Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 9 Frist und Form der Veröffentlichung
Stand: 15.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/9#abs-1 (1) Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen Arbeitstag vor dem öffentlichen Angebot nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/9#abs-2 (2) Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu veröffentlichen, dass er
Werden Vermögensanlagen über ein elektronisches Informationsverbreitungssystem angeboten, ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen; in dem Angebot ist auf die Fundstelle im elektronischen Informationsverbreitungssystem hinzuweisen. Der Anbieter hat der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich elektronisch über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/9#abs-3 (3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite die nach § 8 gebilligten Verkaufsprospekte. Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Internetseite öffentlich zugänglich. Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite auch Nachträge zu Verkaufsprospekten nach § 14 Absatz 3 Satz 1; Satz 2 gilt entsprechend.