oder von Emittenten,
     deren Aktien bereits zum Handel an einem ge-
     regelten Markt zugelassen sind, ausgegeben
     werden, wenn der Gesamtgegenwert für alle im
     Europäischen Wirtschaftsraum angebotenen Wert-
     papiere nicht mehr als 8 Millionen Euro, berech-
     net über einen Zeitraum von zwölf Monaten, be-

     trägt, oder
  2. deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirt-
     schaftsraum nicht mehr als 8 Millionen Euro, be-
     rechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten,
     beträgt.“

5. § 3a wird § 4 und wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2
         Satz 1 Nummer 6“ durch die Angabe „§ 3
         Nummer 2“ ersetzt und werden die Wörter
         „darf Wertpapiere mit einem Gesamtgegen-
         wert im Europäischen Wirtschaftsraum von
         100 000 Euro oder mehr, wobei diese Unter-
         grenze über einen Zeitraum von zwölf Mona-
         ten zu berechnen ist,“ durch die Wörter „darf
         die Wertpapiere“ ersetzt.
     bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
         eingefügt:

         „Dies gilt entsprechend für ein öffentliches
         Angebot im Inland von Wertpapieren mit ei-
         nem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirt-
         schaftsraum von 100 000 Euro bis weniger
         als 1 Million Euro, für die gemäß Artikel 1
         Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
         2017/1129 kein Prospekt zu veröffentlichen
         ist. Die Untergrenze von 100 000 Euro ge-
         mäß Satz 2 ist über einen Zeitraum von zwölf
         Monaten zu berechnen.“

     cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter
         „Dies gilt“ durch die Wörter „Die Verpflich-
         tungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten“ er-
         setzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 3 wird das Wort „Werktagen“ durch
         das Wort „Arbeitstagen“ ersetzt.
     bb) In Satz 5 wird das Wort „Werktagen“ durch
         das Wort „Arbeitstagen“ ersetzt.

  c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 3 werden die Wörter „gemäß § 14
         Absatz 2“ durch die Wörter „entsprechend

         Artikel 21 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der
         Verordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.

     bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 3b“ durch die
         Angabe „§ 5“ ersetzt.

6. § 3b wird § 5 und wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 14 Absatz 6“
     durch die Angabe „§ 22 Absatz 3“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Absatz 2“
         durch die Wörter „Artikel 21 Absatz 2
         und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
         2017/1129“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein
         Semikolon ersetzt und werden die Wörter
         „die Regelungen des Artikels 21 Absatz 4
         der Verordnung (EU) 2017/1129 gelten ent-
         sprechend.“ angefügt.

7. § 3c wird § 6 und wird wie folgt geändert:

  a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
     „Unbeschadet der Vorgaben in den §§ 3a und 3b
     ist auf ein Angebot von Wertpapieren, deren Ge-
     samtgegenwert im Europäischen Wirtschafts-
     raum 1 Million Euro oder mehr beträgt, wobei
     diese Untergrenze über einen Zeitraum von
     zwölf Monaten zu berechnen ist, die Befreiung
     von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Pro-
     spekts nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 nur
     anwendbar, wenn die Wertpapiere“ durch die
     Wörter „Unbeschadet der Vorgaben in den §§ 4
     und 5 ist die Befreiung von der Pflicht zur Ver-
     öffentlichung eines Prospekts nach § 3 Num-
     mer 2 auf ein Angebot von Wertpapieren nur an-
     wendbar, wenn die angebotenen Wertpapiere“
     ersetzt.
  b) In Nummer 3 wird die Angabe „10 000 Euro“
     durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1004 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1004
   c) Folgender Satz wird angefügt:

       „Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für
       Wertpapiere, die den Aktionären im Rahmen einer
       Bezugsrechtsemission angeboten werden.“
 8. Der bisherige § 4 wird § 7 und wird wie folgt ge-
    fasst:

                           „§ 7

           Werbung für Angebote, für die ein
    Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen ist

      (1) Der Anbieter hat bei Angeboten gemäß § 4

   Absatz 1 Satz 1 und 2 dafür zu sorgen, dass in

   der Werbung für diese Angebote darauf hinge-

   wiesen wird, dass ein Wertpapier-Informationsblatt

   veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung an-

   steht und wo das Wertpapier-Informationsblatt zu

   erhalten ist.

     (2) Der Anbieter hat bei Angeboten nach Ab-
   satz 1 dafür zu sorgen, dass die Werbung für diese
   Angebote klar als solche erkennbar ist.

      (3) Der Anbieter hat bei Angeboten nach Ab-

   satz 1 dafür zu sorgen, dass die in der Werbung

   für diese Angebote enthaltenen Informationen we-
   der unrichtig noch irreführend sind und mit den In-
   formationen übereinstimmen, die in einem bereits
   veröffentlichten Wertpapier-Informationsblatt enthal-
   ten sind oder in einem noch zu veröffentlichenden
   Wertpapier-Informationsblatt enthalten sein müssen.
      (4) Der Anbieter hat bei Angeboten nach Ab-
   satz 1 dafür zu sorgen, dass alle mündlich oder
   schriftlich verbreiteten Informationen über diese
   Angebote, auch wenn sie nicht zu Werbezwecken
   dienen, mit den im Wertpapier-Informationsblatt
   enthaltenen Informationen übereinstimmen.
      (5) Falls bei Angeboten nach Absatz 1 wesent-
   liche Informationen vom Anbieter oder vom Emit-
   tenten offengelegt und mündlich oder schriftlich

   an einen oder mehrere ausgewählte Anleger ge-

   richtet werden, müssen diese vom Anbieter in das
   Wertpapier-Informationsblatt oder in eine Aktuali-
   sierung des Wertpapier-Informationsblatts gemäß
   § 4 Absatz 8 aufgenommen werden.
      (6) Die Vorgaben in Kapitel IV der Delegierten
   Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission vom
   14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
   2017/1129 des Europäischen Parlaments und des
   Rates durch technische Regulierungsstandards für
   wesentliche Finanzinformationen in der Zusammen-
   fassung des Prospekts, die Veröffentlichung und
   Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für
   Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das
   Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegier-
   ten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission
   und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der
   Kommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 1) sind
   auch auf Werbung für Angebote anzuwenden, für
   die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 ein Wert-
   papier-Informationsblatt zu veröffentlichen ist.“

 9. Die bisherigen Abschnitte 2 bis 5 werden aufge-

    hoben.

10. Abschnitt 6 wird Abschnitt 3.

11. Nach der Überschrift zu Abschnitt 3 wird folgender
    § 8 eingefügt:

                           „§ 8
                 Prospektverantwortliche
      Die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts
   haben zumindest der Anbieter, der Emittent, der
   Zulassungsantragsteller oder der Garantiegeber

   ausdrücklich zu übernehmen. Bei einem Prospekt
   für das öffentliche Angebot von Wertpapieren nach
   Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129
   hat in jedem Fall der Anbieter die Verantwortung für

   den Inhalt des Prospekts zu übernehmen. Sollen

   auf Grund des Prospekts Wertpapiere zum Handel

   an einem geregelten Markt zugelassen werden, hat

   neben dem Emittenten stets auch das Kredit-

   institut, das Finanzdienstleistungsinstitut oder das

   nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1

   Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unterneh-
   men, mit dem der Emittent zusammen die Zulas-
   sung der Wertpapiere beantragt, die Verantwortung
   für den Prospekt zu übernehmen. Wenn eine Ga-
   rantie für die Wertpapiere gestellt wird, hat auch

   der Garantiegeber die Verantwortung für den Inhalt

   des Prospekts zu übernehmen.“

12. § 21 wird § 9 und Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Einem Prospekt stehen Dokumente gleich,
   welche gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e, f,
   g, h oder j Ziffer v und vi der Verordnung (EU)
   2017/1129 zur Verfügung gestellt wurden.“
13. § 22 wird § 10 und wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
      „§ 3 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „Artikel 3
      Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129“ er-
      setzt und wird die Angabe „§ 21“ durch die An-
      gabe „§ 9“ ersetzt.
   b) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe
      „§ 21“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.

14. § 22a wird § 11 und in Absatz 1 wird jeweils die

    Angabe „§ 3a“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.

15. § 23 wird § 12 und wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 21 oder 22“
      durch die Angabe „§§ 9 oder 10“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
          gabe „§§ 21 oder 22“ durch die Angabe „§§ 9
          oder 10“ ersetzt.

      bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
          „5. er sich ausschließlich auf Grund von An-
              gaben in der Zusammenfassung nach
              Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129
              oder in der speziellen Zusammenfassung
              eines EU-Wachstumsprospekts im Sinne
              des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2
              Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129
              samt etwaiger Übersetzungen ergibt, es
              sei denn, die Zusammenfassung ist irre-
              führend, unrichtig oder widersprüchlich,
              wenn sie zusammen mit den anderen

              Teilen des Prospekts gelesen wird, oder

              sie enthält, wenn sie zusammen mit den
              anderen Teilen des Prospekts gelesen
BGBl. 2019, Seite 1005 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1005
              wird, nicht alle gemäß Artikel 7 Absatz 1
              Unterabsatz 1 in Verbindung mit den Ab-
              sätzen 5 bis 7 Buchstabe a bis d und
              Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1129
              erforderlichen Basisinformationen; im Falle
              der speziellen Zusammenfassung eines
              EU-Wachstumsprospekts richtet sich die
              Vollständigkeit der relevanten Informatio-
              nen nach den Vorgaben in Artikel 33 der
              Delegierten Verordnung (EU) 2019/980
              der Kommission vom 14. März 2019
              zur Ergänzung der Verordnung (EU)
              2017/1129 des Europäischen Parlaments
              und des Rates hinsichtlich der Aufma-
              chung, des Inhalts, der Prüfung und der
              Billigung des Prospekts, der beim öffent-
              lichen Angebot von Wertpapieren oder
              bei deren Zulassung zum Handel an ei-
              nem geregelten Markt zu veröffentlichen
              ist, und zur Aufhebung der Verordnung
              (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (ABl.
              L 166 vom 21.6.2019, S. 26).“

16. § 23a wird § 13 und in den Absätzen 1 und 2 wird
    jeweils die Angabe „§ 22a“ durch die Angabe „§ 11“
    ersetzt.
17. § 24 wird § 14 und in Absatz 1 Satz 1 werden die
    Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter
    „Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129“
    ersetzt.

18. § 24a wird § 15 und in Absatz 1 werden die Wörter
    „§ 3a Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Ab-
    satz 1 Satz 1 oder Satz 2“ ersetzt.

19. § 25 wird § 16 und in Absatz 1 wird die Angabe

    „§§ 21, 22, 22a, 24 oder 24a“ durch die Angabe

    „§§ 9, 10, 11, 14 oder 15“ ersetzt.

20. Abschnitt 7 wird Abschnitt 4.
21. Nach der Überschrift zu Abschnitt 4 wird folgender
    § 17 eingefügt:

                           „§ 17
                    Zuständige Behörde

      Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im
   Sinne des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 der Verord-
   nung (EU) 2017/1129 in der jeweils geltenden Fas-
   sung.“
22. § 26 wird § 18 und wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „kann sie

      vom“ das Wort „Emittenten“ und ein Komma

      eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Bundesanstalt kann von jedermann

      Auskünfte, die Vorlage von Informationen und
      Unterlagen und die Überlassung von Kopien ver-
      langen, soweit dies zur Überwachung der Ein-
      haltung der Bestimmungen
      1. dieses Gesetzes oder

      2. der Verordnung (EU) 2017/1129

      erforderlich ist.“
   c) Die Absätze 2a, 2b und 3 werden durch folgen-
      den Absatz 3 ersetzt:

      „(3) Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internet-
   seite öffentlich bekannt machen, dass ein Emit-
   tent, Anbieter oder Zulassungsantragsteller sei-
   nen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder
   der Verordnung (EU) 2017/1129 nicht oder nur
   unvollständig nachkommt oder diesbezüglich
   ein hinreichend begründeter Verdacht besteht.
   Dies gilt insbesondere, wenn
   1. entgegen Artikel 3, auch in Verbindung mit
      Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1129, kein
      Prospekt veröffentlicht wurde,

   2. entgegen Artikel 20 der Verordnung (EU)
      2017/1129 in Verbindung mit den Vorgaben
      in Kapitel V der Delegierten Verordnung (EU)
      2019/980 ein Prospekt veröffentlicht wird,
   3. der Prospekt nicht mehr nach Artikel 12 der
      Verordnung (EU) 2017/1129 gültig ist,

   4. entgegen den in Artikel 18 der Delegierten
      Verordnung (EU) 2019/979 bestimmten Fällen
      kein Nachtrag veröffentlicht wurde,

   5. entgegen § 4 Absatz 1 kein Wertpapier-Infor-
      mationsblatt veröffentlicht wurde,
   6. entgegen § 4 Absatz 2 ein Wertpapier-Infor-
      mationsblatt veröffentlicht wird oder
   7. das Wertpapier-Informationsblatt nicht nach
      § 4 Absatz 8 aktualisiert wurde.

   In einem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen
   nach Absatz 2 ist auf die Befugnis nach Satz 1
   hinzuweisen. Die Bekanntmachung darf nur
   diejenigen personenbezogenen Daten enthalten,
   die zur Identifizierung des Anbieters, Zulas-

   sungsantragstellers oder Emittenten erforderlich

   sind. Bei nicht bestandskräftigen Maßnahmen ist

   folgender Hinweis hinzuzufügen: „Diese Maß-
   nahme ist noch nicht bestandskräftig.“ Wurde
   gegen die Maßnahme ein Rechtsmittel eingelegt,
   sind der Stand und der Ausgang des Rechtsmit-
   telverfahrens bekannt zu machen. Die Bekannt-
   machung ist spätestens nach fünf Jahren zu
   löschen. Die Bundesanstalt sieht von einer Be-
   kanntmachung ab, wenn die Bekanntmachung
   die Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutsch-
   land oder eines oder mehrerer Staaten des Euro-
   päischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden
   würde. Sie kann von einer Bekanntmachung
   außerdem absehen, wenn eine Bekanntmachung
   nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung

   strafrechtlicher, bußgeldrechtlicher oder diszipli-

   narischer Ermittlungen haben kann.“

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Die Bundesanstalt hat ein öffentliches

   Angebot zu untersagen, wenn

   1. entgegen Artikel 3, auch in Verbindung mit
      Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1129, kein
      Prospekt veröffentlicht wurde,
   2. entgegen Artikel 20 der Verordnung (EU)
      2017/1129 in Verbindung mit den Vorgaben

      in Kapitel V der Delegierten Verordnung (EU)
      2019/980 ein Prospekt veröffentlicht wird,
   3. der Prospekt nicht mehr nach Artikel 12 der
      Verordnung (EU) 2017/1129 gültig ist,
BGBl. 2019, Seite 1006 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1006
       4. entgegen den in Artikel 18 der Delegierten
          Verordnung (EU) 2019/979 bestimmten Fällen
          kein Nachtrag veröffentlicht wurde,
       5. entgegen § 4 Absatz 1 kein Wertpapier-Infor-
          mationsblatt hinterlegt und veröffentlicht wurde
          oder

       6. entgegen § 4 Absatz 2 ein Wertpapier-Infor-

          mationsblatt veröffentlicht wird.

       Die Bundesanstalt kann ein öffentliches Angebot
       auch untersagen, wenn gegen andere als die in
       Satz 1 genannten Bestimmungen
       1. der Verordnung (EU) 2017/1129 oder

       2. dieses Gesetzes
       verstoßen wurde. Sie kann ein öffentliches An-
       gebot ebenfalls untersagen, wenn ein hinrei-
       chend begründeter Verdacht besteht, dass ge-
       gen Bestimmungen
       1. der Verordnung (EU) 2017/1129 oder

       2. dieses Gesetzes

       verstoßen würde. Hat die Bundesanstalt einen
       hinreichend begründeten Verdacht, dass gegen
       1. dieses Gesetz, insbesondere § 4 Absatz 1, 2
          oder 8, oder

       2. Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129,
          insbesondere die Artikel 3 bis 5, 12, 20, 23,
          25 oder 27,

       verstoßen wurde, kann sie anordnen, dass ein
       öffentliches Angebot für höchstens zehn auf-
       einander folgende Arbeitstage auszusetzen ist.
       Die nach Satz 4 gesetzte Frist beginnt mit der
       Bekanntgabe der Entscheidung.“
  e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
     fügt:

          „(5) Die Bundesanstalt ist befugt zu kontrollie-
       ren, ob bei der Werbung für ein öffentliches An-
       gebot von Wertpapieren oder eine Zulassung
       zum Handel an einem geregelten Markt die Rege-
       lungen in Artikel 22 Absatz 2 bis 5 und in Kapi-
       tel IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979
       sowie diejenigen in § 7 beachtet werden. Be-
       steht ein hinreichend begründeter Verdacht für
       einen Verstoß gegen die Bestimmungen

       1. der Verordnung (EU) 2017/1129 oder
       2. dieses Gesetzes,

       so kann die Bundesanstalt die Werbung unter-
       sagen oder für jeweils höchstens zehn aufeinan-
       der folgende Arbeitstage aussetzen oder anord-
       nen, dass sie zu unterlassen oder für jeweils
       höchstens zehn aufeinander folgende Arbeits-
       tage auszusetzen ist. Dies gilt insbesondere bei
       hinreichend begründetem Verdacht auf Verstöße
       gegen § 7 oder gegen Artikel 3, auch in Verbin-
       dung mit Artikel 5, oder Artikel 22 Absatz 2 bis 5
       und Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU)
       2019/979.“
  f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach
     den Wörtern „Bestimmungen dieses Gesetzes“
     werden die Wörter „oder der Verordnung (EU)
     2017/1129“ eingefügt.

g) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7
   und 8 eingefügt:
      „(7) Verhängt die Bundesanstalt nach Artikel 42
   der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai
   2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur
   Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

   (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84) oder die

   Europäische Wertpapier- und Marktaufsichts-
   behörde nach Artikel 40 der Verordnung (EU)
   Nr. 600/2014 ein Verbot oder eine Beschrän-
   kung, so kann die Bundesanstalt die Prüfung
   eines zur Billigung vorgelegten Prospekts oder
   zwecks Gestattung der Veröffentlichung vorge-
   legten Wertpapier-Informationsblatts aussetzen
   oder ein öffentliches Angebot von Wertpapieren
   aussetzen oder einschränken, solange dieses
   Verbot oder diese Beschränkungen gelten.
      (8) Die Bundesanstalt kann die Billigung eines
   Prospekts oder die Gestattung eines Wert-
   papier-Informationsblatts, der oder das von ei-

   nem bestimmten Emittenten, Anbieter oder Zu-
   lassungsantragsteller erstellt wurde, während
   höchstens fünf Jahren verweigern, wenn dieser
   Emittent, Anbieter oder Zulassungsantragsteller
   wiederholt und schwerwiegend gegen die Ver-
   ordnung (EU) 2017/1129, insbesondere deren
   Artikel 3 bis 5, 12 oder 20, oder gegen dieses
   Gesetz, insbesondere gegen § 4, verstoßen hat.“

h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9.

i) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-
   sätze 10 und 11 und werden wie folgt gefasst:
      „(10) Die Bundesanstalt kann zur Gewährleis-
   tung des Anlegerschutzes oder des reibungs-
   losen Funktionierens des Marktes anordnen,
   dass der Emittent alle wesentlichen Informatio-
   nen, welche die Bewertung der öffentlich ange-
   botenen oder zum Handel an einem geregelten
   Markt zugelassenen Wertpapiere beeinflussen
   können, bekannt macht. Die Bundesanstalt kann
   die gebotene Bekanntmachung auch auf Kosten
   des Emittenten selbst vornehmen.

      (11) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen
   Geschäftsräume durchsuchen, soweit dies zur
   Verfolgung von Verstößen gegen die Verordnung
   (EU) 2017/1129, insbesondere in Fällen eines
   öffentlichen Angebots ohne Veröffentlichung
   eines Prospekts nach Artikel 3 Absatz 1 der Ver-
   ordnung (EU) 2017/1129, geboten ist und der
   begründete Verdacht besteht, dass in Zusam-
   menhang mit dem Gegenstand der entsprechen-
   den Überprüfung oder Ermittlung Dokumente
   und andere Daten vorhanden sind, die als Nach-
   weis für den Verstoß dienen können. Das Grund-
   recht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird
   insoweit eingeschränkt. Im Rahmen der Durch-
   suchung dürfen Bedienstete der Bundesanstalt
   Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel
   für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeu-
   tung sein können. Befinden sich die Gegen-
   stände im Gewahrsam einer Person und werden
   sie nicht freiwillig herausgegeben, können Be-
   dienstete der Bundesanstalt sie beschlagnah-
   men. Durchsuchungen und Beschlagnahmen
BGBl. 2019, Seite 1007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1007
      sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den
      Richter anzuordnen. Zuständig ist das Amtsge-
      richt Frankfurt am Main. Gegen die richterliche
      Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die
      §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessord-

      nung gelten entsprechend. Bei Beschlagnahmen
      ohne gerichtliche Anordnung gilt § 98 Absatz 2
      der Strafprozessordnung entsprechend. Zustän-
      diges Gericht für die nachträglich eingeholte
      gerichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht
      Frankfurt am Main. Über die Durchsuchung ist
      eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbe-

      sondere die verantwortliche Dienststelle, Grund,

      Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis
      enthalten.“
23. § 27 wird § 19.
24. Die §§ 28 bis 30 werden aufgehoben.

25. § 31 wird § 20 und in Nummer 1 wird die Angabe
    „§ 15 Abs. 6 und § 26“ durch die Wörter „den §§ 18
    und 25“ ersetzt.
26. Abschnitt 8 wird Abschnitt 5.
27. Nach der Überschrift zu Abschnitt 5 werden die
    folgenden §§ 21 und 22 eingefügt:
                            „§ 21

                      Anerkannte Sprache

     (1) Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 27

   der Verordnung (EU) 2017/1129 ist die deutsche
   Sprache.

      (2) Die englische Sprache wird im Falle des

   Artikels 27 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU)

   2017/1129 anerkannt, sofern der Prospekt auch

   eine Übersetzung der in Artikel 7 dieser Verordnung
   genannten Zusammenfassung, oder, im Falle eines
   EU-Wachstumsprospekts, der speziellen Zusam-
   menfassung gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Ver-
   ordnung in die deutsche Sprache enthält. Im Falle
   von Basisprospekten ist die Zusammenfassung für
   die einzelne Emission in die deutsche Sprache zu
   übersetzen. Die englische Sprache wird ohne Über-
   setzung der Zusammenfassung anerkannt, wenn
   gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verord-
   nung (EU) 2017/1129 eine Zusammenfassung nicht
   erforderlich ist.

                             § 22
                      Elektronische
               Einreichung, Aufbewahrung
      (1) Der Prospekt einschließlich der Übersetzung
   der Zusammenfassung ist der Bundesanstalt aus-
   schließlich elektronisch über das Melde- und Ver-
   öffentlichungssystem der Bundesanstalt zu über-
   mitteln. Dies gilt entsprechend für die Übermittlung
   von Nachträgen und für die Hinterlegung von ein-
   heitlichen Registrierungsformularen einschließlich
   deren Änderungen.

      (2) Die endgültigen Bedingungen des Angebots
   sind ausschließlich elektronisch über das Melde-
   und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu
   hinterlegen.

     (3) Der gebilligte Prospekt wird von der Bundes-
   anstalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbewah-
   rungsfrist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezem-

   bers des Kalenderjahres, in dem der Prospekt ge-
   billigt wurde. Dies gilt entsprechend für gebilligte
   Nachträge und einheitliche Registrierungsformulare
   einschließlich deren Änderungen.“

28. § 33 wird § 23.

29. § 34 wird aufgehoben.
30. § 35 wird § 24 und wird wie folgt gefasst:

                            „§ 24
                      Bußgeldvorschriften

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

   leichtfertig

     1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Wertpapier
        anbietet,
     2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 ein Wertpapier-
        Informationsblatt veröffentlicht,

     3. entgegen § 4 Absatz 8 Satz 1
       a) eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-
          ständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert
          oder
       b) eine aktualisierte Fassung des Wertpapier-
          Informationsblatts nicht oder nicht recht-
          zeitig übermittelt,

     4. entgegen § 4 Absatz 8 Satz 2 das dort ge-

        nannte Datum nicht oder nicht richtig nennt,

     5. entgegen § 4 Absatz 8 Satz 3 oder § 5 Absatz 3
        Satz 1 ein Wertpapier-Informationsblatt nicht,

        nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-

        geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ver-

        öffentlicht,

     6. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbin-
        dung mit § 4 Absatz 8 Satz 4, nicht sicherstellt,
        dass ein Wertpapier-Informationsblatt zugäng-
        lich ist,
     7. entgegen § 7 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass
        ein dort genannter Hinweis erfolgt,

     8. entgegen § 7 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass
        die Werbung klar als solche erkennbar ist,
     9. entgegen § 7 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass
        eine Information weder unrichtig noch irrefüh-
        rend ist oder eine Übereinstimmung mit einer
        dort genannten Information vorliegt,
   10. entgegen § 7 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass
       eine Information mit der im Wertpapier-Infor-
       mationsblatt enthaltenen Information überein-
       stimmt, oder
   11. entgegen § 7 Absatz 5 eine Information in das
       Wertpapier-Informationsblatt oder in eine Ak-
       tualisierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
       oder nicht rechtzeitig aufnimmt.

      (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
   fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach

   1. § 18 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 Num-
      mer 5 oder 6, Satz 2 Nummer 2, Satz 3 Num-
      mer 2 oder Satz 4 Nummer 1, Absatz 5 Satz 2
      Nummer 2 oder Absatz 10 Satz 1 oder

   2. § 18 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Num-
      mer 1 bis 3 oder 4, Satz 2 Nummer 1, Satz 3
BGBl. 2019, Seite 1008 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1008
       Nummer 1 oder Satz 4 Nummer 2 oder Absatz 5
       Satz 2 Nummer 1
  zuwiderhandelt.

     (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-

  ordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parla-

  ments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den

  Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wert-
  papieren oder bei deren Zulassung zum Handel an
  einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und
  zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl.
  L 168 vom 30.6.2017, S. 12) verstößt, indem er vor-
  sätzlich oder leichtfertig

   1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 ein Wertpapier
      öffentlich anbietet,

   2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 ein Wertpapier an
      nicht qualifizierte Anleger weiterveräußert,

   3. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 die

      endgültigen Bedingungen nicht, nicht in der

      vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig

      der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt oder sie
      nicht oder nicht rechtzeitig bei der Bundes-
      anstalt hinterlegt,
   4. entgegen Artikel 9 Absatz 4 das einheitliche
      Registrierungsformular oder eine Änderung der
      Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig zur
      Verfügung stellt,

   5. entgegen Artikel 9 Absatz 9 Unterabsatz 2 Satz 2

      oder Unterabsatz 3 eine Änderung des einheit-

      lichen Registrierungsformulars bei der Bundes-
      anstalt nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt,

   6. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 9

      Absatz 9 Unterabsatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt,

   7. entgegen Artikel 9 Absatz 12 Unterabsatz 3

      Buchstabe b das einheitliche Registrierungsfor-

      mular nicht oder nicht rechtzeitig bei der Bun-

      desanstalt hinterlegt oder es nicht oder nicht

      rechtzeitig dem Handelsregister nach § 8b des

      Handelsgesetzbuches zur Verfügung stellt,

   8. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 bei

      der Bundesanstalt einen Nachtrag nicht, nicht

      richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

      zur Billigung vorlegt,

   9. entgegen Artikel 10 Absatz 2 das gebilligte Re-
      gistrierungsformular der Öffentlichkeit nicht,
      nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
      rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  10. entgegen Artikel 19 Absatz 2 Satz 1 die Zu-
      gänglichkeit einer mittels Verweis in den Pro-
      spekt aufgenommenen Information nicht ge-
      währleistet,

  11. entgegen Artikel 19 Absatz 3 der Bundesanstalt

      eine dort genannte Information nicht, nicht rich-
      tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
      benen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  12. entgegen Artikel 20 Absatz 1 einen Prospekt

      veröffentlicht,

  13. entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder 3 Unterab-
      satz 1 einen Prospekt nicht, nicht richtig, nicht
      vollständig, nicht in der vorgeschriebenen

    Weise oder nicht rechtzeitig der Öffentlichkeit
    zur Verfügung stellt,
14. entgegen Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 ein
    dort genanntes Dokument, einen Nachtrag,

    eine endgültige Bedingung oder eine Kopie

    der Zusammenfassung nicht oder nicht recht-

    zeitig zur Verfügung stellt,

15. entgegen Artikel 21 Absatz 11 Satz 1 oder 2
    eine kostenlose Version des Prospekts oder
    eine gedruckte Fassung nicht oder nicht recht-
    zeitig zur Verfügung stellt,

16. entgegen Artikel 22 Absatz 5 eine Mitteilung
    nicht oder nicht rechtzeitig macht oder eine In-
    formation nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt
    oder

17. entgegen Artikel 23 Absatz 1, auch in Verbin-
    dung mit Artikel 8 Absatz 10, einen Nachtrag

    nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in

    der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-

    zeitig veröffentlicht.

   (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
 1. ohne Prospekt Wertpapiere später weiterver-
    äußert oder als Finanzintermediär endgültig
    platziert, ohne dass die Voraussetzungen für
    eine prospektfreie Weiterveräußerung oder
    Platzierung nach Artikel 5 Absatz 1 Unterab-

    satz 1 Satz 2 oder Unterabsatz 2 der Verord-

    nung (EU) 2017/1129 vorliegen,

 2. einen Prospekt veröffentlicht, der die Informa-
    tionen und Angaben nach Artikel 6 der Verord-

    nung (EU) 2017/1129 nicht oder nicht in der

    vorgeschriebenen Weise enthält,

 3. einen Prospekt veröffentlicht, dessen Zusam-

    menfassung die Informationen und Warnhin-

    weise nach Artikel 7 Absatz 1 bis 8, 10 und 11

    der Verordnung (EU) 2017/1129 nicht oder nicht

    in der vorgeschriebenen Weise enthält,

 4. endgültige Bedingungen, auch als Teil eines

    Basisprospekts oder Nachtrags, der Öffentlich-

    keit zur Verfügung stellt, die nicht oder nicht in

    der vorgeschriebenen Weise nach Artikel 8 Ab-

    satz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 fest-
    legen, welche der in dem Basisprospekt enthal-
    tenen Optionen in Bezug auf die Angaben, die
    nach der entsprechenden Wertpapierbeschrei-
    bung erforderlich sind, für die einzelne Emis-
    sion gelten,

 5. endgültige Bedingungen der Öffentlichkeit zur
    Verfügung stellt, die nicht den Anforderungen
    nach Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Ver-
    ordnung (EU) 2017/1129 an die Präsentations-

    form oder an die Darlegung entsprechen,

 6. endgültige Bedingungen, auch als Teil eines
    Basisprospekts oder Nachtrags, der Öffentlich-
    keit zur Verfügung stellt, die nicht den Anforde-

    rungen des Artikels 8 Absatz 4 Unterabsatz 2

    der Verordnung (EU) 2017/1129 entsprechen,
    indem sie Angaben enthalten, die nicht die
    Wertpapierbeschreibung betreffen, oder als
    Nachtrag zum Basisprospekt dienen,
BGBl. 2019, Seite 1009 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1009
 7. endgültige Bedingungen, auch als Teil eines
    Basisprospekts oder Nachtrags, der Öffentlich-
    keit zur Verfügung stellt, die eine eindeutige
    und deutlich sichtbare Erklärung nach Artikel 8
    Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
    2017/1129 nicht oder nicht vollständig ent-
    halten,

 8. eine Zusammenfassung für die einzelne Emis-
    sion veröffentlicht, die nicht nach Artikel 8 Ab-
    satz 9 Unterabsatz 1 erster Teilsatz der Verord-
    nung (EU) 2017/1129 den Anforderungen des
    Artikels 8 der Verordnung (EU) 2017/1129 an
    endgültige Bedingungen entspricht,

 9. endgültige Bedingungen, auch als Teil eines
    Basisprospekts oder Nachtrags, der Öffentlich-
    keit zur Verfügung stellt, denen nicht nach Arti-
    kel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1 zweiter Teilsatz
    der Verordnung (EU) 2017/1129 die Zusammen-
    fassung für die einzelne Emission angefügt ist,

10. endgültige Bedingungen, auch als Teil eines
    Basisprospekts oder Nachtrags, der Öffentlich-
    keit zur Verfügung stellt, denen eine Zusam-
    menfassung für die einzelne Emission angefügt
    ist, die nicht den in Artikel 8 Absatz 9 Unter-
    absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 ge-
    nannten Anforderungen entspricht,
11. endgültige Bedingungen, auch als Teil eines

    Basisprospekts oder Nachtrags, der Öffentlich-

    keit zur Verfügung stellt, die auf der ersten Seite

    nicht den in Artikel 8 Absatz 11 Satz 2 der Ver-

    ordnung (EU) 2017/1129 genannten Warnhin-

    weis enthalten,

12. ein einheitliches Registrierungsformular ohne
    vorherige Billigung durch die Bundesanstalt
    veröffentlicht, ohne dass die Voraussetzungen
    nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU)
    2017/1129 für die Möglichkeit einer Hinter-
    legung ohne vorherige Billigung vorliegen,

13. einen Prospekt, auch unter Verwendung eines
    Registrierungsformulars oder eines einheitlichen
    Registrierungsformulars als Prospektbestandteil,
    veröffentlicht, der die nach Artikel 11 Absatz 1
    der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgeschriebe-
    nen Angaben und Erklärungen nicht oder nicht
    in der vorgeschriebenen Weise enthält,

14. einen vereinfachten Prospekt nach Artikel 14
    der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht,
    ohne zu den in Artikel 14 Absatz 1 der Verord-
    nung (EU) 2017/1129 genannten Personen zu
    gehören, oder einen vereinfachten Prospekt
    veröffentlicht, der nicht aus den in Artikel 14
    Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 ge-
    nannten Bestandteilen besteht oder die ver-
    kürzten Angaben nach Artikel 14 Absatz 2 der
    Verordnung (EU) 2017/1129 nicht oder nicht in
    der vorgeschriebenen Weise enthält,

15. einen EU-Wachstumsprospekt veröffentlicht,
    ohne zu den in Artikel 15 Absatz 1 der Verord-
    nung (EU) 2017/1129 genannten Personen zu
    gehören, oder einen EU-Wachstumsprospekt
    veröffentlicht, der die in Artikel 15 Absatz 1
    der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Be-

    standteile und Informationen nicht oder nicht in
    der vorgeschriebenen Weise enthält,

16. einen Prospekt veröffentlicht, der die Risiko-
    faktoren nach Artikel 16 Absatz 1 bis 3 der Ver-
    ordnung (EU) 2017/1129 nicht oder nicht in der
    vorgeschriebenen Weise darstellt,

17. einen Prospekt veröffentlicht, der die nach Ar-
    tikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
    (EU) 2017/1129 anzugebenden Informationen
    nicht enthält,

18. als Anbieter oder Zulassungsantragsteller den
    endgültigen Emissionspreis oder das endgül-
    tige Emissionsvolumen nicht spätestens am
    Tag der Veröffentlichung bei der Bundesanstalt
    nach Artikel 17 Absatz 2 erste Alternative der
    Verordnung (EU) 2017/1129 hinterlegt,

19. als Anbieter den endgültigen Emissionspreis oder
    das endgültige Emissionsvolumen nicht, nicht
    richtig, nicht in der nach Artikel 17 Absatz 2
    zweite Alternative in Verbindung mit Artikel 21
    Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 vor-
    geschriebenen Weise oder nicht unverzüglich
    nach der Festlegung des endgültigen Emis-
    sionspreises und Emissionsvolumens der Öffent-
    lichkeit zur Verfügung stellt,

20. nach der Verordnung (EU) 2017/1129 für einen

    Prospekt oder seine Bestandteile vorgeschrie-

    bene Informationen und Angaben nicht in den

    Prospekt aufnimmt, ohne dass die Vorausset-

    zungen nach Artikel 18 der Verordnung (EU)

    2017/1129 für eine Nichtaufnahme vorliegen,

21. eine Information mittels Verweis in den Pro-
    spekt aufnimmt, die einer der in Artikel 19 Ab-
    satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genann-
    ten Anforderungen nicht entspricht,

22. als Emittent, Anbieter oder Zulassungsantrag-
    steller eine gesonderte Kopie der Zusammen-
    fassung zur Verfügung stellt, die nicht nach Ar-
    tikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung
    (EU) 2017/1129 klar angibt, auf welchen Pro-
    spekt sie sich bezieht,

23. als Emittent, Anbieter oder Zulassungsantrag-
    steller für den Zugang zu einem gebilligten Pro-
    spekt eine Zugangsbeschränkung nach Arti-
    kel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129
    vorsieht,

24. als Emittent, Anbieter oder Zulassungsantrag-
    steller einen gebilligten Prospekt nach seiner
    Veröffentlichung gemäß Artikel 21 Absatz 7 Un-
    terabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 nicht
    mindestens zehn Jahre lang auf den in Artikel 21
    Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 ge-
    nannten Websites in elektronischer Form öffent-
    lich zugänglich macht,

25. als Emittent, Anbieter oder Zulassungsantrag-
    steller Hyperlinks für die mittels Verweis in den
    Prospekt aufgenommenen Informationen, Nach-
    träge und/oder endgültigen Bedingungen für
    den Prospekt verwendet und diese nicht gemäß
BGBl. 2019, Seite 1010 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1010
       Artikel 21 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verord-
       nung (EU) 2017/1129 funktionsfähig hält,

  26. einen gebilligten Prospekt der Öffentlichkeit
      zur Verfügung stellt, der den Warnhinweis dazu,
      ab wann der Prospekt nicht mehr gültig ist,
      nach Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung (EU)
      2017/1129 nicht, nicht vollständig oder nicht in
      der vorgeschriebenen Weise enthält,

  27. Einzeldokumente eines aus mehreren Einzel-
      dokumenten bestehenden Prospekts im Sinne
      des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2017/1129
      veröffentlicht, die den Hinweis darauf, dass es
      sich bei jedem dieser Einzeldokumente ledig-
      lich um einen Teil des Prospekts handelt und
      wo die übrigen Einzeldokumente erhältlich sind,
      nach Artikel 21 Absatz 9 Satz 2 der Verordnung
      (EU) 2017/1129 nicht oder nicht vollständig ent-
      halten,

  28. einen Prospekt oder einen Nachtrag der Öffent-
      lichkeit zur Verfügung stellt, dessen Wortlaut
      und Aufmachung nicht mit der von der zustän-
      digen Behörde gebilligten Fassung des Pro-
      spekts oder Nachtrags nach Artikel 21 Ab-
      satz 10 der Verordnung (EU) 2017/1129 iden-
      tisch ist,

  29. sich in Werbung auf ein öffentliches Angebot
      von Wertpapieren oder auf eine Zulassung
      zum Handel an einem geregelten Markt bezieht,
      die den nach Artikel 22 Absatz 2 der Verord-
      nung (EU) 2017/1129 vorzusehenden Hinweis
      nicht oder nicht vollständig enthält,
  30. sich in Werbung auf ein öffentliches Angebot
      von Wertpapieren oder auf eine Zulassung
      zum Handel an einem geregelten Markt bezieht,
      ohne sie klar als Werbung erkennbar zu ma-
      chen oder ohne dass die darin enthaltenen In-
      formationen den Anforderungen nach Artikel 22
      Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 ent-
      sprechen,
  31. nicht nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung
      (EU) 2017/1129 sicherstellt, dass mündlich
      oder schriftlich verbreitete Informationen über
      das öffentliche Angebot von Wertpapieren oder
      die Zulassung zum Handel an einem geregelten
      Markt mit den im Prospekt enthaltenen Infor-
      mationen übereinstimmen,

  32. einen Nachtrag veröffentlicht, in dem die Frist
      für das Widerrufsrecht des Anlegers und die
      Erklärung nach Artikel 23 Absatz 2 der Ver-
      ordnung (EU) 2017/1129, auch in Verbindung
      mit Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EU)
      2017/1129, nicht oder nicht in der vorgeschrie-
      benen Weise angegeben ist,

  33. als Finanzintermediär, über den die Wertpapiere
      erworben oder gezeichnet werden, oder als
      Emittent, über den die Wertpapiere unmittelbar
      erworben oder gezeichnet werden, die Anleger
      nicht oder nicht rechtzeitig nach Artikel 23 Ab-
      satz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 informiert,

  34. als Emittent, Anbieter oder Zulassungsantrag-
      steller einen Nachtrag zu einem Registrierungs-

    formular oder zu einem einheitlichen Registrie-
    rungsformular, das gleichzeitig als Bestandteil
    mehrerer Prospekte verwendet wird, veröffent-
    licht, ohne nach Artikel 23 Absatz 5 der Ver-
    ordnung (EU) 2017/1129, auch in Verbindung
    mit Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EU)
    2017/1129, im Nachtrag alle Prospekte zu
    nennen, auf die er sich bezieht,

35. Wertpapiere nur in seinem Herkunftsmitglied-
    staat öffentlich anbietet oder nur dort die Zulas-
    sung zum Handel an einem geregelten Markt
    beantragt und zu diesem Zweck einen Prospekt
    veröffentlicht, der nicht in einer nach § 21 in
    Verbindung mit Artikel 27 der Verordnung (EU)
    2017/1129 anerkannten Sprache erstellt wurde,

36. Wertpapiere in einem oder mehreren anderen
    Mitgliedstaaten als seinem Herkunftsmitglied-
    staat öffentlich anbietet oder dort die Zulas-
    sung zum Handel an einem geregelten Markt
    beantragt und zu diesem Zweck einen Prospekt
    veröffentlicht, der nicht in einer nach § 21 in
    Verbindung mit Artikel 27 Absatz 2 Unterab-
    satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 an-
    erkannten oder in einer in internationalen Finanz-
    kreisen gebräuchlichen Sprache erstellt wurde,

37. Wertpapiere in mehr als einem Mitgliedstaat
    einschließlich des Herkunftsmitgliedstaats öf-
    fentlich anbietet oder dort die Zulassung zum
    Handel an einem geregelten Markt beantragt
    und zu diesem Zweck einen Prospekt veröffent-
    licht, der nicht in einer nach § 21 in Verbindung
    mit Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Ver-
    ordnung (EU) 2017/1129 anerkannten Sprache
    oder in einer von den zuständigen Behörden
    der einzelnen Aufnahmemitgliedstaaten aner-
    kannten Sprache oder in einer in internationalen
    Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt
    wurde,
38. einen in englischer Sprache erstellten Prospekt
    veröffentlicht, der keine Übersetzung der in
    Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 ge-
    nannten Zusammenfassung oder im Falle eines
    EU-Wachstumsprospekts der speziellen Zu-
    sammenfassung gemäß Artikel 15 Absatz 2
    der Verordnung (EU) 2017/1129 oder im Falle
    eines Basisprospekts der Zusammenfassung für
    die einzelne Emission in die deutsche Sprache
    enthält, oder

39. endgültige Bedingungen oder die Zusammen-
    fassung für die einzelne Emission veröffentlicht,
    ohne dabei der für die endgültigen Bedingun-
    gen und die ihnen angefügte Zusammenfas-
    sung nach Artikel 27 Absatz 4 Unterabsatz 1
    der Verordnung (EU) 2017/1129 geltenden
    Sprachregelung zu entsprechen.

   (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis
zu siebenhunderttausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4
bis 6 und des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geld-
buße bis zu zweihunderttausend Euro und in den
übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße
bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
BGBl. 2019, Seite 1011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1011
      (6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
   des Absatzes 2 Nummer 2, der Absätze 3 und 4
   mit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend
   Euro geahndet werden. Gegenüber einer juristi-
   schen Person oder Personenvereinigung kann über
   Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt wer-
   den; diese darf den höheren der Beträge von fünf
   Millionen Euro und 3 Prozent des Gesamtumsatzes,
   den die juristische Person oder Personenvereini-
   gung im der Behördenentscheidung vorangegan-
   genen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht überschrei-
   ten. Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Be-
   träge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit einer
   Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Ver-

   stoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet

   werden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte

   Gewinne und vermiedene Verluste und kann ge-

   schätzt werden.

     (7) Zur Ermittlung des Gesamtumsatzes im Sinne
   des Absatzes 6 Satz 2 gilt § 120 Absatz 23 Satz 1
   des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.
     (8) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungs-
   widrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Sanktionstat-
   beständen, die in Absatz 6 in Bezug genommen
   werden.
     (9) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
   satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-
   widrigkeiten ist die Bundesanstalt.“

31. Nach § 24 werden die folgenden §§ 25 und 26 ein-
    gefügt:

                          „§ 25

               Maßnahmen bei Verstößen

      (1) Im Falle eines Verstoßes gegen die in § 24
   Absatz 1, 3 oder 4 genannten Vorschriften kann
   die Bundesanstalt zur Verhinderung weiterer Ver-
   stöße
   1. auf ihrer Internetseite gemäß den Vorgaben des
      Artikels 42 der Verordnung (EU) 2017/1129 eine
      Bekanntgabe des Verstoßes unter Nennung der
      natürlichen oder juristischen Person oder der
      Personenvereinigung, die den Verstoß begangen
      hat, sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen
      und

   2. gegenüber der für den Verstoß verantwortlichen
      natürlichen oder juristischen Person oder Perso-
      nenvereinigung anordnen, dass die den Verstoß
      begründenden Handlungen oder Verhaltens-
      weisen dauerhaft einzustellen sind.

      (2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 Num-
   mer 1 darf nur diejenigen personenbezogenen Da-
   ten enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters
   oder Emittenten erforderlich sind.

                          § 26

                      Datenschutz

      Die Bundesanstalt darf personenbezogene Da-
   ten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben

   und für Zwecke der Zusammenarbeit nach Maß-
   gabe der Artikel 33 und 34 der Verordnung (EU)
   2017/1129 verarbeiten.“

32. § 36 wird aufgehoben.
33. § 37 wird § 27 und in Satz 2 werden nach den Wör-
    tern „entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „in
    der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung“ ein-
    gefügt.

34. Folgender § 28 wird angefügt:

                            „§ 28

                Übergangsbestimmungen

                zum Gesetz zur weiteren

         Ausführung der EU-Prospektverordnung

       und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen

     (1) Prospekte, die vor dem 21. Juli 2019 gebilligt
   wurden, unterliegen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit
   weiterhin dem Wertpapierprospektgesetz in der bis
   zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung.
      (2) Wertpapier-Informationsblätter, deren Veröf-
   fentlichung vor dem 21. Juli 2019 gestattet wurde,
   unterliegen weiterhin dem Wertpapierprospektge-
   setz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fas-
   sung. Anträge auf Gestattung der Veröffentlichung
   von Wertpapier-Informationsblättern, die vor dem
   21. Juli 2019 gestellt wurden und bis zum 20. Juli
   2019 einschließlich nicht beschieden sind, gelten
   als Anträge auf Gestattung der Veröffentlichung
   nach § 4 in der nach dem 21. Juli 2019 geltenden
   Fassung.“

                       Artikel 2

                  Änderung der
      Wertpapierprospektgebührenverordnung
   Die Wertpapierprospektgebührenverordnung vom
29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Ein Prospekt im Sinne des Gebührenver-
     zeichnisses ist ein Prospekt für ein Wertpapier.
     Bei einer drucktechnischen Zusammenfassung
     mehrerer Prospekte in einem Dokument fällt die
     Gebühr für jeden einzelnen Prospekt an. Die
     Sätze 1 und 2 gelten für Wertpapier-Informations-
     blätter sowie für Nachträge, Wertpapierbeschrei-
     bungen in Verbindung mit Zusammenfassungen,
     endgültige Bedingungen und das endgültige
     Emissionsvolumen entsprechend. Ein Registrie-
     rungsformular, einschließlich eines einheitlichen
     Registrierungsformulars im Sinne des Gebühren-

     verzeichnisses, ist ein Registrierungsformular für
     einen Emittenten. Satz 2 gilt für den Fall der
     drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer
     Registrierungsformulare in einem Dokument ent-
     sprechend.“
BGBl. 2019, Seite 1012 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1012

2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:

  „Anlage
  (zu § 2)


                                              Gebührenverzeichnis

                                                                                                          Gebühr
    Nr.                                        Gebührentatbestand
                                                                                                          in Euro
   1.     Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierprospekt-
          gesetzes (WpPG)

   1.1    Gestattung der Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts und dessen Aufbe-               500
          wahrung
          (§ 4 Absatz 1 und 2 WpPG)

   1.2    Aufbewahrung eines aktualisierten Wertpapier-Informationsblatts                                      55
          (§ 4 Absatz 8 WpPG)

   1.3    Untersagung eines öffentlichen Angebots                                                           4 000
          (§ 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 WpPG)

   1.4    Anordnung, dass ein öffentliches Angebot nach § 18 Absatz 4 Satz 4 WpPG für höchs-                2 500
          tens zehn Tage oder nach § 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG aus-
          zusetzen ist

   1.5    Untersagung der Werbung                                                                           2 000
          (§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz erste Variante WpPG)

   1.6    Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszusetzen ist             1 250
          (§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG)

   1.7    Anordnung, dass ein öffentliches Angebot zu beschränken ist                                       2 500
          (§ 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz dritte Variante WpPG)

   1.8    Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots oder des endgültigen Emissions-              1,55
          preises und des Emissionsvolumens
          (§ 6 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019
          geltenden Fassung,
          § 8 Absatz 1 Satz 9 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung)

   1.9    Billigung eines Nachtrags im Sinne des § 16 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019               84
          geltenden Fassung und dessen Hinterlegung
          (§ 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019
          geltenden Fassung)

   1.10 Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli             8,55
        2019 geltenden Fassung über die Billigung des Prospekts für jeden Mitgliedstaat, an dessen
        zuständige Behörde eine solche Bescheinigung übermittelt wird
          (§ 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019
          geltenden Fassung)

   2.     Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)
          2017/1129

   2.1    Billigung eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der        3 250
          Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung oder
          Billigung eines Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1
          und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung
          (Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129,
          Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)

BGBl. 2019, Seite 1013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1013

                                                                                                        Gebühr
 Nr.                                         Gebührentatbestand
                                                                                                        in Euro
2.2    Billigung eines speziellen Registrierungsformulars für einen vereinfachten Prospekt auf der 2 437,50
       Grundlage der vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen im Sinne des
       Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 14 Absatz 1 Unterabsatz 2
       der Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung
       (Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.3    Billigung eines speziellen Registrierungsformulars für einen EU-Wachstumsprospekt im Sinne 2 437,50
       des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2
       der Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung
       (Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.4    Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der         65
       Verordnung (EU) 2017/1129 ohne vorherige Billigung und dessen Aufbewahrung
       (Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.5    Hinterlegung einer Änderung zu einem einheitlichen Registrierungsformular im Sinne des                65
       Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 und deren Aufbewahrung
       (Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.6    Aufbewahrung der endgültigen Bedingungen des Angebots und der Zusammenfassung für die               1,55
       einzelne Emission oder des endgültigen Emissionsvolumens
       (Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1129,
       Artikel 8 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EU) 2017/1129,
       Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.7    Billigung von Änderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 10         84
       Absatz 3 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder Billigung von Änderungen
       eines einheitlichen Registrierungsformulars, die nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU)
       2017/1129 deren Notifizierung vorausgeht
       (Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.8    Billigung eines Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument im Sinne des        6 500
       Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1
       erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, und dessen Aufbe-
       wahrung
       (Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.9    Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des Artikels 6 Ab-             3 250
       satz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 und deren Aufbewahrung
       (Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.10 Billigung eines vereinfachten Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument         4 875
     im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 erste Alternative oder Artikel 8
     Absatz 6 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, und dessen
     Aufbewahrung
       (Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.11 Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung für einen vereinfachten Pro- 2 437,50
     spekt auf der Grundlage der vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen im
     Sinne des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der
     Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung
       (Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.12 Billigung eines EU-Wachstumsprospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Doku-              4 875
     ment im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 erste Alternative oder des
     Artikels 8 Absatz 6 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, und
     dessen Aufbewahrung
       (Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.13 Billigung einer speziellen Wertpapierbeschreibung und speziellen Zusammenfassung im Sinne 2 437,50
     des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3
     der Verordnung (EU) 2017/1129 und deren Aufbewahrung
       (Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)

BGBl. 2019, Seite 1014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1014
Gebühr
    Nr.                                         Gebührentatbestand
in Euro
   2.14 Billigung eines Nachtrags im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)             84
        2017/1129 und dessen Aufbewahrung oder
          Billigung eines Nachtrags im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
          2017/1129
          (Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 21
          2017/1129)
   2.15 Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten

Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)

nach den für ihn geltenden Rechtsvor-            9 750“.
        schriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, erstellt worden
        ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt
        und dessen Aufbewahrung
          (Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 28 Unterabsatz 2
          Verordnung (EU) 2017/1129)

                       Artikel 3
                   Änderung des
             Wertpapierhandelsgesetzes

   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I

S. 2708), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 65a wird wie folgt gefasst:
       „§ 65a Selbstauskunft bei der Vermittlung des
              Vertragsschlusses über Wertpapiere im
              Sinne des § 6 des Wertpapierprospekt-
              gesetzes“.

   b) Folgende Angabe wird angefügt:

       „§ 139 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur
              weiteren Ausführung der EU-Prospekt-
              verordnung und zur Änderung von Finanz-
              marktgesetzen“.
 2. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 4 werden das Semikolon und die
           Wörter „hierzu kann sie Anordnungen
           auch gegenüber einem öffentlich-rechtli-
           chem Rechtsträger oder gegenüber einer
           Börse erlassen“ gestrichen.

       bb) Satz 5 wird aufgehoben.
   b) Die folgenden Absätze 2a bis 2d werden einge-
      fügt:

          „(2a) Hat die Bundesanstalt einen hinreichend

       begründeten Verdacht, dass gegen Bestimmun-

       gen der Verordnung (EU) 2017/1129 des Euro-

       päischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni

       2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen

       Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zu-
       lassung zum Handel an einem geregelten Markt
       zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der
       Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017,
       S. 12), insbesondere Artikel 3, auch in Verbin-
       dung mit Artikel 5, sowie die Artikel 12, 20, 23,
       25 oder 27 verstoßen wurde, kann sie
       1. die Zulassung zum Handel an einem geregel-
          ten Markt oder

i. V. m. Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der

         2. den Handel
           a) an einem geregelten Markt,

           b) an einem multilateralen Handelssystem
              oder

           c) an einem organisierten Handelssystem

         für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende
         Arbeitstage aussetzen oder gegenüber den Be-
         treibern der betreffenden geregelten Märkte oder
         Handelssysteme die Aussetzung des Handels
         für einen entsprechenden Zeitraum anordnen.
         Wurde gegen die in Satz 1 genannten Bestim-
         mungen verstoßen, so kann die Bundesanstalt
         den Handel an dem betreffenden geregelten
         Markt, multilateralen Handelssystem oder orga-
         nisierten Handelssystem untersagen. Wurde ge-

         gen die in Satz 1 genannten Bestimmungen ver-
         stoßen oder besteht ein hinreichend begründeter
         Verdacht, dass dagegen verstoßen würde, so
         kann die Bundesanstalt eine Zulassung zum
         Handel an einem geregelten Markt untersagen.
         Die Bundesanstalt kann ferner den Handel der
         Wertpapiere aussetzen oder von dem Betreiber

         des betreffenden multilateralen Handelssystems
         oder organisierten Handelssystems die Ausset-
         zung des Handels verlangen, wenn der Handel
         angesichts der Lage des Emittenten den Anle-
         gerinteressen abträglich wäre.

            (2b) Verhängt die Bundesanstalt nach Arti-
         kel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder
         die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
         sichtsbehörde nach Artikel 40 der Verordnung
         (EU) Nr. 600/2014 ein Verbot oder eine Be-

         schränkung, so kann die Bundesanstalt zudem

         anordnen, dass die Zulassung zum Handel an

         einem geregelten Markt ausgesetzt oder einge-

         schränkt wird, solange dieses Verbot oder diese

         Beschränkungen gelten.

            (2c) In Ausübung der in Absatz 2 Satz 4 und
         den Absätzen 2a und 2b genannten Befugnisse
         kann sie Anordnungen auch gegenüber einem
         öffentlich-rechtlichen Rechtsträger oder gegen-
         über einer Börse erlassen.
            (2d) Die Bundesanstalt kann den Vertrieb
         oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder
         strukturierten Einlagen aussetzen, wenn ein
BGBl. 2019, Seite 1015 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1015
     Wertpapierdienstleistungsunternehmen kein wirk-
     sames Produktfreigabeverfahren nach § 80 Ab-
     satz 9 entwickelt hat oder anwendet oder in an-
     derer Weise gegen § 80 Absatz 1 Satz 2 Num-
     mer 2 oder Absatz 9 bis 11 verstoßen hat.“

3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „§ 100a Absatz 3 und 4, § 100e Absatz 1, 3 und 5
     Satz 1 der Strafprozessordnung gelten entspre-

     chend mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt
     antragsberechtigt ist.“
  b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-
     gefügt:
     „Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am

     Main. Gegen die richterliche Entscheidung ist
     die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310
     und 311a der Strafprozessordnung gelten ent-
     sprechend.“

4. In § 29 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Num-
   mer 11“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 7“, die
   Angabe „§ 2 Nummer 10“ durch die Angabe „§ 2
   Nummer 6“ und werden die Wörter „Prospekts im
   Sinne des Wertpapierprospektgesetzes“ durch die
   Wörter „Prospekts im Sinne der Verordnung (EU)
   2017/1129“ ersetzt.

5. § 63 Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

  „§ 302 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Artikel 22
  der Verordnung (EU) 2017/1129 und § 7 des Wert-
  papierprospektgesetzes bleiben unberührt.“
6. In § 64 Absatz 2 Satz 4 Nummer 10 wird die An-
   gabe „§ 3a“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.

7. § 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „10 000
     Euro“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „der keine Kapital-

     gesellschaft ist,“ gestrichen.

  c) In Satz 3 werden die Wörter „der keine Kapital-
     gesellschaft ist,“ gestrichen.

  d) Folgender Satz wird angefügt:
     „Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, wenn der An-
     leger eine Kapitalgesellschaft ist oder eine

     GmbH & Co. KG, deren Kommanditisten gleich-

     zeitig Gesellschafter der GmbH oder an der
     Entscheidungsfindung der GmbH beteiligt sind,
     sofern die GmbH & Co. KG kein Investment-
     vermögen und keine Verwaltungsgesellschaft
     nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist.“
8. § 65a wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 3c“ durch
     die Angabe „§ 6“ ersetzt.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die
              Angabe „§ 3c“ durch die Angabe „§ 6“
              ersetzt.
         bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „10 000
              Euro“ durch die Angabe „25 000 Euro“
              ersetzt.

       bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3c“ durch die
           Angabe „§ 6“ ersetzt.

 9. In § 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-
    ter „der Richtlinie 2003/71/EG“ durch die Wörter
    „der Verordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.

10. In § 118 Absatz 2 werden die Wörter „dem Wert-
    papierprospektgesetz“ durch die Wörter „der Ver-
    ordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.

11. § 120 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 12 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buch-
           stabe a vorangestellt:

           „a) § 6 Absatz 2a oder 2b,“.

       bb) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden
           die Buchstaben b bis e.

    b) Nach Absatz 22 wird folgender Absatz 22a ein-
       gefügt:

          „(22a) Die Ordnungswidrigkeit kann in den
       Fällen des Absatzes 12 Nummer 1 Buchstabe a
       mit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend
       Euro geahndet werden. Gegenüber einer juristi-
       schen Person oder Personenvereinigung kann
       über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße ver-

       hängt werden; diese darf den höheren der Be-
       träge von fünf Millionen Euro und 3 Prozent
       des Gesamtumsatzes, den die juristische Person
       oder Personenvereinigung im der Behördenent-
       scheidung vorangegangenen Geschäftsjahr er-
       zielt hat, nicht überschreiten. Über die in den
       Sätzen 1 und 2 genannten Beträge hinaus kann
       die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis
       zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezoge-
       nen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden.
       Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Ge-

       winne und vermiedene Verluste und kann ge-

       schätzt werden.“

    c) In Absatz 23 Satz 1 werden die Wörter „und des
       Absatzes 22 Satz 2“ durch ein Komma und die
       Wörter „des Absatzes 22 Satz 2 und des Ab-
       satzes 22a Satz 2“ ersetzt.

12. In § 122 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „zu

    hören“ durch die Wörter „zuvor anzuhören“ ersetzt.

13. Folgender § 139 wird angefügt:

                          „§ 139
                 Übergangsvorschriften
                zum Gesetz zur weiteren
         Ausführung der EU-Prospektverordnung
       und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen

       (1) § 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis
    zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiter-
    hin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der
    nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis
    zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wur-
    de, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.
      (2) Hat ein Kreditinstitut vor dem 21. Juli 2019
    Schuldtitel begeben, bei denen es nach dem Wert-
    papierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019
BGBl. 2019, Seite 1016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1016
   geltenden Fassung nicht zur Veröffentlichung eines
   Prospekts verpflichtet war, findet insoweit § 118
   Absatz 2 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden
   Fassung weiterhin Anwendung.“

                        Artikel 4

                     Änderung des
                    Börsengesetzes

   Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
1351), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch
           die Angabe „§ 2 Absatz 3“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2b“ durch

           die Angabe „§ 2 Absatz 4“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2c“ durch
           die Angabe „§ 2 Absatz 5“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 2“

           durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Nummer 2“
           ersetzt.

2. § 32 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

  „2. ein nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des
      Europäischen Parlaments und des Rates vom
      14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öf-
      fentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei
      deren Zulassung zum Handel an einem geregel-
      ten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhe-
      bung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom
      30.6.2017, S. 12) gebilligter oder bescheinigter
      Prospekt oder ein Verkaufsprospekt im Sinne
      des § 42 des Investmentgesetzes in der bis
      zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung veröffent-
      licht worden ist, der für den in § 345 Absatz 6
      Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgese-
      henen Zeitraum noch verwendet werden darf,
      oder ein Verkaufsprospekt im Sinne des § 165
      des Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Pro-
      spekt im Sinne des § 318 Absatz 3 des Kapital-
      anlagegesetzbuchs veröffentlicht worden ist, so-
      weit nicht nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5
      der Verordnung (EU) 2017/1129 von der Veröf-
      fentlichung eines Prospekts abgesehen werden
      kann.“

3. In § 36 Absatz 2 werden die Wörter „dem Wert-
   papierprospektgesetz“ durch die Wörter „der Ver-
   ordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.

4. In § 48a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-

   ter „der Richtlinie 2003/71/EG“ durch die Wörter
   „der Verordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.
5. Dem § 52 werden die folgenden Absätze 10 und 11
   angefügt:

      „(10) § 32 Absatz 3 Nummer 2 in der bis zum
   20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin An-
   wendung für den Fall eines Prospekts, der nach dem
   Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli
   2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange
   dieser Prospekt Gültigkeit hat, und für den Fall, dass

   die Zulassung vor dem 21. Juli 2019 beantragt
   wurde und zu diesem Zeitpunkt von der Veröffent-
   lichung eines Prospekts nach § 1 Absatz 2 oder § 4
   Absatz 2 des Wertpapierprospektgesetzes in der bis
   zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung abgesehen
   werden durfte.

      (11) § 48a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis
   zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiter-
   hin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der
   nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum
   20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, so-
   lange dieser Prospekt Gültigkeit hat.“

                       Artikel 5

                  Änderung des

             Vermögensanlagengesetzes

  Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne von § 1
      Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7, wenn der Verkaufs-

      preis sämtlicher angebotener Vermögensanlagen
      desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro nicht
      übersteigt“ durch die Wörter „im Sinne von § 1
      Absatz 2 Nummer 3 bis 5 und 7, wenn der Ver-
      kaufspreis sämtlicher in einem Zeitraum von
      zwölf Monaten angebotenen Vermögensanlagen
      desselben Emittenten 6 Millionen Euro nicht über-
      steigt; nicht verkaufte oder vollständig getilgte
      Vermögensanlagen werden nicht angerechnet“
      ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „der keine Kapitalgesellschaft ist,“ ge-
          strichen.

      bb) In Nummer 3 wird die Angabe „10 000 Euro“
          durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.
      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die in Satz 1 genannten Beträge gelten
          nicht für einen Anleger, der eine Kapital-
          gesellschaft ist oder eine GmbH & Co. KG,
          deren Kommanditisten gleichzeitig Gesell-
          schafter der GmbH oder an der Entschei-
          dungsfindung der GmbH beteiligt sind, sofern
          die GmbH & Co. KG kein Investmentvermö-
          gen und keine Verwaltungsgesellschaft nach

          dem Kapitalanlagegesetzbuch ist.“

   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „wenn ihr Emit-
          tent auf das Unternehmen, das die Internet-
BGBl. 2019, Seite 1017 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1017
         Dienstleistungsplattform betreibt, unmittelbar
         oder mittelbar maßgeblichen Einfluss aus-
         üben kann“ durch die Wörter „wenn maßgeb-
         liche Interessenverflechtungen zwischen dem

         jeweiligen Emittenten und dem Unternehmen,
         das die Internet-Dienstleistungsplattform be-
         treibt, bestehen“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

         aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt
              gefasst:
              „Eine maßgebliche Interessenverflech-
              tung liegt insbesondere vor, wenn“.
         bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „seiner
              Geschäftsführung“ durch die Wörter
              „der Geschäftsführung des Emittenten“
              ersetzt.

2. § 10 wird aufgehoben.

3. § 10a wird § 10 und Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt
   gefasst:
  „Der Anbieter hat der Bundesanstalt die Beendigung
  des öffentlichen Angebots sowie die vollständige
  Tilgung der Vermögensanlage unter Angabe des je-
  weiligen Datums, der konkreten Bezeichnung der
  Vermögensanlage und des Emittenten unverzüglich
  schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.“
4. § 13 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

     „10. das Nichtvorliegen von maßgeblichen Inte-

          ressenverflechtungen im Sinne von § 2a Ab-

          satz 5 zwischen dem Emittenten und dem

          Unternehmen, das die Internet-Dienstleis-
          tungsplattform betreibt, wenn die Prospekt-
          ausnahme nach § 2a in Anspruch genom-

          men wird,“.

  b) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden ange-
     fügt:

     „12. Angaben zur schuldrechtlichen oder ding-
          lichen Besicherung der Rückzahlungsan-

          sprüche von zur Immobilienfinanzierung ver-
          äußerten Vermögensanlagen sowie

     13. den Verkaufspreis sämtlicher in einem Zeit-
         raum von zwölf Monaten angebotenen, ver-
         kauften und vollständig getilgten Vermö-
         gensanlagen des Emittenten, sofern die Pro-
         spektausnahme nach § 2a in Anspruch ge-
         nommen wird,“.
5. § 17 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

6. In § 18 Absatz 1 Nummer 7 wird nach der Angabe
   „§ 13“ die Angabe „oder § 13a“ eingefügt.
7. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 werden die Wörter „entgegen § 9
     Absatz 1, § 10 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1
     einen Verkaufsprospekt, eine nachzutragende
     Angabe,“ durch die Wörter „entgegen § 9 Ab-
     satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufs-
     prospekt,“ ersetzt.

  b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „§ 9 Ab-
     satz 2 Satz 3“ die Wörter „oder § 10 Absatz 1
     Satz 1“ eingefügt.

8. § 31 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Die Bundesanstalt übermittelt dem Betreiber
  des Bundesanzeigers einmal pro Halbjahr, soweit ihr
  diese Informationen bekannt sind,

  1. Name und Anschrift der Emittenten von Vermö-
     gensanlagen sowie im Fall mehrerer Vermögens-
     anlagen desselben Emittenten auch die konkrete
     Bezeichnung der jeweiligen Vermögensanlage,
  2. Name und Anschrift des Bevollmächtigten nach
     § 5 Absatz 3 Satz 1,
  3. das sich aus der Mitteilung nach § 9 Absatz 2
     Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 ergebende
     Datum, zu dem das öffentliche Angebot der Ver-
     mögensanlage des jeweiligen Emittenten frühes-

     tens beginnen darf, sowie
  4. das in der Mitteilung nach § 10 genannte Datum
     der vollständigen Tilgung der Vermögensanlage.
  Abweichend von Satz 1 übermittelt die Bundesan-
  stalt bei Vermögensanlagen, für die eine Befreiung
  nach § 2a oder § 2b in Anspruch genommen werden
  kann, einmal pro Halbjahr Name und Anschrift der
  ihr jeweils bekannt werdenden Emittenten, Name
  und Anschrift des Bevollmächtigten nach § 5 Ab-
  satz 3 Satz 1 sowie die in Anspruch genommene
  Befreiungsvorschrift.“

9. § 32 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1a Satz 3 werden nach der Angabe

     „§ 10a Absatz 2“ die Wörter „in der bis zum

     15. Juli 2019 geltenden Fassung“ eingefügt.

  b) Folgender Absatz 15 wird angefügt:

       „(15) Unvollständige Verkaufsprospekte, die

     vor dem 16. Juli 2019 gebilligt wurden, unterlie-
     gen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiterhin dem
     Vermögensanlagengesetz in der bis zum 15. Juli
     2019 geltenden Fassung.“

                       Artikel 6

                   Änderung des
                Kreditwesengesetzes

   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. März
2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 wird nach den
   Wörtern „die Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ das Wort
   „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach
   den Wörtern „die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“
   die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2017/1129
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffent-
   lichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zu-
   lassung zum Handel an einem geregelten Markt zu
   veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie
   2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)“ ein-
   gefügt.
BGBl. 2019, Seite 1018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1018
2. In § 32 Absatz 1c wird die Angabe „§ 2 Absatz 3“
   durch die Angabe „§ 2 Absatz 8“ ersetzt und wird
   folgender Satz angefügt:

   „Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts

   entsprechend.“

                       Artikel 7

                   Änderung des
          Versicherungsaufsichtsgesetzes

  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 10 des Geset-
zes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „deren
   Änderung“ durch die Wörter „deren Änderung, Auf-
   hebung, Kündigung oder Beendigung durch Rück-
   tritt“ ersetzt.

2. In § 332 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
   „Unternehmensvertrag“ ein Komma und die Wörter
   „dessen Änderung, Aufhebung, Kündigung oder Be-
   endigung“ eingefügt.

                       Artikel 8
                   Folgeänderungen

   (1) In § 95 Absatz 1 Nummer 6 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I
S. 844) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 21,
22, 22a, 24 und 24a“ durch die Angabe „§§ 9, 10, 11,
14 und 15“ ersetzt.

   (2) In § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Kapitalan-

leger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012

(BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 1
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge-
ändert worden ist, werden nach dem Wort „Prospek-
ten“ die Wörter „nach der Verordnung (EU) 2017/1129
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen
Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung
zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentli-
chen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG
(ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informa-
tionsblättern“ eingefügt.

  (3) Die Klageregisterverordnung vom 14. Dezember

2012 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 24 Ab-

satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort
   „Prospekten“ die Wörter „nach der Verordnung (EU)
   2017/1129 des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der
   beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder
   bei deren Zulassung zum Handel an einem geregel-
   ten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung
   der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017,
   S. 12), Wertpapier-Informationsblättern“ eingefügt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) § 1 Absatz 3 Nummer 1 in der bis zum

      20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin

      Anwendung für einen Prospekt, der nach dem
      Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli
      2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange
      dieser Prospekt Gültigkeit hat.“

   (4) In § 324 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Handels-
gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 13 des Ge-
setzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert
worden ist, werden die Wörter „dem Wertpapierpro-
spektgesetz“ durch die Wörter „der Verordnung (EU)
2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim
öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren
Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu
veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie
2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)“ ersetzt.

  (5) Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2359) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 48a wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Wertpapierpro-
      spektgesetz“ durch die Wörter „der Verordnung
      (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Pro-
      spekt, der beim öffentlichen Angebot von Wert-
      papieren oder bei deren Zulassung zum Handel
      an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist

      und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG

      (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Abs. 3 des Wert-
      papierprospektgesetzes“ durch die Wörter „Arti-
      kel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
      2017/1129“ ersetzt.

2. § 69 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Findet vor der Einführung der Aktien ein Handel von
   Bezugsrechten im regulierten Markt statt und ist ein
   Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 zu
   veröffentlichen, so ist der Antrag auf Zulassung
   unter Beachtung der in Artikel 21 der Verordnung

   (EU) 2017/1129 für die Prospektveröffentlichung be-

   stimmten Fristen zu stellen.“

3. § 72a Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Für Schuldverschreibungen, für die ein Basis-
   prospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz in der
   bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt
   wurde, findet § 48a in der bis zum 20. Juli 2019 gel-
   tenden Fassung weiterhin Anwendung, solange die-
   ser Basisprospekt Gültigkeit hat.

     (3) § 69 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 20. Juli
   2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwen-
   dung für den Fall eines Prospekts, der nach dem
   Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli
BGBl. 2019, Seite 1019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1019
  2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange
  dieser Prospekt Gültigkeit hat.“

   (6) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Ver-
mögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. August 2015 (BGBl. I
S. 1433) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 werden in der Spalte „Gebührentatbe-
   stand“ die Wörter „oder eines unvollständigen Ver-
   kaufsprospekts im Sinne des § 10 Satz 1 VermAnlG“
   gestrichen.

2. Nummer 2 wird aufgehoben.

3. Die Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 2 bis 7.
   (7) § 12 Absatz 6 Satz 4 der Wertpapierdienstleis-
tungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung vom
17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3566), die zuletzt durch

Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018

(BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt

gefasst:

„Öffentlich zugängliche Informationen sind hierfür aus-
reichend, wenn sie klar, zuverlässig und im Einklang mit
den gesetzlichen Vorgaben und den regulatorischen
Anforderungen erstellt worden sind, etwa wenn sie
den Offenlegungsanforderungen entsprechen, die fest-
gelegt sind in der
1. Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Par-
   laments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den
   Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wert-
   papieren oder bei deren Zulassung zum Handel an
   einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und
   zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168
   vom 30.6.2017, S. 12) und
2. Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur
   Harmonisierung der Transparenzanforderungen in
   Bezug auf Informationen über Emittenten, deren
   Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt
   zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie
   2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38),
   die zuletzt durch die Richtlinie 2013/50/EU (ABl.
   L 294 vom 6.11.2013, S. 13) geändert worden ist.“
   (8) In § 2 Nummer 2 der WpÜG-Angebotsverord-
nung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die
zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Juni
2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird der
Satzteil vor dem Semikolon durch die Wörter „Angaben
nach Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2 oder
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in
Verbindung mit den jeweiligen Vorgaben in den Kapi-
teln II bis IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980
der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parla-
ments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung,
des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Pro-
spekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapie-
ren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem
geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhe-
bung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommis-
sion (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26), sofern Wert-
papiere als Gegenleistung angeboten werden“ ersetzt.

   (9) In § 20 Absatz 3 Satz 2 des Finanzmarktstabili-
sierungsbeschleunigungsgesetzes vom 17. Oktober
2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Arti-
kel 24 Absatz 25 des Gesetzes vom 23. Juni 2017
(BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 21“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.

  (10) § 106 Absatz 1 Satz 2 des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 2091), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

   (11) § 5 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes vom
3. Juli 1992 (BGBl. I S. 1190), das durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                          „§ 5

   Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)

2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Ra-

tes vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim

öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren
Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu
veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie
2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) gilt auch
für Schuldverschreibungen der Treuhandanstalt.“
  (12) § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Übertragung
von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt
durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 19. Dezem-
ber 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„7. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 23 Ab-
    satz 2 Satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes,“.
   (13) Das Finanzstabilitätsgesetz vom 28. November
2012 (BGBl. I S. 2369), das zuletzt durch Artikel 24 Ab-
satz 35 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 7 wird die Angabe „§ 27 Absatz 1“
   durch die Angabe „§ 19 Absatz 1“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 27 Ab-
   satz 1“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1“ ersetzt.
  (14) Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
   „§ 360 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weite-
          ren Ausführung der EU-Prospektverordnung
          und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen“.

2. In § 268 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „dem
   Wertpapierprospektgesetz“ durch die Wörter „der
   Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Par-
   laments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den
   Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wert-
   papieren oder bei deren Zulassung zum Handel an
   einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und
   zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168
   vom 30.6.2017, S. 12)“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1020 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1020
3. In § 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a
   werden die Wörter „§ 7 des Wertpapierprospektge-
   setzes“ durch die Wörter „der Verordnung (EU)
   2017/1129 und den Vorgaben in den Kapiteln II bis IV
   der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der
   Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der
   Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Par-
   laments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung,
   des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Pro-
   spekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpa-
   pieren oder bei deren Zulassung zum Handel an ei-
   nem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur
   Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der
   Kommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26)“ er-
   setzt.

4. § 295 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Vorschriften des Wertpapierprospektgeset-
       zes und der Verordnung (EU) 2017/1129 bleiben
       unberührt.“

  b) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „dem
     Wertpapierprospektgesetz oder der Richtlinie

     2003/71/EG“ durch die Wörter „der Verordnung
     (EU) 2017/1129“ ersetzt.
5. In § 307 Absatz 4 werden die Wörter „das Wert-
   papierprospektgesetz oder durch die Richtlinie
   2003/71/EG“ durch die Wörter „die Verordnung (EU)
   2017/1129“ ersetzt.
6. § 318 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder aus-
  ländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, die nach
  der Verordnung (EU) 2017/1129 einen Prospekt zu

   veröffentlichen haben, bestimmen sich die in diesen
   Prospekt aufzunehmenden Mindestangaben nach
   der Verordnung (EU) 2017/1129 und den Vorgaben
   in den Kapiteln II bis IV der Delegierten Verordnung
   (EU) 2019/980.“
7. § 353 Absatz 8 wird aufgehoben.

8. Folgender § 360 wird angefügt:
                         „§ 360
                  Übergangsvorschrift
                zum Gesetz zur weiteren
         Ausführung der EU-Prospektverordnung
       und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen

     § 268 Absatz 1 Satz 3, § 293 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 5, § 295 Absatz 8, § 307 Absatz 4 und
   § 318 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 20. Juli 2019
   geltenden Fassung finden weiterhin Anwendung für
   den Fall eines Prospekts, der nach dem Wertpapier-
   prospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 gelten-
   den Fassung gebilligt wurde, solange dieser Pro-
   spekt Gültigkeit hat.“

                       Artikel 9

                    Inkrafttreten
   (1) Die Artikel 1, 2, 3 mit Ausnahme von Nummer 3,
die Artikel 4, 6 Nummer 1 und Artikel 8 mit Ausnahme
von Absatz 6 Nummer 1 treten am 21. Juli 2019 in
Kraft.
  (2) Artikel 8 Absatz 6 Nummer 2 und 3 tritt zwölf
Monate nach dem Tag der Verkündung in Kraft.
  (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 8. Juli 2019
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1002. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes eb79f98134a54c78….