Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1002
BGBl. 2019 I S. 1002 · 99.265 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur weiteren Ausführung der
EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
Vom 8. Juli 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Ausnahmen
von der Prospektpflicht und
Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt
§ 3 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung
eines Prospekts
§ 4 Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächti-
gung
§ 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die
Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung
§ 6 Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger
§ 7 Werbung für Angebote, für die ein Wertpapier-Informa-
tionsblatt zu veröffentlichen ist
Abschnitt 3
Prospekthaftung und Haftung
bei Wertpapier-Informationsblättern
§ 8 Prospektverantwortliche
§ 9 Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt
§ 10 Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt
§ 11 Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt
§ 12 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt
§ 13 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Infor-
mationsblatt
§ 14 Haftung bei fehlendem Prospekt
§ 15 Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt
§ 16 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige An-
sprüche
Abschnitt 4
Zuständige Behörde und Verfahren
§ 17 Zuständige Behörde
§ 18 Befugnisse der Bundesanstalt
§ 19 Verschwiegenheitspflicht
§ 20 Sofortige Vollziehung
Abschnitt 5
Sonstige Vorschriften
§ 21 Anerkannte Sprache
§ 22 Elektronische Einreichung, Aufbewahrung
§ 23 Gebühren und Auslagen
§ 24 Bußgeldvorschriften
§ 25 Maßnahmen bei Verstößen
§ 26 Datenschutz
§ 27 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Ver-
kaufsprospektgesetzes
§ 28 Übergangsbestimmungen zum Gesetz zur weiteren
Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Än-
derung von Finanzmarktgesetzen“.
2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz enthält ergänzende Regelungen
zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1129
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffent-
lichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren
Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt
zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richt-
linie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)
in Bezug auf
1. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffent-
lichung eines Prospekts;
2. das Wertpapier-Informationsblatt;
3. die Prospekthaftung und die Haftung bei Wert-
papier-Informationsblättern;
4. die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundes-
anstalt) und
5. die Ahndung von Verstößen hinsichtlich
a) der Vorschriften dieses Gesetzes;
b) der Verordnung (EU) 2017/1129.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. Wertpapiere solche im Sinne des Artikels 2
Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129;
2. öffentliches Angebot von Wertpapieren eine
Mitteilung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d
der Verordnung (EU) 2017/1129;

3. qualifizierte Anleger Personen oder Einrichtun-
gen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der
Verordnung (EU) 2017/1129;
4. Kreditinstitut ein solches im Sinne des Artikels 2
Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/1129;
5. Emittent eine Rechtspersönlichkeit im Sinne
des Artikels 2 Buchstabe h der Verordnung (EU)
2017/1129;
6. Anbieter eine Rechtspersönlichkeit oder natür-
liche Person im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i
der Verordnung (EU) 2017/1129;
7. Zulassungsantragsteller die Personen, die die
Zulassung zum Handel an einem geregelten
Markt beantragen;
8. geregelter Markt ein solcher im Sinne des
Artikels 2 Buchstabe j der Verordnung (EU)
2017/1129;
9. Werbung eine Mitteilung im Sinne des Artikels 2
Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1129;
10. Bundesanstalt die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht.“
3. Nach § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 2
Ausnahmen
von der Prospektpflicht und
Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt“.
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Ausnahmen
von der Verpflichtung
zur Veröffentlichung eines Prospekts
Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Pro-
spekts gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2017/1129 gilt nicht für ein Angebot von Wert-
papieren,
1. die von Kreditinstituten oder von Emittenten,
deren Aktien bereits zum Handel an einem ge-
regelten Markt zugelassen sind, ausgegeben
werden, wenn der Gesamtgegenwert für alle im
Europäischen Wirtschaftsraum angebotenen Wert-
papiere nicht mehr als 8 Millionen Euro, berech-
net über einen Zeitraum von zwölf Monaten, be-
trägt, oder
2. deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirt-
schaftsraum nicht mehr als 8 Millionen Euro, be-
rechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten,
beträgt.“
5. § 3a wird § 4 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2
Satz 1 Nummer 6“ durch die Angabe „§ 3
Nummer 2“ ersetzt und werden die Wörter
„darf Wertpapiere mit einem Gesamtgegen-
wert im Europäischen Wirtschaftsraum von
100 000 Euro oder mehr, wobei diese Unter-
grenze über einen Zeitraum von zwölf Mona-
ten zu berechnen ist,“ durch die Wörter „darf
die Wertpapiere“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Dies gilt entsprechend für ein öffentliches
Angebot im Inland von Wertpapieren mit ei-
nem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirt-
schaftsraum von 100 000 Euro bis weniger
als 1 Million Euro, für die gemäß Artikel 1
Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
2017/1129 kein Prospekt zu veröffentlichen
ist. Die Untergrenze von 100 000 Euro ge-
mäß Satz 2 ist über einen Zeitraum von zwölf
Monaten zu berechnen.“
cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter
„Dies gilt“ durch die Wörter „Die Verpflich-
tungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „Werktagen“ durch
das Wort „Arbeitstagen“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird das Wort „Werktagen“ durch
das Wort „Arbeitstagen“ ersetzt.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „gemäß § 14
Absatz 2“ durch die Wörter „entsprechend
Artikel 21 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 3b“ durch die
Angabe „§ 5“ ersetzt.
6. § 3b wird § 5 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 14 Absatz 6“
durch die Angabe „§ 22 Absatz 3“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Absatz 2“
durch die Wörter „Artikel 21 Absatz 2
und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
2017/1129“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und werden die Wörter
„die Regelungen des Artikels 21 Absatz 4
der Verordnung (EU) 2017/1129 gelten ent-
sprechend.“ angefügt.
7. § 3c wird § 6 und wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„Unbeschadet der Vorgaben in den §§ 3a und 3b
ist auf ein Angebot von Wertpapieren, deren Ge-
samtgegenwert im Europäischen Wirtschafts-
raum 1 Million Euro oder mehr beträgt, wobei
diese Untergrenze über einen Zeitraum von
zwölf Monaten zu berechnen ist, die Befreiung
von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Pro-
spekts nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 nur
anwendbar, wenn die Wertpapiere“ durch die
Wörter „Unbeschadet der Vorgaben in den §§ 4
und 5 ist die Befreiung von der Pflicht zur Ver-
öffentlichung eines Prospekts nach § 3 Num-
mer 2 auf ein Angebot von Wertpapieren nur an-
wendbar, wenn die angebotenen Wertpapiere“
ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „10 000 Euro“
durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.

c) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für
Wertpapiere, die den Aktionären im Rahmen einer
Bezugsrechtsemission angeboten werden.“
8. Der bisherige § 4 wird § 7 und wird wie folgt ge-
fasst:
„§ 7
Werbung für Angebote, für die ein
Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen ist
(1) Der Anbieter hat bei Angeboten gemäß § 4
Absatz 1 Satz 1 und 2 dafür zu sorgen, dass in
der Werbung für diese Angebote darauf hinge-
wiesen wird, dass ein Wertpapier-Informationsblatt
veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung an-
steht und wo das Wertpapier-Informationsblatt zu
erhalten ist.
(2) Der Anbieter hat bei Angeboten nach Ab-
satz 1 dafür zu sorgen, dass die Werbung für diese
Angebote klar als solche erkennbar ist.
(3) Der Anbieter hat bei Angeboten nach Ab-
satz 1 dafür zu sorgen, dass die in der Werbung
für diese Angebote enthaltenen Informationen we-
der unrichtig noch irreführend sind und mit den In-
formationen übereinstimmen, die in einem bereits
veröffentlichten Wertpapier-Informationsblatt enthal-
ten sind oder in einem noch zu veröffentlichenden
Wertpapier-Informationsblatt enthalten sein müssen.
(4) Der Anbieter hat bei Angeboten nach Ab-
satz 1 dafür zu sorgen, dass alle mündlich oder
schriftlich verbreiteten Informationen über diese
Angebote, auch wenn sie nicht zu Werbezwecken
dienen, mit den im Wertpapier-Informationsblatt
enthaltenen Informationen übereinstimmen.
(5) Falls bei Angeboten nach Absatz 1 wesent-
liche Informationen vom Anbieter oder vom Emit-
tenten offengelegt und mündlich oder schriftlich
an einen oder mehrere ausgewählte Anleger ge-
richtet werden, müssen diese vom Anbieter in das
Wertpapier-Informationsblatt oder in eine Aktuali-
sierung des Wertpapier-Informationsblatts gemäß
§ 4 Absatz 8 aufgenommen werden.
(6) Die Vorgaben in Kapitel IV der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission vom
14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
2017/1129 des Europäischen Parlaments und des
Rates durch technische Regulierungsstandards für
wesentliche Finanzinformationen in der Zusammen-
fassung des Prospekts, die Veröffentlichung und
Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für
Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das
Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegier-
ten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission
und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der
Kommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 1) sind
auch auf Werbung für Angebote anzuwenden, für
die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 ein Wert-
papier-Informationsblatt zu veröffentlichen ist.“
9. Die bisherigen Abschnitte 2 bis 5 werden aufge-
hoben.
10. Abschnitt 6 wird Abschnitt 3.
11. Nach der Überschrift zu Abschnitt 3 wird folgender
§ 8 eingefügt:
„§ 8
Prospektverantwortliche
Die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts
haben zumindest der Anbieter, der Emittent, der
Zulassungsantragsteller oder der Garantiegeber
ausdrücklich zu übernehmen. Bei einem Prospekt
für das öffentliche Angebot von Wertpapieren nach
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129
hat in jedem Fall der Anbieter die Verantwortung für
den Inhalt des Prospekts zu übernehmen. Sollen
auf Grund des Prospekts Wertpapiere zum Handel
an einem geregelten Markt zugelassen werden, hat
neben dem Emittenten stets auch das Kredit-
institut, das Finanzdienstleistungsinstitut oder das
nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1
Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unterneh-
men, mit dem der Emittent zusammen die Zulas-
sung der Wertpapiere beantragt, die Verantwortung
für den Prospekt zu übernehmen. Wenn eine Ga-
rantie für die Wertpapiere gestellt wird, hat auch
der Garantiegeber die Verantwortung für den Inhalt
des Prospekts zu übernehmen.“
12. § 21 wird § 9 und Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Einem Prospekt stehen Dokumente gleich,
welche gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e, f,
g, h oder j Ziffer v und vi der Verordnung (EU)
2017/1129 zur Verfügung gestellt wurden.“
13. § 22 wird § 10 und wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„§ 3 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „Artikel 3
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129“ er-
setzt und wird die Angabe „§ 21“ durch die An-
gabe „§ 9“ ersetzt.
b) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„§ 21“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
14. § 22a wird § 11 und in Absatz 1 wird jeweils die
Angabe „§ 3a“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.
15. § 23 wird § 12 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 21 oder 22“
durch die Angabe „§§ 9 oder 10“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „§§ 21 oder 22“ durch die Angabe „§§ 9
oder 10“ ersetzt.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. er sich ausschließlich auf Grund von An-
gaben in der Zusammenfassung nach
Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129
oder in der speziellen Zusammenfassung
eines EU-Wachstumsprospekts im Sinne
des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2
Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129
samt etwaiger Übersetzungen ergibt, es
sei denn, die Zusammenfassung ist irre-
führend, unrichtig oder widersprüchlich,
wenn sie zusammen mit den anderen
Teilen des Prospekts gelesen wird, oder
sie enthält, wenn sie zusammen mit den
anderen Teilen des Prospekts gelesen

wird, nicht alle gemäß Artikel 7 Absatz 1
Unterabsatz 1 in Verbindung mit den Ab-
sätzen 5 bis 7 Buchstabe a bis d und
Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1129
erforderlichen Basisinformationen; im Falle
der speziellen Zusammenfassung eines
EU-Wachstumsprospekts richtet sich die
Vollständigkeit der relevanten Informatio-
nen nach den Vorgaben in Artikel 33 der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/980
der Kommission vom 14. März 2019
zur Ergänzung der Verordnung (EU)
2017/1129 des Europäischen Parlaments
und des Rates hinsichtlich der Aufma-
chung, des Inhalts, der Prüfung und der
Billigung des Prospekts, der beim öffent-
lichen Angebot von Wertpapieren oder
bei deren Zulassung zum Handel an ei-
nem geregelten Markt zu veröffentlichen
ist, und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 809/2004 der Kommission (ABl.
L 166 vom 21.6.2019, S. 26).“
16. § 23a wird § 13 und in den Absätzen 1 und 2 wird
jeweils die Angabe „§ 22a“ durch die Angabe „§ 11“
ersetzt.
17. § 24 wird § 14 und in Absatz 1 Satz 1 werden die
Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter
„Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129“
ersetzt.
18. § 24a wird § 15 und in Absatz 1 werden die Wörter
„§ 3a Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Ab-
satz 1 Satz 1 oder Satz 2“ ersetzt.
19. § 25 wird § 16 und in Absatz 1 wird die Angabe
„§§ 21, 22, 22a, 24 oder 24a“ durch die Angabe
„§§ 9, 10, 11, 14 oder 15“ ersetzt.
20. Abschnitt 7 wird Abschnitt 4.
21. Nach der Überschrift zu Abschnitt 4 wird folgender
§ 17 eingefügt:
„§ 17
Zuständige Behörde
Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im
Sinne des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 der Verord-
nung (EU) 2017/1129 in der jeweils geltenden Fas-
sung.“
22. § 26 wird § 18 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „kann sie
vom“ das Wort „Emittenten“ und ein Komma
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesanstalt kann von jedermann
Auskünfte, die Vorlage von Informationen und
Unterlagen und die Überlassung von Kopien ver-
langen, soweit dies zur Überwachung der Ein-
haltung der Bestimmungen
1. dieses Gesetzes oder
2. der Verordnung (EU) 2017/1129
erforderlich ist.“
c) Die Absätze 2a, 2b und 3 werden durch folgen-
den Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internet-
seite öffentlich bekannt machen, dass ein Emit-
tent, Anbieter oder Zulassungsantragsteller sei-
nen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder
der Verordnung (EU) 2017/1129 nicht oder nur
unvollständig nachkommt oder diesbezüglich
ein hinreichend begründeter Verdacht besteht.
Dies gilt insbesondere, wenn
1. entgegen Artikel 3, auch in Verbindung mit
Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1129, kein
Prospekt veröffentlicht wurde,
2. entgegen Artikel 20 der Verordnung (EU)
2017/1129 in Verbindung mit den Vorgaben
in Kapitel V der Delegierten Verordnung (EU)
2019/980 ein Prospekt veröffentlicht wird,
3. der Prospekt nicht mehr nach Artikel 12 der
Verordnung (EU) 2017/1129 gültig ist,
4. entgegen den in Artikel 18 der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/979 bestimmten Fällen
kein Nachtrag veröffentlicht wurde,
5. entgegen § 4 Absatz 1 kein Wertpapier-Infor-
mationsblatt veröffentlicht wurde,
6. entgegen § 4 Absatz 2 ein Wertpapier-Infor-
mationsblatt veröffentlicht wird oder
7. das Wertpapier-Informationsblatt nicht nach
§ 4 Absatz 8 aktualisiert wurde.
In einem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen
nach Absatz 2 ist auf die Befugnis nach Satz 1
hinzuweisen. Die Bekanntmachung darf nur
diejenigen personenbezogenen Daten enthalten,
die zur Identifizierung des Anbieters, Zulas-
sungsantragstellers oder Emittenten erforderlich
sind. Bei nicht bestandskräftigen Maßnahmen ist
folgender Hinweis hinzuzufügen: „Diese Maß-
nahme ist noch nicht bestandskräftig.“ Wurde
gegen die Maßnahme ein Rechtsmittel eingelegt,
sind der Stand und der Ausgang des Rechtsmit-
telverfahrens bekannt zu machen. Die Bekannt-
machung ist spätestens nach fünf Jahren zu
löschen. Die Bundesanstalt sieht von einer Be-
kanntmachung ab, wenn die Bekanntmachung
die Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutsch-
land oder eines oder mehrerer Staaten des Euro-
päischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden
würde. Sie kann von einer Bekanntmachung
außerdem absehen, wenn eine Bekanntmachung
nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung
strafrechtlicher, bußgeldrechtlicher oder diszipli-
narischer Ermittlungen haben kann.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Bundesanstalt hat ein öffentliches
Angebot zu untersagen, wenn
1. entgegen Artikel 3, auch in Verbindung mit
Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1129, kein
Prospekt veröffentlicht wurde,
2. entgegen Artikel 20 der Verordnung (EU)
2017/1129 in Verbindung mit den Vorgaben
in Kapitel V der Delegierten Verordnung (EU)
2019/980 ein Prospekt veröffentlicht wird,
3. der Prospekt nicht mehr nach Artikel 12 der
Verordnung (EU) 2017/1129 gültig ist,

4. entgegen den in Artikel 18 der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/979 bestimmten Fällen
kein Nachtrag veröffentlicht wurde,
5. entgegen § 4 Absatz 1 kein Wertpapier-Infor-
mationsblatt hinterlegt und veröffentlicht wurde
oder
6. entgegen § 4 Absatz 2 ein Wertpapier-Infor-
mationsblatt veröffentlicht wird.
Die Bundesanstalt kann ein öffentliches Angebot
auch untersagen, wenn gegen andere als die in
Satz 1 genannten Bestimmungen
1. der Verordnung (EU) 2017/1129 oder
2. dieses Gesetzes
verstoßen wurde. Sie kann ein öffentliches An-
gebot ebenfalls untersagen, wenn ein hinrei-
chend begründeter Verdacht besteht, dass ge-
gen Bestimmungen
1. der Verordnung (EU) 2017/1129 oder
2. dieses Gesetzes
verstoßen würde. Hat die Bundesanstalt einen
hinreichend begründeten Verdacht, dass gegen
1. dieses Gesetz, insbesondere § 4 Absatz 1, 2
oder 8, oder
2. Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129,
insbesondere die Artikel 3 bis 5, 12, 20, 23,
25 oder 27,
verstoßen wurde, kann sie anordnen, dass ein
öffentliches Angebot für höchstens zehn auf-
einander folgende Arbeitstage auszusetzen ist.
Die nach Satz 4 gesetzte Frist beginnt mit der
Bekanntgabe der Entscheidung.“
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) Die Bundesanstalt ist befugt zu kontrollie-
ren, ob bei der Werbung für ein öffentliches An-
gebot von Wertpapieren oder eine Zulassung
zum Handel an einem geregelten Markt die Rege-
lungen in Artikel 22 Absatz 2 bis 5 und in Kapi-
tel IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979
sowie diejenigen in § 7 beachtet werden. Be-
steht ein hinreichend begründeter Verdacht für
einen Verstoß gegen die Bestimmungen
1. der Verordnung (EU) 2017/1129 oder
2. dieses Gesetzes,
so kann die Bundesanstalt die Werbung unter-
sagen oder für jeweils höchstens zehn aufeinan-
der folgende Arbeitstage aussetzen oder anord-
nen, dass sie zu unterlassen oder für jeweils
höchstens zehn aufeinander folgende Arbeits-
tage auszusetzen ist. Dies gilt insbesondere bei
hinreichend begründetem Verdacht auf Verstöße
gegen § 7 oder gegen Artikel 3, auch in Verbin-
dung mit Artikel 5, oder Artikel 22 Absatz 2 bis 5
und Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU)
2019/979.“
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach
den Wörtern „Bestimmungen dieses Gesetzes“
werden die Wörter „oder der Verordnung (EU)
2017/1129“ eingefügt.
g) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7
und 8 eingefügt:
„(7) Verhängt die Bundesanstalt nach Artikel 42
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai
2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84) oder die
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde nach Artikel 40 der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014 ein Verbot oder eine Beschrän-
kung, so kann die Bundesanstalt die Prüfung
eines zur Billigung vorgelegten Prospekts oder
zwecks Gestattung der Veröffentlichung vorge-
legten Wertpapier-Informationsblatts aussetzen
oder ein öffentliches Angebot von Wertpapieren
aussetzen oder einschränken, solange dieses
Verbot oder diese Beschränkungen gelten.
(8) Die Bundesanstalt kann die Billigung eines
Prospekts oder die Gestattung eines Wert-
papier-Informationsblatts, der oder das von ei-
nem bestimmten Emittenten, Anbieter oder Zu-
lassungsantragsteller erstellt wurde, während
höchstens fünf Jahren verweigern, wenn dieser
Emittent, Anbieter oder Zulassungsantragsteller
wiederholt und schwerwiegend gegen die Ver-
ordnung (EU) 2017/1129, insbesondere deren
Artikel 3 bis 5, 12 oder 20, oder gegen dieses
Gesetz, insbesondere gegen § 4, verstoßen hat.“
h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9.
i) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-
sätze 10 und 11 und werden wie folgt gefasst:
„(10) Die Bundesanstalt kann zur Gewährleis-
tung des Anlegerschutzes oder des reibungs-
losen Funktionierens des Marktes anordnen,
dass der Emittent alle wesentlichen Informatio-
nen, welche die Bewertung der öffentlich ange-
botenen oder zum Handel an einem geregelten
Markt zugelassenen Wertpapiere beeinflussen
können, bekannt macht. Die Bundesanstalt kann
die gebotene Bekanntmachung auch auf Kosten
des Emittenten selbst vornehmen.
(11) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen
Geschäftsräume durchsuchen, soweit dies zur
Verfolgung von Verstößen gegen die Verordnung
(EU) 2017/1129, insbesondere in Fällen eines
öffentlichen Angebots ohne Veröffentlichung
eines Prospekts nach Artikel 3 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2017/1129, geboten ist und der
begründete Verdacht besteht, dass in Zusam-
menhang mit dem Gegenstand der entsprechen-
den Überprüfung oder Ermittlung Dokumente
und andere Daten vorhanden sind, die als Nach-
weis für den Verstoß dienen können. Das Grund-
recht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird
insoweit eingeschränkt. Im Rahmen der Durch-
suchung dürfen Bedienstete der Bundesanstalt
Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel
für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeu-
tung sein können. Befinden sich die Gegen-
stände im Gewahrsam einer Person und werden
sie nicht freiwillig herausgegeben, können Be-
dienstete der Bundesanstalt sie beschlagnah-
men. Durchsuchungen und Beschlagnahmen

sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den
Richter anzuordnen. Zuständig ist das Amtsge-
richt Frankfurt am Main. Gegen die richterliche
Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die
§§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessord-
nung gelten entsprechend. Bei Beschlagnahmen
ohne gerichtliche Anordnung gilt § 98 Absatz 2
der Strafprozessordnung entsprechend. Zustän-
diges Gericht für die nachträglich eingeholte
gerichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht
Frankfurt am Main. Über die Durchsuchung ist
eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbe-
sondere die verantwortliche Dienststelle, Grund,
Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis
enthalten.“
23. § 27 wird § 19.
24. Die §§ 28 bis 30 werden aufgehoben.
25. § 31 wird § 20 und in Nummer 1 wird die Angabe
„§ 15 Abs. 6 und § 26“ durch die Wörter „den §§ 18
und 25“ ersetzt.
26. Abschnitt 8 wird Abschnitt 5.
27. Nach der Überschrift zu Abschnitt 5 werden die
folgenden §§ 21 und 22 eingefügt:
„§ 21
Anerkannte Sprache
(1) Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 27
der Verordnung (EU) 2017/1129 ist die deutsche
Sprache.
(2) Die englische Sprache wird im Falle des
Artikels 27 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU)
2017/1129 anerkannt, sofern der Prospekt auch
eine Übersetzung der in Artikel 7 dieser Verordnung
genannten Zusammenfassung, oder, im Falle eines
EU-Wachstumsprospekts, der speziellen Zusam-
menfassung gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Ver-
ordnung in die deutsche Sprache enthält. Im Falle
von Basisprospekten ist die Zusammenfassung für
die einzelne Emission in die deutsche Sprache zu
übersetzen. Die englische Sprache wird ohne Über-
setzung der Zusammenfassung anerkannt, wenn
gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verord-
nung (EU) 2017/1129 eine Zusammenfassung nicht
erforderlich ist.
§ 22
Elektronische
Einreichung, Aufbewahrung
(1) Der Prospekt einschließlich der Übersetzung
der Zusammenfassung ist der Bundesanstalt aus-
schließlich elektronisch über das Melde- und Ver-
öffentlichungssystem der Bundesanstalt zu über-
mitteln. Dies gilt entsprechend für die Übermittlung
von Nachträgen und für die Hinterlegung von ein-
heitlichen Registrierungsformularen einschließlich
deren Änderungen.
(2) Die endgültigen Bedingungen des Angebots
sind ausschließlich elektronisch über das Melde-
und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu
hinterlegen.
(3) Der gebilligte Prospekt wird von der Bundes-
anstalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbewah-
rungsfrist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezem-
bers des Kalenderjahres, in dem der Prospekt ge-
billigt wurde. Dies gilt entsprechend für gebilligte
Nachträge und einheitliche Registrierungsformulare
einschließlich deren Änderungen.“
28. § 33 wird § 23.
29. § 34 wird aufgehoben.
30. § 35 wird § 24 und wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Wertpapier
anbietet,
2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 ein Wertpapier-
Informationsblatt veröffentlicht,
3. entgegen § 4 Absatz 8 Satz 1
a) eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert
oder
b) eine aktualisierte Fassung des Wertpapier-
Informationsblatts nicht oder nicht recht-
zeitig übermittelt,
4. entgegen § 4 Absatz 8 Satz 2 das dort ge-
nannte Datum nicht oder nicht richtig nennt,
5. entgegen § 4 Absatz 8 Satz 3 oder § 5 Absatz 3
Satz 1 ein Wertpapier-Informationsblatt nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ver-
öffentlicht,
6. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbin-
dung mit § 4 Absatz 8 Satz 4, nicht sicherstellt,
dass ein Wertpapier-Informationsblatt zugäng-
lich ist,
7. entgegen § 7 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass
ein dort genannter Hinweis erfolgt,
8. entgegen § 7 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass
die Werbung klar als solche erkennbar ist,
9. entgegen § 7 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass
eine Information weder unrichtig noch irrefüh-
rend ist oder eine Übereinstimmung mit einer
dort genannten Information vorliegt,
10. entgegen § 7 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass
eine Information mit der im Wertpapier-Infor-
mationsblatt enthaltenen Information überein-
stimmt, oder
11. entgegen § 7 Absatz 5 eine Information in das
Wertpapier-Informationsblatt oder in eine Ak-
tualisierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig aufnimmt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach
1. § 18 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 5 oder 6, Satz 2 Nummer 2, Satz 3 Num-
mer 2 oder Satz 4 Nummer 1, Absatz 5 Satz 2
Nummer 2 oder Absatz 10 Satz 1 oder
2. § 18 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 1 bis 3 oder 4, Satz 2 Nummer 1, Satz 3

Nummer 1 oder Satz 4 Nummer 2 oder Absatz 5
Satz 2 Nummer 1
zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den
Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wert-
papieren oder bei deren Zulassung zum Handel an
einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und
zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl.
L 168 vom 30.6.2017, S. 12) verstößt, indem er vor-
sätzlich oder leichtfertig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 ein Wertpapier
öffentlich anbietet,
2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 ein Wertpapier an
nicht qualifizierte Anleger weiterveräußert,
3. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 die
endgültigen Bedingungen nicht, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt oder sie
nicht oder nicht rechtzeitig bei der Bundes-
anstalt hinterlegt,
4. entgegen Artikel 9 Absatz 4 das einheitliche
Registrierungsformular oder eine Änderung der
Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig zur
Verfügung stellt,
5. entgegen Artikel 9 Absatz 9 Unterabsatz 2 Satz 2
oder Unterabsatz 3 eine Änderung des einheit-
lichen Registrierungsformulars bei der Bundes-
anstalt nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
6. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 9
Absatz 9 Unterabsatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt,
7. entgegen Artikel 9 Absatz 12 Unterabsatz 3
Buchstabe b das einheitliche Registrierungsfor-
mular nicht oder nicht rechtzeitig bei der Bun-
desanstalt hinterlegt oder es nicht oder nicht
rechtzeitig dem Handelsregister nach § 8b des
Handelsgesetzbuches zur Verfügung stellt,
8. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 bei
der Bundesanstalt einen Nachtrag nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
zur Billigung vorlegt,
9. entgegen Artikel 10 Absatz 2 das gebilligte Re-
gistrierungsformular der Öffentlichkeit nicht,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt,
10. entgegen Artikel 19 Absatz 2 Satz 1 die Zu-
gänglichkeit einer mittels Verweis in den Pro-
spekt aufgenommenen Information nicht ge-
währleistet,
11. entgegen Artikel 19 Absatz 3 der Bundesanstalt
eine dort genannte Information nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
benen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
12. entgegen Artikel 20 Absatz 1 einen Prospekt
veröffentlicht,
13. entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder 3 Unterab-
satz 1 einen Prospekt nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig der Öffentlichkeit
zur Verfügung stellt,
14. entgegen Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 ein
dort genanntes Dokument, einen Nachtrag,
eine endgültige Bedingung oder eine Kopie
der Zusammenfassung nicht oder nicht recht-
zeitig zur Verfügung stellt,
15. entgegen Artikel 21 Absatz 11 Satz 1 oder 2
eine kostenlose Version des Prospekts oder
eine gedruckte Fassung nicht oder nicht recht-
zeitig zur Verfügung stellt,
16. entgegen Artikel 22 Absatz 5 eine Mitteilung
nicht oder nicht rechtzeitig macht oder eine In-
formation nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt
oder
17. entgegen Artikel 23 Absatz 1, auch in Verbin-
dung mit Artikel 8 Absatz 10, einen Nachtrag
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig veröffentlicht.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. ohne Prospekt Wertpapiere später weiterver-
äußert oder als Finanzintermediär endgültig
platziert, ohne dass die Voraussetzungen für
eine prospektfreie Weiterveräußerung oder
Platzierung nach Artikel 5 Absatz 1 Unterab-
satz 1 Satz 2 oder Unterabsatz 2 der Verord-
nung (EU) 2017/1129 vorliegen,
2. einen Prospekt veröffentlicht, der die Informa-
tionen und Angaben nach Artikel 6 der Verord-
nung (EU) 2017/1129 nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise enthält,
3. einen Prospekt veröffentlicht, dessen Zusam-
menfassung die Informationen und Warnhin-
weise nach Artikel 7 Absatz 1 bis 8, 10 und 11
der Verordnung (EU) 2017/1129 nicht oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise enthält,
4. endgültige Bedingungen, auch als Teil eines
Basisprospekts oder Nachtrags, der Öffentlich-
keit zur Verfügung stellt, die nicht oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise nach Artikel 8 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 fest-
legen, welche der in dem Basisprospekt enthal-
tenen Optionen in Bezug auf die Angaben, die
nach der entsprechenden Wertpapierbeschrei-
bung erforderlich sind, für die einzelne Emis-
sion gelten,
5. endgültige Bedingungen der Öffentlichkeit zur
Verfügung stellt, die nicht den Anforderungen
nach Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2017/1129 an die Präsentations-
form oder an die Darlegung entsprechen,
6. endgültige Bedingungen, auch als Teil eines
Basisprospekts oder Nachtrags, der Öffentlich-
keit zur Verfügung stellt, die nicht den Anforde-
rungen des Artikels 8 Absatz 4 Unterabsatz 2
der Verordnung (EU) 2017/1129 entsprechen,
indem sie Angaben enthalten, die nicht die
Wertpapierbeschreibung betreffen, oder als
Nachtrag zum Basisprospekt dienen,

7. endgültige Bedingungen, auch als Teil eines
Basisprospekts oder Nachtrags, der Öffentlich-
keit zur Verfügung stellt, die eine eindeutige
und deutlich sichtbare Erklärung nach Artikel 8
Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
2017/1129 nicht oder nicht vollständig ent-
halten,
8. eine Zusammenfassung für die einzelne Emis-
sion veröffentlicht, die nicht nach Artikel 8 Ab-
satz 9 Unterabsatz 1 erster Teilsatz der Verord-
nung (EU) 2017/1129 den Anforderungen des
Artikels 8 der Verordnung (EU) 2017/1129 an
endgültige Bedingungen entspricht,
9. endgültige Bedingungen, auch als Teil eines
Basisprospekts oder Nachtrags, der Öffentlich-
keit zur Verfügung stellt, denen nicht nach Arti-
kel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1 zweiter Teilsatz
der Verordnung (EU) 2017/1129 die Zusammen-
fassung für die einzelne Emission angefügt ist,
10. endgültige Bedingungen, auch als Teil eines
Basisprospekts oder Nachtrags, der Öffentlich-
keit zur Verfügung stellt, denen eine Zusam-
menfassung für die einzelne Emission angefügt
ist, die nicht den in Artikel 8 Absatz 9 Unter-
absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 ge-
nannten Anforderungen entspricht,
11. endgültige Bedingungen, auch als Teil eines
Basisprospekts oder Nachtrags, der Öffentlich-
keit zur Verfügung stellt, die auf der ersten Seite
nicht den in Artikel 8 Absatz 11 Satz 2 der Ver-
ordnung (EU) 2017/1129 genannten Warnhin-
weis enthalten,
12. ein einheitliches Registrierungsformular ohne
vorherige Billigung durch die Bundesanstalt
veröffentlicht, ohne dass die Voraussetzungen
nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2017/1129 für die Möglichkeit einer Hinter-
legung ohne vorherige Billigung vorliegen,
13. einen Prospekt, auch unter Verwendung eines
Registrierungsformulars oder eines einheitlichen
Registrierungsformulars als Prospektbestandteil,
veröffentlicht, der die nach Artikel 11 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgeschriebe-
nen Angaben und Erklärungen nicht oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise enthält,
14. einen vereinfachten Prospekt nach Artikel 14
der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht,
ohne zu den in Artikel 14 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) 2017/1129 genannten Personen zu
gehören, oder einen vereinfachten Prospekt
veröffentlicht, der nicht aus den in Artikel 14
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 ge-
nannten Bestandteilen besteht oder die ver-
kürzten Angaben nach Artikel 14 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2017/1129 nicht oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise enthält,
15. einen EU-Wachstumsprospekt veröffentlicht,
ohne zu den in Artikel 15 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) 2017/1129 genannten Personen zu
gehören, oder einen EU-Wachstumsprospekt
veröffentlicht, der die in Artikel 15 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Be-
standteile und Informationen nicht oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise enthält,
16. einen Prospekt veröffentlicht, der die Risiko-
faktoren nach Artikel 16 Absatz 1 bis 3 der Ver-
ordnung (EU) 2017/1129 nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise darstellt,
17. einen Prospekt veröffentlicht, der die nach Ar-
tikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
(EU) 2017/1129 anzugebenden Informationen
nicht enthält,
18. als Anbieter oder Zulassungsantragsteller den
endgültigen Emissionspreis oder das endgül-
tige Emissionsvolumen nicht spätestens am
Tag der Veröffentlichung bei der Bundesanstalt
nach Artikel 17 Absatz 2 erste Alternative der
Verordnung (EU) 2017/1129 hinterlegt,
19. als Anbieter den endgültigen Emissionspreis oder
das endgültige Emissionsvolumen nicht, nicht
richtig, nicht in der nach Artikel 17 Absatz 2
zweite Alternative in Verbindung mit Artikel 21
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 vor-
geschriebenen Weise oder nicht unverzüglich
nach der Festlegung des endgültigen Emis-
sionspreises und Emissionsvolumens der Öffent-
lichkeit zur Verfügung stellt,
20. nach der Verordnung (EU) 2017/1129 für einen
Prospekt oder seine Bestandteile vorgeschrie-
bene Informationen und Angaben nicht in den
Prospekt aufnimmt, ohne dass die Vorausset-
zungen nach Artikel 18 der Verordnung (EU)
2017/1129 für eine Nichtaufnahme vorliegen,
21. eine Information mittels Verweis in den Pro-
spekt aufnimmt, die einer der in Artikel 19 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genann-
ten Anforderungen nicht entspricht,
22. als Emittent, Anbieter oder Zulassungsantrag-
steller eine gesonderte Kopie der Zusammen-
fassung zur Verfügung stellt, die nicht nach Ar-
tikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung
(EU) 2017/1129 klar angibt, auf welchen Pro-
spekt sie sich bezieht,
23. als Emittent, Anbieter oder Zulassungsantrag-
steller für den Zugang zu einem gebilligten Pro-
spekt eine Zugangsbeschränkung nach Arti-
kel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129
vorsieht,
24. als Emittent, Anbieter oder Zulassungsantrag-
steller einen gebilligten Prospekt nach seiner
Veröffentlichung gemäß Artikel 21 Absatz 7 Un-
terabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 nicht
mindestens zehn Jahre lang auf den in Artikel 21
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 ge-
nannten Websites in elektronischer Form öffent-
lich zugänglich macht,
25. als Emittent, Anbieter oder Zulassungsantrag-
steller Hyperlinks für die mittels Verweis in den
Prospekt aufgenommenen Informationen, Nach-
träge und/oder endgültigen Bedingungen für
den Prospekt verwendet und diese nicht gemäß

Artikel 21 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verord-
nung (EU) 2017/1129 funktionsfähig hält,
26. einen gebilligten Prospekt der Öffentlichkeit
zur Verfügung stellt, der den Warnhinweis dazu,
ab wann der Prospekt nicht mehr gültig ist,
nach Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung (EU)
2017/1129 nicht, nicht vollständig oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise enthält,
27. Einzeldokumente eines aus mehreren Einzel-
dokumenten bestehenden Prospekts im Sinne
des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2017/1129
veröffentlicht, die den Hinweis darauf, dass es
sich bei jedem dieser Einzeldokumente ledig-
lich um einen Teil des Prospekts handelt und
wo die übrigen Einzeldokumente erhältlich sind,
nach Artikel 21 Absatz 9 Satz 2 der Verordnung
(EU) 2017/1129 nicht oder nicht vollständig ent-
halten,
28. einen Prospekt oder einen Nachtrag der Öffent-
lichkeit zur Verfügung stellt, dessen Wortlaut
und Aufmachung nicht mit der von der zustän-
digen Behörde gebilligten Fassung des Pro-
spekts oder Nachtrags nach Artikel 21 Ab-
satz 10 der Verordnung (EU) 2017/1129 iden-
tisch ist,
29. sich in Werbung auf ein öffentliches Angebot
von Wertpapieren oder auf eine Zulassung
zum Handel an einem geregelten Markt bezieht,
die den nach Artikel 22 Absatz 2 der Verord-
nung (EU) 2017/1129 vorzusehenden Hinweis
nicht oder nicht vollständig enthält,
30. sich in Werbung auf ein öffentliches Angebot
von Wertpapieren oder auf eine Zulassung
zum Handel an einem geregelten Markt bezieht,
ohne sie klar als Werbung erkennbar zu ma-
chen oder ohne dass die darin enthaltenen In-
formationen den Anforderungen nach Artikel 22
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 ent-
sprechen,
31. nicht nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung
(EU) 2017/1129 sicherstellt, dass mündlich
oder schriftlich verbreitete Informationen über
das öffentliche Angebot von Wertpapieren oder
die Zulassung zum Handel an einem geregelten
Markt mit den im Prospekt enthaltenen Infor-
mationen übereinstimmen,
32. einen Nachtrag veröffentlicht, in dem die Frist
für das Widerrufsrecht des Anlegers und die
Erklärung nach Artikel 23 Absatz 2 der Ver-
ordnung (EU) 2017/1129, auch in Verbindung
mit Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EU)
2017/1129, nicht oder nicht in der vorgeschrie-
benen Weise angegeben ist,
33. als Finanzintermediär, über den die Wertpapiere
erworben oder gezeichnet werden, oder als
Emittent, über den die Wertpapiere unmittelbar
erworben oder gezeichnet werden, die Anleger
nicht oder nicht rechtzeitig nach Artikel 23 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 informiert,
34. als Emittent, Anbieter oder Zulassungsantrag-
steller einen Nachtrag zu einem Registrierungs-
formular oder zu einem einheitlichen Registrie-
rungsformular, das gleichzeitig als Bestandteil
mehrerer Prospekte verwendet wird, veröffent-
licht, ohne nach Artikel 23 Absatz 5 der Ver-
ordnung (EU) 2017/1129, auch in Verbindung
mit Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EU)
2017/1129, im Nachtrag alle Prospekte zu
nennen, auf die er sich bezieht,
35. Wertpapiere nur in seinem Herkunftsmitglied-
staat öffentlich anbietet oder nur dort die Zulas-
sung zum Handel an einem geregelten Markt
beantragt und zu diesem Zweck einen Prospekt
veröffentlicht, der nicht in einer nach § 21 in
Verbindung mit Artikel 27 der Verordnung (EU)
2017/1129 anerkannten Sprache erstellt wurde,
36. Wertpapiere in einem oder mehreren anderen
Mitgliedstaaten als seinem Herkunftsmitglied-
staat öffentlich anbietet oder dort die Zulas-
sung zum Handel an einem geregelten Markt
beantragt und zu diesem Zweck einen Prospekt
veröffentlicht, der nicht in einer nach § 21 in
Verbindung mit Artikel 27 Absatz 2 Unterab-
satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 an-
erkannten oder in einer in internationalen Finanz-
kreisen gebräuchlichen Sprache erstellt wurde,
37. Wertpapiere in mehr als einem Mitgliedstaat
einschließlich des Herkunftsmitgliedstaats öf-
fentlich anbietet oder dort die Zulassung zum
Handel an einem geregelten Markt beantragt
und zu diesem Zweck einen Prospekt veröffent-
licht, der nicht in einer nach § 21 in Verbindung
mit Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2017/1129 anerkannten Sprache
oder in einer von den zuständigen Behörden
der einzelnen Aufnahmemitgliedstaaten aner-
kannten Sprache oder in einer in internationalen
Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt
wurde,
38. einen in englischer Sprache erstellten Prospekt
veröffentlicht, der keine Übersetzung der in
Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 ge-
nannten Zusammenfassung oder im Falle eines
EU-Wachstumsprospekts der speziellen Zu-
sammenfassung gemäß Artikel 15 Absatz 2
der Verordnung (EU) 2017/1129 oder im Falle
eines Basisprospekts der Zusammenfassung für
die einzelne Emission in die deutsche Sprache
enthält, oder
39. endgültige Bedingungen oder die Zusammen-
fassung für die einzelne Emission veröffentlicht,
ohne dabei der für die endgültigen Bedingun-
gen und die ihnen angefügte Zusammenfas-
sung nach Artikel 27 Absatz 4 Unterabsatz 1
der Verordnung (EU) 2017/1129 geltenden
Sprachregelung zu entsprechen.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis
zu siebenhunderttausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4
bis 6 und des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geld-
buße bis zu zweihunderttausend Euro und in den
übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße
bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 2 Nummer 2, der Absätze 3 und 4
mit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend
Euro geahndet werden. Gegenüber einer juristi-
schen Person oder Personenvereinigung kann über
Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt wer-
den; diese darf den höheren der Beträge von fünf
Millionen Euro und 3 Prozent des Gesamtumsatzes,
den die juristische Person oder Personenvereini-
gung im der Behördenentscheidung vorangegan-
genen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht überschrei-
ten. Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Be-
träge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit einer
Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Ver-
stoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet
werden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte
Gewinne und vermiedene Verluste und kann ge-
schätzt werden.
(7) Zur Ermittlung des Gesamtumsatzes im Sinne
des Absatzes 6 Satz 2 gilt § 120 Absatz 23 Satz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.
(8) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Sanktionstat-
beständen, die in Absatz 6 in Bezug genommen
werden.
(9) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten ist die Bundesanstalt.“
31. Nach § 24 werden die folgenden §§ 25 und 26 ein-
gefügt:
„§ 25
Maßnahmen bei Verstößen
(1) Im Falle eines Verstoßes gegen die in § 24
Absatz 1, 3 oder 4 genannten Vorschriften kann
die Bundesanstalt zur Verhinderung weiterer Ver-
stöße
1. auf ihrer Internetseite gemäß den Vorgaben des
Artikels 42 der Verordnung (EU) 2017/1129 eine
Bekanntgabe des Verstoßes unter Nennung der
natürlichen oder juristischen Person oder der
Personenvereinigung, die den Verstoß begangen
hat, sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen
und
2. gegenüber der für den Verstoß verantwortlichen
natürlichen oder juristischen Person oder Perso-
nenvereinigung anordnen, dass die den Verstoß
begründenden Handlungen oder Verhaltens-
weisen dauerhaft einzustellen sind.
(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 Num-
mer 1 darf nur diejenigen personenbezogenen Da-
ten enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters
oder Emittenten erforderlich sind.
§ 26
Datenschutz
Die Bundesanstalt darf personenbezogene Da-
ten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben
und für Zwecke der Zusammenarbeit nach Maß-
gabe der Artikel 33 und 34 der Verordnung (EU)
2017/1129 verarbeiten.“
32. § 36 wird aufgehoben.
33. § 37 wird § 27 und in Satz 2 werden nach den Wör-
tern „entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „in
der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung“ ein-
gefügt.
34. Folgender § 28 wird angefügt:
„§ 28
Übergangsbestimmungen
zum Gesetz zur weiteren
Ausführung der EU-Prospektverordnung
und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
(1) Prospekte, die vor dem 21. Juli 2019 gebilligt
wurden, unterliegen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit
weiterhin dem Wertpapierprospektgesetz in der bis
zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung.
(2) Wertpapier-Informationsblätter, deren Veröf-
fentlichung vor dem 21. Juli 2019 gestattet wurde,
unterliegen weiterhin dem Wertpapierprospektge-
setz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fas-
sung. Anträge auf Gestattung der Veröffentlichung
von Wertpapier-Informationsblättern, die vor dem
21. Juli 2019 gestellt wurden und bis zum 20. Juli
2019 einschließlich nicht beschieden sind, gelten
als Anträge auf Gestattung der Veröffentlichung
nach § 4 in der nach dem 21. Juli 2019 geltenden
Fassung.“
Artikel 2
Änderung der
Wertpapierprospektgebührenverordnung
Die Wertpapierprospektgebührenverordnung vom
29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ein Prospekt im Sinne des Gebührenver-
zeichnisses ist ein Prospekt für ein Wertpapier.
Bei einer drucktechnischen Zusammenfassung
mehrerer Prospekte in einem Dokument fällt die
Gebühr für jeden einzelnen Prospekt an. Die
Sätze 1 und 2 gelten für Wertpapier-Informations-
blätter sowie für Nachträge, Wertpapierbeschrei-
bungen in Verbindung mit Zusammenfassungen,
endgültige Bedingungen und das endgültige
Emissionsvolumen entsprechend. Ein Registrie-
rungsformular, einschließlich eines einheitlichen
Registrierungsformulars im Sinne des Gebühren-
verzeichnisses, ist ein Registrierungsformular für
einen Emittenten. Satz 2 gilt für den Fall der
drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer
Registrierungsformulare in einem Dokument ent-
sprechend.“

2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2)
Gebührenverzeichnis
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierprospekt-
gesetzes (WpPG)
1.1 Gestattung der Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts und dessen Aufbe- 500
wahrung
(§ 4 Absatz 1 und 2 WpPG)
1.2 Aufbewahrung eines aktualisierten Wertpapier-Informationsblatts 55
(§ 4 Absatz 8 WpPG)
1.3 Untersagung eines öffentlichen Angebots 4 000
(§ 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 WpPG)
1.4 Anordnung, dass ein öffentliches Angebot nach § 18 Absatz 4 Satz 4 WpPG für höchs- 2 500
tens zehn Tage oder nach § 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG aus-
zusetzen ist
1.5 Untersagung der Werbung 2 000
(§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz erste Variante WpPG)
1.6 Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszusetzen ist 1 250
(§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG)
1.7 Anordnung, dass ein öffentliches Angebot zu beschränken ist 2 500
(§ 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz dritte Variante WpPG)
1.8 Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots oder des endgültigen Emissions- 1,55
preises und des Emissionsvolumens
(§ 6 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019
geltenden Fassung,
§ 8 Absatz 1 Satz 9 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung)
1.9 Billigung eines Nachtrags im Sinne des § 16 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019 84
geltenden Fassung und dessen Hinterlegung
(§ 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019
geltenden Fassung)
1.10 Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli 8,55
2019 geltenden Fassung über die Billigung des Prospekts für jeden Mitgliedstaat, an dessen
zuständige Behörde eine solche Bescheinigung übermittelt wird
(§ 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019
geltenden Fassung)
2. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)
2017/1129
2.1 Billigung eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der 3 250
Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung oder
Billigung eines Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1
und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung
(Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129,
Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)

Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
2.2 Billigung eines speziellen Registrierungsformulars für einen vereinfachten Prospekt auf der 2 437,50
Grundlage der vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen im Sinne des
Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 14 Absatz 1 Unterabsatz 2
der Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung
(Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.3 Billigung eines speziellen Registrierungsformulars für einen EU-Wachstumsprospekt im Sinne 2 437,50
des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2
der Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung
(Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.4 Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der 65
Verordnung (EU) 2017/1129 ohne vorherige Billigung und dessen Aufbewahrung
(Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.5 Hinterlegung einer Änderung zu einem einheitlichen Registrierungsformular im Sinne des 65
Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 und deren Aufbewahrung
(Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.6 Aufbewahrung der endgültigen Bedingungen des Angebots und der Zusammenfassung für die 1,55
einzelne Emission oder des endgültigen Emissionsvolumens
(Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1129,
Artikel 8 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EU) 2017/1129,
Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.7 Billigung von Änderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 10 84
Absatz 3 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder Billigung von Änderungen
eines einheitlichen Registrierungsformulars, die nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2017/1129 deren Notifizierung vorausgeht
(Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.8 Billigung eines Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument im Sinne des 6 500
Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1
erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, und dessen Aufbe-
wahrung
(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.9 Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des Artikels 6 Ab- 3 250
satz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 und deren Aufbewahrung
(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.10 Billigung eines vereinfachten Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument 4 875
im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 erste Alternative oder Artikel 8
Absatz 6 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, und dessen
Aufbewahrung
(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.11 Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung für einen vereinfachten Pro- 2 437,50
spekt auf der Grundlage der vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen im
Sinne des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der
Verordnung (EU) 2017/1129 und dessen Aufbewahrung
(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.12 Billigung eines EU-Wachstumsprospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Doku- 4 875
ment im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 erste Alternative oder des
Artikels 8 Absatz 6 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, und
dessen Aufbewahrung
(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
2.13 Billigung einer speziellen Wertpapierbeschreibung und speziellen Zusammenfassung im Sinne 2 437,50
des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3
der Verordnung (EU) 2017/1129 und deren Aufbewahrung
(Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)

Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
2.14 Billigung eines Nachtrags im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 84
2017/1129 und dessen Aufbewahrung oder
Billigung eines Nachtrags im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
2017/1129
(Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 21
2017/1129)
2.15 Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten
Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
nach den für ihn geltenden Rechtsvor- 9 750“.
schriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, erstellt worden
ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt
und dessen Aufbewahrung
(Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 28 Unterabsatz 2
Verordnung (EU) 2017/1129)
Artikel 3
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 65a wird wie folgt gefasst:
„§ 65a Selbstauskunft bei der Vermittlung des
Vertragsschlusses über Wertpapiere im
Sinne des § 6 des Wertpapierprospekt-
gesetzes“.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 139 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur
weiteren Ausführung der EU-Prospekt-
verordnung und zur Änderung von Finanz-
marktgesetzen“.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden das Semikolon und die
Wörter „hierzu kann sie Anordnungen
auch gegenüber einem öffentlich-rechtli-
chem Rechtsträger oder gegenüber einer
Börse erlassen“ gestrichen.
bb) Satz 5 wird aufgehoben.
b) Die folgenden Absätze 2a bis 2d werden einge-
fügt:
„(2a) Hat die Bundesanstalt einen hinreichend
begründeten Verdacht, dass gegen Bestimmun-
gen der Verordnung (EU) 2017/1129 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen
Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zu-
lassung zum Handel an einem geregelten Markt
zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der
Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017,
S. 12), insbesondere Artikel 3, auch in Verbin-
dung mit Artikel 5, sowie die Artikel 12, 20, 23,
25 oder 27 verstoßen wurde, kann sie
1. die Zulassung zum Handel an einem geregel-
ten Markt oder
i. V. m. Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der
2. den Handel
a) an einem geregelten Markt,
b) an einem multilateralen Handelssystem
oder
c) an einem organisierten Handelssystem
für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende
Arbeitstage aussetzen oder gegenüber den Be-
treibern der betreffenden geregelten Märkte oder
Handelssysteme die Aussetzung des Handels
für einen entsprechenden Zeitraum anordnen.
Wurde gegen die in Satz 1 genannten Bestim-
mungen verstoßen, so kann die Bundesanstalt
den Handel an dem betreffenden geregelten
Markt, multilateralen Handelssystem oder orga-
nisierten Handelssystem untersagen. Wurde ge-
gen die in Satz 1 genannten Bestimmungen ver-
stoßen oder besteht ein hinreichend begründeter
Verdacht, dass dagegen verstoßen würde, so
kann die Bundesanstalt eine Zulassung zum
Handel an einem geregelten Markt untersagen.
Die Bundesanstalt kann ferner den Handel der
Wertpapiere aussetzen oder von dem Betreiber
des betreffenden multilateralen Handelssystems
oder organisierten Handelssystems die Ausset-
zung des Handels verlangen, wenn der Handel
angesichts der Lage des Emittenten den Anle-
gerinteressen abträglich wäre.
(2b) Verhängt die Bundesanstalt nach Arti-
kel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder
die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde nach Artikel 40 der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014 ein Verbot oder eine Be-
schränkung, so kann die Bundesanstalt zudem
anordnen, dass die Zulassung zum Handel an
einem geregelten Markt ausgesetzt oder einge-
schränkt wird, solange dieses Verbot oder diese
Beschränkungen gelten.
(2c) In Ausübung der in Absatz 2 Satz 4 und
den Absätzen 2a und 2b genannten Befugnisse
kann sie Anordnungen auch gegenüber einem
öffentlich-rechtlichen Rechtsträger oder gegen-
über einer Börse erlassen.
(2d) Die Bundesanstalt kann den Vertrieb
oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder
strukturierten Einlagen aussetzen, wenn ein

Wertpapierdienstleistungsunternehmen kein wirk-
sames Produktfreigabeverfahren nach § 80 Ab-
satz 9 entwickelt hat oder anwendet oder in an-
derer Weise gegen § 80 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 oder Absatz 9 bis 11 verstoßen hat.“
3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 100a Absatz 3 und 4, § 100e Absatz 1, 3 und 5
Satz 1 der Strafprozessordnung gelten entspre-
chend mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt
antragsberechtigt ist.“
b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:
„Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am
Main. Gegen die richterliche Entscheidung ist
die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310
und 311a der Strafprozessordnung gelten ent-
sprechend.“
4. In § 29 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Num-
mer 11“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 7“, die
Angabe „§ 2 Nummer 10“ durch die Angabe „§ 2
Nummer 6“ und werden die Wörter „Prospekts im
Sinne des Wertpapierprospektgesetzes“ durch die
Wörter „Prospekts im Sinne der Verordnung (EU)
2017/1129“ ersetzt.
5. § 63 Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 302 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Artikel 22
der Verordnung (EU) 2017/1129 und § 7 des Wert-
papierprospektgesetzes bleiben unberührt.“
6. In § 64 Absatz 2 Satz 4 Nummer 10 wird die An-
gabe „§ 3a“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.
7. § 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „10 000
Euro“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „der keine Kapital-
gesellschaft ist,“ gestrichen.
c) In Satz 3 werden die Wörter „der keine Kapital-
gesellschaft ist,“ gestrichen.
d) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, wenn der An-
leger eine Kapitalgesellschaft ist oder eine
GmbH & Co. KG, deren Kommanditisten gleich-
zeitig Gesellschafter der GmbH oder an der
Entscheidungsfindung der GmbH beteiligt sind,
sofern die GmbH & Co. KG kein Investment-
vermögen und keine Verwaltungsgesellschaft
nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist.“
8. § 65a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 3c“ durch
die Angabe „§ 6“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die
Angabe „§ 3c“ durch die Angabe „§ 6“
ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „10 000
Euro“ durch die Angabe „25 000 Euro“
ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3c“ durch die
Angabe „§ 6“ ersetzt.
9. In § 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-
ter „der Richtlinie 2003/71/EG“ durch die Wörter
„der Verordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.
10. In § 118 Absatz 2 werden die Wörter „dem Wert-
papierprospektgesetz“ durch die Wörter „der Ver-
ordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.
11. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 12 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buch-
stabe a vorangestellt:
„a) § 6 Absatz 2a oder 2b,“.
bb) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden
die Buchstaben b bis e.
b) Nach Absatz 22 wird folgender Absatz 22a ein-
gefügt:
„(22a) Die Ordnungswidrigkeit kann in den
Fällen des Absatzes 12 Nummer 1 Buchstabe a
mit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend
Euro geahndet werden. Gegenüber einer juristi-
schen Person oder Personenvereinigung kann
über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße ver-
hängt werden; diese darf den höheren der Be-
träge von fünf Millionen Euro und 3 Prozent
des Gesamtumsatzes, den die juristische Person
oder Personenvereinigung im der Behördenent-
scheidung vorangegangenen Geschäftsjahr er-
zielt hat, nicht überschreiten. Über die in den
Sätzen 1 und 2 genannten Beträge hinaus kann
die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis
zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezoge-
nen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden.
Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Ge-
winne und vermiedene Verluste und kann ge-
schätzt werden.“
c) In Absatz 23 Satz 1 werden die Wörter „und des
Absatzes 22 Satz 2“ durch ein Komma und die
Wörter „des Absatzes 22 Satz 2 und des Ab-
satzes 22a Satz 2“ ersetzt.
12. In § 122 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „zu
hören“ durch die Wörter „zuvor anzuhören“ ersetzt.
13. Folgender § 139 wird angefügt:
„§ 139
Übergangsvorschriften
zum Gesetz zur weiteren
Ausführung der EU-Prospektverordnung
und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
(1) § 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis
zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiter-
hin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der
nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis
zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wur-
de, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.
(2) Hat ein Kreditinstitut vor dem 21. Juli 2019
Schuldtitel begeben, bei denen es nach dem Wert-
papierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019

geltenden Fassung nicht zur Veröffentlichung eines
Prospekts verpflichtet war, findet insoweit § 118
Absatz 2 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden
Fassung weiterhin Anwendung.“
Artikel 4
Änderung des
Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
1351), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 2 Absatz 3“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2b“ durch
die Angabe „§ 2 Absatz 4“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2c“ durch
die Angabe „§ 2 Absatz 5“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 2“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Nummer 2“
ersetzt.
2. § 32 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. ein nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öf-
fentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei
deren Zulassung zum Handel an einem geregel-
ten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom
30.6.2017, S. 12) gebilligter oder bescheinigter
Prospekt oder ein Verkaufsprospekt im Sinne
des § 42 des Investmentgesetzes in der bis
zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung veröffent-
licht worden ist, der für den in § 345 Absatz 6
Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgese-
henen Zeitraum noch verwendet werden darf,
oder ein Verkaufsprospekt im Sinne des § 165
des Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Pro-
spekt im Sinne des § 318 Absatz 3 des Kapital-
anlagegesetzbuchs veröffentlicht worden ist, so-
weit nicht nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5
der Verordnung (EU) 2017/1129 von der Veröf-
fentlichung eines Prospekts abgesehen werden
kann.“
3. In § 36 Absatz 2 werden die Wörter „dem Wert-
papierprospektgesetz“ durch die Wörter „der Ver-
ordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.
4. In § 48a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-
ter „der Richtlinie 2003/71/EG“ durch die Wörter
„der Verordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.
5. Dem § 52 werden die folgenden Absätze 10 und 11
angefügt:
„(10) § 32 Absatz 3 Nummer 2 in der bis zum
20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin An-
wendung für den Fall eines Prospekts, der nach dem
Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli
2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange
dieser Prospekt Gültigkeit hat, und für den Fall, dass
die Zulassung vor dem 21. Juli 2019 beantragt
wurde und zu diesem Zeitpunkt von der Veröffent-
lichung eines Prospekts nach § 1 Absatz 2 oder § 4
Absatz 2 des Wertpapierprospektgesetzes in der bis
zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung abgesehen
werden durfte.
(11) § 48a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis
zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiter-
hin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der
nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum
20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, so-
lange dieser Prospekt Gültigkeit hat.“
Artikel 5
Änderung des
Vermögensanlagengesetzes
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne von § 1
Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7, wenn der Verkaufs-
preis sämtlicher angebotener Vermögensanlagen
desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro nicht
übersteigt“ durch die Wörter „im Sinne von § 1
Absatz 2 Nummer 3 bis 5 und 7, wenn der Ver-
kaufspreis sämtlicher in einem Zeitraum von
zwölf Monaten angebotenen Vermögensanlagen
desselben Emittenten 6 Millionen Euro nicht über-
steigt; nicht verkaufte oder vollständig getilgte
Vermögensanlagen werden nicht angerechnet“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „der keine Kapitalgesellschaft ist,“ ge-
strichen.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „10 000 Euro“
durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die in Satz 1 genannten Beträge gelten
nicht für einen Anleger, der eine Kapital-
gesellschaft ist oder eine GmbH & Co. KG,
deren Kommanditisten gleichzeitig Gesell-
schafter der GmbH oder an der Entschei-
dungsfindung der GmbH beteiligt sind, sofern
die GmbH & Co. KG kein Investmentvermö-
gen und keine Verwaltungsgesellschaft nach
dem Kapitalanlagegesetzbuch ist.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „wenn ihr Emit-
tent auf das Unternehmen, das die Internet-

Dienstleistungsplattform betreibt, unmittelbar
oder mittelbar maßgeblichen Einfluss aus-
üben kann“ durch die Wörter „wenn maßgeb-
liche Interessenverflechtungen zwischen dem
jeweiligen Emittenten und dem Unternehmen,
das die Internet-Dienstleistungsplattform be-
treibt, bestehen“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt
gefasst:
„Eine maßgebliche Interessenverflech-
tung liegt insbesondere vor, wenn“.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „seiner
Geschäftsführung“ durch die Wörter
„der Geschäftsführung des Emittenten“
ersetzt.
2. § 10 wird aufgehoben.
3. § 10a wird § 10 und Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
„Der Anbieter hat der Bundesanstalt die Beendigung
des öffentlichen Angebots sowie die vollständige
Tilgung der Vermögensanlage unter Angabe des je-
weiligen Datums, der konkreten Bezeichnung der
Vermögensanlage und des Emittenten unverzüglich
schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.“
4. § 13 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. das Nichtvorliegen von maßgeblichen Inte-
ressenverflechtungen im Sinne von § 2a Ab-
satz 5 zwischen dem Emittenten und dem
Unternehmen, das die Internet-Dienstleis-
tungsplattform betreibt, wenn die Prospekt-
ausnahme nach § 2a in Anspruch genom-
men wird,“.
b) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden ange-
fügt:
„12. Angaben zur schuldrechtlichen oder ding-
lichen Besicherung der Rückzahlungsan-
sprüche von zur Immobilienfinanzierung ver-
äußerten Vermögensanlagen sowie
13. den Verkaufspreis sämtlicher in einem Zeit-
raum von zwölf Monaten angebotenen, ver-
kauften und vollständig getilgten Vermö-
gensanlagen des Emittenten, sofern die Pro-
spektausnahme nach § 2a in Anspruch ge-
nommen wird,“.
5. § 17 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
6. In § 18 Absatz 1 Nummer 7 wird nach der Angabe
„§ 13“ die Angabe „oder § 13a“ eingefügt.
7. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „entgegen § 9
Absatz 1, § 10 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1
einen Verkaufsprospekt, eine nachzutragende
Angabe,“ durch die Wörter „entgegen § 9 Ab-
satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufs-
prospekt,“ ersetzt.
b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „§ 9 Ab-
satz 2 Satz 3“ die Wörter „oder § 10 Absatz 1
Satz 1“ eingefügt.
8. § 31 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesanstalt übermittelt dem Betreiber
des Bundesanzeigers einmal pro Halbjahr, soweit ihr
diese Informationen bekannt sind,
1. Name und Anschrift der Emittenten von Vermö-
gensanlagen sowie im Fall mehrerer Vermögens-
anlagen desselben Emittenten auch die konkrete
Bezeichnung der jeweiligen Vermögensanlage,
2. Name und Anschrift des Bevollmächtigten nach
§ 5 Absatz 3 Satz 1,
3. das sich aus der Mitteilung nach § 9 Absatz 2
Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 ergebende
Datum, zu dem das öffentliche Angebot der Ver-
mögensanlage des jeweiligen Emittenten frühes-
tens beginnen darf, sowie
4. das in der Mitteilung nach § 10 genannte Datum
der vollständigen Tilgung der Vermögensanlage.
Abweichend von Satz 1 übermittelt die Bundesan-
stalt bei Vermögensanlagen, für die eine Befreiung
nach § 2a oder § 2b in Anspruch genommen werden
kann, einmal pro Halbjahr Name und Anschrift der
ihr jeweils bekannt werdenden Emittenten, Name
und Anschrift des Bevollmächtigten nach § 5 Ab-
satz 3 Satz 1 sowie die in Anspruch genommene
Befreiungsvorschrift.“
9. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 3 werden nach der Angabe
„§ 10a Absatz 2“ die Wörter „in der bis zum
15. Juli 2019 geltenden Fassung“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 15 wird angefügt:
„(15) Unvollständige Verkaufsprospekte, die
vor dem 16. Juli 2019 gebilligt wurden, unterlie-
gen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiterhin dem
Vermögensanlagengesetz in der bis zum 15. Juli
2019 geltenden Fassung.“
Artikel 6
Änderung des
Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. März
2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 wird nach den
Wörtern „die Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach
den Wörtern „die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“
die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2017/1129
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffent-
lichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zu-
lassung zum Handel an einem geregelten Markt zu
veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie
2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)“ ein-
gefügt.

2. In § 32 Absatz 1c wird die Angabe „§ 2 Absatz 3“
durch die Angabe „§ 2 Absatz 8“ ersetzt und wird
folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts
entsprechend.“
Artikel 7
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 10 des Geset-
zes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „deren
Änderung“ durch die Wörter „deren Änderung, Auf-
hebung, Kündigung oder Beendigung durch Rück-
tritt“ ersetzt.
2. In § 332 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Unternehmensvertrag“ ein Komma und die Wörter
„dessen Änderung, Aufhebung, Kündigung oder Be-
endigung“ eingefügt.
Artikel 8
Folgeänderungen
(1) In § 95 Absatz 1 Nummer 6 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I
S. 844) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 21,
22, 22a, 24 und 24a“ durch die Angabe „§§ 9, 10, 11,
14 und 15“ ersetzt.
(2) In § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Kapitalan-
leger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 1
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge-
ändert worden ist, werden nach dem Wort „Prospek-
ten“ die Wörter „nach der Verordnung (EU) 2017/1129
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen
Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung
zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentli-
chen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG
(ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informa-
tionsblättern“ eingefügt.
(3) Die Klageregisterverordnung vom 14. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 24 Ab-
satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Prospekten“ die Wörter „nach der Verordnung (EU)
2017/1129 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der
beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder
bei deren Zulassung zum Handel an einem geregel-
ten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung
der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017,
S. 12), Wertpapier-Informationsblättern“ eingefügt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 1 Absatz 3 Nummer 1 in der bis zum
20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin
Anwendung für einen Prospekt, der nach dem
Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli
2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange
dieser Prospekt Gültigkeit hat.“
(4) In § 324 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Handels-
gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 13 des Ge-
setzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert
worden ist, werden die Wörter „dem Wertpapierpro-
spektgesetz“ durch die Wörter „der Verordnung (EU)
2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim
öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren
Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu
veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie
2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)“ ersetzt.
(5) Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2359) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 48a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Wertpapierpro-
spektgesetz“ durch die Wörter „der Verordnung
(EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Pro-
spekt, der beim öffentlichen Angebot von Wert-
papieren oder bei deren Zulassung zum Handel
an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist
und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG
(ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Abs. 3 des Wert-
papierprospektgesetzes“ durch die Wörter „Arti-
kel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
2017/1129“ ersetzt.
2. § 69 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Findet vor der Einführung der Aktien ein Handel von
Bezugsrechten im regulierten Markt statt und ist ein
Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 zu
veröffentlichen, so ist der Antrag auf Zulassung
unter Beachtung der in Artikel 21 der Verordnung
(EU) 2017/1129 für die Prospektveröffentlichung be-
stimmten Fristen zu stellen.“
3. § 72a Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Schuldverschreibungen, für die ein Basis-
prospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz in der
bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt
wurde, findet § 48a in der bis zum 20. Juli 2019 gel-
tenden Fassung weiterhin Anwendung, solange die-
ser Basisprospekt Gültigkeit hat.
(3) § 69 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 20. Juli
2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwen-
dung für den Fall eines Prospekts, der nach dem
Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli

2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange
dieser Prospekt Gültigkeit hat.“
(6) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Ver-
mögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. August 2015 (BGBl. I
S. 1433) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden in der Spalte „Gebührentatbe-
stand“ die Wörter „oder eines unvollständigen Ver-
kaufsprospekts im Sinne des § 10 Satz 1 VermAnlG“
gestrichen.
2. Nummer 2 wird aufgehoben.
3. Die Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 2 bis 7.
(7) § 12 Absatz 6 Satz 4 der Wertpapierdienstleis-
tungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung vom
17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3566), die zuletzt durch
Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018
(BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Öffentlich zugängliche Informationen sind hierfür aus-
reichend, wenn sie klar, zuverlässig und im Einklang mit
den gesetzlichen Vorgaben und den regulatorischen
Anforderungen erstellt worden sind, etwa wenn sie
den Offenlegungsanforderungen entsprechen, die fest-
gelegt sind in der
1. Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den
Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wert-
papieren oder bei deren Zulassung zum Handel an
einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und
zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168
vom 30.6.2017, S. 12) und
2. Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur
Harmonisierung der Transparenzanforderungen in
Bezug auf Informationen über Emittenten, deren
Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt
zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie
2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38),
die zuletzt durch die Richtlinie 2013/50/EU (ABl.
L 294 vom 6.11.2013, S. 13) geändert worden ist.“
(8) In § 2 Nummer 2 der WpÜG-Angebotsverord-
nung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die
zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Juni
2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird der
Satzteil vor dem Semikolon durch die Wörter „Angaben
nach Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2 oder
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in
Verbindung mit den jeweiligen Vorgaben in den Kapi-
teln II bis IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980
der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parla-
ments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung,
des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Pro-
spekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapie-
ren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem
geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhe-
bung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommis-
sion (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26), sofern Wert-
papiere als Gegenleistung angeboten werden“ ersetzt.
(9) In § 20 Absatz 3 Satz 2 des Finanzmarktstabili-
sierungsbeschleunigungsgesetzes vom 17. Oktober
2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Arti-
kel 24 Absatz 25 des Gesetzes vom 23. Juni 2017
(BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 21“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
(10) § 106 Absatz 1 Satz 2 des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 2091), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
(11) § 5 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes vom
3. Juli 1992 (BGBl. I S. 1190), das durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim
öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren
Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu
veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie
2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) gilt auch
für Schuldverschreibungen der Treuhandanstalt.“
(12) § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Übertragung
von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt
durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 19. Dezem-
ber 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„7. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 23 Ab-
satz 2 Satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes,“.
(13) Das Finanzstabilitätsgesetz vom 28. November
2012 (BGBl. I S. 2369), das zuletzt durch Artikel 24 Ab-
satz 35 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 7 wird die Angabe „§ 27 Absatz 1“
durch die Angabe „§ 19 Absatz 1“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 27 Ab-
satz 1“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1“ ersetzt.
(14) Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 360 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weite-
ren Ausführung der EU-Prospektverordnung
und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen“.
2. In § 268 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „dem
Wertpapierprospektgesetz“ durch die Wörter „der
Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den
Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wert-
papieren oder bei deren Zulassung zum Handel an
einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und
zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168
vom 30.6.2017, S. 12)“ ersetzt.

3. In § 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a
werden die Wörter „§ 7 des Wertpapierprospektge-
setzes“ durch die Wörter „der Verordnung (EU)
2017/1129 und den Vorgaben in den Kapiteln II bis IV
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der
Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Par-
laments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung,
des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Pro-
spekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpa-
pieren oder bei deren Zulassung zum Handel an ei-
nem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der
Kommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26)“ er-
setzt.
4. § 295 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften des Wertpapierprospektgeset-
zes und der Verordnung (EU) 2017/1129 bleiben
unberührt.“
b) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „dem
Wertpapierprospektgesetz oder der Richtlinie
2003/71/EG“ durch die Wörter „der Verordnung
(EU) 2017/1129“ ersetzt.
5. In § 307 Absatz 4 werden die Wörter „das Wert-
papierprospektgesetz oder durch die Richtlinie
2003/71/EG“ durch die Wörter „die Verordnung (EU)
2017/1129“ ersetzt.
6. § 318 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder aus-
ländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, die nach
der Verordnung (EU) 2017/1129 einen Prospekt zu
veröffentlichen haben, bestimmen sich die in diesen
Prospekt aufzunehmenden Mindestangaben nach
der Verordnung (EU) 2017/1129 und den Vorgaben
in den Kapiteln II bis IV der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/980.“
7. § 353 Absatz 8 wird aufgehoben.
8. Folgender § 360 wird angefügt:
„§ 360
Übergangsvorschrift
zum Gesetz zur weiteren
Ausführung der EU-Prospektverordnung
und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
§ 268 Absatz 1 Satz 3, § 293 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5, § 295 Absatz 8, § 307 Absatz 4 und
§ 318 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 20. Juli 2019
geltenden Fassung finden weiterhin Anwendung für
den Fall eines Prospekts, der nach dem Wertpapier-
prospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 gelten-
den Fassung gebilligt wurde, solange dieser Pro-
spekt Gültigkeit hat.“
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1, 2, 3 mit Ausnahme von Nummer 3,
die Artikel 4, 6 Nummer 1 und Artikel 8 mit Ausnahme
von Absatz 6 Nummer 1 treten am 21. Juli 2019 in
Kraft.
(2) Artikel 8 Absatz 6 Nummer 2 und 3 tritt zwölf
Monate nach dem Tag der Verkündung in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1002. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes eb79f98134a54c78….