Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 23 Erstellung und Offenlegung von Jahresberichten
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 3
- OLG Köln, 12.02.2025 – 28 Wx 7/24
- LG Bonn, 13.11.2024 – 11 T 716/22Zitiert von 1
- OLG Köln, 04.09.2024 – 28 Wx 4/24
3 Entscheidungen zu § 23 VermAnlG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/23#abs-1 (1) Ein Emittent von Vermögensanlagen, der nicht verpflichtet ist, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sowie den Anlegern auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/23#abs-2 (2) Der Jahresbericht besteht mindestens aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/23#abs-3 (3) § 325 Absatz 1b, 2a, 2b, 5 und 6 sowie § 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/23#abs-4 (4) (weggefallen)