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Artikel 3 · BT-Drs. 17/13221 · S. 11

Zu Artikel 3 (Änderung sonstigen Bundesrechts)

Zu Artikel 3 (Änderung sonstigen Bundesrechts)
Im sonstigen Bundesrecht sind Folgeänderungen zur Än-
derung der §§ 335 bis 335b HGB erforderlich, um alle vom
Bundesamt für Justiz nach § 335 HGB einzuleitenden Ord-
nungsgeldverfahren einheitlich und zum gleichen Zeitpunkt
auf die Neuregelungen umzustellen. Die Folgeänderung im
Vermögensanlagengesetz wird allerdings im Einklang mit
der Sachregelung nach dessen § 32 Absatz 3 erst für Ge-
schäftsjahre wirksam, die nach dem 31. Dezember 2013
beginnen.
Darüber hinaus ist es erforderlich, die mit der Einführung der
Rechtsbeschwerde erforderlichen Änderungen des Kosten-
rechts vorzunehmen. Zwar enthält das geltende Recht in
§ 131 der Kostenordnung (KostO) bereits eine hinreichende
Regelung. Mit dem Entwurf eines 2. Kostenrechtsmoder-
nisierungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 17/11471) soll
die Kostenordnung allerdings aufgehoben und durch ein
neues Gerichts- und Notarkostengesetz ersetzt werden, das
erstmals ein Kostenverzeichnis enthält. Damit entsteht die
Notwendigkeit, im Kostenverzeichnis einen eigenständigen
Gebührentatbestand für die Rechtsbeschwerde nach § 335a
Absatz 3 HGB vorzusehen und zugleich den neuen Gebüh-
rentatbestand für die Beschwerde nach § 335 Absatz 4 HGB
anzupassen.

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Herkunft

BT-Drs. 17/13221, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 49.092–50.342 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.27) +D1D2D3 · Prüfwert 185b525cc449c06b….

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