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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3746

BGBl. 2013 I S. 3746 · 14.779 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 3746 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3746
                                             Gesetz
                              zur Änderung des Handelsgesetzbuchs
                                               Vom 4. Oktober 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1

                    Änderung des
                 Handelsgesetzbuchs
   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten

bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
satz 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I
S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 264 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
       „Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesell-
       schaft, die Inlandsemittent im Sinne des § 2 Ab-
       satz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes und keine
       Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben
       bei der Unterzeichnung schriftlich zu versichern,
       dass nach bestem Wissen der Jahresabschluss
       ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen-
       des Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt oder der
       Anhang Angaben nach Satz 2 enthält.“

  b) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.
2. § 335 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.

  b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

          „(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens
       sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung
       der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Un-
       terlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt ha-
       ben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und
       zugleich die frühere Verfügung unter Androhung
       eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen.
       Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst
       nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das
       Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzu-
       setzen:
       1. auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die
          Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapital-
          gesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch
          gemacht haben;

       2. auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich
          um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne
          des § 267 Absatz 1 handelt;
       3. auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein hö-
          heres Ordnungsgeld angedroht worden ist und
          die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2
          nicht vorliegen, oder

   4. jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die
      Beteiligten die Sechswochenfrist nur gering-
      fügig überschritten haben.

   Bei der Herabsetzung sind nur Umstände zu be-
   rücksichtigen, die vor der Entscheidung des Bun-
   desamtes eingetreten sind.

      (5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehin-

   dert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4

   Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Ver-
   pflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bun-
   desamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vori-
   gen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines
   Vertreters ist der vertretenen Person zuzurech-
   nen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet,
   wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben
   ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiederein-
   setzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall
   des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu
   stellen. Die Tatsachen zur Begründung des An-
   trags sind bei der Antragstellung oder im Verfah-
   ren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die
   versäumte Handlung ist spätestens sechs Wo-
   chen nach Wegfall des Hindernisses nachzuho-
   len. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf
   der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wie-
   dereinsetzung beantragt noch die versäumte
   Handlung nachgeholt worden, kann Wiederein-

   setzung nicht mehr gewährt werden. Die Wieder-
   einsetzung ist nicht anfechtbar. Haben die Betei-
   ligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist
   die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags
   bestandskräftig geworden, können sich die Betei-
   ligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf be-
   rufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in
   der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder
   ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.“

c) Absatz 5a wird aufgehoben.
d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach
   den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über
   die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des
   § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann
   es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten
   Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Ab-
   zug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehl-
   betrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277
   Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Ar-
   beitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende
   Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre,
BGBl. 2013, Seite 3747 — Originalseite als Abbildung
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     die für die Einstufung erforderlich sind, anzuge-
     ben.“
3. § 335a wird wie folgt gefasst:

                         „§ 335a
                 Beschwerde gegen
         die Festsetzung von Ordnungsgeld;
     Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung

     (1) Gegen die Entscheidung, durch die das Ord-
  nungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der
  Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach
  § 335 Absatz 3 Satz 5 findet die Beschwerde nach
  den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in
  Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
  willigen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich aus den
  nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt.
     (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei
  Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den
  Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. Zur
  Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen
  oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäfts-
  belastung wird die Landesregierung des Landes, in
  dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, ermäch-
  tigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über
  die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Land-

  gericht oder weiteren Landgerichten zu übertragen.
  Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf
  die Landesjustizverwaltung übertragen. Ist bei dem
  Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebil-
  det, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkam-
  mer. Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkam-
  mer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozess-
  ordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei
  der Kammer für Handelssachen anhängige Be-
  schwerde entscheidet der Vorsitzende. Das Landge-

  richt kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass
  den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten, die
  zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung not-
  wendig waren, ganz oder teilweise aus der Staats-
  kasse zu erstatten sind. Satz 6 gilt entsprechend,
  wenn das Bundesamt der Beschwerde abhilft. § 91
  Absatz 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der Zivilpro-
  zessordnung gelten entsprechend. § 335 Absatz 2
  Satz 3 ist anzuwenden.

     (3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die
  Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Landgericht
  sie zugelassen hat. Für die Rechtsbeschwerde gel-
  ten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfah-
  ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
  der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit
  sich aus diesem Absatz nichts anderes ergibt. Über
  die Rechtsbeschwerde entscheidet das für den Sitz
  des Landgerichts zuständige Oberlandesgericht. Die
  Rechtsbeschwerde steht auch dem Bundesamt zu.
  Vor dem Oberlandesgericht müssen sich die Betei-
  ligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen;
  dies gilt nicht für das Bundesamt. Absatz 2 Satz 6
  und 8 gilt entsprechend.

     (4) Für die elektronische Aktenführung des Ge-
  richts und die Kommunikation mit dem Gericht nach
  den Absätzen 1 bis 3 sind § 110a Absatz 1, § 110b
  Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, § 110c Absatz 1
  sowie § 110d des Gesetzes über Ordnungswidrig-
  keiten entsprechend anzuwenden. § 110a Absatz 2

  Satz 1 und 3 sowie § 110b Absatz 1 Satz 2 und 4
  des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind mit
  der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregie-
  rung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz
  unterhält, die Rechtsverordnung erlassen und die
  Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-
  desjustizverwaltung übertragen kann.“

4. Dem § 335b werden die folgenden Sätze angefügt:

  „Das Verfahren nach § 335 ist in diesem Fall gegen
  die persönlich haftenden Gesellschafter oder gegen
  die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe
  der persönlich haftenden Gesellschafter zu richten.
  Es kann auch gegen die offene Handelsgesellschaft
  oder gegen die Kommanditgesellschaft gerichtet
  werden.“
5. § 340o wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2
     nach dem Wort „Ordnungsgeld“ die Angabe
     „nach § 335“ gestrichen.
  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Die §§ 335 bis 335b sind entsprechend anzu-
     wenden.“

6. § 341o wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2
     nach dem Wort „Ordnungsgeld“ die Angabe
     „nach § 335“ gestrichen.

  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die §§ 335 bis 335b sind entsprechend anzu-
     wenden.“

                       Artikel 2

            Änderung des Einführungs-
         gesetzes zum Handelsgesetzbuch

   Dem Artikel 70 des Einführungsgesetzes zum Han-
delsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

   „(3) Für die §§ 264, 335, 335a Absatz 1, 2 und 4, die
§§ 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs in der Fas-
sung des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetz-
buchs vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) gilt Ab-
satz 1 entsprechend. § 335a Absatz 3 des Handels-
gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Ände-
rung des Handelsgesetzbuchs vom 4. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3746) ist erstmals auf Ordnungsgeldverfah-
ren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013
eingeleitet werden.“

                       Artikel 3

         Änderung sonstigen Bundesrechts

   (1) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts-
und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2586), das zuletzt durch Artikel 44 Nummer 2 des
Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2013, Seite 3748 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3748
1. In Nummer 19115 wird im Gebührentatbestand die
   Angabe „§ 335 Abs. 4 HGB“ durch die Angabe
   „§ 335a Abs. 1 HGB“ ersetzt.
2. Nach Nummer 19125 werden die folgenden Num-
   mern 19126 und 19127 eingefügt:
                                               Gebühr oder

                                              Satz der Gebühr
       Nr.        Gebührentatbestand             nach § 34
                                                  GNotKG
                                                – Tabelle B

   „19126 Verfahren über die Rechts-
          beschwerde in den Fällen
          des § 335a Abs. 3 HGB:
          Die    Rechtsbeschwerde
          wird verworfen oder zu-

          rückgewiesen . . . . . . . . . . . . 300,00 €

                Wird die Beschwerde nur
             teilweise verworfen oder zu-

             rückgewiesen, kann das Ge-
             richt die Gebühr nach billigem
             Ermessen auf die Hälfte er-

             mäßigen oder bestimmen,
             dass eine Gebühr nicht zu er-
             heben ist.
   19127     Verfahren über die in Num-
             mer     19126      genannte
             Rechtsbeschwerde:
             Beendigung des gesamten
             Verfahrens durch Zurück-
             nahme der Rechtsbe-

             schwerde oder des An-
             trags vor Ablauf des Ta-
             ges, an dem die Endent-
             scheidung der Geschäfts-
             stelle übermittelt wird . . . . 150,00 €“.

3. Die bisherige Nummer 19126 wird Nummer 19128.
4. Die bisherige Nummer 19127 wird Nummer 19129
   und im Gebührentatbestand wird die Angabe „Num-
   mer 19126“ durch die Angabe „Nummer 19128“ er-
   setzt.
  (2) In § 31 Absatz 1 Satz 1 des Vermögensanlagen-
gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das

zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Septem-
ber 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird
die Angabe „des § 335“ durch die Wörter „der §§ 335
bis 335b“ ersetzt.
   (3) Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969

(BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 47 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 335 des
       Handelsgesetzbuchs“ gestrichen.
    b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „Die §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs

        sind entsprechend anzuwenden.“

2. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Für § 21 in der durch das Gesetz zur Ände-
    rung des Handelsgesetzbuchs vom 4. Oktober 2013

    (BGBl. I S. 3746) geänderten Fassung gilt Artikel 70

    Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Handels-
    gesetzbuch entsprechend.“
   (4) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 97 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6c Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „des § 335“

   durch die Wörter „der §§ 335 bis 335b“ ersetzt.

2. Dem § 118 wird folgender Absatz 13 angefügt:
      „(13) Für § 6c in der durch das Gesetz zur Ände-
    rung des Handelsgesetzbuchs vom 4. Oktober 2013

    (BGBl. I S. 3746) geänderten Fassung gilt Artikel 70
    Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Handels-
    gesetzbuch entsprechend.“

                               Artikel 4
                             Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                   Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                sind gewahrt.
                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 4. Oktober 2013
                                                Der Bundespräsident
                                                   Joachim Gauck
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e l

                                       Die Bundesministerin der
a M e r k e l

Justiz
                                       S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3746. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 447ddf4746f0d9a9….