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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3746
BGBl. 2013 I S. 3746 · 14.779 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Handelsgesetzbuchs
Vom 4. Oktober 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
satz 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I
S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 264 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesell-
schaft, die Inlandsemittent im Sinne des § 2 Ab-
satz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes und keine
Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben
bei der Unterzeichnung schriftlich zu versichern,
dass nach bestem Wissen der Jahresabschluss
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen-
des Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt oder der
Anhang Angaben nach Satz 2 enthält.“
b) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.
2. § 335 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens
sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung
der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Un-
terlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt ha-
ben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und
zugleich die frühere Verfügung unter Androhung
eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen.
Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst
nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das
Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzu-
setzen:
1. auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die
Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapital-
gesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch
gemacht haben;
2. auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich
um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne
des § 267 Absatz 1 handelt;
3. auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein hö-
heres Ordnungsgeld angedroht worden ist und
die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2
nicht vorliegen, oder
4. jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die
Beteiligten die Sechswochenfrist nur gering-
fügig überschritten haben.
Bei der Herabsetzung sind nur Umstände zu be-
rücksichtigen, die vor der Entscheidung des Bun-
desamtes eingetreten sind.
(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehin-
dert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4
Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Ver-
pflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bun-
desamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines
Vertreters ist der vertretenen Person zuzurech-
nen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet,
wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben
ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiederein-
setzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall
des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu
stellen. Die Tatsachen zur Begründung des An-
trags sind bei der Antragstellung oder im Verfah-
ren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die
versäumte Handlung ist spätestens sechs Wo-
chen nach Wegfall des Hindernisses nachzuho-
len. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf
der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wie-
dereinsetzung beantragt noch die versäumte
Handlung nachgeholt worden, kann Wiederein-
setzung nicht mehr gewährt werden. Die Wieder-
einsetzung ist nicht anfechtbar. Haben die Betei-
ligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist
die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags
bestandskräftig geworden, können sich die Betei-
ligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf be-
rufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in
der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder
ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.“
c) Absatz 5a wird aufgehoben.
d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach
den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über
die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des
§ 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann
es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten
Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Ab-
zug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehl-
betrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277
Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Ar-
beitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende
Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre,

die für die Einstufung erforderlich sind, anzuge-
ben.“
3. § 335a wird wie folgt gefasst:
„§ 335a
Beschwerde gegen
die Festsetzung von Ordnungsgeld;
Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung
(1) Gegen die Entscheidung, durch die das Ord-
nungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach
§ 335 Absatz 3 Satz 5 findet die Beschwerde nach
den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich aus den
nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei
Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den
Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. Zur
Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen
oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäfts-
belastung wird die Landesregierung des Landes, in
dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über
die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Land-
gericht oder weiteren Landgerichten zu übertragen.
Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf
die Landesjustizverwaltung übertragen. Ist bei dem
Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebil-
det, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkam-
mer. Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkam-
mer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozess-
ordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei
der Kammer für Handelssachen anhängige Be-
schwerde entscheidet der Vorsitzende. Das Landge-
richt kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass
den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten, die
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung not-
wendig waren, ganz oder teilweise aus der Staats-
kasse zu erstatten sind. Satz 6 gilt entsprechend,
wenn das Bundesamt der Beschwerde abhilft. § 91
Absatz 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der Zivilpro-
zessordnung gelten entsprechend. § 335 Absatz 2
Satz 3 ist anzuwenden.
(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die
Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Landgericht
sie zugelassen hat. Für die Rechtsbeschwerde gel-
ten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit
sich aus diesem Absatz nichts anderes ergibt. Über
die Rechtsbeschwerde entscheidet das für den Sitz
des Landgerichts zuständige Oberlandesgericht. Die
Rechtsbeschwerde steht auch dem Bundesamt zu.
Vor dem Oberlandesgericht müssen sich die Betei-
ligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen;
dies gilt nicht für das Bundesamt. Absatz 2 Satz 6
und 8 gilt entsprechend.
(4) Für die elektronische Aktenführung des Ge-
richts und die Kommunikation mit dem Gericht nach
den Absätzen 1 bis 3 sind § 110a Absatz 1, § 110b
Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, § 110c Absatz 1
sowie § 110d des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten entsprechend anzuwenden. § 110a Absatz 2
Satz 1 und 3 sowie § 110b Absatz 1 Satz 2 und 4
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregie-
rung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz
unterhält, die Rechtsverordnung erlassen und die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-
desjustizverwaltung übertragen kann.“
4. Dem § 335b werden die folgenden Sätze angefügt:
„Das Verfahren nach § 335 ist in diesem Fall gegen
die persönlich haftenden Gesellschafter oder gegen
die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe
der persönlich haftenden Gesellschafter zu richten.
Es kann auch gegen die offene Handelsgesellschaft
oder gegen die Kommanditgesellschaft gerichtet
werden.“
5. § 340o wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2
nach dem Wort „Ordnungsgeld“ die Angabe
„nach § 335“ gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 335 bis 335b sind entsprechend anzu-
wenden.“
6. § 341o wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2
nach dem Wort „Ordnungsgeld“ die Angabe
„nach § 335“ gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 335 bis 335b sind entsprechend anzu-
wenden.“
Artikel 2
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Handelsgesetzbuch
Dem Artikel 70 des Einführungsgesetzes zum Han-
delsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für die §§ 264, 335, 335a Absatz 1, 2 und 4, die
§§ 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs in der Fas-
sung des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetz-
buchs vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) gilt Ab-
satz 1 entsprechend. § 335a Absatz 3 des Handels-
gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Ände-
rung des Handelsgesetzbuchs vom 4. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3746) ist erstmals auf Ordnungsgeldverfah-
ren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013
eingeleitet werden.“
Artikel 3
Änderung sonstigen Bundesrechts
(1) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts-
und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2586), das zuletzt durch Artikel 44 Nummer 2 des
Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 19115 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „§ 335 Abs. 4 HGB“ durch die Angabe
„§ 335a Abs. 1 HGB“ ersetzt.
2. Nach Nummer 19125 werden die folgenden Num-
mern 19126 und 19127 eingefügt:
Gebühr oder
Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand nach § 34
GNotKG
– Tabelle B
„19126 Verfahren über die Rechts-
beschwerde in den Fällen
des § 335a Abs. 3 HGB:
Die Rechtsbeschwerde
wird verworfen oder zu-
rückgewiesen . . . . . . . . . . . . 300,00 €
Wird die Beschwerde nur
teilweise verworfen oder zu-
rückgewiesen, kann das Ge-
richt die Gebühr nach billigem
Ermessen auf die Hälfte er-
mäßigen oder bestimmen,
dass eine Gebühr nicht zu er-
heben ist.
19127 Verfahren über die in Num-
mer 19126 genannte
Rechtsbeschwerde:
Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurück-
nahme der Rechtsbe-
schwerde oder des An-
trags vor Ablauf des Ta-
ges, an dem die Endent-
scheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird . . . . 150,00 €“.
3. Die bisherige Nummer 19126 wird Nummer 19128.
4. Die bisherige Nummer 19127 wird Nummer 19129
und im Gebührentatbestand wird die Angabe „Num-
mer 19126“ durch die Angabe „Nummer 19128“ er-
setzt.
(2) In § 31 Absatz 1 Satz 1 des Vermögensanlagen-
gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Septem-
ber 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird
die Angabe „des § 335“ durch die Wörter „der §§ 335
bis 335b“ ersetzt.
(3) Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969
(BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 47 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 335 des
Handelsgesetzbuchs“ gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs
sind entsprechend anzuwenden.“
2. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für § 21 in der durch das Gesetz zur Ände-
rung des Handelsgesetzbuchs vom 4. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3746) geänderten Fassung gilt Artikel 70
Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Handels-
gesetzbuch entsprechend.“
(4) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 97 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6c Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „des § 335“
durch die Wörter „der §§ 335 bis 335b“ ersetzt.
2. Dem § 118 wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) Für § 6c in der durch das Gesetz zur Ände-
rung des Handelsgesetzbuchs vom 4. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3746) geänderten Fassung gilt Artikel 70
Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Handels-
gesetzbuch entsprechend.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Oktober 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Die Bundesministerin der
a M e r k e l
Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3746. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 447ddf4746f0d9a9….