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Artikel 5 · BT-Drs. 19/8005 · S. 63

Zu Artikel 5 (Änderung des Vermögensanlagengesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Vermögensanlagengesetzes)
Zu Nummer 1 (Aufhebung des bisherigen § 10)
Die Möglichkeit, einen im Hinblick auf einzelne Angebotsbedingungen unvollständigen Verkaufsprospekt zu
veröffentlichen, ist aus Anlegerschutz- und Transparenzgesichtspunkten abzulehnen. Eine Überprüfung auf Voll-
ständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz insbesondere der Zahlenwerke ist erschwert und die Kalkulation der
Prognosen ist ohne die Angabe von Angebotsbedingungen wie Zinszahlung, Kaufpreis, Rückkaufpreis – gerade
bei Direktinvestments – nicht sinnvoll zu treffen. Daher wird die Vorschrift aufgehoben. In der Praxis wurde sie
ohnehin kaum genutzt.
Drucksache 19/8005                                   – 64 –             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode



Zu Nummer 2 (§ 10)
Durch die Änderung werden die Beendigung des öffentlichen Angebots und die Tilgung der Vermögensanlage in
Bezug auf das Datum konkretisiert. Dies dient der besseren Kontrolle, ob der Anbieter die Mitteilung „unverzüg-
lich“ gemacht hat. Zudem wird klargestellt, dass in der Mitteilung der Emittent zu nennen ist, weil sich die Mit-
teilung auf das konkrete öffentliche Angebot eines bestimmten Emittenten bezieht, was insbesondere bedeutsam
ist, wenn der Anbieter nicht zugleich auch der Emittent ist.

Zu Nummer 3 (§ 17)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Hinblick auf die Aufhebung des bisherigen § 10
VermAnlG.

Zu Nummer 4 (§ 29)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen im Hinblick auf die Aufhebung des bisherigen § 10
VermAnlG.
Zu Buchstabe b
Zur Sanktionierung von Verstößen des Anbieters gegen den bisherigen § 10a VermAnlG – nach der Neunumme-
rierung § 10 VermAnlG-E – existierte bislang kein Bußgeldtatbestand. Dieser wird hiermit eingeführt.
Der bish

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.753 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/8005, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 225.065–228.818 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert ee19bf88d435be74….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP