Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 17/13221 · S. 11
Zu Artikel 3 (Änderung sonstigen Bundesrechts)
Zu Artikel 3 (Änderung sonstigen Bundesrechts) Im sonstigen Bundesrecht sind Folgeänderungen zur Än- derung der §§ 335 bis 335b HGB erforderlich, um alle vom Bundesamt für Justiz nach § 335 HGB einzuleitenden Ord- nungsgeldverfahren einheitlich und zum gleichen Zeitpunkt auf die Neuregelungen umzustellen. Die Folgeänderung im Vermögensanlagengesetz wird allerdings im Einklang mit der Sachregelung nach dessen § 32 Absatz 3 erst für Ge- schäftsjahre wirksam, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen. Darüber hinaus ist es erforderlich, die mit der Einführung der Rechtsbeschwerde erforderlichen Änderungen des Kosten- rechts vorzunehmen. Zwar enthält das geltende Recht in § 131 der Kostenordnung (KostO) bereits eine hinreichende Regelung. Mit dem Entwurf eines 2. Kostenrechtsmoder- nisierungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 17/11471) soll die Kostenordnung allerdings aufgehoben und durch ein neues Gerichts- und Notarkostengesetz ersetzt werden, das erstmals ein Kostenverzeichnis enthält. Damit entsteht die Notwendigkeit, im Kostenverzeichnis einen eigenständigen Gebührentatbestand für die Rechtsbeschwerde nach § 335a Absatz 3 HGB vorzusehen und zugleich den neuen Gebüh- rentatbestand für die Beschwerde nach § 335 Absatz 4 HGB anzupassen.
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Herkunft
BT-Drs. 17/13221, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 49.092–50.342 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.27) +D1D2D3 · Prüfwert 185b525cc449c06b….
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