Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 23 Erstellung und Offenlegung von Jahresberichten
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/23#abs-1 (1) Ein Emittent von Vermögensanlagen, der nicht verpflichtet ist, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sowie den Anlegern auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/23#abs-2 (2) Der Jahresbericht besteht mindestens aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/23#abs-3 (3) § 325 Absatz 1b, 2a, 2b, 5 und 6 sowie § 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/23#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 23 VermAnlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 12.02.2025 – 28 Wx 7/24
- LG Bonn, 13.11.2024 – 11 T 716/22Zitiert von 1
- OLG Köln, 04.09.2024 – 28 Wx 4/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 23 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1874)
BGBl. 2020 I S. 1874
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 8 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1245)
BGBl. 2015 I S. 1245
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2415)
BGBl. 2012 I S. 2415
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.