§ 264a Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 44
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 18.06.2013 – 37 T 580/12Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 26.05.2011 – 14 K 229/09Zitiert von 1
- LG Bonn, 20.11.2009 – 39 T 1252/09
- LG Bonn, 24.04.2018 – 33 T 55/17
- LG Bonn, 28.11.2017 – 33 T 944/15Zitiert von 1
- LG Bonn, 13.11.2009 – 30 T 1279/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.03.2026 – B 10 EG 1/25 RElterngeldrecht - selbstständige Erwerbstätigkeit - Nachweis von Einkommen im Bezugszeitraum - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Gewinnermittlung bei bilanzierungspflichtigen Gesellschaften - Betriebsvermögensvergleich - Nichterweislichkeit von Einkommen
- OLG Köln, 12.02.2025 – 28 Wx 7/24
- BFH, 27.11.2024 – IV R 25/22Postbeförderungsdauer bei normaler Briefpost; anteiliger Betriebsausgabenabzug nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG für Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten einer HoldingZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 264a HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/264a#abs-1 (1) Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind auch anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter
ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/264a#abs-2 (2) In den Vorschriften dieses Abschnitts gelten als gesetzliche Vertreter einer offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft nach Absatz 1 die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften.