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Artikel 15 · BT-Drs. 19/28177 · S. 156
Zu Artikel 15 (Änderung des Vermögensanlagengesetzes)
Zu Artikel 15 (Änderung des Vermögensanlagengesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht) Die Änderung vollzieht die Änderungen des § 23 VermAnlG in der Inhaltsübersicht nach. Auf die Begründung zur Änderung zu § 23 VermAnlG wird verwiesen. Zu Nummer 2 (Änderung von § 23 VermAnlG) Zu Buchstabe a und Buchstabe b Zukünftig sollen auch die Jahresberichte von Emittenten von Vermögensanlagen ausschließlich im Unterneh- mensregister zugänglich gemacht werden. Hierdurch entfällt die Notwendigkeit einer (separaten) Einreichung und Bekanntmachung des Jahresberichts beim Betreiber des Bundesanzeigers. Die Offenlegung folgt daher den glei- chen Regeln wie die Offenlegung der handelsrechtlichen Rechnungslegungsunterlagen, weshalb § 23 VermAnlG- E auch sprachlich an den Wortlaut des § 325 Absatz 1 Satz 2 HGB-E angepasst wird. Zu Buchstabe c Die Neufassung des Absatz 3 beruht zum einen auf dem Umstand, dass der bisherige Satz 1 infolge der Umstel- lung der Einreichung vom Bundesanzeiger auf das Unternehmensregister keine Funktion mehr hat. Zum anderen wird die Verweiskette des bisherigen Satz 3 angepasst. Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen zu den Än- derungen in § 325 HGB. Zu Buchstabe d Da Emittenten ihre Jahresberichte zukünftig unmittelbar der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Ein- stellung in das Unternehmensregister zu übermitteln haben, entfällt die Notwendigkeit für den Übermittlungsweg nach dem bisherigen § 23 Absatz 4 VermAnlG. Zu Nummer 3 (Änderung von § 24 VermAnlG) Die Änderung dient der Klarstellung, dass Emittenten von Vermögensanlagen, die nach dem Maßstab des § 267a HGB als Kleinstunternehmen einzustufen wären, bei der Aufstellung des Jahresabschlusses nicht die Erleichte- rung des § 264 Absatz 1 Satz 5 HGB in Anspruch nehmen können. D
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.059 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/28177, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 600.869–603.928 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 9c888a5ee3e5dc0f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP